Urteil des Gerichts vom 9. Dezember 2015 – Griechenland und Ellinikos Chrysos/Kommission
(Rechtssache T-233/11 und T-262/11)1
(Staatliche Beihilfen – Bergbausektor – Subvention der griechischen Behörden zugunsten des Bergbauunternehmens Ellinikos Chrysos – Vertrag über die Veräußerung einer Mine zu einem unter dem Marktwert liegenden Preis und Befreiung von der Steuer für diesen Umsatz – Entscheidung, mit der die Beihilfemaßnahmen für unrechtmäßig erklärt werden und die Rückforderung der entsprechenden Beträge angeordnet wird – Begriff des Vorteils – Kriterium des privaten Kapitalgebers)
Verfahrenssprachen: Griechisch und Englisch
Parteien
Klägerinnen: Hellenische Republik (Prozessbevollmächtigte: P. Mylonopoulos, V. Asimakopoulos, G. Kanellopoulos und A. Iosifidou) (Rechtssache T-233/11) und Ellinikos Chrysos AE Metalleion kai Viomichanias Chrysou (Kifissia, Griechenland) (Prozessbevollmächtigte: zunächst Rechtsanwälte K. Adamantopoulos, E. Petritsi, E. Trova und P. Skouris, dann Rechtsanwälte K. Adamantopoulos, E. Trova, P. Skouris und E. Roussou) (Rechtssache T-262/11)
Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: É. Gippini Fournier und D. Triantafyllou)
Gegenstand
Klage auf Nichtigerklärung des Beschlusses 2011/452/EU der Kommission vom 23. Februar 2011 über die Staatliche Beihilfe C 48/08 (ex NN 61/08), die Griechenland Ellinikos Chrysos SA gewährt hat (ABl. L 193, S. 27)
Tenor
Die Rechtssachen T-233/11 und T-262/11 werden zu gemeinsamer Entscheidung verbunden.
Die Klagen werden abgewiesen.
In der Rechtssache T-233/11 trägt die Hellenische Republik ihre eigenen Kosten sowie die Kosten der Europäischen Kommission.
In der Rechtssache T-262/11 trägt die Ellinikos Chrysos AE Metalleion kai Viomichanias Chrysou ihre eigenen Kosten sowie die Kosten der Europäischen Kommission.
____________1 ABl. C 204 vom 9.7.2011.