Language of document : ECLI:EU:F:2008:133

BESCHLUSS DES GERICHTS FÜR DEN ÖFFENTLICHEN DIENST

(Erste Kammer)

4. November 2008

Rechtssache F-133/06

Luigi Marcuccio

gegen

Kommission der Europäischen Gemeinschaften

„Öffentlicher Dienst – Beamte – Antrag auf Rückgabe persönlicher Gegenstände – Zurückweisung der Beschwerde in einer anderen Sprache als der Muttersprache des Beamten – Verspätete Klage – Offensichtliche Unzulässigkeit“

Gegenstand: Klage nach Art. 236 EG und Art. 152 EA auf u. a. Aufhebung der ablehnenden Entscheidung der Kommission über den Antrag des Klägers, ihm Gegenstände, die er in der ihm in Angola während seiner Verwendung bei der Delegation der Kommission zugewiesenen Dienstwohnung zurückgelassen hatte, an seinen gegenwärtigen Wohnsitz zu liefern, und auf Verurteilung der Kommission zu Schadensersatz

Entscheidung: Die Klage wird als offensichtlich unzulässig abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten.

Leitsätze

1.      Beamte – Klage – Fristen – Beginn – Mitteilung – Begriff

(Beamtenstatut, Art. 91 Abs. 3)

2.      Verfahren – Kosten – Ohne angemessenen Grund oder böswillig verursachte Kosten

(Verfahrensordnung des Gerichts erster Instanz, Art. 87 § 3 Abs. 2; Verfahrensordnung des Gerichts für den öffentlichen Dienst, Art. 122)

1.       Die Mitteilung einer Entscheidung, mit der eine Beschwerde in einer Sprache zurückgewiesen wird, die weder die Muttersprache des Beamten noch die Sprache ist, in der die Beschwerde verfasst wurde, ist ordnungsgemäß, sofern der Betroffene von der Entscheidung in zweckdienlicher Weise Kenntnis nehmen kann.

(vgl. Randnr. 42)

Verweisung auf:

Gericht erster Instanz: 7. Februar 2001, Bonaiti Brighina/Kommission, T‑118/99, Slg. ÖD 2001, I‑A‑25 und II‑97, Randnr. 17

Gericht für den öffentlichen Dienst: 13. Dezember 2007, Duyster/Kommission, F‑51/05 und F‑18/07, Slg. ÖD 2007, I‑A‑1‑0000 und II‑A‑1‑0000, Randnr. 57

2.      Einem Beamten, der sich beharrlich gegenüber der Verwaltung gesperrt hat, indem er es abgelehnt hat, mit ihr zu kooperieren, und sich ohne jeden Rechtfertigungsgrund für den Klageweg entschieden hat, sind nach Art. 87 § 3 Abs. 2 der Verfahrensordnung des Gerichts erster Instanz, der auf Rechtssachen, die beim Gericht für den öffentlichen Dienst vor Inkrafttreten seiner eigenen Verfahrensordnung am 1. November 2007 anhängig waren, entsprechende Anwendung findet, sämtliche Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

(vgl. Randnrn. 55, 56 und 58)

Verweisung auf:

Gericht erster Instanz: 17. Mai 2006, Marcuccio/Kommission, T‑241/03, Slg. ÖD 2006, I‑A‑2‑111 und II‑A‑2‑517, Randnr. 65

Gericht für den öffentlichen Dienst: 6. Dezember 2007, Marcuccio/Kommission, F‑40/06, Slg. ÖD 2007, I‑A‑1‑000 und II‑A‑1‑000, Randnr. 50, Rechtsmittel anhängig beim Gericht erster Instanz, Rechtssache T‑46/08 P