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Klage, eingereicht am 18. Juli 2006 - FMC Foret / Kommission

(Rechtssache T-191/06)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: FMC Foret S.A. (Sant Cugat del Vallés, Spanien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt M. Seimetz)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Anträge der Klägerin

die Entscheidung C(2006)1766 final der Kommission vom 3. Mai 2006 in einem Verfahren nach Artikel 81 EG-Vertrag und Artikel 53 des EWR-Abkommens (Sache COMP/F/38.620 - Wasserstoffperoxid und Perborat) für nichtig zu erklären, soweit mit ihr eine Geldbuße gegen die Klägerin verhängt wird;

hilfsweise, die gegen die Klägerin verhängte Geldbuße zu ermäßigen;

der Kommission die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Mit ihrer Klage begehrt die Klägerin die Nichtigerklärung der Entscheidung C(2006)1766 final der Kommission vom 3. Mai 2006 in der Sache COMP/F/38.620 - Wasserstoffperoxid und Perborat, soweit sie sich auf die Klägerin bezieht. Aufgrund dieser Entscheidung hat die Kommission festgestellt, die betroffenen Unternehmen hätten dadurch gegen Artikel 81 Absatz 1 EG und Artikel 53 des EWR-Abkommens verstoßen, dass sie an einer einzigen und fortgesetzten Zuwiderhandlung in Bezug auf Wasserstoffperoxid und Natriumperborat im gesamten EWR teilgenommen hätten, die im Wesentlichen im Austausch von Informationen über Preise und Absatzmengen, Preisabsprachen, Vereinbarungen über die Herabsetzung der Produktionskapazität im EWR und der Überwachung der wettbewerbswidrigen Absprachen bestanden habe.

Die Klägerin fordert eine Einschränkung der gegen sie erhobenen Vorwürfe. Zur Begründung wendet sie sich hauptsächlich gegen die Beweisanforderungen, die die Kommission ihr gegenüber aufgestellt habe, und rügt an zweiter Stelle eine Verletzung ihrer Verteidigungsrechte.

Die Klägerin macht erstens geltend, dass die Kommission ihrer Beweispflicht nicht nachgekommen sei und keine angemessene Beweiswürdigung im Hinblick auf das Bestehen eines Kartells vorgenommen habe. So habe sich die Kommission den Bedenken des Anhörungsbeauftragten zum Trotz auf vage und unbestätigte Behauptungen in von anderen Unternehmen eingereichten Anträgen auf Anwendung der Kronzeugenregelung gestützt.

Außerdem trägt die Klägerin vor, dass ihre Aussage und die Beweismittel, die sie in verschiedenen Phasen des Verfahrens vorgelegt habe, um zu beweisen, dass die gegen sie gerichteten Vorwürfe unzutreffend seien, unwidersprochen geblieben seien, schließlich aber ohne Begründung von der Kommission zurückgewiesen worden seien.

Zweitens wirft die Klägerin der Kommission vor, sie habe ihr zu Unrecht Beweismittel vorenthalten. So sei ihr das Recht zur Verteidigung in Bezug auf den Zugang zu den Stellungnahmen zur Mitteilung der Beschwerdepunkte der Kommission verwehrt worden, wohingegen sie in ihrer eigenen Stellungnahme ihre Weigerung dargelegt habe, sich an den Kartellaktivitäten zu beteiligen.

Schließlich hält die Klägerin die von der Kommission gegen sie verhängte Geldbuße im Hinblick auf ihren Umsatz und die vollkommen passive Rolle, die sie in dem angeblichen Kartell gespielt habe, für überhöht und unverhältnismäßig.

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