Language of document : ECLI:EU:C:2021:834

BESCHLUSS DER VIZEPRÄSIDENTIN DES GERICHTSHOFS

6. Oktober 2021(*)

„Vorläufiger Rechtsschutz – Beschluss über einstweilige Anordnungen – Art. 163 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs – Änderung der Umstände – Fehlen – Zuständigkeit der Izba Dyscyplinarna (Disziplinarkammer) des Sąd Najwyższy (Oberstes Gericht, Polen) – Disziplinarordnung für die Richter des Sąd Najwyższy (Oberstes Gericht), der ordentlichen Gerichte und der Verwaltungsgerichte – Verfahrensmodalitäten für die Kontrolle der Voraussetzungen in Bezug auf die Unabhängigkeit dieser Richter – Aussetzung der Anwendung nationaler Bestimmungen“

In der Rechtssache C‑204/21 R‑RAP

betreffend einen Antrag auf Aufhebung eines Beschlusses über einstweilige Anordnungen nach Art. 163 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs, eingereicht am 16. August 2021,

Republik Polen, vertreten durch B. Majczyna als Bevollmächtigten,

Antragstellerin,

gegen

Europäische Kommission,

Antragsgegnerin,


erlässt

DIE VIZEPRÄSIDENTIN DES GERICHTSHOFS

nach Anhörung des Generalanwalts G. Hogan

folgenden

Beschluss

1        Mit ihrem Antrag beantragt die Republik Polen, den Beschluss der Vizepräsidentin des Gerichtshofs vom 14. Juli 2021, Kommission/Polen (C‑204/21 R, im Folgenden: Beschluss vom 14. Juli 2021, EU:C:2021:593), aufzuheben.

2        Mit diesem Beschluss hat die Vizepräsidentin des Gerichtshofs der Republik Polen aufgegeben, bis zur Verkündung des das Verfahren in der Rechtssache C‑204/21 beendenden Urteils

a)      zum einen die Anwendung von Art. 27 § 1 Nr. 1a der Ustawa o Sądzie Najwyższym (Gesetz über das Oberste Gericht) vom 8. Dezember 2017 in der Fassung der Ustawa o zmianie ustawy – Prawo o ustroju sądów powszechnych, ustawy o Sądzie Najwyższym oraz niektórych innych ustaw (Gesetz zur Änderung des Gesetzes über den Aufbau der ordentlichen Gerichtsbarkeit, des Gesetzes über das Oberste Gericht und einiger anderer Gesetze) vom 20. Dezember 2019 und anderer Bestimmungen auszusetzen, wonach die Izba Dyscyplinarna (Disziplinarkammer) des Sąd Najwyższy (Oberstes Gericht, Polen) dafür zuständig ist, sowohl in erster Instanz als auch in zweiter Instanz über Anträge auf Zustimmung zur Einleitung eines Strafverfahrens gegen Richter oder Assessoren sowie zur Untersuchungshaft, zur Festnahme oder zur zwangsweisen Vorführung von Richtern oder Assessoren zu entscheiden, und zum anderen die Wirkungen der von der Disziplinarkammer auf der Grundlage dieses Artikels bereits erlassenen Entscheidungen über die Zustimmung zur Einleitung eines Strafverfahrens gegen einen Richter oder zu seiner Festnahme auszusetzen und es zu unterlassen, die in diesem Artikel genannten Sachen an ein Gericht zu verweisen, das den insbesondere im Urteil vom 19. November 2019, A. K. u. a. (Unabhängigkeit der Disziplinarkammer des Obersten Gerichts) (C‑585/18, C‑624/18 und C‑625/18, EU:C:2019:982), festgelegten Anforderungen an die Unabhängigkeit nicht genügt,

