Language of document : ECLI:EU:T:2011:377

URTEIL DES GERICHTS (Sechste erweiterte Kammer)

14. Juli 2011(*)

„Wettbewerb – Kartelle – Wasserstoffperoxid und Natriumperborat – Entscheidung, mit der eine Zuwiderhandlung gegen Art. 81 EG festgestellt wird – Zurechenbarkeit der Zuwiderhandlung – Begründungspflicht – Gleichbehandlung – Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung – Geldbußen – Mitteilung über Zusammenarbeit“

In der Rechtssache T‑189/06

Arkema France SA mit Sitz in Colombes (Frankreich), Prozessbevollmächtigte: zunächst A. Winckler, S. Sorinas Jimeno und P. Geffriaud, dann Sorinas Jimeno und E. Jégou, avocats,

Klägerin,

gegen

Europäische Kommission, vertreten zunächst durch F. Arbault und O. Beynet, dann durch V. Bottka, P. J. Van Nuffel und B. Gencarelli als Bevollmächtigte,

Beklagte,

wegen teilweiser Nichtigerklärung der Entscheidung K(2006) 1766 endg. der Kommission vom 3. Mai 2006 in einem Verfahren nach Artikel 81 [EG] und Artikel 53 EWR-Abkommen (Sache COMP/F/38.620 – Wasserstoffperoxid und Perborat), soweit diese die Klägerin betrifft, hilfsweise Nichtigerklärung oder Ermäßigung der gegen die Klägerin verhängten Geldbuße,

erlässt

DAS GERICHT (Sechste erweiterte Kammer)

unter Mitwirkung der Richter V. Vadapalas (Berichterstatter) in Wahrnehmung der Aufgaben des Präsidenten, M. Prek, A. Dittrich, L. Truchot und K. O’Higgins,

Kanzler: C. Kristensen, Verwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 3. September 2010

folgendes

Urteil

 Sachverhalt

1        Die Klägerin, die Arkema France SA (vormals Atofina SA), ist eine Gesellschaft französischen Rechts, die zur Zeit des Sachverhalts u. a. Wasserstoffperoxid (im Folgenden: HP) und Natriumperborat (im Folgenden: PBS) vertrieb.

2        In der Zeit zwischen dem Beginn der Zuwiderhandlung und April 2000 war Hauptaktionärin der Klägerin mit einem Anteil von 97,5 % die Elf Aquitaine SA. Seit April 2000 wurde die Klägerin zu 96,48 % von Elf Aquitaine gehalten, die selbst zu 99,43 % von der Total SA gehalten wurde.

3        Im November 2002 teilte die Degussa AG der Kommission der Europäischen Gemeinschaften das Bestehen eines Kartells auf dem HP- und dem PBS-Markt mit und beantragte die Anwendung der Mitteilung der Kommission über den Erlass und die Ermäßigung von Geldbußen in Kartellsachen (ABl. 2002, C 45, S. 3, im Folgenden: Mitteilung über Zusammenarbeit).

4        Degussa legte der Kommission konkrete Beweise vor, aufgrund deren diese am 25. und 26. März 2003 Nachprüfungen in den Geschäftsräumen von drei Unternehmen, darunter denen der Klägerin, durchführen konnte.

5        Im Anschluss an diese Nachprüfungen beantragten mehrere Unternehmen, u. a. die EKA Chemicals AB, die Klägerin und die Solvay SA, die Anwendung der Mitteilung über Zusammenarbeit und übermittelten der Kommission Beweise für das fragliche Kartell.

6        Am 26. Januar 2005 übersandte die Kommission der Klägerin und den anderen betroffenen Unternehmen eine Mitteilung der Beschwerdepunkte.

7        Nach Anhörung der betroffenen Unternehmen am 28. und 29. Juni 2005 erließ die Kommission die Entscheidung K(2006) 1766 endg. vom 3. Mai 2006 in einem Verfahren nach Artikel 81 [EG] und Artikel 53 EWR-Abkommen gegen Akzo Nobel NV, Akzo Nobel Chemicals Holding AB, EKA Chemicals, Degussa, Edison SpA, FMC Corp., FMC Foret SA, Kemira Oyj, L’Air liquide SA, Chemoxal SA, SNIA SpA, Caffaro Srl, Solvay SA, Solvay Solexis SpA, Total, Elf Aquitaine und die Klägerin (Sache COMP/F/38.620 – Wasserstoffperoxid und Perborat) (im Folgenden: angefochtene Entscheidung), von der eine Zusammenfassung im Amtsblatt der Europäischen Union vom 13. Dezember 2006 (ABl. L 353, S. 54) veröffentlicht wurde. Die Entscheidung wurde der Klägerin mit Schreiben vom 8. Mai 2006 bekannt gegeben.

 Angefochtene Entscheidung

8        Die Kommission führte in der angefochtenen Entscheidung aus, dass deren Adressaten in Bezug auf HP und das nachgelagerte PBS an einer einheitlichen und fortgesetzten Zuwiderhandlung gegen Art. 81 EG und Art. 53 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) teilgenommen hätten (zweiter Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung).

9        Die festgestellte Zuwiderhandlung umfasste vor allem den Austausch geschäftlich wichtiger und vertraulicher Markt- und/oder Unternehmensinformationen durch die Wettbewerber, die Einschränkung und Kontrolle der Produktion und der potenziellen und vorhandenen Produktionskapazitäten, die Aufteilung der Marktanteile und der Kunden sowie die Festsetzung und Überwachung der Einhaltung von Zielpreisen.

10      Die Klägerin, Total und Elf Aquitaine wurden für die Zuwiderhandlung „gesamtschuldnerisch“ verantwortlich gemacht (441. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung).

11      Zur Berechnung der Höhe der Geldbußen wandte die Kommission das Verfahren an, das in den Leitlinien für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen, die gemäß Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 und gemäß Artikel 65 Absatz 5 [KS] festgesetzt werden (ABl. 1998, C 9, S. 3, im Folgenden: Leitlinien), festgelegt ist.

12      Die Kommission setzte die Grundbeträge der Geldbußen nach Maßgabe der Schwere und Dauer des Verstoßes fest (452. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung), wobei dieser als sehr schwer eingestuft wurde (457. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung).

13      Aufgrund einer differenzierten Behandlung wurden die Klägerin, Total und Elf Aquitaine der dritten Gruppe zugeordnet, was einem Ausgangsbetrag von 20 Mio. Euro entspricht (Erwägungsgründe 460 bis 462 der angefochtenen Entscheidung).

14      Um eine hinreichend abschreckende Wirkung sicherzustellen, wurde in Anbetracht des bedeutenden Umsatzes der Muttergesellschaften der Gruppe, d. h. Elf Aquitaine und Total, auf diesen Ausgangsbetrag ein Multiplikator von 3 angewandt (463. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung).

15      Da die Klägerin nach Auffassung der Kommission vom 12. Mai 1995 bis 31. Dezember 2000, d. h. während eines Zeitraums von fünf Jahren und sieben Monaten, an der Zuwiderhandlung beteiligt war, wurde der Betrag ihrer Geldbuße um 55 % wegen der Dauer erhöht (467. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung). Diese Erhöhung erfolgte nicht bei der Geldbuße, die auf Total entfiel, deren Verantwortlichkeit für die in Rede stehende Zuwiderhandlung für den Zeitraum vom 30. April bis zum 31. Dezember 2000 berücksichtigt wurde (468. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung).

16      Da in Bezug auf die Zuwiderhandlungen, die in ihrer Entscheidung 85/74/EWG vom 23. November 1984 betreffend ein Verfahren nach Artikel 85 des EWG-Vertrags (IV/30.907 – Peroxyd-Produkte) (ABl. 1985, L 35, S. 1) und ihrer Entscheidung 94/599/EG vom 27. Juli 1994 betreffend ein Verfahren nach Artikel 85 des EG-Vertrags (IV/31.865 – PVC) (ABl. L 239, S. 14) festgestellt worden waren, ein Wiederholungsfall vorlag, berücksichtigte die Kommission bei der Klägerin einen erschwerenden Umstand. Die Kommission erhöhte daher den Grundbetrag der auf die Klägerin entfallenden Geldbuße um 50 % des Grundbetrags, der auf sie angewandt worden wäre, wenn die Muttergesellschaften der Gruppe nicht Adressaten der angefochtenen Entscheidung gewesen wären (Erwägungsgründe 469 bis 471 und Fn. 409 der angefochtenen Entscheidung).

17      Die Kommission war der Ansicht, dass die Klägerin das zweite Unternehmen gewesen sei, das die Voraussetzungen unter Nr. 21 der Mitteilung über Zusammenarbeit erfüllt habe, und gewährte ihr daher eine Ermäßigung der Geldbuße von 30 %, wobei diese Ermäßigung auf den Gesamtbetrag der gegen die Klägerin, Total und Elf Aquitaine festgesetzten Geldbuße angewandt wurde (Erwägungsgründe 509 bis 514 und 529 der angefochtenen Entscheidung).

18      Art. 1 Buchst. o bis q der angefochtenen Entscheidung bestimmt, dass die drei Unternehmen gegen Art. 81 Abs. 1 EG sowie gegen Art. 53 EWR-Abkommen verstoßen haben, indem sie sich an der betreffenden Zuwiderhandlung beteiligt haben, und zwar Total vom 30. April bis zum 31. Dezember 2000 sowie die Klägerin und Elf Aquitaine vom 12. Mai 1995 bis zum 31. Dezember 2000.

19      Art. 2 Buchst. i der angefochtenen Entscheidung verhängt gegen die Klägerin eine Geldbuße von 78,663 Mio. Euro, für die Total und Elf Aquitaine in Höhe von 42 Mio. Euro bzw. 65,1 Mio. Euro gesamtschuldnerisch haften.

 Verfahren und Anträge der Parteien

20      Die Klägerin hat mit Klageschrift, die am 18. Juli 2006 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, die vorliegende Klage erhoben.

21      Im Zuge einer Änderung der Besetzung der Kammern des Gerichts ist der Berichterstatter der Sechsten Kammer zugeteilt worden, und nach Anhörung der Parteien ist die vorliegende Rechtssache der Sechsten erweiterten Kammer zugewiesen worden.

22      Da zwei Mitglieder der erweiterten Kammer an der weiteren Mitwirkung am Verfahren gehindert waren, hat der Präsident des Gerichts gemäß Art. 32 § 3 der Verfahrensordnung des Gerichts zwei andere Richter bestimmt, durch die die Kammer ergänzt wird.

23      Auf Bericht des Berichterstatters hat das Gericht beschlossen, die mündliche Verhandlung zu eröffnen. Die Parteien haben in der Sitzung vom 3. September 2010 mündlich verhandelt und Fragen des Gerichts beantwortet.

24      Die Klägerin beantragt,

–        die angefochtene Entscheidung für nichtig zu erklären, soweit sie die Klägerin betrifft;

–        hilfsweise, die gegen sie verhängte Geldbuße für nichtig zu erklären oder herabzusetzen;

–        der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

25      Die Kommission beantragt,

–        die Klage abzuweisen;

–        der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.

 Rechtliche Würdigung

26      Die Klägerin stützt ihre Klage im Wesentlichen auf sechs Klagegründe: erstens auf einen Verstoß gegen die Regeln über die Zurechenbarkeit der Zuwiderhandlung einer Tochtergesellschaft an ihre Muttergesellschaft und gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung, zweitens auf Sachverhaltsirrtümer bezüglich der Zurechnung der Zuwiderhandlung an Total und Elf Aquitaine, drittens auf einen Verstoß gegen die Begründungspflicht und den Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung, viertens auf Rechtsfehler und Sachverhaltsirrtümer bezüglich der Erhöhung der Geldbuße zu Abschreckungszwecken, fünftens auf Rechtsfehler und Sachverhaltsirrtümer bezüglich der Erhöhung der Geldbuße wegen Tatwiederholung und sechstens auf Rechtsfehler und Sachverhaltsirrtümer bezüglich der Ermäßigung der Geldbuße gemäß der Mitteilung über Zusammenarbeit.

 Zum ersten Klagegrund: Verstoß gegen die Vorschriften über die Zurechenbarkeit der Zuwiderhandlung einer Tochtergesellschaft an ihre Muttergesellschaft und gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung

 Vorbemerkungen

27      Das Wettbewerbsrecht der Union betrifft die Tätigkeit von Unternehmen, und der Begriff des Unternehmens umfasst jede eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübende Einrichtung unabhängig von ihrer Rechtsform und der Art ihrer Finanzierung (vgl. Urteil des Gerichtshofs vom 10. September 2009, Akzo Nobel u. a./Kommission, C‑97/08 P, Slg. 2009, I‑8237, Randnr. 54 und die dort angeführte Rechtsprechung).

