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Klage, eingereicht am 18. Juli 2006 - Arkema France / Kommission

(Rechtssache T-189/06)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerin: Arkema France (Puteaux, Frankreich) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte A. Winckler, S. Soprinas und P. Geffriaud)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Anträge der Klägerin

gemäß Artikel 230 EG die Entscheidung der Kommission vom 3. Mai 2006 in der Sache COMP/F/38.620 für nichtig zu erklären, soweit sie Arkema betrifft;

hilfsweise gemäß Artikel 229 EG die Geldbuße, der mit dieser Entscheidung gegen sie verhängt worden ist, aufzuheben oder herabzusetzen;

der Kommission die gesamten Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Mit der vorliegenden Klage begehrt die Klägerin die teilweise Nichtigerklärung der Entscheidung C(2006) 1766 final der Kommission vom 3. Mai 2006 in der Sache COMP/F/38.620 - Wasserstoffperoxid und Perborat, mit der die Kommission festgestellt hat, dass die Unternehmen, die Adressaten der Entscheidung sind und zu denen die Klägerin gehört, dadurch gegen die Artikel 81 Absatz 1 EG und 53 des EWR-Abkommens verstoßen haben, dass sie sich an einer Reihe von Vereinbarungen und abgestimmten Verhaltensweisen beteiligt haben, die im Informationsaustausch zwischen den Wettbewerbern und in Vereinbarungen über die Preise und die Produktionskapazitäten sowie in der Überwachung der Durchführung dieser Vereinbarungen auf dem Sektor Wasserstoffperoxid und Natriumperborat bestanden. Hilfsweise begehrt sie die Aufhebung oder Herabsetzung der Geldbuße, die mit dieser Entscheidung gegen sie verhängt worden ist.

Zur Stützung ihres Begehrens bringt die Klägerin vier Rügen vor.

Mit ihrer ersten Rüge macht die Klägerin geltend, dass die Kommission dadurch, dass sie die von Arkema begangene Zuwiderhandlung Elf Aquitaine und Total auf der Grundlage einer bloßen Vermutung im Zusammenhang damit, dass die erwähnten Gesellschaften zum Zeitpunkt des Sachverhalts praktisch ihr gesamtes Kapital gehalten hätten, zugerechnet habe, Fehler rechtlicher und tatsächlicher Art bei der Anwendung der Bestimmungen über die Zurechnung der Verhaltensweisen einer Tochtergesellschaft an ihre Muttergesellschaft begangen und das Diskriminierungsverbot verletzt habe. Die Klägerin macht geltend, sie habe diese Vermutung im Lauf der Ermittlungen widerlegt. Ferner habe die Kommission ihre Begründungspflicht gemäß Artikel 253 EG und den Grundsatz einer ordnungsgemäßen Verwaltung dadurch verletzt, dass sie nicht das gesamte Vorbringen der Klägerin in ihrer Antwort auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte beantwortet habe.

Mit ihrer zweiten Rüge macht die Klägerin geltend, dass die Kommission einen Rechtsfehler dadurch begangen habe, dass sie den "Grundbetrag" der Geldbuße von Arkema unter Berufung auf den Umsatz ihrer damaligen Muttergesellschaften Total und Elf Aquitaine wegen der Abschreckungswirkung um 200 % erhöht habe, denn die beanstandete Zuwiderhandlung habe nicht einem dieser Unternehmen oder beiden zugerechnet werden können. Hilfsweise macht die Klägerin im Rahmen dieser Rüge geltend, dass die Kommission, unterstellt, die Zuwiderhandlung sei den Muttergesellschaften zurechenbar, den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz und den Gleichheitsgrundsatz dadurch verletzt habe, dass sie auf den "Grundbetrag" der gegen Arkema verhängten Geldbuße einen Multiplikationskoeffizienten von 3 (d. h. eine Erhöhung um 200 %) wegen der Abschreckungswirkung angewandt habe.

Drittens sei durch die Entscheidung unter Rechtsverletzung der "Grundbetrag" der Geldbuße von Arkema wegen Tatwiederholung um 50 % erhöht worden. Die Annahme einer Tatwiederholung sei im vorliegenden Fall offensichtlich übermäßig und verstoße gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit, da es sich um Zuwiderhandlungen handele, die von der Kommission auf der Grundlage eines Sachverhalts geahndet worden seien, der mit dem vorliegenden wenig zu tun habe. Im Übrigen rügt die Klägerin, dass die Kommission den Grundsatz "non bis in idem" und den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verletzt habe, da das Bestehen früherer Ahndungen von der Kommission bereits mehrfach in anderen kürzlich ergangenen Entscheidungen berücksichtigt worden sei, in denen sie gegen Arkema bereits eine Erhöhung der Geldbuße wegen Tatwiederholung um 50 % vorgenommen habe. Die Klägerin macht geltend, sie werde abermals wegen desselben Sachverhalts bestraft.

Abschließend macht sie geltend, dass die Entscheidung weder rechtlich noch tatsächlich begründet sei, soweit sie der Klägerin keine größere Ermäßigung als 30 % des Betrages der Geldbuße wegen der Zusammenarbeit, die sie im Verfahren an den Tag gelegt habe, gewährt habe. Der Kommission sei ein offensichtlicher Beurteilungsfehler wie auch ein Rechtsfehler unterlaufen, indem sie nicht Titel B der Kronzeugenmitteilung1 angewandt habe, um ihr eine Ermäßigung der Geldbuße von 50 % zu gewähren.

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1 - Mitteilung der Kommission über den Erlass und die Ermäßigung von Geldbußen in Kartellsachen (ABl. 2002, C 45, S. 3).