b)      die Anwendung von Art. 27 § 1 Nrn. 2 und 3 des Gesetzes über das Oberste Gericht in der geänderten Fassung, wonach die Izba Dyscyplinarna (Disziplinarkammer) des Sąd Najwyższy (Oberstes Gericht) für die Entscheidung in Sachen betreffend den Status und die Amtsausübung von Richtern des Sąd Najwyższy (Oberstes Gericht), insbesondere in arbeits- und sozialversicherungsrechtlichen Sachen betreffend diese Richter sowie in Sachen betreffend die Versetzung eines solchen Richters in den Ruhestand, zuständig ist, auszusetzen und es zu unterlassen, diese Sachen an ein Gericht zu verweisen, das den insbesondere im Urteil vom 19. November 2019, A. K. u. a. (Unabhängigkeit der Disziplinarkammer des Obersten Gerichts) (C‑585/18, C‑624/18 und C‑625/18, EU:C:2019:982), festgelegten Anforderungen an die Unabhängigkeit nicht genügt,

c)      die Anwendung von Art. 107 § 1 Nrn. 2 und 3 der Ustawa – Prawo o ustroju sądów powszechnych (Gesetz über den Aufbau der ordentlichen Gerichtsbarkeit) vom 27. Juli 2001 in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über den Aufbau der ordentlichen Gerichtsbarkeit, des Gesetzes über das Oberste Gericht und einiger anderer Gesetze sowie von Art. 72 § 1 Nrn. 1 bis 3 des Gesetzes über das Oberste Gericht in der geänderten Fassung auszusetzen, wonach Richter wegen der Prüfung der Beachtung der Anforderungen in Bezug auf die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit eines zuvor durch Gesetz errichteten Gerichts im Sinne von Art. 19 Abs. 1 EUV in Verbindung mit Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union disziplinarisch belangt werden können,

d)      die Anwendung von Art. 42a §§ 1 und 2 sowie von Art. 55 § 4 des Gesetzes über den Aufbau der ordentlichen Gerichtsbarkeit in der geänderten Fassung, von Art. 26 § 3 sowie von Art. 29 §§ 2 und 3 des Gesetzes über das Oberste Gericht in der geänderten Fassung, von Art. 5 §§ 1a und 1b der Ustawa – Prawo o ustroju sądów administracyjnych (Gesetz über den Aufbau der Verwaltungsgerichtsbarkeit) vom 25. Juli 2002 in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über den Aufbau der ordentlichen Gerichtsbarkeit, des Gesetzes über das Oberste Gericht und einiger anderer Gesetze und von Art. 8 des Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über den Aufbau der ordentlichen Gerichtsbarkeit, des Gesetzes über das Oberste Gericht und einiger anderer Gesetze auszusetzen, soweit sie es den nationalen Gerichten verbieten, die Beachtung der Anforderungen der Europäischen Union in Bezug auf ein unabhängiges, unparteiisches und zuvor durch Gesetz errichtetes Gericht im Sinne von Art. 19 Abs. 1 EUV in Verbindung mit Art. 47 der Charta der Grundrechte zu überprüfen,

e)      die Anwendung von Art. 26 §§ 2 und 4 bis 6 sowie von Art. 82 §§ 2 bis 5 des Gesetzes über das Oberste Gericht in der geänderten Fassung und von Art. 10 des Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über den Aufbau der ordentlichen Gerichtsbarkeit, des Gesetzes über das Oberste Gericht und einiger anderer Gesetze auszusetzen, mit denen die ausschließliche Zuständigkeit der Izba Kontroli Nadzwyczajnej i Spraw Publicznych (Kammer für außerordentliche Überprüfung und öffentliche Angelegenheiten) des Sąd Najwyższy (Oberstes Gericht) für die Prüfung von Rügen der fehlenden Unabhängigkeit eines Richters oder eines Gerichts festgelegt wird, und

f)      der Europäischen Kommission spätestens einen Monat nach der Zustellung des Beschlusses vom 14. Juli 2021 alle Maßnahmen mitzuteilen, die getroffen wurden, um diesem Beschluss in vollem Umfang nachzukommen.

3        Da die Republik Polen der Ansicht ist, dass nach dem Erlass des Beschlusses vom 14. Juli 2021 eine Änderung der Umstände eingetreten sei, hat sie gemäß Art. 163 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs den vorliegenden Antrag gestellt. Im Übrigen hat sie die Prüfung dieses Antrags durch die Große Kammer des Gerichtshofs beantragt.