28      Der Gerichtshof hat ferner klargestellt, dass in diesem Zusammenhang unter dem Begriff des Unternehmens eine wirtschaftliche Einheit zu verstehen ist, selbst wenn diese wirtschaftliche Einheit rechtlich aus mehreren natürlichen oder juristischen Personen gebildet wird (Urteil Akzo Nobel u. a./Kommission, oben in Randnr. 27 angeführt, Randnr. 55 und die dort angeführte Rechtsprechung).

29      Verstößt eine solche wirtschaftliche Einheit gegen die Wettbewerbsregeln, hat sie nach dem Grundsatz der persönlichen Verantwortlichkeit für diese Zuwiderhandlung einzustehen (vgl. Urteil Akzo Nobel u. a./Kommission, oben in Randnr. 27 angeführt, Randnr. 56 und die dort angeführte Rechtsprechung).

30      Die Zuwiderhandlung gegen das Wettbewerbsrecht der Gemeinschaft muss eindeutig einer juristischen Person zugerechnet werden, gegen die Geldbußen festgesetzt werden können, und die Mitteilung der Beschwerdepunkte muss an diese gerichtet werden. In der Mitteilung der Beschwerdepunkte muss auch angegeben werden, in welcher Eigenschaft einer juristischen Person die behaupteten Tatsachen zur Last gelegt werden (vgl. Urteil Akzo Nobel u. a./Kommission, oben in Randnr. 27 angeführt, Randnr. 57 und die dort angeführte Rechtsprechung).

31      Nach ständiger Rechtsprechung kann einer Muttergesellschaft das Verhalten ihrer Tochtergesellschaft insbesondere dann zugerechnet werden, wenn die Tochtergesellschaft trotz eigener Rechtspersönlichkeit ihr Marktverhalten nicht autonom bestimmt, sondern im Wesentlichen Weisungen der Muttergesellschaft befolgt, und zwar vor allem wegen der wirtschaftlichen, organisatorischen und rechtlichen Bindungen, die die beiden Rechtssubjekte verbinden (vgl. Urteil Akzo Nobel u. a./Kommission, oben in Randnr. 27 angeführt, Randnr. 58 und die dort angeführte Rechtsprechung).

32      Dies liegt darin begründet, dass in einem solchen Fall die Muttergesellschaft und ihre Tochtergesellschaft Teil ein und derselben wirtschaftlichen Einheit sind und damit ein Unternehmen im oben genannten Sinne bilden. Weil eine Muttergesellschaft und ihre Tochtergesellschaft ein Unternehmen im Sinne von Art. 81 EG bilden, kann die Kommission demnach eine Entscheidung, mit der Geldbußen verhängt werden, an die Muttergesellschaft richten, ohne dass deren persönliche Beteiligung an der Zuwiderhandlung nachzuweisen wäre (vgl. Urteil Akzo Nobel u. a./Kommission, oben in Randnr. 27 angeführt, Randnr. 59).

33      Der Gerichtshof hat auch entschieden, dass in dem besonderen Fall, dass eine Muttergesellschaft 100 % des Kapitals ihrer Tochtergesellschaft hält, die gegen die Wettbewerbsregeln der Gemeinschaft verstoßen hat, zum einen diese Muttergesellschaft einen bestimmenden Einfluss auf das Verhalten dieser Tochtergesellschaft ausüben kann und zum anderen eine widerlegliche Vermutung besteht, dass diese Muttergesellschaft tatsächlich einen bestimmenden Einfluss auf das Verhalten ihrer Tochtergesellschaft ausübt (vgl. Urteil Akzo Nobel u. a./Kommission, oben in Randnr. 27 angeführt, Randnr. 60 und die dort angeführte Rechtsprechung).

34      Der Gerichtshof hat daher klargestellt, dass unter diesen Umständen der Nachweis durch die Kommission genügt, dass die Muttergesellschaft das gesamte Kapital der Tochtergesellschaft hält, um anzunehmen, dass die Muttergesellschaft einen bestimmenden Einfluss auf die Geschäftspolitik dieses Tochterunternehmens ausübt. Die Kommission kann in der Folge dem Mutterunternehmen als Gesamtschuldner die Haftung für die Zahlung der gegen dessen Tochterunternehmen verhängten Geldbuße zuweisen, sofern die vom Mutterunternehmen, dem es obliegt, diese Vermutung zu widerlegen, vorgelegten Beweise nicht für den Nachweis ausreichen, dass sein Tochterunternehmen auf dem Markt eigenständig auftritt (vgl. Urteil Akzo Nobel u. a./Kommission, oben in Randnr. 27 angeführt, Randnr. 61 und die dort angeführte Rechtsprechung).

35      Die Kommission hat vorliegend in den Erwägungsgründen 370 bis 379 der angefochtenen Entscheidung unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Gerichtshofs und des Gerichts ihre Grundsätze für die Feststellung der Adressaten der angefochtenen Entscheidung zusammengefasst.

36      Sie wies u. a. darauf hin, dass eine Muttergesellschaft für verantwortlich für das rechtswidrige Verhalten eines Tochterunternehmens gehalten werden müsse, sofern dieses sein Marktverhalten nicht autonom bestimmt, sondern im Wesentlichen die Weisungen ausgeführt habe, die ihm von der Muttergesellschaft auferlegt worden seien. Sie habe vor allem vermuten können, dass ein 100%iges Tochterunternehmen im Wesentlichen die ihm von der Muttergesellschaft gegebenen Weisungen ausführe; diese könne die Vermutung durch den Gegenbeweis entkräften (374. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung).

37      In Bezug auf die Verantwortlichkeit von Elf Aquitaine stellte die Kommission fest, dass diese 98 % des Kapitals der Klägerin gehalten habe und stets die Mitglieder deren Verwaltungsrats ernannt habe. Sie vermutete daher, dass Elf Aquitaine einen bestimmenden Einfluss auf das Verhalten der Klägerin ausgeübt habe (427. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung).

38      In Bezug auf Total wies die Kommission darauf hin, dass Total im April 2000 die Kontrolle über 99,43 % des Kapitals von Elf Aquitaine erworben habe, dass jene unmittelbar oder mittelbar das Kapital der Konzerngesellschaft kontrolliert habe, die bei den Zuwiderhandlungen eine unmittelbare Rolle gespielt habe, und dass die Kommission angesichts dieser Umstände die Ausübung eines bestimmenden Einflusses von Total auf das Verhalten von Elf Aquitaine und der Klägerin, ihren Tochtergesellschaften, vermutet habe (Erwägungsgründe 428 und 429 der angefochtenen Entscheidung).

39      In den Erwägungsgründen 430 bis 432 der angefochtenen Entscheidung legte die Kommission dar, mit welchen Argumenten sich die Klägerin sowie Total und Elf Aquitaine dagegen gewandt hatten, dass die Zuwiderhandlung den Letzteren zugerechnet worden war; sie prüfte die Argumente in den Erwägungsgründen 433 bis 440 der angefochtenen Entscheidung.

40      Im 441. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung bestätigte die Kommission ihre Schlussfolgerung, dass die Klägerin, Total und Elf Aquitaine ein einheitliches Unternehmen gebildet hätten, und bejahte deren Verantwortlichkeit für die in Rede stehende Zuwiderhandlung, wobei klargestellt wurde, dass Total für die Zuwiderhandlung erst ab dem Zeitpunkt hafte, zu dem sie die Kontrolle über das Kapital von Elf Aquitaine erworben habe, also für den Zeitraum vom 30. April bis 31. Dezember 2000.

41      Die Klägerin widerspricht dieser Beurteilung und erhebt im Wesentlichen zwei Rügen, die auf einen Verstoß gegen die Vorschriften über die Zurechenbarkeit und einen Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung gestützt werden.

 Zum angeblichen Verstoß gegen die Vorschriften über die Zurechenbarkeit der Zuwiderhandlung einer Tochtergesellschaft an ihre Muttergesellschaft

42      In der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin darauf hingewiesen, dass sie nicht die Feststellung der in Rede stehenden Zuwiderhandlung angreife, sondern sich nur dagegen wende, dass die Zuwiderhandlung Total und Elf Aquitaine zugrechnet würde, da diese Zurechnung Auswirkungen auf die Höhe der Geldbuße gehabt habe.

43      Sie führt im Wesentlichen aus, der Besitz des gesamten – und erst recht des nahezu gesamten – Kapitals der Tochtergesellschaft lasse für sich genommen nicht automatisch den Schluss zu, dass die Muttergesellschaft tatsächlich einen bestimmenden Einfluss auf die Tochtergesellschaft ausübe, und erlaube nicht, der Muttergesellschaft die Verantwortung für die von der Tochtergesellschaft begangene Zuwiderhandlung zuzurechnen. Die Kommission habe einen Rechtsfehler begangen, indem sie den Muttergesellschaften der Klägerin allein aufgrund der Vermutung, die an deren Besitz des nahezu gesamten Kapitals geknüpft sei, die Verantwortung für die Zuwiderhandlung zugerechnet habe.

44      Hierzu ist festzustellen, dass die Methode, die die Kommission anwandte, um Total und Elf Aquitaine die streitige Zuwiderhandlung zuzurechnen, mit der oben in den Randnrn. 27 bis 34 angeführten Rechtsprechung im Einklang steht, soweit sie auf die fragliche Vermutung gestützt wird.

45      Zum einen wurde diese Zurechnung, anders als die Klägerin anzudeuten scheint, nicht allein auf die Struktur des Kapitalbesitzes gestützt, sondern auch auf die Feststellung, dass die Vermutung eines bestimmenden Einflusses nicht widerlegt worden war (vgl. insbesondere die Erwägungsgründe 437 und 441 der angefochtenen Entscheidung).

46      Zum anderen ergibt sich aus der genannten Rechtsprechung (vgl. insbesondere oben, Randnrn. 33 und 34), dass die Besitzverhältnisse am Kapital einer Tochtergesellschaft ein hinreichendes Kriterium für die genannte Vermutung sind, ohne dass die Kommission zusätzliche Indizien für die tatsächliche Einflussnahme der Muttergesellschaft beibringen müsste, wie die Klägerin es verlangt.

47      Dieses Ergebnis wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass solche zusätzlichen Indizien in der Rechtssache festgestellt wurden, die zum Urteil des Gerichts vom 12. Dezember 2007, Akzo Nobel u. a./Kommission (T‑112/05, Slg. 2007, II‑5049, Randnrn. 13 und 54), führte. Sowohl aus dem Urteil vom 12. Dezember 2007, Akzo Nobel u. a./Kommission (Randnrn. 61 f.), als auch aus dem Urteil vom 10. September 2009, Akzo Nobel u. a./Kommission, oben in Randnr. 27 angeführt (Randnrn. 61 f.), ergibt sich nämlich eindeutig, dass die Anwendung der in Rede stehenden Vermutung nicht davon abhängt, dass solche Indizien vorliegen. Auch ist nicht erforderlich, dass die Kommission insoweit beweist, dass die Muttergesellschaft zur maßgebenden Zeit Kenntnis von der Zuwiderhandlung ihrer Tochtergesellschaft hatte.

48      Es ist noch darauf hinzuweisen, dass die oben genannte Rechtsprechung speziell den besonderen Fall betrifft, in dem eine Muttergesellschaft 100 % des Kapitals der Tochtergesellschaft besitzt (Urteil vom 10. September 2009, Akzo Nobel u. a./Kommission, oben in Randnr. 27 angeführt, Randnr. 60). Im vorliegenden Fall jedoch besaßen Total und Elf Aquitaine nicht das gesamte Kapital der Klägerin (vgl. oben, Randnr. 2).

49      Die Klägerin hat jedoch nichts vorgetragen, das sich darauf stützen würde, dass die Beteiligungen von Total und Elf Aquitaine keine 100 % erreichten. Sie hat in der mündlichen Verhandlung vielmehr ausgeführt, sie mache nicht geltend, dass der genannte Umstand „die Dinge im Hinblick auf die rechtliche Kontrolle [der Tochtergesellschaft] grundlegend ändert“, und hat damit erklärt, dass sie keine Einwände gegen die Anwendung derselben Beweislastregelungen im Fall der vollständigen Kontrolle und der nahezu vollständigen Kontrolle des Kapitals erhebt.

