Language of document :

Urteil des Gerichts vom 15. Juli 2015 – Emesa-Trefilería und Industrias Galycas/Kommission

(Rechtssache T-406/10)1

(Wettbewerb – Kartelle – Europäischer Markt für Spannstahl – Preisfestsetzung, Marktaufteilung und Austausch sensibler Geschäftsinformationen – Beschluss, mit dem eine Zuwiderhandlung gegen Art. 101 AEUV festgestellt wird – Zusammenarbeit im Verwaltungsverfahren – Art. 139 Buchst. a der Verfahrensordnung des Gerichts)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Emesa-Trefilería, SA (Arteixo, Spanien) und Industrias Galycas, SA (Vitoria, Spanien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwalt A. Creus Carreras und Rechtsanwältin A. Valiente Martin)

Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: zunächst V. Bottka und F. Castilla Contreras, dann V. Bottka und A. Biolan im Beistand von M. Gray, Barrister)

Streithelfer zur Unterstützung der Beklagten: Rat der Europäischen Union (Prozessbevollmächtigte: F. Florindos Gijón und R. Liudvinaviciute-Cordeiro)

Gegenstand

Klage auf Nichtigerklärung und Abänderung des Beschlusses K(2010) 4387 endg. der Kommission vom 30. Juni 2010 in einem Verfahren nach Artikel 101 [AEUV] und Artikel 53 EWR-Abkommen (COMP/38.344 – Spannstahl), geändert durch den Beschluss K(2010) 6676 endgültig der Kommission vom 30. September 2010 und durch den Beschluss C(2011) 2269 final der Kommission vom 4. April 2011

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Emesa-Trefilería, SA und die Industrias Galycas, SA tragen ihre eigenen Kosten sowie die Kosten der Europäischen Kommission und des Rates der Europäischen Union.

Die Kommission wird verurteilt, an das Gericht gemäß Art. 139 Buchst. a seiner Verfahrensordnung zur Erstattung eines Teils der diesem entstandenen Kosten einen Betrag von 1 500 Euro zu zahlen.

____________

1     ABl. C 301 vom 6.11.2010.