Urteil des Gerichts vom 28. September 2010 - Rosenruist/HABM (Darstellung zweier Kurven auf einer Hosentasche)
(Gemeinschaftsmarke - Anmeldung einer Gemeinschaftsbildmarke, die zwei Kurven auf einer Hosentasche darstellt - Absolutes Eintragungshindernis - Fehlende Unterscheidungskraft - Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EG] Nr. 207/2009)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: Rosenruist - Gestão e serviços, Lda (Funchal, Portugal) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte S. Rizzo und S. González Malabia)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (Prozessbevollmächtigter: A. Folliard-Monguiral)
Gegenstand
Klage gegen die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des HABM vom 18. Juni 2009 (Sache R 237/2009-2) über die Anmeldung eines Bildzeichens, das zwei Kurven auf einer Hosentasche darstellt, als Gemeinschaftsmarke
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Rosenruist - Gestão e serviços, Lda trägt die Kosten.
____________1 - ABl. C 282 vom 21.11.2009.