50      Die vorliegende Rüge ist somit zurückzuweisen.

 Zum angeblichen Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung

51      Die Klägerin macht geltend, die Kommission habe dadurch, dass sie sich in Bezug auf ihre Muttergesellschaften nur auf die in Rede stehende Vermutung gestützt habe, bei der Beweiserhebung eine „ungerechtfertigte Diskriminierung“ vorgenommen. Die Klägerin sei die einzige Tochtergesellschaft gewesen, bei der die Kommission sich nur auf die Vermutung berufen habe, während sie in Bezug auf die sonstigen betroffenen Unternehmen zusätzliche Anhaltspunkte für die Ausübung eines bestimmenden Einflusses durch die Muttergesellschaften beigebracht habe.

52      Insoweit ergibt sich aus den Erwägungsgründen 370 bis 379 der angefochtenen Entscheidung, dass die Kommission für alle Adressaten dieselbe Regel berücksichtigte, wonach die Kontrolle über das gesamte oder nahezu gesamte Kapital der Tochtergesellschaft genügt, um eine widerlegliche Vermutung zu begründen, aufgrund deren die Verantwortlichkeit der Muttergesellschaft zugerechnet werden kann. Die fragliche Vermutung wurde tatsächlich sowohl auf den Total-Konzern als auch auf die sonstigen von der angefochtenen Entscheidung erfassten Unternehmensgruppen angewandt.

53      Der Umstand, dass sich die Kommission in Bezug auf bestimmte Adressaten der angefochtenen Entscheidung, nämlich Akzo Nobel, FMC, L’Air liquide, SNIA und Edison, über die Vermutung hinaus auf bestimmte zusätzliche Indizien für den von Muttergesellschaften ausgeübten bestimmenden Einfluss berief, kann nicht bedeuten, dass die angewandten Grundsätze nicht für alle Adressaten dieselben waren.

54      Bezüglich Akzo Nobel nämlich ergibt sich aus dem 384. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung, dass, „[d]a [diese] EKA [Chemicals] zu 100 % kontrolliert, … die Kommission der Ansicht [ist], dass [sie] einen bestimmenden Einfluss auf EKA [Chemicals] ausübte, denn es wurde kein Anhaltspunkt vorgebracht, durch den diese Vermutung widerlegt werden konnte“. Dieser Erwägung steht nicht entgegen, dass sich die Kommission im 385. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung zu ihrer Bestätigung auf bestimmte zusätzliche Indizien bezog.

55      Bezüglich FMC führte die Kommission aus, dass sie die Schlussfolgerung hinsichtlich der Verantwortlichkeit von FMC daraus gezogen habe, „dass FMC Forest eine Tochtergesellschaft ist, die (mittelbar) zu 100 % von FMC beherrscht wird“ (390. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung). Diese Erwägung lässt den Umstand unberührt, dass die Kommission im 391. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung ein zusätzliches Indiz für den bestimmenden Einfluss heranzog, den FMC auf ihre Tochtergesellschaft ausübte.

56      Bezüglich L’Air liquide stellte die Kommission im 403. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung fest, dass, „[d]a [jene] zur Zeit der Zuwiderhandlung 100 % des Kapitals von Chemoxal hielt und befugt war, die Mitglieder des Verwaltungsrats von Chemoxal zu ernennen, [die Kommission] vermutete …, dass [L’Air liquide] einen bestimmenden Einfluss auf das Verhalten ihrer Tochtergesellschaft … ausübte“. Die Kommission erläuterte diese Feststellung, indem sie im 405. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung ausführte, dass „[d]ie 100 %ige Kapitalbeteiligung … eine Vermutung [begründet], die durch den Nachweis widerlegt werden kann, dass … die Tochtergesellschaft … unabhängig ist“.

57      Bezüglich SNIA ergibt sich aus dem 411. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung, dass die Verantwortlichkeit von SNIA bejaht wurde, weil sie mit der Gesellschaft fusionierte, die die 100%ige Muttergesellschaft des Unternehmens war, das unmittelbar an der Zuwiderhandlung beteiligt war; dieser Fall ist daher nicht mit dem der Klägerin vergleichbar.

58      Bezüglich Edison schließlich führte die Kommission im 418. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung aus, dass „[wenn] die Vermutung nicht widerlegt worden [ist], … die 100 %ige Kapitalbeteiligung [von der Rechtsprechung] als hinreichender Nachweis angesehen [worden ist]“. Ferner zog die Kommission in den Erwägungsgründen 419 bis 421 der angefochtenen Entscheidung bestimmte zusätzliche Gesichtspunkte heran und führte aus, diese widersprächen dem Vorbringen von Edison über die Eigenständigkeit ihrer Tochtergesellschaft.

59      Aus den vorstehend genannten Erwägungsgründen der angefochtenen Entscheidung ergibt sich somit, dass die Kommission im Hinblick auf alle Adressaten der angefochtenen Entscheidung der Ansicht war, dass einer Muttergesellschaft, die das gesamte oder nahezu gesamte Kapital einer Tochtergesellschaft kontrolliert, mangels Darlegung, die die insoweit bestehende Vermutung widerlegt, die Verantwortlichkeit zugerechnet werden kann; zusätzliche Indizien für einen Einfluss, den eine Reihe betroffener Gesellschaften auf ihre Tochtergesellschaften ausübten, wurden, soweit es solche gab, angeführt, um die Schlussfolgerung, die sich bereits aus der vollständigen Kontrolle über das Kapital der Tochtergesellschaft ergab, zu bekräftigen oder um auf das Vorbringen der betroffenen Unternehmen einzugehen.

60      Was im Übrigen die Unternehmensgruppe betrifft, der die Klägerin angehört, wies die Kommission außer auf die kapitalmäßige Verbindung auch darauf hin, dass die Mitglieder des Verwaltungsrats der Klägerin von Elf Aquitaine ernannt worden seien (427. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung), ohne insoweit jedoch die Zurechnung der Zuwiderhandlung einer Tochtergesellschaft, die zu 100 % – oder nahezu 100 % – im Eigentum ihrer Muttergesellschaft steht, vom Vorliegen zusätzlicher Gesichtspunkte abhängig zu machen.

61      Somit ist die vorliegende Rüge und folglich der erste Klagegrund insgesamt zurückzuweisen.

 Zum zweiten Klagegrund: Sachverhaltsirrtümer bezüglich der Zurechnung der Zuwiderhandlung an Total und Elf Aquitaine

62      Die Klägerin macht geltend, die Kommission habe selbst dann, wenn die Berufung auf die fragliche Vermutung eine zulässige Vorgehensweise wäre, die Zuwiderhandlung nicht Total und Elf Aquitaine zurechnen dürfen.

63      Erstens habe sie, die Klägerin, die genannte Zurechnung in Frage gestellt, indem sie nachgewiesen habe, dass die Führungskräfte von Elf Aquitaine und Total an den fraglichen Zuwiderhandlungen nicht beteiligt gewesen seien.

64      Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass die Kommission die streitige Zuwiderhandlung Total und Elf Aquitaine zuwies, weil diese zur maßgebenden Zeit zusammen mit der Klägerin ein einziges Unternehmen bildeten. Zu dieser Schlussfolgerung gelangte die Kommission aufgrund der Vermutung, die aus der Kontrolle des nahezu gesamten Kapitals der Klägerin durch Total und Elf Aquitaine resultierte, und der Feststellung, dass die Vermutung im Verwaltungsverfahren nicht widerlegt worden sei.

65      Da diese Erwägung jedoch nicht auf die Beteiligung der Muttergesellschaften der Klägerin an den Zuwiderhandlungen gestützt wurde, kann sie durch das Vorbringen der Klägerin, die Führungskräfte der genannten Unternehmen seien nicht unmittelbar beteiligt gewesen und hätten von dem zur Last gelegten Verhalten keine Kenntnis gehabt, nicht in Frage gestellt werden.

66      Zweitens macht die Klägerin geltend, sie habe die fragliche Vermutung im Verwaltungsverfahren durch den Nachweis ihrer Eigenständigkeit bei der Bestimmung ihrer Geschäftspolitik widerlegt.

67      Nach der oben in Randnr. 34 angeführten Rechtsprechung hat die Muttergesellschaft, um die fragliche Vermutung zu widerlegen, Beweise vorzulegen, die für den Nachweis ausreichen, dass ihre Tochtergesellschaft auf dem Markt eigenständig auftritt.

68      Insoweit sind sämtliche im Zusammenhang mit den wirtschaftlichen, organisatorischen und rechtlichen Verbindungen der Tochtergesellschaft zur Muttergesellschaft relevanten Gesichtspunkte, die von Fall zu Fall variieren können, zu berücksichtigen (Urteil vom 10. September 2009, Akzo Nobel u. a./Kommission, oben in Randnr. 27 angeführt, Randnrn. 61 und 74).

69      Diese Bewertung ist jedoch nicht nur auf die Faktoren zu beschränken, die sich auf die Geschäftspolitik der Tochtergesellschaft im engen Sinne, wie die Vertriebs- oder Preisstrategie, beziehen. Insbesondere kann die fragliche Vermutung nicht allein dadurch widerlegt werden, dass dargetan wird, dass das Tochterunternehmen diese spezifischen Aspekte seiner Geschäftspolitik selbst in der Hand hat, ohne insoweit Weisungen zu erhalten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. September 2009, Akzo Nobel u. a./Kommission, oben in Randnr. 27 angeführt, Randnrn. 65 und 75).

70      Im vorliegenden Fall geht aus den Akten hervor, dass die Klägerin in ihrer Antwort auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte im Wesentlichen geltend machte, dass ihre Geschäftspolitik angesichts vor allem der Konzernstruktur sowie des geringen Anteils, den die von der Zuwiderhandlung betroffenen Tätigkeiten an ihrem Gesamtumsatz hätten, zu keiner Zeit von ihren Muttergesellschaften bestimmt gewesen sei.

71      Es ist sogleich darauf hinzuweisen, dass dieses Vorbringen nur auf bloßen Behauptungen beruht, da die Klägerin keine konkreten Beweise vorgelegt hat, um ihre behauptete Eigenständigkeit auf dem Markt zu untermauern. Insbesondere führt sie in dem betreffenden Teil der Antwort auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte kein Dokument an, um das Vorbringen in ihrer Antwort zu belegen.

72      Das Vorbringen der Klägerin in ihrer Antwort auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte konnte daher offensichtlich kein hinreichendes Indizienbündel darstellen, um die in Rede stehende Vermutung zu widerlegen.

73      Überdies ist darauf hinzuweisen, dass das in Rede stehende Vorbringen nicht nur durch keine schlüssigen Beweise untermauert wurde, sondern auch nicht geeignet war, die Eigenständigkeit der Klägerin zu belegen.

74      Erstens ist zu dem Vorbringen der Klägerin, bei Total und Elf Aquitaine habe es sich nur um Holdings gehandelt, die nicht operativ tätig gewesen seien, festzustellen, dass dieser Umstand nicht ausreichen kann, um auszuschließen, dass die genannten Unternehmen vor allem bei der Koordinierung der Finanzanlagen innerhalb der Unternehmensgruppe einen bestimmenden Einfluss auf die Klägerin ausübten. Im Kontext einer Unternehmensgruppe ist eine Holding eine Gesellschaft, die vor allem die Beteiligungen an verschiedenen Gesellschaften bündeln und als deren Leitungsinstanz fungieren soll (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 8. Oktober 2008, Schunk und Schunk Kohlenstoff-Technik/Kommission, T‑69/04, Slg. 2008, II‑2567, Randnr. 63).

75      Die Klägerin räumt jedoch selbst ein, dass Elf Aquitaine in die wichtigsten Entscheidungen eingriff, die sich auf der Ebene der gesamten Unternehmensgruppe auswirken konnten, und dass sie in Bezug auf die Vereinbarkeit der Tätigkeiten der verschiedenen Unternehmenszweige untereinander, auf die Tätigkeitsänderungen und auf den geografischen Standort der weltweiten Tätigkeiten eine sehr allgemeine Politik festlegte. Diese Darlegungen bestätigen, dass Elf Aquitaine als Leitungsinstanz fungierte und für die Koordinierung sorgte, wodurch das Marktverhalten der Klägerin beeinflusst wurde.

76      Soweit zweitens die Klägerin geltend macht, Total und Elf Aquitaine hätten bei der Bestimmung der Geschäftspolitik im Hinblick auf HP und PBS nicht eingegriffen, ist festzustellen, dass in einer Unternehmensgruppe die Aufgabenverteilung ein normales Phänomen darstellt, das nicht ausreicht, um die Vermutung zu widerlegen, dass die Klägerin, Total und Elf Aquitaine ein Unternehmen im Sinne von Art. 81 EG bildeten.

77      Keine Schlussfolgerung kann auch daraus gezogen werden, dass die Muttergesellschaften zu keiner Zeit gemeinsame Kunden mit der Klägerin hatten, dass sie auf den Märkten der Klägerin und den verbundenen Märkten nicht tätig waren und dass die Tätigkeit, die sich auf die betreffenden Produkte bezog, nur einen sehr geringen Teil des Gesamtumsatzes der Unternehmensgruppe darstellte.