 Zum Antrag der Republik Polen, die Rechtssache an die Große Kammer des Gerichtshofs zu verweisen

4        Die Republik Polen ist der Ansicht, dass der Antrag auf Aufhebung des Beschlusses vom 14. Juli 2021 angesichts der Bedeutung der vorliegenden Rechtssache und des Umstands, dass sie einen Präzedenzfall darstellen werde, von der Großen Kammer des Gerichtshofs geprüft werden müsse.

5        Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass nach Art. 161 Abs. 1 der Verfahrensordnung in Verbindung mit Art. 1 des Beschlusses 2012/671/EU des Gerichtshofs vom 23. Oktober 2012 über die richterlichen Aufgaben des Vizepräsidenten des Gerichtshofs (ABl. 2012, L 300, S. 47) der Vizepräsident des Gerichtshofs selbst über Anträge auf Aussetzung der Vollziehung oder auf einstweilige Anordnungen entscheidet oder die Entscheidung darüber umgehend dem Gerichtshof überträgt.

6        Somit ist nach diesen Bestimmungen dem Vizepräsidenten des Gerichtshofs die Zuständigkeit dafür zugewiesen, über jeden Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz zu entscheiden oder, wenn er der Auffassung ist, dass besondere Umstände die Verweisung des Antrags an einen Spruchkörper erfordern, die Entscheidung darüber dem Gerichtshof zu übertragen (Beschluss der Vizepräsidentin des Gerichtshofs vom 20. September 2021, Tschechische Republik/Polen, C‑121/21 R, EU:C:2021:752, Rn. 10).

7        Folglich ist es allein Sache des Vizepräsidenten des Gerichtshofs, im Einzelfall zu beurteilen, ob bei Anträgen auf vorläufigen Rechtsschutz, mit denen er befasst ist, eine Vorlage an den Gerichtshof erforderlich ist, damit sie einem Spruchkörper zugewiesen werden können (Beschluss der Vizepräsidentin des Gerichtshofs vom 20. September 2021, Tschechische Republik/Polen, C‑121/21 R, EU:C:2021:752, Rn. 11).

8        Im vorliegenden Fall lässt der Antrag der Republik Polen auf Aufhebung des Beschlusses vom 14. Juli 2021 nichts erkennen, was seine Zuweisung an einen Spruchkörper erforderlich machen könnte, so dass die Entscheidung darüber nicht dem Gerichtshof zu übertragen ist.

 Zur Sache

 Vorbringen

9        Zur Stützung ihres Antrags beruft sich die Republik Polen auf eine Änderung der Umstände, die sich aus dem Urteil des Trybunał Konstytucyjny (Verfassungsgerichtshof, Polen) vom 14. Juli 2021 in der Rechtssache P 7/20 (im Folgenden: Urteil des Trybunał Konstytucyjny [Verfassungsgerichtshof]) ergebe.

10      In diesem Urteil habe das Trybunał Konstytucyjny (Verfassungsgerichtshof) u. a. entschieden, dass Art. 4 Abs. 3 Unterabs. 2 EUV in Verbindung mit Art. 279 AEUV nicht mit Art. 2, Art. 7, Art. 8 Abs. 1 und Art. 90 Abs. 1 der polnischen Verfassung in Verbindung mit deren Art. 4 Abs. 1 vereinbar sei, soweit der Gerichtshof seine Zuständigkeiten überschritten, d. h., ultra vires entschieden habe, indem er der als Mitgliedstaat der Union belangten Republik Polen einstweilige Anordnungen in Bezug auf die Organisation und die Zuständigkeit der polnischen Gerichte und das vor ihnen zu befolgende Verfahren erteilt habe, so dass die in Art. 91 Abs. 1 bis 3 der polnischen Verfassung niedergelegten Grundsätze des Vorrangs und der unmittelbaren Wirkung für diese Anordnungen nicht gälten.

11      Nach Ansicht der Republik Polen verstößt der Beschluss vom 14. Juli 2021 im Licht des Urteils des Trybunał Konstytucyjny (Verfassungsgerichtshof) gegen die polnische Verfassungsordnung.

12      Insoweit weist die Republik Polen darauf hin, dass das Trybunał Konstytucyjny (Verfassungsgerichtshof) festgestellt habe, dass es ihm obliege, die polnische Verfassung zu schützen, die nach ihrem Art. 8 das oberste Recht dieses Mitgliedstaats sei, und dass es folglich in Grundsatzsachen, die die Verfassungsordnung beträfen, als „Gericht des letzten Wortes“ anzusehen sei.

