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Klage, eingereicht am 9. Juli 2013 – Menelaus/HABM – Garcia Mahiques (VIGOR)

(Rechtssache T-361/13)

Sprache der Klageschrift: Englisch

Verfahrensbeteiligte

Klägerin: Menelaus BV (Amsterdam, Niederlande) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte A. von Mühlendahl und H. Hartwig)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: V. Garcia Mahiques (Jesus Pobre, Spanien), F. Garcia Mahiques (Jesus Pobre, Spanien)

Anträge

Die Klägerin beantragt,

Die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des Beklagten vom 23. April 2013 in der Sache R 88/2012-2 aufzuheben, soweit damit die Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung des HABM vom 11. November 2011 in der Sache 5061 aufgehoben worden ist;

die Beschwerde der anderen Beteiligten gegen die Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung vom 10. November 2011 in der Sache C 5061 zurückzuweisen;

dem Beklagten die Kosten des Verfahrens einschließlich der Kosten, die der Klägerin im Verfahren vor der Beschwerdekammer entstanden sind, aufzuerlegen;

im Fall der Streithilfe durch die anderen Beteiligten, Herrn Vicente Garcia Mahiques und Herrn Felipe Garcia Mahiques die Kosten des Verfahrens einschließlich der Kosten, die der Klägerin im Verfahren vor der Beschwerdekammer entstanden sind, aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Eingetragene Gemeinschaftsmarke, deren Nichtigerklärung beantragt wurde: Wortmarke „VIGOR“ – Gemeinschaftsmarkenanmeldung Nr. 4 386 371.

Inhaberin der Gemeinschaftsmarke: Klägerin.

Antragsteller im Nichtigkeitsverfahren: Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer.

Begründung des Antrags auf Nichtigerklärung: Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b in Verbindung mit Art. 53 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 207/2009.

Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung: Zurückweisung des Antrags auf Nichtigerklärung.

Entscheidung der Beschwerdekammer: Der Beschwerde wird teilweise stattgegeben, und die angefochtene Entscheidung wird teilweise aufgehoben, soweit mit ihr der Antrag auf Nichtigerklärung in Bezug auf bestimmte Waren in Klasse 21 abgelehnt wurde, im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Klagegründe: Verstoß gegen Regel 22 Abs. 4 und die Regeln 79 bis 82 der Verordnung Nr. 2868/95 der Kommission vom 13. Dezember 1995 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates über die Gemeinschaftsmarke (GMVO), Art. 57 Abs. 2 GMVO in Verbindung mit Art. 15 Abs. 1 |Buchst. a GMVO; Art. 57 Abs. 2 GMVO in Verbindung mit Art. 15 Abs. 1 Buchst. a GMVO und Art. 75 GMVO; Art. 56 Abs. 1 Buchst. b in Verbindung mit Art. 41 Abs. 1 GMVO sowie Art. 57 Abs. 2 und 3 und Art. 76 Abs. 2 in Verbindung mit den Regeln 40 und 22 der Verordnung Nr. 2868/95.