78      Drittens ist zu dem Vorbringen der Klägerin, es habe zwischen ihr und ihren Muttergesellschaften, abgesehen von den gesetzlichen Informationspflichten auf dem Gebiet des Rechnungswesens und der Finanzaufsicht, kein Informations- und Berichtssystem gegeben, darauf hinzuweisen, dass der Umstand, dass die Tochtergesellschaft zugunsten ihrer Muttergesellschaft nie eine spezifische Informationspolitik auf dem betreffenden Markt verfolgte, nicht als Beweis ihrer Eigenständigkeit ausreichen kann, da sich die Eigenständigkeit der Tochtergesellschaft nicht nur nach den Aspekten der operativen Führung des Unternehmens beurteilt.

79      Viertens ist zu dem erstmals vor dem Gericht von der Klägerin geltend gemachten Argument, sie habe sich am 18. Mai 2006 kapitalmäßig von der Total-Gruppe getrennt, festzustellen, dass diese Trennung, die nach der Zuwiderhandlung und dem Erlass der angefochtenen Entscheidung stattfand, kein relevantes Indiz für die Beurteilung der Bindungen zwischen den betreffenden Unternehmen während des Zeitraums der Zuwiderhandlung sein kann.

80      Fünftens ist zu dem Vorbringen der Klägerin, wonach der von der Kommission in der angefochtenen Entscheidung vertretene Standpunkt von dem Standpunkt abweiche, den die Kommission in der Entscheidung K(2003) 4570 vom 10. Dezember 2003 in einem Verfahren nach Artikel 81 [EG] und Artikel 53 EWR-Abkommen (Sache COMP/E-2/37.857 – Organische Peroxide) eingenommen habe, festzustellen, dass sich aus den Erwägungsgründen 373 bis 391 der genannten Entscheidung ergibt, dass die Kommission das Problem der Verantwortlichkeit der Muttergesellschaft der Klägerin nicht prüfte und dass sie sich zu der Frage nach deren Eigenständigkeit im Verhältnis zur Muttergesellschaft nicht äußerte.

81      Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass die Kommission nicht verpflichtet ist, systematisch zu prüfen, ob das wettbewerbswidrige Verhalten einer Tochtergesellschaft der Muttergesellschaft zugerechnet werden kann (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 14. Dezember 2006, Raiffeisen Zentralbank Österreich u. a./Kommission, T‑259/02 bis T‑264/02 und T‑271/02, Slg. 2006, II‑5169, Randnrn. 330 f.). Folglich hindert die bloße Tatsache, dass die Kommission nicht die Möglichkeit in Betracht zog, die Entscheidung K(2003) 4570 an die Muttergesellschaft der Klägerin zu richten, die Kommission nicht daran, dies im Einklang mit den von der Rechtsprechung zur Frage der Zurechenbarkeit entwickelten Grundsätzen im vorliegenden Fall zu tun.

82      Nach alledem ist davon auszugehen, dass die Kommission zu Recht zum Ergebnis gelangte, dass die von der Klägerin vorgebrachten Gesichtspunkte auch als Ganzes gesehen nicht ausreichten, um die in Frage stehende Vermutung zu widerlegen.

83      Zu dem Dokument „Pouvoirs internes et engagements de dépense“ (Interne Befugnisse und Zahlungsverpflichtungen), das die Klägerin als Anlage zur Klageschrift vorgelegt hat und das ihr Vorbringen untermauern soll, dass sich Total darauf beschränkt habe, die von ihren Tochtergesellschaften durchgeführten wichtigsten Investitionen zu genehmigen, ist festzustellen, dass dieses Dokument von der Klägerin in ihrer Antwort auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte nicht vorgelegt wurde und somit nicht geltend gemacht werden kann, um die Beurteilung der Kommission in der angefochtenen Entscheidung anzugreifen.

84      Jedenfalls ist festzustellen, dass das in Rede stehende Dokument kein Beweis für die Eigenständigkeit der Klägerin sein kann, da, wie sich aus der Antwort der Klägerin auf das Auskunftsverlangen der Kommission im Verwaltungsverfahren ergibt, es die Regeln enthält, die für das Recht, die Unternehmensgruppe zu verpflichten, „seit 2001“ gelten und sich somit nicht auf den fraglichen Zeitraum der Zuwiderhandlung beziehen, und da die Erwägung, dass der Eingriff der Konzernspitze in die Geschäftspolitik der Tochtergesellschaft auf Investitionen jenseits einer bestimmten Größenordnung beschränkt ist, nicht als Beweis für die Eigenständigkeit der genannten Tochtergesellschaft ausreicht.

85      Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass die Kommission zu Recht zu dem Ergebnis gelangte, dass die von der Klägerin in ihrer Antwort auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte vorgelegten Beweise nicht ausreichen, um die in Rede stehende Vermutung zu widerlegen.

86      Der zweite Klagegrund ist daher zurückzuweisen.

 Zum dritten Klagegrund: Verstoß gegen die Begründungspflicht und gegen den Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung

87      Die Klägerin macht geltend, die Kommission habe gegen die Begründungspflicht sowie gegen den Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung verstoßen, indem sie es unterlassen habe, auf die Darlegungen zum Nachweis ihrer Eigenständigkeit einzugehen.

88      Was erstens die Begründungspflicht betrifft, macht die Klägerin geltend, die Kommission habe zu dem im 431. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung zusammengefassten Vorbringen, dass die Ernennung ihrer Verwaltungsratsmitglieder durch Elf Aquitaine als solche kein Beweis für die Ausübung einer wirksamen Kontrolle sei und dass die Klägerin bei der Festlegung ihrer Geschäftspolitik völlig unabhängig gewesen sei, nicht Stellung genommen. Sie habe es ferner unterlassen, bestimmte Argumente der Klägerin darzustellen, die den Umstand beträfen, dass die Führungskräfte von Total und Elf Aquitaine zu keiner Zeit an den im angefochtenen Beschluss genannten Praktiken beteiligt gewesen seien und dass sich die Kontrolle der Muttergesellschaften auf die Genehmigung der wichtigsten Investitionen beschränkt hätten.

89      Nach ständiger Rechtsprechung muss die nach Art. 253 EG vorgeschriebene Begründung der Natur des betreffenden Rechtsakts angepasst sein und die Überlegungen des Gemeinschaftsorgans, das den Rechtsakt erlassen hat, so klar und eindeutig zum Ausdruck bringen, dass die Betroffenen ihr die Gründe für die erlassene Maßnahme entnehmen können und das zuständige Gericht seine Kontrollaufgabe wahrnehmen kann. In der Begründung brauchen nicht alle tatsächlich oder rechtlich einschlägigen Gesichtspunkte genannt zu werden, da die Frage, ob die Begründung eines Rechtsakts den Erfordernissen des Art. 253 EG genügt, nicht nur anhand seines Wortlauts, sondern auch anhand seines Kontexts sowie sämtlicher Rechtsvorschriften auf dem betreffenden Gebiet zu beurteilen ist (vgl. Urteil des Gerichtshofs vom 2. April 1998, Kommission/Sytraval und Brink’s France, C‑367/95 P, Slg. 1998, I‑1719, Randnr. 63 und die dort angeführte Rechtsprechung).

90      Betrifft, wie vorliegend, eine Entscheidung zur Anwendung von Art. 81 EG eine Mehrzahl von Adressaten und stellt sich die Frage, wem die Zuwiderhandlung zuzurechnen ist, so muss die Entscheidung im Hinblick auf jeden der Adressaten, insbesondere aber im Hinblick auf diejenigen hinreichend begründet sein, denen in der Entscheidung die Zuwiderhandlung zugerechnet wird. Daher muss eine solche Entscheidung hinsichtlich einer Muttergesellschaft, die gesamtschuldnerisch für die Zuwiderhandlung verantwortlich gehalten wird, eine eingehende Darstellung der Gründe enthalten, die es gerechtfertigt erscheinen lassen, dieser Gesellschaft die Zuwiderhandlung zuzurechnen (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 14. Mai 1998, SCA Holding/Kommission, T‑327/94, Slg. 1998, II‑1373, Randnrn. 78 bis 80).

91      Stützt sich daher die Kommission, wie vorliegend, auf die Vermutung, dass eine Muttergesellschaft einen bestimmenden Einfluss auf das Verhalten ihrer Tochtergesellschaft ausübt, und haben die betreffenden Gesellschaften im Verwaltungsverfahren Anhaltspunkte vorgebracht, mit denen diese Vermutung widerlegt werden sollte, so muss die Entscheidung eine hinreichende Darstellung der Gründe enthalten, die den Standpunkt der Kommission gerechtfertigt erscheinen lassen, dass diese Anhaltspunkte nicht ausreichend waren, um die genannte Vermutung zu widerlegen.

92      Insoweit ergibt sich aus den Erwägungsgründen 430 bis 441 der angefochtenen Entscheidung, dass die Kommission zu den von der Klägerin und ihren Muttergesellschaften im Verwaltungsverfahren vorgebrachten Anhaltspunkten begründet Stellung nahm.

93      Die Kommission stellte nämlich in den Erwägungsgründen 430 bis 432 der angefochtenen Entscheidung zunächst die Ausführungen der betroffenen Unternehmen in ihren jeweiligen Antworten auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte dar und ging sodann auf deren Vorbringen ein, wonach die Zurechnung des Verhaltens aufgrund der Vermutung vor allem im Hinblick auf die Grundsätze der Selbständigkeit einer rechtlichen Einheit, der individuellen Bestrafung, der persönlichen Verantwortlichkeit, der Unschuldsvermutung und der Waffengleichheit rechtswidrig sei.

94      In den Erwägungsgründen 433 bis 441 der angefochtenen Entscheidung stellte sie ferner fest, dass die Vermutung, die daran geknüpft sei, dass nahezu das gesamte Kapital der Klägerin von Total und Elf Aquitaine gehalten werde, nicht widerlegt worden sei und dass die Schlussfolgerung betreffend die Verantwortlichkeit der Letztgenannten für die fragliche Zuwiderhandlung aufgrund dieser Vermutung aufrechterhalten werden müsse.

95      Es ist davon auszugehen, dass die Kommission mit dieser Begründung auch die wesentlichen Punkte des Vorbringens der Klägerin beantwortet hat.

96      Da die Kommission überdies nicht auf alle Argumente einzugehen braucht, die die Betroffenen vor ihr geltend gemacht haben (Urteil des Gerichts vom 15. Juni 2005, Corsica Ferries France/Kommission, T‑349/03, Slg. 2005, II‑2197, Randnr. 64; vgl. auch in diesem Sinne Urteil Kommission/Sytraval und Brink’s France, oben in Randnr. 89 angeführt, Randnr. 64), kann ihr nicht vorgeworfen werden, nicht jedes einzelne von der Klägerin vorgetragene Argument präzise beantwortet zu haben. Eine globale Antwort wie die im vorliegenden Fall kann nämlich nach den Umständen des konkreten Falles ausreichend sein, damit das Unternehmen seine Interessen sachgerecht wahrnehmen und das Gericht seine Kontrolle ausüben kann.

97      Die knappe Begründung der angefochtenen Entscheidung zu diesem Punkt ist im Übrigen dadurch gerechtfertigt, dass das Vorbringen der Klägerin aus bloßen Behauptungen bestand und nicht durch konkrete Beweise für ihre angebliche Selbständigkeit auf dem Markt untermauert war.

98      Insoweit ist, was speziell das Vorbringen der Klägerin angeht, die Kommission habe es unterlassen, in den Erwägungsgründen 430 bis 432 der angefochtenen Entscheidung ihr Vorbringen darzustellen, dass sich die von den Muttergesellschaften ausgeübte Kontrolle auf die Genehmigung der wichtigsten Investitionen beschränkt habe, festzustellen, dass dieses Vorbringen in dem im 431. Erwägungsgrund, vierter Gedankenstrich, der angefochtenen Entscheidung wiedergegebenen Vorbringen enthalten ist, wonach „[die Klägerin] … in ihrer Geschäftspolitik und ihrem Verhalten auf dem Markt völlig unabhängig [war]“, das im Rahmen der globalen Antwort auf die in Frage stehenden gegenteiligen Gesichtspunkte im 437. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung mit dem Hinweis, dass „die [in Rede stehende] Vermutung … nicht widerlegt [worden ist]“, als unzureichend zurückgewiesen wurde.

99      Ferner ist festzustellen, dass diese knappe Antwort dadurch gerechtfertigt ist, dass die fraglichen Darlegungen durch keinen konkreten Beweis untermauert wurden.