13      Die Auslegung, dass die Verfassungsgerichte der Mitgliedstaaten für die Kontrolle von Handlungen ultra vires der Union einschließlich der Urteile des Gerichtshofs zuständig seien, sei von den Verfassungsgerichten zahlreicher Mitgliedstaaten vorgenommen worden. Diese Gerichte hätten übereinstimmend angenommen, dass ihre jeweiligen Rechtsordnungen über eine verfassungsrechtliche Identität verfügten, die sie auf der Grundlage ihrer Verfassungsbestimmungen zu bestimmen hätten, wobei die Union verpflichtet sei, eine solche Identität zu achten.

14      In der mündlichen Begründung des Urteils des Trybunał Konstytucyjny (Verfassungsgerichtshof) habe der Berichterstatter darauf hingewiesen, dass die dem Gerichtshof von den Mitgliedstaaten übertragene gerichtliche Aufgabe ende, wenn eine Auslegung der Verträge nicht mehr nachvollziehbar sei und objektiv willkürlich werde. Genau dies sei diesem Gericht zufolge beim Beschluss vom 8. April 2020, Kommission/Polen (C‑791/19 R, EU:C:2020:277), der Fall gewesen. Insoweit habe der Berichterstatter klargestellt, dass das Trybunał Konstytucyjny (Verfassungsgerichtshof) festgestellt habe, dass der Gerichtshof die Grenzen seiner Zuständigkeit überschritten habe, da weder der Vertrag über die Europäische Union noch der Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union der Union irgendeine Zuständigkeit in Bezug auf die Organisation, die Errichtung und die Funktion der rechtsprechenden Gewalt eines Mitgliedstaats verliehen. Dieser Bereich verbleibe in der ausschließlichen souveränen Zuständigkeit der Mitgliedstaaten.

15      Die Republik Polen meint, der Beschluss vom 14. Juli 2021 sei unter Verstoß gegen den in Art. 5 EUV verankerten Grundsatz der begrenzten Einzelermächtigung erlassen worden, so dass das Urteil des Trybunał Konstytucyjny (Verfassungsgerichtshof) auch für diesen Beschluss gelte.

 Würdigung

16      Nach Art. 163 der Verfahrensordnung kann ein Beschluss über einstweilige Anordnungen auf Antrag einer Partei jederzeit infolge einer Änderung der Umstände abgeändert oder wieder aufgehoben werden. Der Begriff „Änderung der Umstände“ bezieht sich namentlich auf das Eintreten tatsächlicher oder rechtlicher Umstände, die die Beurteilungen des für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zuständigen Richters in Bezug auf die Voraussetzungen für die Aussetzung der Vollziehung oder die einstweilige Anordnung in Frage stellen können (Beschluss der Vizepräsidentin des Gerichtshofs vom 20. September 2021, Tschechische Republik/Polen, C‑121/21 R, EU:C:2021:752, Rn. 22).

17      Daher ist zu prüfen, ob das Urteil des Trybunał Konstytucyjny (Verfassungsgerichtshof) eine „Änderung der Umstände“ im Sinne dieses Artikels darstellt.

18      Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs besagt der Grundsatz des Vorrangs des Unionsrechts, dass das Unionsrecht dem Recht der Mitgliedstaaten vorgeht. Dieser Grundsatz verpflichtet daher alle mitgliedstaatlichen Stellen, den verschiedenen unionsrechtlichen Vorschriften volle Wirksamkeit zu verschaffen, wobei das Recht der Mitgliedstaaten die diesen verschiedenen Vorschriften zuerkannte Wirkung in ihrem Hoheitsgebiet nicht beeinträchtigen darf (Urteil vom 18. Mai 2021, Asociaţia „Forumul Judecătorilor din România“ u. a., C‑83/19, C‑127/19, C‑195/19, C‑291/19, C‑355/19 und C‑397/19, EU:C:2021:393, Rn. 244 und die dort angeführte Rechtsprechung).

