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Urteil des Gerichts vom 15. Januar 2013 - Lidl Stiftung/HABM - Lactimilk (BELLRAM)

(Rechtssache T-237/11)

(Gemeinschaftsmarke - Widerspruchsverfahren - Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke BELLRAM - Ältere nationale Wortmarke und ältere nationalen Bildmarken RAM und Ram - Relatives Eintragungshindernis - Verwechslungsgefahr - Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EG] Nr. 207/2009 - Rechtliches Gehör - Art. 63 Abs. 2, Art. 75 und Art. 76 der Verordnung Nr. 207/2009 - Fristen im Widerspruchsverfahren)

Verfahrenssprache: Englisch

Verfahrensbeteiligte

Klägerin: Lidl Stiftung & Co. KG (Neckarsulm, Deutschland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt T. Träger)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (Prozessbevollmächtigte: K. Klüpfel und D. Walicka)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM und Streithelferin vor dem Gericht: Lactimilk, SA (Madrid, Spanien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt P. Casamitjana Lleonart)

Gegenstand

Gemeinschaftsmarke - Klage der Anmelderin der Wortmarke "BELLRAM" für Waren der Klasse 29 auf Aufhebung der Entscheidung R 1154/2009-4 der Vierten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (HABM) vom 1. März 2011, mit der die Beschwerde gegen die Entscheidung der Widerspruchsabteilung zurückgewiesen wurde, die die Anmeldung der genannten Marke auf Widerspruch der Inhaberin von nationalen Wort- und Bildmarken, die das Wortelement "RAM" enthalten und für Waren der Klasse 29 eingetragen sind, zurückgewiesen hatte

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Lidl Stiftung & Co. KG trägt die Kosten.

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1 - ABl. C 204 vom 9.7.2011.