100    Was das Vorbringen betrifft, die Führungskräfte von Total und Elf Aquitaine seien zu keiner Zeit an den zur Last gelegten Praktiken beteiligt gewesen, ergibt sich aus den vorstehenden Randnrn. 64 und 65, dass sich die Kommission nicht auf diesen Umstand stützte, um den Muttergesellschaften der Klägerin die streitige Zuwiderhandlung zuzurechnen, so dass das Unterbleiben einer ausdrücklichen Stellungnahme zum fraglichen Vorbringen nicht zu einem Verstoß gegen die Begründungspflicht führen kann.

101    Was den Umstand angeht, dass die Kommission nicht ausdrücklich auf das im 431. Erwägungsgrund wiedergegebene Vorbringen einging, wonach die Ernennung der Mitglieder des Verwaltungsrats der Klägerin durch Elf Aquitaine kein Beweis für die Ausübung einer wirksamen Kontrolle sei, ist festzustellen, dass sich aus den Erwägungsgründen 427 bis 429 der angefochtenen Entscheidung ergibt, dass dieser Gesichtspunkt neben der in Rede stehenden Vermutung angeführt wurde und nicht die Voraussetzung dafür war, dass die streitige Zuwiderhandlung den Muttergesellschaften der Klägerin zugerechnet wurde. Das Fehlen einer ausdrücklichen Antwort auf das fragliche Vorbringen hinderte somit die Klägerin weder daran, die Begründung für die Zurechnung zu erfahren, noch, diese vor dem Gericht anzugreifen.

102    Was schließlich das Vorbringen der Klägerin betrifft, die in Rede stehende Begründungspflicht habe im vorliegenden Fall besonderes Gewicht gehabt, da die angefochtene Entscheidung auf einem innovativen Ansatz beruhe, ist darauf hinzuweisen, dass die Vermutung eines bestimmenden Einflusses einer Muttergesellschaft auf ihre Tochtergesellschaft, die allein auf die Kapitalbeteiligung gestützt wird, bereits früher von der Kommission angewandt wurde, insbesondere in ihrer Entscheidung K(2004) 4876 vom 19. Januar 2005 in einem Verfahren gemäß Artikel 81 [EG] und Artikel 53 des EWR-Abkommens gegen Akzo Nobel NV, Akzo Nobel Nederland BV, Akzo Nobel Chemicals BV, Akzo Nobel Functional Chemicals BV, Akzo Nobel Base Chemicals AB, Eka Chemicals AB und Akzo Nobel AB gesamtschuldnerisch, Clariant AG und Clariant GmbH gesamtschuldnerisch, Elf Aquitaine SA und Arkema SA gesamtschuldnerisch und die Hoechst AG (Rechtssache C.37.773 – MCE), in der sie die von der Klägerin begangene Zuwiderhandlung Elf Aquitaine zugerechnet hatte. Die Klägerin kann daher nicht geltend machen, die Kommission habe im vorliegenden Fall gegenüber ihren Muttergesellschaften einen radikal neuen Standpunkt eingenommen.

103    Jedenfalls lieferte die Kommission in der angefochtenen Entscheidung nicht nur eine summarische Begründung, sondern stellte auch unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Gerichtshofs und des Gerichts ausdrücklich sowohl ihre Grundsätze für die Feststellung der Adressaten der angefochtenen Entscheidung (Erwägungsgründe 370 bis 379 der angefochtenen Entscheidung) als auch die Anwendung dieser Grundsätze im Hinblick auf die Total-Gruppe dar (Erwägungsgründe 427 bis 441 der angefochtenen Entscheidung).

104    Die Rüge des Verstoßes gegen die Begründungspflicht ist somit unbegründet.

105    Die Klägerin macht zweitens geltend, die Kommission habe gegen den Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung verstoßen, indem sie sich auf die bloße Vermutung eines bestimmenden Einflusses gestützt und es unterlassen habe, die zur Widerlegung dieser Vermutung vorgebrachten Gesichtspunkte, insbesondere die Gesichtspunkte bezüglich der fehlenden Relevanz der Ernennung der Verwaltungsratsmitglieder der Klägerin durch Elf Aquitaine und der Eigenständigkeit der Klägerin bei der Bestimmung ihrer Geschäftspolitik, sorgfältig zu prüfen.

106    Wie jedoch aus den vorstehenden Randnrn. 98 bis 101 hervorgeht, ist die in der angefochtenen Entscheidung erfolgte Stellungnahme zu den genannten Gesichtspunkten gerechtfertigt, und zwar bezüglich der behaupteten Eigenständigkeit der Klägerin, weil diese Behauptung durch keinen konkreten Beweis untermauert wurde, und bezüglich der Ausführungen, dass die Ernennung der Verwaltungsratsmitglieder unerheblich sei, weil dieser Gesichtspunkt keinen tragenden Charakter hatte und nicht Voraussetzung für die in Rede stehende Zurechnung war. Auch der Umstand, dass die Stellungnahme knapp ist, berechtigt nicht zu der Feststellung, dass gegen die Pflicht zu einer sorgfältigen und unparteiischen Prüfung der sich aus dem Veraltungsverfahren ergebenden Gesichtspunkte verstoßen wurde.

107    Die Erwägungsgründe 434 bis 441 der angefochtenen Entscheidung erlauben ferner die Feststellung, dass die Kommission die im 431. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung zusammengefassten Ausführungen der Klägerin und ihrer Muttergesellschaften, mit denen die Zurechnung der in Rede stehenden Zuwiderhandlung in Frage gestellt werden sollte, geprüft hat. Die Untersuchung der Antwort auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte lässt keine sonstigen relevanten Anhaltspunkte erkennen, die von der Kommission außer Acht gelassen worden wären.

108    Die Rüge des Verstoßes gegen den Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung ist somit unbegründet.

109    Nach alledem ist der dritte Klagegrund zurückzuweisen.

 Zum vierten Klagegrund: Rechtsfehler und Sachverhaltsirrtümer bezüglich der Erhöhung der Geldbuße zu Abschreckungszwecken

110    Die Klägerin macht erstens geltend, es sei ein Rechtsfehler, dass die Kommission die in Rede stehende Erhöhung aufgrund von Erwägungen im Zusammenhang mit dem von Elf Aquitaine und Total erzielten Umsatz vorgenommen habe, da die Zuwiderhandlung diesen nicht zugerechnet werden könne.

111    Diese Rüge wird vollständig auf die im Rahmen der Prüfung des ersten und zweiten Klagegrundes verworfene Prämisse gestützt, dass die streitige Zuwiderhandlung den Muttergesellschaften der Klägerin nicht zugerechnet werden kann. Sie ist daher zurückzuweisen.

112    Die Klägerin macht zweitens geltend, die Kommission habe gegen die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und der Gleichbehandlung verstoßen, indem sie bei der in Rede stehenden Erhöhung die Größe und den Umsatz der Unternehmensgruppe berücksichtigt habe, ohne zu belegen, dass die Führungskräfte der Muttergesellschaften an der Zuwiderhandlung beteiligt gewesen seien oder dass die Tochtergesellschaft die Ressourcen der Unternehmensgruppe verwendet habe.

113    Es ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung die Kommission bei der Bemessung der Geldbuße sicherstellen muss, dass diese eine abschreckende Wirkung entfaltet, und hierbei vor allem die Größe und Wirtschaftskraft des fraglichen Unternehmens berücksichtigen darf (Urteile des Gerichtshofs vom 7. Juni 1983, Musique Diffusion française u. a./Kommission, 100/80 bis 103/80, Slg. 1983, 1825, Randnrn. 106 und 120, und vom 28. Juni 2005, Dansk Rørindustri u. a./Kommission, C‑189/02 P, C‑202/02 P, C‑205/02 P bis C‑208/02 P und C‑213/02 P, Slg. 2005, I‑5425, Randnr. 243).

114    Die Notwendigkeit, sicherzustellen, dass die Geldbuße eine hinreichende Abschreckungswirkung entfaltet, verlangt, dass die Geldbuße angepasst wird, damit sie in Einklang mit den Anforderungen, die sich aus der Notwendigkeit, ihre Wirksamkeit zu gewährleisten, und der Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ergeben, insbesondere im Hinblick auf die Finanzkraft des betreffenden Unternehmens weder zu niedrig noch zu hoch ausfällt (Urteile des Gerichts vom 5. April 2006, Degussa/Kommission, T‑279/02, Slg. 2006, II‑897, Randnr. 283, und vom 18. Juni 2008, Hoechst/Kommission, T‑410/03, Slg. 2008, II‑881, Randnr. 379).

115    Es ist vor allem die Möglichkeit des betroffenen Unternehmens, die zur Zahlung seiner Geldbuße erforderlichen Mittel leichter aufbringen zu können, die im Hinblick auf eine hinreichende Abschreckungswirkung der Geldbuße die Anwendung eines Multiplikators rechtfertigen kann (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofs vom 29. Juni 2006, Showa Denko/Kommission, C‑289/04 P, Slg. 2006, I‑5859, Randnr. 18, sowie Urteile Degussa/Kommission, oben in Randnr. 114 angeführt, Randnr. 284, und Hoechst/Kommission, oben in Randnr. 114 angeführt, Randnr. 379).

116    Somit durfte die Kommission im vorliegenden Fall angesichts der Größe des Gesamtunternehmens, das von der Klägerin, Total und Elf Aquitaine gebildet wurde, den Ausgangsbetrag der fraglichen Geldbuße erhöhen.

117    Was zudem die Erwägung betrifft, die insbesondere durch die Möglichkeit des betroffenen Unternehmens gerechtfertigt ist, die zur Zahlung seiner Geldbuße erforderlichen Mittel leichter aufbringen zu können, war die Kommission entgegen den Behauptungen der Klägerin nicht verpflichtet, eine Verbindung zwischen der Verwendung der Ressourcen des betroffenen Unternehmens und der betreffenden Zuwiderhandlung nachzuweisen, sondern durfte zu Recht die Größe des Gesamtunternehmens berücksichtigen.

118    Da sich die betreffende Erhöhung zu Recht auf die Größe des betroffenen Unternehmens stützt und die im Rahmen der Zuwiderhandlung verwendeten Ressourcen kein relevantes Kriterium sind, kann die Vornahme der Erhöhung, nur weil sie die zuwiderhandelnden Unternehmen nicht nach diesem Kriterium unterscheidet, keinen Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz darstellen.

119    Zum Vorbringen der Klägerin, die fragliche Erhöhung sei unverhältnismäßig, ist zunächst darauf hinzuweisen, dass die geahndete Zuwiderhandlung Verhaltensweisen entspricht, deren Rechtswidrigkeit die Kommission, seit sie auf diesem Gebiet tätig ist, mehrfach bestätigt hat, und die Festsetzung der Geldbuße auf einen hinreichend abschreckenden Betrag voll und ganz rechtfertigt (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 12. Dezember 2007, BASF und UCB/Kommission, T‑101/05 und T‑111/05, Slg. 2007, II‑4949, Randnrn. 46 f.).

120    Sodann ist darauf hinzuweisen, dass die Kommission über einen Ermessensspielraum bei der Festsetzung der Höhe der Geldbuße verfügt, um das Verhalten der Unternehmen auf die Einhaltung der Wettbewerbsregeln auszurichten. Angesichts der Größe der Klägerin, die durch die weltweit besonders bedeutenden Umsätze von Total und Elf Aquitaine in dem der angefochtenen Entscheidung vorausgegangenen Haushaltsjahr bestätigt werden (463. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung), kann die fragliche Erhöhung durch Anwendung eines Multiplikators von 3 nicht als unverhältnismäßig im Hinblick auf den Abschreckungszweck betrachtet werden.

121    Der vierte Klagegrund ist somit zurückzuweisen.

 Zum fünften Klagegrund: Rechtsfehler und Sachverhaltsirrtümer bezüglich der Erhöhung der Geldbuße wegen Tatwiederholung

122    Dieser Klagegrund gliedert sich in zwei Teile.

 Zum ersten Teil: Verstoß gegen die Grundsätze der gesetzlichen Bestimmtheit von strafbaren Handlungen und Strafen sowie der Rechtssicherheit

123    In der Klageschrift macht die Klägerin geltend, die Kommission habe gegen die Grundsätze der gesetzlichen Bestimmtheit von strafbaren Handlungen und Strafen sowie der Rechtssicherheit verstoßen, indem sie sich auf frühere Verurteilungen gestützt habe, die Umstände betroffen hätten, die sich mehr als 20 Jahre vor der angefochtenen Entscheidung ereignet hätten.