19      Wie der Gerichtshof jedoch wiederholt festgestellt hat, hat nach Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV jeder Mitgliedstaat u. a. dafür zu sorgen, dass Einrichtungen, die als „Gerichte“ im Sinne des Unionsrechts Bestandteil seines Rechtsbehelfssystems in den vom Unionsrecht erfassten Bereichen sind und die somit möglicherweise in dieser Eigenschaft über die Anwendung oder Auslegung des Unionsrechts entscheiden, den Anforderungen an einen wirksamen gerichtlichen Rechtsschutz gerecht werden (Urteil vom 2. März 2021, A.B. u. a. [Ernennung von Richtern am Obersten Gericht – Rechtsbehelf], C‑824/18, EU:C:2021:153, Rn. 112 und die dort angeführte Rechtsprechung).

20      Diese Bestimmung erlegt den Mitgliedstaaten demnach eine klare und präzise und an keine Bedingung geknüpfte Ergebnispflicht in Bezug auf die Anforderungen an die zur Auslegung und Anwendung des Unionsrechts berufenen Gerichte auf (Urteil vom 18. Mai 2021, Asociaţia „Forumul Judecătorilor din România“ u. a., C‑83/19, C‑127/19, C‑195/19, C‑291/19, C‑355/19 und C‑397/19, EU:C:2021:393, Rn. 250 und die dort angeführte Rechtsprechung).

21      Die Organisation der Justiz in den Mitgliedstaaten fällt zwar in deren Zuständigkeit, doch haben die Mitgliedstaaten somit bei der Ausübung dieser Zuständigkeit nichtsdestoweniger die Verpflichtungen einzuhalten, die sich für sie aus Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV ergeben (Urteil vom 26. März 2020, Miasto Łowicz und Prokurator Generalny, C‑558/18 und C‑563/18, EU:C:2020:234, Rn. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung).

22      Daraus folgt, dass die nationalen Bestimmungen über die Organisation der Justiz in den Mitgliedstaaten im Kontext einer Vertragsverletzungsklage Gegenstand einer Überprüfung im Hinblick auf Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV und demzufolge von u. a. auf die Aussetzung dieser Bestimmungen gerichteten einstweiligen Anordnungen sein können, die der Gerichtshof in diesem Zusammenhang nach Art. 279 AEUV erlässt (Beschluss der Vizepräsidentin des Gerichtshofs vom 14. Juli 2021, Kommission/Polen, C‑204/21 R, EU:C:2021:593, Rn. 54).

23      Der Umstand, dass ein nationales Verfassungsgericht feststellt, dass solche einstweiligen Anordnungen gegen die Verfassungsordnung des betreffenden Mitgliedstaats verstoßen, ändert nichts an der in der vorstehenden Randnummer vorgenommenen Beurteilung.

24      Nach dem Grundsatz des Vorrangs des Unionsrechts kann die Einheit und die Wirksamkeit des Unionsrechts nämlich nicht dadurch beeinträchtigt werden, dass sich ein Mitgliedstaat auf Bestimmungen des nationalen Rechts beruft, auch wenn sie Verfassungsrang haben (Urteil vom 18. Mai 2021, Asociaţia „Forumul Judecătorilor din România“ u. a., C‑83/19, C‑127/19, C‑195/19, C‑291/19, C‑355/19 und C‑397/19, EU:C:2021:393, Rn. 245 und die dort angeführte Rechtsprechung).

25      Nach alledem stellt das Urteil des Trybunał Konstytucyjny (Verfassungsgerichtshof) keine „Änderung der Umstände“ im Sinne von Art. 163 der Verfahrensordnung dar, die die Beurteilungen im Beschluss vom 14. Juli 2021 in Frage stellen könnte.

26      Folglich ist der Antrag der Republik Polen auf Aufhebung des Beschlusses vom 14. Juli 2021 zurückzuweisen.

Aus diesen Gründen hat die Vizepräsidentin des Gerichtshofs beschlossen:

1.      Der Antrag auf Aufhebung des Beschlusses der Vizepräsidentin des Gerichtshofs vom 14. Juli 2021, Kommission/Polen (C204/21 R, EU:C:2021:593), wird zurückgewiesen.

2.      Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.

Unterschriften


*      Verfahrenssprache: Polnisch.