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Klage, eingereicht am 29. April 2011 - Spanien/Kommission

(Rechtssache T-235/11)

Verfahrenssprache: Spanisch

Parteien

Kläger: Königreich Spanien (Prozessbevollmächtigter: M. Muñoz Pérez)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Der Kläger beantragt,

die Entscheidung K(2011) 1023 endg. der Kommission vom 18. Februar 2011, mit der der Beitrag des Kohäsionsfonds zu folgenden Projektabschnitten gekürzt worden ist, für nichtig zu erklären:

"Lieferung und Montage von Gleismaterial für die Hochgeschwindigkeitsstrecke Madrid-Zaragoza-Barcelona-französische Grenze. Abschnitt Madrid-Lleida" (CCI Nr. 1999.ES.16.CPT.001)

"Eisenbahnhochgeschwindigkeitsstrecke Madrid-Barcelona. Abschnitt Lleida-Martorell (Bahnsteig, erste Phase)" (CCI Nr. 2000.ES.16.C.PT.001)

"Hochgeschwindigkeitsstrecke Madrid-Zaragoza-Barcelona-französiche Grenze. Zufahrtsstrecken nach Zaragoza" (CCI Nr. 2000.ES.16.C.PT.003)

"Hochgeschwindigkeitsstrecke Madrid-Zaragoza-Barcelona-französische Grenze. Abschnitt Lleida-Martorell. Unterabschnitt X-A (Olérdola - Avinyonet del Penedés)" (CCI Nr. 2001.ES.16.C.PT.007) und

"neue Hochgeschwindigkeitseisenbahnzufahrtsstrecke in die Levante. Unterabschnitt La Gineta-Albacete" (Bahnsteig) (CCI Nr.º2004.ES.16.C.PT.014);

hilfsweise, die Entscheidung, soweit sie sich auf die vorgenommenen Berichtigungen an den ausdrücklich in den Absätzen des vorliegenden Schriftsatzes erwähnten Änderungen beziehen, teilweise für nichtig zu erklären und den Betrag der Berichtigung auf 27 047 647,00 Euro zu ermäßigen;

auf jeden Fall der Beklagten die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Der Kläger stützt seine Klage auf drei Gründe.

Erster Klagegrund: Verstoß gegen Art. H Abs. 2 des Anhangs II der Verordnung (EG) Nr. 1164/94 des Rates vom 16. Mai 1994 zur Errichtung des Kohäsionsfonds (ABl. L 130, S. 1) wegen Nichteinhaltung der Frist von drei Monaten ab der Abhaltung der Sitzung für den Erlass der Entscheidung.

Zweiter Klagegrund: in Bezug auf die Lieferverträge Verstoß gegen Art. 20 Abs. 2 Buchst. e der Richtlinie 93/38/EWG des Rates vom 14. Juni 1993 zur Koordinierung der Auftragsvergabe durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie im Telekommunikationssektor (ABl. L 199, S. 84) durch unzulässige Anwendung dieser Bestimmung und in Bezug auf die Werk- und Dienstleistungsverträge, die Gegenstand der Berichtigung sind, und Verstoß gegen Art. 20 Abs. 2 Buchst. f dieser Verordnung, da der Auftrag für zusätzliche Dienstleistungen etwas anderes als die Änderung eines in Erfüllung befindlichen Vertrags durch das spanische Recht für öffentliche Aufträge sei, so dass diese Änderung nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinie falle.

Dritter Klagegrund: hilfsweise zum vorhergehenden Klagegrund und ausschließlich für die Werk- und Dienstleistungsverträge, die Gegenstand der Berichtigung sind, Verstoß gegen Art. 20 Abs. 2 Buchst. f der Richtlinie 93/38, da alle Anforderungen dafür erfüllt seien, dass die spanischen Behörden die zusätzlichen Arbeiten, die in den fünf von der Berichtigung betroffenen Phasen des Vorhabens durchgeführt wurden, im Verhandlungsverfahren ohne Bekanntmachung vergeben durften.

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