124    In der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin nach Kenntnisnahme von den Urteilen des Gerichtshofs vom 8. Februar 2007, Groupe Danone/Kommission (C‑3/06 P, Slg. 2007, I‑1331), und vom 17. Juni 2010, Lafarge/Kommission (C‑413/08 P, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht), erklärt, dass sie den vorliegenden Teil des sechsten Klagegrundes zurücknehme, das Vorbringen im Rahmen des zweiten Teils des genannten Klagegrundes, der auf einen Verstoß gegen den Grundsatz ne bis in idem und gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gestützt wird, jedoch aufrechterhalte, was zu Protokoll genommen worden ist.

125    Der erste Teil des Klagegrundes braucht somit nicht mehr geprüft zu werden.

 Zum zweiten Teil: Verstoß gegen den Grundsatz ne bis in idem und den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit

126    Die Klägerin macht erstens geltend, die Kommission habe gegen den Grundsatz ne bis in idem verstoßen, da ihr gegenüber bereits in zwei früheren Entscheidungen, nämlich in den Entscheidungen K(2003) 4570 und K(2004) 4876, dieselben früheren Verurteilungen wie die in der angefochtenen Entscheidung wegen Tatwiederholung berücksichtigt worden seien.

127    Die Anwendung des Grundsatzes ne bis in idem hängt von der dreifachen Voraussetzung der Identität des Sachverhalts, des Zuwiderhandelnden und des geschützten Rechtsguts ab. Dieser Grundsatz verbietet es somit, dieselbe Person mehr als einmal wegen desselben rechtswidrigen Verhaltens zum Schutz desselben Rechtsguts mit einer Sanktion zu belegen (Urteil des Gerichtshofs vom 7. Januar 2004, Aalborg Portland u. a./Kommission, C‑204/00 P, C‑205/00 P, C‑211/00 P, C‑213/00 P, C‑217/00 P und C‑219/00 P, Slg. 2004, I‑123, Randnr. 338).

128    Zum einen ist jedoch darauf hinzuweisen, dass, weil die Berücksichtigung früherer Zuwiderhandlungen in der angefochtenen Entscheidung durch die Kommission nicht diese Zuwiderhandlungen erneut ahnden, sondern lediglich die Klägerin wegen ihrer Beteiligung an dem in der angefochtenen Entscheidung bezeichneten Kartell unter Berücksichtigung ihres Verhaltens als Wiederholungstäterin ahnden soll, die Berücksichtigung der gleichen Zuwiderhandlungen in den beiden geltend gemachten früheren Entscheidungen nicht zu einer Verletzung des Grundsatzes ne bis in idem führt.

129    Zum anderen ist auf jeden Fall darauf zu verweisen, dass die kumulativen Voraussetzungen für die Anwendbarkeit des Grundsatzes ne bis in idem, wie oben in Randnr. 127 dargestellt, nicht erfüllt sind, weil es an dem Erfordernis der Identität des Sachverhalts fehlt. In der angefochtenen Entscheidung ahndete die Kommission die Klägerin wegen ihrer Beteiligung an dem Kartell, wegen der sie zuvor weder Untersuchungen angestrengt noch Sanktionen ausgesprochen hatte, was die Klägerin im Übrigen auch nicht behauptet.

130    Die Kommission verletzte daher durch die Einbeziehung ihrer Entscheidungen 85/74 und 94/599 zur Feststellung der Tatwiederholung der Klägerin in der angefochtenen Entscheidung nicht den Grundsatz ne bis in idem, obwohl sie diesen erschwerenden Umstand in den Entscheidungen K(2003) 4570 und K(2004) 4876 bereits berücksichtigt hatte.

131    Somit ist die Rüge der Klägerin als unbegründet zurückzuweisen.

132    Soweit die Klägerin zweitens geltend macht, die Kommission habe durch die Erhöhung des Grundbetrags der Geldbuße wegen Tatwiederholung in der angefochtenen Entscheidung gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstoßen, ist ihr Vorbringen, der Abschreckungszweck sei bereits dadurch erreicht worden, dass derselbe erschwerende Umstand in den Entscheidungen K(2003) 4570 und K(2004) 4876 berücksichtigt worden sei, zum einen als unbegründet zurückzuweisen.

133    Dadurch, dass die Kommission die Entscheidungen 85/74 und 94/599 zur Feststellung der Tatwiederholung bereits im Rahmen der anderen Zuwiderhandlungen berücksichtigt hatte, war sie keineswegs gehindert, die beiden Entscheidungen in der angefochtenen Entscheidung bei der Prüfung der Schwere der fraglichen Zuwiderhandlung einzusetzen, um die Klägerin davon abzubringen, ihre Zuwiderhandlungen in Zukunft fortzusetzen.

134    Jede dieser Zuwiderhandlungen stellte unabhängig voneinander eine Wiederholung der Zuwiderhandlung gegen die Wettbewerbsregeln dar, wie sie im Rahmen der Entscheidungen 85/74 und 94/599 festgestellt wurde, und zeugt von der Neigung der Klägerin, aus diesen Verurteilungen nicht die erforderlichen Konsequenzen zu ziehen (vgl. in diesem Sinne Urteil Groupe Danone/Kommission, oben in Randnr. 124 angeführt, Randnr. 40).

135    Als unerheblich zurückzuweisen ist zum anderen das Vorbringen der Klägerin, die Kommission habe den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit dadurch verletzt, dass sie ihr eine neue Erhöhung wegen Tatwiederholung auferlegt habe, obwohl dieser Umstand in den Entscheidungen K(2003) 4570 und K(2004) 4876 berücksichtigt worden sei und ihr dies daher keine Möglichkeit gelassen habe, ihr Verhalten anzupassen. Da nämlich die Kommission sich nicht auf die genannten Entscheidungen stützte, um die Tatwiederholung der Klägerin festzustellen, ist es im vorliegenden Fall ohne Bedeutung, dass sie nach dem Beginn der in der angefochtenen Entscheidung geahndeten Zuwiderhandlung erlassen wurden.

136    Nach alledem ist die Rüge der Klägerin, dass die Kommission gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstoßen habe, und damit auch der zweite Teil dieses Klagegrundes sowie der vorliegende Klagegrund insgesamt zurückzuweisen.

 Zum sechsten Klagegrund: Rechtsfehler und Sachverhaltsirrtümer bezüglich der Ermäßigung der Geldbuße gemäß der Mitteilung über Zusammenarbeit

137    Die Mitteilung über Zusammenarbeit bestimmt in den Nrn. 21 bis 23:

“21. Um für eine Ermäßigung der Geldbuße in Betracht zu kommen, muss das Unternehmen der Kommission Beweismittel für die mutmaßliche Zuwiderhandlung vorlegen, die gegenüber den bereits im Besitz der Kommission befindlichen Beweismitteln einen erheblichen Mehrwert darstellen, und seine Beteiligung an der mutmaßlich rechtswidrigen Handlung spätestens zum Zeitpunkt der Beweisvorlage einstellen.

22. Der Begriff ‚Mehrwert‘ bezieht sich auf das Ausmaß, in dem die vorgelegten Beweismittel aufgrund ihrer Eigenschaft und/oder ihrer Ausführlichkeit der Kommission dazu verhelfen, den betreffenden Sachverhalt nachzuweisen. Bei ihrer Würdigung wird die Kommission im Allgemeinen schriftlichen Beweisen aus der Zeit des nachzuweisenden Sachverhalts einen größeren Wert beimessen als solchen, die zeitlich später einzuordnen sind. Ebenso werden Beweismittel, die den fraglichen Sachverhalt unmittelbar beweisen, höher eingestuft als jene, die nur einen mittelbaren Bezug aufweisen.

23. Die Kommission wird in ihrer am Ende des Verwaltungsverfahrens erlassenen endgültigen Entscheidung darüber befinden,

a)      ob die von einem Unternehmen vorgelegten Beweismittel einen erheblichen Mehrwert gegenüber den Beweismitteln aufweisen, die sich zu diesem Zeitpunkt bereits im Besitz der Kommission befanden,

b)      und in welchem Umfang die Geldbuße, die andernfalls verhängt worden wäre, ermäßigt wird:

–        für das erste Unternehmen, das die Voraussetzungen unter Randnummer 21 erfüllt, eine Ermäßigung zwischen 30 % und 50 %;

–        für das zweite Unternehmen, das die Voraussetzungen unter Randnummer 21 erfüllt, eine Ermäßigung zwischen 20 % und 30 %;

–        für jedes weitere Unternehmen, das die Voraussetzungen unter Randnummer 21 erfüllt, eine Ermäßigung bis zu 20 %.

Um den Umfang der Ermäßigung der Geldbuße innerhalb dieser Bandbreiten zu bestimmen, wird die Kommission den Zeitpunkt berücksichtigen, zu dem das Beweismittel, das die Voraussetzungen unter Randnummer 21 erfüllt, vorgelegt wurde, sowie den Umfang des mit dem Beweismittel verbundenen Mehrwerts. Sie kann ebenfalls berücksichtigen, ob das Unternehmen seit der Vorlage des Beweismittels kontinuierlich mit ihr zusammengearbeitet hat.

Falls ein Unternehmen Beweismittel für einen Sachverhalt vorlegt, von denen die Kommission zuvor keine Kenntnis hatte und die die Schwere oder Dauer des mutmaßlichen Kartells unmittelbar beeinflussen, lässt die Kommission diese Faktoren bei der Festsetzung der Geldbuße gegen das Unternehmen, das diese Beweismittel geliefert hat, unberücksichtigt.“

138    Im vorliegenden Fall stellte die Kommission fest, dass Degussa die Voraussetzungen für einen vollständigen Erlass der Geldbuße erfüllt habe. Da EKA Chemicals, die Klägerin und Solvay als das erste, das zweite und das dritte Unternehmen betrachtet wurden, die die Voraussetzung gemäß Nr. 21 der Mitteilung über Zusammenarbeit erfüllten, wurde ihre Geldbuße jeweils um 40 %, 30 % und 10 % herabgesetzt (Erwägungsgründe 501 bis 524 der angefochtenen Entscheidung).

139    Mit dem vorliegenden Klagegrund macht die Klägerin im Wesentlichen geltend, dass die angefochtene Entscheidung Sachverhaltsirrtümer und Rechtsfehler enthalte und dass ihr das Gericht eine weitere Ermäßigung der Geldbuße im Hinblick auf den Umfang und die Bedeutung ihrer Zusammenarbeit während des Verwaltungsverfahrens zusprechen müsse.

140    Der vorliegende Klagegrund untergliedert sich in vier Teile.

 Zum ersten Teil: Rechtsfehler in Bezug auf die Auslegung der Mitteilung über Zusammenarbeit

141    Die Klägerin macht geltend, die Kommission habe im 512. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung einen Rechtsfehler begangen, indem sie die Mitteilung über Zusammenarbeit „rein zeitlich“ ausgelegt habe und den Zeitpunkt des Beitrags als für ihre Anwendung wesentliches Kriterium herangezogen habe. Sie trägt insbesondere vor, dass sie den wichtigsten Beitrag zum Nachweis des Kartells geleistet habe und der erhebliche Mehrwert ihres Beitrags es rechtfertige, dass sie als das „erste Unternehmen“ im Sinne von Nr. 23 der Mitteilung über Zusammenarbeit betrachtet werde.

142    Aus unstreitigen Elementen der angefochtenen Entscheidung geht hervor, dass EKA Chemicals ihren Antrag auf Anwendung der Kronzeugenregelung am 29. März 2003 stellte, die mündliche Erklärung am 31. März 2003 abgab und in derselben Woche die Beweismittel für die Zuwiderhandlung lieferte (Erwägungsgründe 67, 503 und 505 der angefochtenen Entscheidung).

143    Unstreitig ist auch, dass die Klägerin der Kommission erst danach ihren Antrag auf Anwendung der Kronzeugenregelung durch Fax vom 3. April 2003 um 15.50 Uhr übermittelte, dem 13 Anlagen beigefügt waren, die Unterlagen zu dem fraglichen Kartell enthalten sollten. Am 26. Mai 2003 legte die Klägerin der Kommission neue Beweismittel zu ihrem Antrag auf Anwendung der Kronzeugenregelung vor, u. a. Erläuterungen zu den am 3. April 2003 übermittelten Unterlagen (Erwägungsgründe 69, 510 und 516 der angefochtenen Entscheidung).

144    In der angefochtenen Entscheidung führte die Kommission aus, dass EKA Chemicals als das erste Unternehmen die Voraussetzungen gemäß Nr. 21 der Mitteilung über Zusammenarbeit erfüllt habe, da sie am 29. und 31. März 2003 Beweismittel vorgelegt habe, die gegenüber den im Zeitpunkt ihres Beitrags bereits im Besitz der Kommission befindlichen Beweismitteln einen erheblichen Mehrwert dargestellt hätten (503. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung), und dass die Klägerin als das zweite Unternehmen die genannten Voraussetzungen durch die am 3. April 2003 gelieferten Beweise erfüllt habe (509. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung).

