Language of document : ECLI:EU:T:2015:113

Rechtssache T‑365/13

(auszugsweise Veröffentlichung)

Republik Litauen

gegen

Europäische Kommission

„EAGFL – Abteilung Garantie – EGFL und ELER – Von der Finanzierung ausgeschlossene Ausgaben – Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums – ,Natürliche Nachteileʻ und landwirtschaftliche Umwelt – Zweckmäßigkeit der Kontrollen – Pauschale finanzielle Berichtigungen – Verhältnismäßigkeit“

Leitsätze – Urteil des Gerichts (Siebte Kammer) vom 26. Februar 2015

Landwirtschaft – Gemeinsame Agrarpolitik – Finanzierung durch EAGFL und ELER – Rechnungsabschluss – Ablehnung der Übernahme von Ausgaben, die durch Unregelmäßigkeiten bei der Anwendung der Unionsregelung veranlasst worden sind – Pauschale Berichtigung von 5 % wegen unzureichender mitgliedstaatlicher Kontrollen der Beachtung der Umweltschutzmaßnahmen im Zusammenhang mit dem Kriterium des Einsatzes von Düngemitteln – Von diesem Mitgliedstaat geführter Nachweis für das Fehlen einer erheblichen Gefahr für den Unionshaushalt infolge des Mangels – Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit – Nichtigerklärung der finanziellen Berichtigung

(Verordnung Nr. 1290/2005 des Rates, Art. 31 Abs. 2; Beschluss 2013/214 der Kommission)

Nach Art. 31 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1290/2005 über die Finanzierung der Gemeinsamen Agrarpolitik bemisst die Kommission die von der gemeinschaftlichen Finanzierung auszuschließenden Beträge, wobei sie zum einen Art und Schwere des Verstoßes und zum anderen dem der Union entstandenen finanziellen Schaden Rechnung trägt.

Daher ist der Durchführungsbeschluss 2013/214, in dem eine finanzielle Berichtigung von 5 % hinsichtlich der Agrarumweltmaßnahmen im Zusammenhang mit dem Kriterium des Einsatzes von Düngemitteln vorgenommen wird, die auf der Feststellung der Kommission gründet, wonach die durchgeführten Sichtkontrollen unzureichend seien, für nichtig zu erklären, wenn der betreffende Mitgliedstaat rechtlich hinreichend nachweist, dass das Fehlen übergreifender, mit den Unionsvorschriften im Einklang stehender Kontrollen in der Praxis nur eine geringe finanzielle Gefahr für den Unionshaushalt nach sich gezogen hatte. Diese Gefahr rechtfertigt jedoch nicht die Vornahme einer solchen Berichtigung gemäß dieses Beschlusses; diese ist nur vorgesehen, wenn eine erhebliche Gefahr eines Verlusts zum Nachteil des Unionshaushalts besteht. Somit verstößt die Vornahme einer finanziellen Berichtigung von 5 % unter diesen Umständen gegen Art. 31 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1290/2005 und gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.

(vgl. Rn. 110, 118, 119, 121)