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Urteil des Gerichts vom 25. September 2015 – VECCO u. a./Kommission

(Rechtssache T-360/13)1

(REACH – Aufnahme von Chromtrioxid in die Liste der zulassungspflichtigen Stoffe – Von der Zulassungspflicht ausgenommene Verwendungen oder Verwendungskategorien – Begriff „besondere bestehende Gemeinschaftsgesetzgebung, die für die Nutzungen des Stoffs Mindestvoraussetzungen zum Schutz der Gesundheit oder der Umwelt vorschreibt“ – Offensichtlicher Ermessensfehler – Verhältnismäßigkeit – Verteidigungsrechte – Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Kläger: Verein zur Wahrung von Einsatz und Nutzung von Chromtrioxid und anderen Chrom-VI-Verbindungen in der Oberflächentechnik e. V. (VECCO) (Memmingen, Deutschland) und 185 weitere Kläger, deren Namen im Anhang des Urteils aufgeführt sind (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte C. Mereu und K. Van Maldegem sowie J. Beck, Solicitor)

Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: K. Talabér-Ritz und J. Tomkin)

Streithelfer zur Unterstützung der Kläger: Assogalvanica (Padua, Italien) und 31 weitere Streithelfer, deren Namen im Anhang des Urteils aufgeführt sind (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte C. Mereu und K. Van Maldegem sowie J. Beck, Solicitor)

Streithelferin zur Unterstützung der Beklagten: Europäische Chemikalienagentur (ECHA) (Prozessbevollmächtigte: W. Broere, M. Heikkilä und T. Zbihlej)

Gegenstand

Klage auf teilweise Nichtigerklärung der Verordnung (EU) Nr. 348/2013 der Kommission vom 17. April 2013 zur Änderung von Anhang XIV der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH) (ABl. L 108, S. 1)

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Verein zur Wahrung von Einsatz und Nutzung von Chromtrioxid und anderen Chrom-VI-verbindungen in der Oberflächentechnik e. V. (VECCO) und die weiteren in Anhang I aufgeführten Kläger tragen neben ihren eigenen Kosten die Kosten der Europäischen Kommission.

Assogalvanica und die weiteren in Anhang II des Urteils aufgeführten Streithelfer tragen ihre eigenen Kosten.

Die Europäische Chemikalienagentur (ECHA) trägt ihre eigenen Kosten.

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1     ABl. C 260 vom 7.9.2013.