145    In dem von der Klägerin beanstandeten 512. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung führte die Kommission aus:

„… Aus Nr. 23 der Mitteilung [über Zusammenarbeit] geht eindeutig hervor, dass der Zeitpunkt der Vorlage von Beweismitteln, die die Schwelle überschreiten, ab der diese einen erheblichen Mehrwert darstellen, für die Berechnung der Bandbreite der Ermäßigung entscheidend ist. Die Beweismittel werden mit denen verglichen, die sich zu dem Zeitpunkt ihrer Vorlage bereits im Besitz der Kommission befanden. Für die Feststellung, ob die fragliche Mitteilung einen erheblichen Mehrwert darstellt, werden somit nur die bereits zu den Akten der Kommission gereichten Beweismittel und die von dem betroffenen Unternehmen gelieferten Beweise berücksichtigt. [Die Kommission] ist der Ansicht, dass die Mitteilung von EKA [Chemicals] vom 29. März 2003 zusammen mit ihrer Erklärung vom 31. März 2003 die vorstehend genannte Schwelle gemäß Nr. 21 der Mitteilung [über Zusammenarbeit] überschritt. Hieraus folgt, dass EKA [Chemicals] eine Ermäßigung innerhalb der in Nr. 23 der Mitteilung [über Zusammenarbeit] genannten ersten Bandbreite gewährt werden kann. Dies bedeutet, dass der Wert der Mitteilungen [der Klägerin] nur für die Bestimmung des Umfangs einer eventuellen Ermäßigung innerhalb der folgenden Bandbreite relevant sein kann.“

146    Hierzu ist festzustellen, dass aus den Nrn. 21 und 23 der Mitteilung über Zusammenarbeit hervorgeht, dass ein Unternehmen, um eine Ermäßigung der Geldbuße beanspruchen zu können, der Kommission Beweismittel liefern muss, die einen erheblichen Mehrwert gegenüber den Beweismitteln darstellen, die sich zu diesem Zeitpunkt bereits in ihrem Besitz befanden

147    Ferner muss die Kommission für die Anwendung der in Nr. 23 Buchst. b dieser Mitteilung vorgesehenen Bandbreiten für die Ermäßigung der Geldbuße den Zeitpunkt bestimmen, zu dem das Unternehmen diese Voraussetzung erfüllt hat.

148    Diese Auslegung wird durch den Aufbau der von der fraglichen Mitteilung vorgesehenen Regelung bestätigt, die für das „erste“, das „zweite“ und „jedes weitere“ Unternehmen, das die fraglichen Voraussetzungen erfüllt, drei unterschiedliche Bandbreiten vorsieht und damit voraussetzt, dass die Kommission den genauen Zeitpunkt bestimmt, zu dem das betroffene Unternehmen die Voraussetzungen für die Ermäßigung der Geldbuße erfüllt, indem sie die vorgelegten Beweismittel mit denjenigen vergleicht, die sich bereits zum Zeitpunkt der Antragstellung in ihrem Besitz befanden.

149    In Anbetracht dieser Erwägungen bestimmte die Kommission die Bandbreiten gemäß Nr. 23 der Mitteilung über Zusammenarbeit in den Erwägungsgründen 503 und 509 der angefochtenen Entscheidung zu Recht unter Berücksichtigung des Zeitpunkts, zu dem EKA Chemicals und die Klägerin die Voraussetzungen der Nr. 21 der Mitteilung über Zusammenarbeit jeweils erfüllten.

150    Diese Erwägungen werden durch das Vorbringen, mit dem die Klägerin dieses Vorgehen mit unterschiedlichen Begründungen angreift, nicht in Frage gestellt.

151    Erstens findet die Auslegung der Klägerin, wonach die Bezugnahme auf das „erste“ Unternehmen in Nr. 23 der Mitteilung über Zusammenarbeit dahin zu verstehen sei, dass das Unternehmen gemeint sei, dessen Beitrag den höchsten Mehrwert habe, keinen Rückhalt in dem Wortlaut der genannten Nummer, die auf „das erste Unternehmen, das die Voraussetzungen unter Randnummer 21 erfüllt“, abstellt, d. h. auf die Voraussetzung, dass die Beweismittel vorgelegt werden, die einen gegenüber den im Zeitpunkt des Antrags bereits im Besitz der Kommission befindlichen Beweismitteln erheblichen Mehrwert aufweisen.

152    Zweitens wirft die Klägerin der Kommission zu Unrecht vor, sie habe sich auf einen „rein zeitlichen“ Ansatz gestützt, der darauf hinauslaufe, dass das erste kooperierende Unternehmen belohnt werde und damit „das zeitliche Kriterium unabhängig vom Umfang des Mehrwerts des Beitrags“ bevorzugt werde.

153    Wie sich nämlich aus den Erwägungsgründen 503, 509 und 515 der angefochtenen Entscheidung ergibt, stützte sich die Kommission bei der Einstufung der Unternehmen, die einen Antrag auf Anwendung der Kronzeugenregelung gestellt hatten, innerhalb der in Nr. 23 der Mitteilung über Zusammenarbeit vorgesehenen Bandbreiten nicht nur auf die Reihenfolge, in der die Unternehmen ihre Anträge eingereicht hatten, sondern berücksichtigte auch den Wert ihrer Beiträge, indem sie nach Maßgabe der in Nr. 21 der Mitteilung über Zusammenarbeit bestimmten Voraussetzungen prüfte, ob die vorgelegten Beweismittel einen erheblichen Mehrwert gegenüber den Beweismitteln hatten, die sich zum Zeitpunkt des jeweiligen Antrags bereits in ihrem Besitz befanden.

154    Dieser Ansatz, der sowohl den zeitlichen wie den qualitativen Aspekt des Betrags berücksichtigt und das Unternehmen belohnt, das als erstes die Voraussetzungen für die Ermäßigung erfüllt hat, entspricht entgegen den Ausführungen der Klägerin den Zielen der Mitteilung über Zusammenarbeit, da sie den kooperationswilligen Unternehmen einen Anreiz bietet, sich möglichst früh an der Untersuchung dadurch zu beteiligen, dass sie in ihrem ersten Antrag sämtliche ihnen zur Verfügung stehenden Beweismittel vorlegen. Dadurch, dass sie einen Anreiz schafft, die Schwelle zum erheblichen Mehrwert schon im ersten Antrag zu überschreiten, kann sie insbesondere ausschließen, dass das Unternehmen, das einen Antrag auf Anwendung der Kronzeugenregelung stellt, seine Zusammenarbeit stückweise auf das gesamte Verfahren verteilt.

155    Da drittens die Mitteilung über Zusammenarbeit auf einem Ansatz beruht, der die Festlegung einer genauen zeitlichen Reihenfolge der Anträge gemäß den Zielen der Transparenz und Rechtssicherheit erforderlich macht, kann ihre Anwendung nicht unterschiedlich ausfallen, je nachdem, ob der Zeitraum zwischen den Anträgen kurz oder lang ist. Die Klägerin kann sich daher nicht darauf berufen, dass vorliegend die Anträge in einem Abstand von wenigen Tagen – bezüglich des Antrags von EKA Chemicals und ihres eigenen Antrags – oder gar nur von wenigen Stunden – bezüglich ihres eigenen Antrags und des Antrags von Solvay – gestellt wurden.

156    Viertens kann sich die Klägerin nicht auf die aus dem Urteil des Gerichts vom 6. Mai 2009, Wieland-Werke/Kommission (T‑116/04, Slg. 2009, II‑1087, Randnr. 127), folgende Lösung berufen, wonach der Gesichtspunkt der zeitlichen Reihenfolge bei der Beurteilung des Umfangs der Mitarbeit zweier Unternehmen nicht berücksichtigt werden kann, wenn die Informationen der Beteiligten zügig und in einem mehr oder weniger gleichen Stadium des Verwaltungsverfahrens erfolgten.

157    Es genügt der Hinweis, dass sich die geltend gemachte Lösung auf Abschnitt D der Mitteilung der Kommunikation über die Nichtfestsetzung oder die niedrigere Festsetzung von Geldbußen in Kartellsachen (ABl. 1996, C 207, S. 4) bezieht, in dem nicht auf das Kriterium der früheren Zusammenarbeit eines Unternehmens gegenüber einem anderen Bezug genommen wird, und im Übrigen das Gericht in dem geltend gemachten Urteil das Vorbringen, das auf die analoge Anwendung von Nr. 23 der hier anwendbaren Mitteilung über Zusammenarbeit gestützt wird, zurückgewiesen hat (Urteil Wieland-Werke/Kommission, oben in Randnr. 156 angeführt, Randnrn. 126 und 129).

158    Soweit sich fünftens die Klägerin auf die in einer Reihe von Mitgliedstaaten geltenden Vorschriften beruft, genügt die Feststellung, dass, da das Kronzeugenprogramm der Kommission autonom ist, die von den Wettbewerbsbehörden der Mitgliedstaaten angewandten Programme die Auslegung, die aus den Bestimmungen der Nrn. 21 und 23 der Mitteilung über Zusammenarbeit folgt, nicht erschüttern können.

159    Was sechstens das Modell für Kronzeugenprogramme angeht, das im September 2006 vom europäischen Wettbewerbsnetz ausgearbeitet wurde, ist darauf hinzuweisen, dass dieses Modell, mit dem vor allem eine freiwillige Harmonisierung der von den Mitgliedern des Netzes angewandten Kronzeugenprogramme erreicht werden soll, nach Erlass der Mitteilung über Zusammenarbeit entwickelt wurde und somit für deren Auslegung nicht von Nutzen sein kann.

160    Randnr. 11 dieses Modells, auf die sich die Klägerin beruft, wonach „[b]ei der Festlegung der Höhe der Geldbuße … die Wettbewerbsbehörde dem Zeitpunkt Rechnung [trägt], zu dem die Beweismittel vorgelegt wurden (einschließlich der Tatsache, ob der Antragsteller das erste, zweite oder dritte usw. Unternehmen war, das einen Antrag stellte), sowie ihrer Einschätzung des Mehrwerts der Beweismittel“, schließt jedenfalls die von der Kommission vorliegend gewählte Vorgehensweise, die sich gerade auf die genannten Faktoren stützt, nicht aus. Bezüglich der genauen Kombination der zeitlichen und qualitativen Faktoren sieht Randnr. 24 des Modells die Möglichkeit vor, dass „[d]iese Parameter … auf verschiedene Weise kombiniert werden, um die Höhe der Bußgeldermäßigung zu bestimmen“, hebt jedoch die Bedeutung hervor, „dass zwischen dem Erlass und der Ermäßigung der Geldbuße ein ausreichend hoher Abstand besteht“, was vorliegend nicht in Frage steht.

161    Soweit schließlich die Klägerin in der Klageschrift ausführt, dass sie „das Gericht [auffordert], von Amts wegen zu prüfen, ob die fraglichen Bestimmungen der genannten Mitteilung im Hinblick auf die allgemeinen Rechtsgrundsätze, insbesondere die Grundsätze der Gleichbehandlung, der Verhältnismäßigkeit und der Billigkeit, nicht rechtwidrig sind“, genügt der Hinweis, dass diese Darlegungen auf keinem Argument beruhen, das nicht schon vorstehend geprüft und zurückgewiesen wurde; sie können daher nicht durchgreifen.

162    Folglich ist der erste Teil des Klagegrundes zurückzuweisen.

 Zum zweiten Teil: Größerer Mehrwert der von der Klägerin vorgelegten Beweismittel als der von EKA Chemicals vorgelegten Beweismittel

163    Die Klägerin macht geltend, dass, wenn die Kommission die Mitteilung über Zusammenarbeit zutreffend ausgelegt hätte, sie zwangsläufig zu dem Ergebnis gelangt wäre, dass die Klägerin das erste Unternehmen gewesen sei, das die Voraussetzungen für eine Ermäßigung der Geldbuße erfüllt habe. Die von der Klägerin gelieferten Beweismittel hätten in erheblichem Maße zum Nachweis des Kartells durch die Kommission beigetragen und besäßen vor allem einen weitaus größeren Mehrwert als die, die von EKA Chemicals geliefert worden seien.

164    Aus der Prüfung des ersten Teils des vorliegenden Klagegrundes ergibt sich, dass die Kommission die Reihenfolge der Unternehmen, die die Voraussetzungen für die Ermäßigung der Geldbuße erfüllten, zu Recht dadurch bestimmte, dass sie prüfte, ob das betroffene Unternehmen die Beweismittel, die einen erheblichen Mehrwert im Sinne von Nr. 21 der Mitteilung über Zusammenarbeit aufweisen, vorgelegt hatte, bevor ein anderes Unternehmen diese Voraussetzung erfüllte.

