Language of document : ECLI:EU:T:2008:86





Urteil des Gerichts (Achte Kammer) vom 2. April 2008 – Eurocopter/HABM (STEADYCONTROL)

(Rechtssache T-181/07)

„Gemeinschaftsmarke – Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke STEADYCONTROL – Absolutes Eintragungshindernis – Beschreibender Charakter – Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung (EG) Nr. 40/94“

Gemeinschaftsmarke – Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke – Absolute Eintragungshindernisse – Marken, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die zur Bezeichnung der Merkmale einer Ware dienen können (Verordnung Nr. 40/94 des Rates, Art. 7 Abs. 1 Buchst. c) (vgl. Randnrn. 46, 50, 55)

Gegenstand

Klage gegen die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des HABM vom 12. März 2007 (Sache R 8/2006‑4) über die Anmeldung der Wortmarke STEADYCONTROL als Gemeinschaftsmarke

Angaben zur Rechtssache

Anmelderin der Gemeinschaftsmarke:

Eurocopter SAS

Betroffene Gemeinschaftsmarke:

Wortmarke STEADYCONTROL für Waren der Klassen 9, 12 und 38 – Anmeldung Nr. 3560935

Entscheidung des Prüfers:

Teilweise Zurückweisung der Anmeldung für Waren der Klassen 9 und 12

Entscheidung der Beschwerdekammer:

Zurückweisung der Beschwerde


Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Eurocopter SAS trägt die Kosten.