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Klage, eingereicht am 10. Juli 2013 – Harper Hygienics/HABM – Clinique Laboratories (CLEANIC intimate)

(Rechtssache T-363/13)

Sprache der Klageschrift: Polnisch

Verfahrensbeteiligte

Klägerin: Harper Hygienics S.A. (Warschau, Polen) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt [radca prawny] R. Rumpel)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Clinique Laboratories LLC (New York, Vereinigte Staaten von Amerika)

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung der Fünften Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 29. April 2013 (Sache R 606/2012-5) aufzuheben, soweit damit die Anmeldung der Gemeinschaftsmarke „CLEANIC intimate“ für alle Waren der Klassen 3 und 16 sowie für einige Waren der Klasse 5 zurückgewiesen wird;

die angefochtene Entscheidung dahin abzuändern, dass die Marke für alle angemeldeten Waren und Dienstleistungen eingetragen wird;

dem HABM die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Anmelderin der Gemeinschaftsmarke: Klägerin.

Betroffene Gemeinschaftsmarke: Bildmarke mit den Wortbestandteilen „CLEANIC intimate“ für Waren der Klassen 3, 5 und 16 – Gemeinschaftsmarkenanmeldung Nr. 009217531.

Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: Clinique Laboratories LLC.

Im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht: Gemeinschaftsmarken Nr. 54 429 für Waren der Klassen 3, 14, 25 und 42 sowie Nr. 2 294 429 für Waren der Klassen 35 und 42.

Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Dem Widerspruch wurde teilweise stattgegeben.

Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde.

Klagegründe: Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/20091 durch die Feststellung, dass die Marken einander ähnlich seien und für das Publikum die Gefahr von Verwechslungen bestehe, sowie gegen Art. 8 Abs. 5 dieser Verordnung.

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1 Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. L 78, S. 1).