165    Da die Kommission feststellte, dass die von EKA Chemicals zwischen dem 29. und 31. März 2003 gelieferten Beweismittel diese Voraussetzung erfüllten – was die Klägerin im Rahmen des vorliegenden Teils des Klagegrundes nicht bestreitet –, stufte sie EKA Chemicals unabhängig von den späteren Beiträgen, zu denen der Beitrag der Klägerin gehörte, zu Recht als das erste Unternehmen im Sinne von Nr. 23 Buchst. b der Mitteilung über Zusammenarbeit ein.

166    Der zweite Teil des Klagegrundes hat somit keine Aussicht auf Erfolg.

 Zum hilfsweise vorgetragenen dritten Teil: Fehlen eines erheblichen Mehrwerts der von EKA Chemicals gelieferten Beweise

167    Die Klägerin macht geltend, die Kommission habe einen Sachverhaltsirrtum begangen, als sie davon ausgegangen sei, dass die von EKA Chemicals zwischen dem 29. und 31. März 2003 vorgelegten Beweise einen „erheblichen Mehrwert“ im Sinne der Nrn. 21 bis 23 der Mitteilung über Zusammenarbeit dargestellt hätten. Die genannten Beweise würden nur die von Degussa vorgelegten Beweise bestätigen und beträfen im Wesentlichen den skandinavischen Markt und bilaterale Treffen zu Beginn der Zuwiderhandlung, bevor die „Spielregeln“ des fraglichen multilateralen Kartells aufgestellt worden seien.

168    Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass die Kommission im Rahmen ihrer Beurteilung der Kooperation von Mitgliedern eines Kartells den Grundsatz der Gleichbehandlung zwar nicht außer Acht lassen kann, aber über ein weites Ermessen bei der Beurteilung der Qualität und des Nutzens der von einem bestimmten Unternehmen geleisteten Zusammenarbeit verfügt. Daher kann nur ein offensichtlicher Beurteilungsfehler der Kommission beanstandet werden (vgl. Urteil Wieland-Werke/Kommission, oben in Randnr. 156 angeführt, Randnr. 124 und die dort angeführte Rechtsprechung).

169    Im vorliegenden Fall stellte die Kommission fest, dass EKA Chemicals der Kommission Beweismittel vorgelegt habe, die einen erheblichen Mehrwert gegenüber den Beweismitteln dargestellt hätten, die sich zu dem Zeitpunkt des fraglichen Beitrags bereits in ihrem Besitz befunden hätten (503. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung).

170    Hierzu ist zunächst darauf hinzuweisen, dass aus dem 506. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung hervorgeht, dass EKA Chemicals zu bestimmten Treffen und anderen kollusiven Kontakten Unterlagen aus der fraglichen Zeit geliefert hat, die sich auf Tatsachen bezogen, die der Kommission zuvor unbekannt waren und die sich, soweit sie den Zeitraum vom 31. Januar 1994 bis 14. Oktober 1997 betrafen, unmittelbar auf die Feststellung der Dauer des Kartells auswirkten, sowie auf Beweise, die die von Degussa vorgelegten Beweise für den Zeitraum vom 14. Oktober 1997 bis 31. Dezember 1999 bestätigten und ergänzten.

171    Was die Feststellung einer einheitlichen Zuwiderhandlung anbelangt, die auf der Ebene des EWR stattfand – was von der Klägerin nicht bestritten wird –, kann die Beurteilung der Informationen von EKA Chemicals nicht dadurch entkräftet werden, dass diese hauptsächlich den skandinavischen Markt betrafen. Ferner ist darauf hinzuweisen, dass EKA Chemicals Informationen über Kontakte mit den „kontinentalen“ Herstellern übermittelte und dass sich einige der Zuwiderhandlungen ohne Unterschied auf den skandinavischen und den „kontinentalen“ Markt bezogen (vgl. u. a. Erwägungsgründe 106 und 144 der angefochtenen Entscheidung).

172    Ferner ist der von der Klägerin geltend gemachte Umstand, dass der Beitrag von EKA Chemicals weitgehend die Anfangsphase des Kartells betraf, nicht geeignet, den erheblichen Mehrwert des Beitrags in Frage zu stellen. Es ist darauf hinzuweisen, dass die Kommission aufgrund der von EKA Chemicals gelieferten Beweise den Beginn des Kartells auf den 31. Januar 1994 festlegen und die Tatsachen feststellen konnte, die die Anfangsphase zwischen dem 31. Januar 1994 und dem 14. Oktober 1997 betrafen. Entgegen den Behauptungen der Klägerin beschränkten sich die Beweise daher nicht darauf, die Informationen zu bestätigen, über die die Kommission im Zeitpunkt des betreffenden Antrags bereits verfügte. Wie sich aus dem 506. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung ergibt, gehörten zu dem Beitrag von EKA Chemicals auch Beweise, die die von Degussa vorgelegten Beweise für den späteren Zeitraum vom 14. Oktober 1997 bis 31. Dezember 1999 bestätigten und ergänzten.

173    Da diese Beurteilung nicht von dem Wert des Beitrags der Klägerin abhängig ist, kann die Klägerin sie nicht mit Erfolg in Frage stellen, indem sie vorträgt, sie habe ausführlichere Beweise dafür beigebracht, wie das fragliche Kartell in den betreffenden Zeiträumen genau funktioniert habe.

174    Schließlich kann der erhebliche Mehrwert der von EKA Chemicals vorgelegten Beweise auch nicht durch das Vorbringen der Klägerin in Frage gestellt werden, es werde angeblich nur in einer geringen Zahl von Erwägungsgründen der angefochtenen Entscheidung auf die genannten Beweise Bezug genommen.

175    Angesichts dieser Erwägungen ist festzustellen, dass die Klägerin mit ihrem Vorbringen nicht dartut, dass die Kommission einen offensichtlichen Fehler begangen hat, indem sie zu dem Schluss gelangt ist, dass EKA Chemicals vor dem Antrag der Klägerin auf Anwendung der Kronzeugenregelung Beweismittel mit einem erheblichen Mehrwert im Sinne von Nr. 21 der Mitteilung über Zusammenarbeit vorgelegt habe.

176    Der dritte Teil des Klagegrundes ist somit zurückzuweisen.

 Zum höchst vorsorglich vorgetragenen vierten Teil: weitere Ermäßigung der Geldbuße außerhalb des Anwendungsbereichs der Mitteilung über Zusammenarbeit

177    Die Klägerin macht geltend, die Kommission hätte ihr, um den „wahren Wert“ ihres Beitrags zum Ausdruck zu bringen, aufgrund ihrer aktiven Mitwirkung außerhalb des Anwendungsbereichs der Mitteilung über Zusammenarbeit eine weitere Ermäßigung der Geldbuße nach Maßgabe der Leitlinien gewähren müssen, da die gemäß der Mitteilung über Zusammenarbeit gewährte Ermäßigung offensichtlich unzureichend sei.

178    Hierzu genügt der Hinweis, dass der Betroffene bei Zuwiderhandlungen, die in den Anwendungsbereich der Mitteilung über Zusammenarbeit fallen, der Kommission grundsätzlich nicht mit Erfolg vorwerfen kann, dass sie den Umfang seiner Zusammenarbeit nicht außerhalb des rechtlichen Rahmens der Mitteilung über Zusammenarbeit als mildernden Umstand berücksichtigt habe (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 15. März 2006, BASF/Kommission, T‑15/02, Slg. 2006, II‑497, Randnr. 586 und die dort angeführte Rechtsprechung).

179    Dies gilt vorliegend umso mehr, als die Kommission die Zusammenarbeit der Klägerin berücksichtigte, indem sie die Geldbuße gemäß der Mitteilung über Zusammenarbeit herabsetzte. Der Kommission kann demnach nicht mit Erfolg vorgeworfen werden, die gegen die Klägerin verhängte Geldbuße nicht zusätzlich außerhalb des Anwendungsbereichs dieser Mitteilung herabgesetzt zu haben.

180    Soweit sich die Klägerin ferner auf Umstände beruft, die angeblich eine Abweichung von diesen Erwägungen gerechtfertigt hätten, weil der Wert ihres Beitrags nur teilweise gemäß der Mitteilung über Zusammenarbeit berücksichtigt worden sei, so ist daran zu erinnern, dass die Kommission der Klägerin die größtmögliche Ermäßigung von 30 % innerhalb der Bandbreite gewährte, die gemäß Nr. 23 der Mitteilung über Zusammenarbeit auf diese anwendbar war, obwohl die Klägerin erst am 26. Mai 2003, also mehrere Wochen nach ihrem ursprünglichen Antrag, zusätzliche Beweise übermittelt hatte, beschränkt auf 13 Anlagen, die angeblich Unterlagen zu dem fraglichen Kartell enthielten (Erwägungsgründe 510 und 513 der angefochtenen Entscheidung).

181    Da somit die Zusammenarbeit der Klägerin durch eine größtmögliche Ermäßigung innerhalb der anwendbaren Bandbreite gemäß der Mitteilung über Zusammenarbeit belohnt wurde, kann sie jedenfalls nicht mit Erfolg aus demselben Grund eine zusätzliche Ermäßigung gemäß den Leitlinien beanspruchen.

182    Folglich ist der sechste Klagegrund zurückzuweisen.

183    Was schließlich den hilfsweise gestellten Antrag auf Abänderung der Höhe der gegen die Klägerin festgesetzten Geldbuße betrifft, ist das Gericht der Ansicht, dass in Wahrnehmung seiner Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung diesem Antrag nicht stattzugeben ist, da vorliegend nichts angeführt worden ist, was eine Ermäßigung der Geldbuße rechtfertigen kann.

184    Nach alledem ist die Klage insgesamt abzuweisen.

 Kosten

185    Nach Art. 87 § 2 der Verfahrensordnung des Gerichts ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Klägerin unterlegen ist, sind ihr gemäß dem Antrag der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Sechste erweiterte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1.      Die Klage wird abgewiesen.

2.      Die Arkema France SA trägt die Kosten.

Vadapalas

Prek

Dittrich

Truchot

 

       O’Higgins

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 14. Juli 2011.

Unterschriften


Inhaltsverzeichnis


Sachverhalt

Angefochtene Entscheidung

Verfahren und Anträge der Parteien

Rechtliche Würdigung

Zum ersten Klagegrund: Verstoß gegen die Vorschriften über die Zurechenbarkeit der Zuwiderhandlung einer Tochtergesellschaft an ihre Muttergesellschaft und gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung

Vorbemerkungen

Zum angeblichen Verstoß gegen die Vorschriften über die Zurechenbarkeit der Zuwiderhandlung einer Tochtergesellschaft an ihre Muttergesellschaft

Zum angeblichen Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung

Zum zweiten Klagegrund: Sachverhaltsirrtümer bezüglich der Zurechnung der Zuwiderhandlung an Total und Elf Aquitaine

Zum dritten Klagegrund: Verstoß gegen die Begründungspflicht und gegen den Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung

Zum vierten Klagegrund: Rechtsfehler und Sachverhaltsirrtümer bezüglich der Erhöhung der Geldbuße zu Abschreckungszwecken

Zum fünften Klagegrund: Rechtsfehler und Sachverhaltsirrtümer bezüglich der Erhöhung der Geldbuße wegen Tatwiederholung

Zum ersten Teil: Verstoß gegen die Grundsätze der gesetzlichen Bestimmtheit von strafbaren Handlungen und Strafen sowie der Rechtssicherheit

Zum zweiten Teil: Verstoß gegen den Grundsatz ne bis in idem und den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit

Zum sechsten Klagegrund: Rechtsfehler und Sachverhaltsirrtümer bezüglich der Ermäßigung der Geldbuße gemäß der Mitteilung über Zusammenarbeit

Zum ersten Teil: Rechtsfehler in Bezug auf die Auslegung der Mitteilung über Zusammenarbeit

Zum zweiten Teil: Größerer Mehrwert der von der Klägerin vorgelegten Beweismittel als der von EKA Chemicals vorgelegten Beweismittel

Zum hilfsweise vorgetragenen dritten Teil: Fehlen eines erheblichen Mehrwerts der von EKA Chemicals gelieferten Beweise

Zum höchst vorsorglich vorgetragenen vierten Teil: weitere Ermäßigung der Geldbuße außerhalb des Anwendungsbereichs der Mitteilung über Zusammenarbeit

Kosten


* Verfahrenssprache: Französisch.