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Klage, eingereicht am 18. September 2010 - Nexans France/Gemeinsames Unternehmen Fusion for Energy

(Rechtssache T-415/10)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerin: Nexans France SAS (Clichy, Frankreich) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte J.-P. Tran Thiet und J.-F. Le Corre)

Beklagter: Europäisches gemeinsames Unternehmen für den ITER und die Entwicklung der Fusionsenergie

Anträge

Die Klägerin beantragt,

festzustellen, dass der Auftrag im Anschluss an ein Verfahren vergeben wurde, in dem gegen die Grundsätze der Rechtssicherheit, des Vertrauensschutzes, der Transparenz, der Gleichbehandlung und der ordnungsgemäßen Verwaltung verstoßen wurde;

festzustellen, dass der Beklagte einen Rechtsfehler begangen hat, indem er sie über seine Entscheidung, ihr Angebot noch vor einer Bewertung abzulehnen, im Unklaren gelassen und sie erst durch sein Schreiben vom 16. Juli 2010 davon in Kenntnis gesetzt hat;

festzustellen, dass der Beklagte dadurch einen Rechtsfehler begangen hat, dass er ihr Angebot auf der Grundlage des Art. 120 Abs. 4 der Durchführungsverordnung seiner Finanzordnung abgelehnt hat;

die Entscheidung vom 16. Juli 2010 für nichtig zu erklären;

die Entscheidung vom 8. Juli 2010 für nichtig zu erklären;

alle Handlungen, die der Beklagte nach den Entscheidungen vom 8. und 16. Juli 2010 vorgenommen hat, für nichtig zu erklären;

ihr eine angemessene Entschädigung in Höhe von 175 453 Euro zuzüglich Zinsen vom Tag der Verkündung des Urteils bis zur vollständigen Zahlung zuzusprechen (vorbehaltlich der genauen Bestimmung der Auftragssumme und der abschließenden Berechnung der Anwaltskosten, die erst nach Abschluss des vorliegenden Verfahrens mitgeteilt werden kann);

hilfsweise, falls sich die Einleitung einer neuen Ausschreibung des Auftrags zum Zeitpunkt der Verkündung des Urteils als unwahrscheinlich erweisen sollte, ihr eine angemessene Entschädigung in Höhe von 50 175 453 Euro zuzüglich Zinsen vom Tag der Verkündung des Urteils bis zur vollständigen Zahlung zuzusprechen (vorbehaltlich der genauen Bestimmung der Auftragssumme und der abschließenden Berechnung der Anwaltskosten, die erst nach Abschluss des vorliegenden Verfahrens mitgeteilt werden kann);

dem Beklagten die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klägerin beantragt die Nichtigerklärung der Entscheidungen des Gemeinsamen Unternehmens für den ITER und die Entwicklung der Fusionsenergie, mit denen das von Klägerin im Rahmen des Ausschreibungsverfahrens F4E-2009-OPE-18 (MS-MG) zum Abschluss von Verträgen über die Lieferung von elektrischer Ausrüstung (ABl. 2009/S 149 218279) vorgelegte Angebot abgelehnt und der Auftrag an einen anderen Bieter vergeben wurde. Sie beantragt ferner den Ersatz des Schadens, der ihr durch die angefochtenen Entscheidungen verursacht worden sei.

Die Klägerin macht zur Stützung ihrer Klage eine Reihe von Klagegründen geltend:

Der Beklagte habe gegen die Grundsätze der Rechtssicherheit und der Transparenz verstoßen, da er sie darüber im Unklaren gelassen habe, dass im Fall ihrer Weigerung, den dem Auftrag beigefügten Vertragsentwurf zu unterzeichnen, ihr Angebot ohne Bewertung abgelehnt werde, weshalb es ihr nicht möglich gewesen sei, den Umfang der ihr als Bieterin obliegenden Pflichten zu erkennen.

Der Beklagte habe gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes verstoßen, da er ihr zugesichert habe, dass er das von ihr vorgelegte Angebot nicht automatisch ablehnen werde.

Es liege ein Verstoß gegen die Grundsätze der Gleichbehandlung und der Chancengleichheit der Bewerber um einen öffentlichen Auftrag vor, da

die Ausschreibung in einer Weise organisiert gewesen sei, die für die Bewerbung des Consortium ICAS (des Zuschlagsempfängers) vorteilhaft gewesen sei, da die im Rahmen des Auftrags vorgesehenen Fristen offensichtlich unzureichend und unverhältnismäßig gewesen seien und von Bietern, die nicht mit einer spezifischen Fertigungslinie (über die ausschließlich das Consortium ICAS verfügt habe) ausgerüstet seien, praktisch nicht hätten eingehalten werden können;

ein Interessenkonflikt bestehe, der geeignet sei, die Bewerbung des Consortium ICAS zu begünstigen, da eine Person, die für ein Mitglied des Consortium ICAS arbeite, an dem Verfahren zur Auswahl der Angebote teilgenommen habe, und eine andere Person, die für ein Mitglied des Consortium ICAS arbeite, an der Vorbereitung der Ausschreibung teilgenommen habe;

das Consortium ICAS aufgrund des Besuchs einer bei einem Mitglied des Consortium ICAS angestellten Person in der Eigenschaft als ITER-Experte in den Fabriken der Klägerin in Korea sowie in den Fabriken der Kabelhersteller in China und in Japan Informationen erhalten habe, die es begünstigten.

Da das Bewertungsverfahren fortgesetzt worden sei, obwohl nur noch ein Angebot vorgelegen habe, und der Beklagte nicht reagiert habe, obwohl die Klägerin ihn über das Bestehen eines das Consortium ICAS begünstigenden Interessenkonflikts unterrichtet habe, sei gegen den Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung verstoßen und seien die Art. 84 und 94 der Finanzordnung verletzt worden.

Der Beklagte habe dadurch einen Rechtsfehler begangen, dass er das Angebot der Klägerin auf der Grundlage des Art. 120 Abs. 4 der Durchführungsverordnung der Finanzordnung abgelehnt habe, da dieser Artikel die automatische Ablehnung eines Angebots ohne Bewertung nur erlaube, wenn es eine wesentliche oder spezifische Bedingung des Lastenhefts nicht erfülle.

Die geltend gemachten Verstöße gegen Rechtsnormen hätten bei der Klägerin einen unmittelbaren und sicheren Schaden verursacht, den sie ersetzt verlangen könne.

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