Language of document : ECLI:EU:T:2011:278

URTEIL DES GERICHTS (Sechste erweiterte Kammer)

16. Juni 2011(*)

„Wettbewerb – Kartelle – Wasserstoffperoxid und Natriumperborat – Entscheidung, mit der eine Zuwiderhandlung gegen Art. 81 EG festgestellt wird – Geldbußen – Verjährung – Unterschiedliche Behandlung – Dauer der Zuwiderhandlung – Mildernde Umstände“

In der Rechtssache T‑192/06

Caffaro Srl, mit Sitz in Mailand (Italien), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte A. Santa Maria und C. Biscaretti di Ruffia,

Klägerin,

gegen

Europäische Kommission, vertreten zunächst durch V. Di Bucci und F. Amato, dann durch V. Di Bucci und V. Bottka als Bevollmächtigte,

Beklagte,

wegen Nichtigerklärung der Entscheidung K (2006) 1766 endg. der Kommission vom 3. Mai 2006 in einem Verfahren nach Artikel 81 [EG] und Artikel 53 EWR-Abkommen (Sache COMP/F/38.620 – Wasserstoffperoxid und Perborat), soweit die Kommission darin eine Geldbuße gegen die Klägerin und die SNIA SpA als Gesamtschuldner verhängt, sowie, hilfsweise, auf Herabsetzung der genannten Geldbuße,

erlässt

DAS GERICHT (Sechste erweiterte Kammer)

unter Mitwirkung des Richters V. Vadapalas (Berichterstatter) in Wahrnehmung der Aufgaben des Präsidenten sowie der Richter A. Dittrich und L. Truchot,

Kanzler: K. Pocheć, Verwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 4. März 2010,

folgendes

Urteil

 Sachverhalt

1        Die Klägerin, die Caffaro Srl, vormals Industrie Chimiche Caffaro SpA, sodann Caffaro SpA, ist eine Gesellschaft italienischen Rechts, die bis 1999 Natriumperborat (im Folgenden: PBS) vertrieb. Zur Zeit des Sachverhalts war sie eine hundertprozentige Tochtergesellschaft von Caffaro SpA, die im Jahr 2000 zu SNIA SpA wurde.

2        Im November 2002 teilte die Degussa AG der Kommission der Europäischen Gemeinschaften das Bestehen eines Kartells auf dem Wasserstoffperoxid- und dem PBS-Markt mit und beantragte die Anwendung der Mitteilung der Kommission über den Erlass und die Ermäßigung von Geldbußen in Kartellsachen (ABl. 2002, C 45, S. 3).

3        Degussa legte der Kommission konkrete Beweise vor, aufgrund deren diese am 25. und 26. März 2003 Nachprüfungen in den Geschäftsräumen von drei Unternehmen durchführen konnte.

4        Am 26. Januar 2005 übermittelte die Kommission der Klägerin und den anderen betroffenen Unternehmen eine Mitteilung der Beschwerdepunkte.

5        Nach Anhörung der betroffenen Unternehmen erließ die Kommission die Entscheidung K (2006) 1766 endg. vom 3. Mai 2006 in einem Verfahren nach Artikel 81 [EG] und Artikel 53 EWR-Abkommen gegen Akzo Nobel NV, Akzo Nobel Chemicals Holding AB, EKA Chemicals AB, Degussa, Edison SpA, FMC Corp., FMC Foret, Kemira Oyj, L’Air liquide SA, Chemoxal SA, SNIA, die Klägerin, Solvay SA, Solvay Solexis SpA, Total SA, Elf Aquitaine SA und Arkema SA (Sache COMP/F/38.620 – Wasserstoffperoxid und Perborat) (im Folgenden: angefochtene Entscheidung), von der eine Zusammenfassung im Amtsblatt der Europäischen Union vom 13. Dezember 2006 (ABl. L 353, S. 54) veröffentlicht wurde. Die Entscheidung wurde der Klägerin mit Schreiben vom 8. Mai 2006 bekannt gegeben.

 Angefochtene Entscheidung

6        Die Kommission führte in der angefochtenen Entscheidung aus, dass deren Adressaten in Bezug auf Wasserstoffperoxid (im Folgenden: HP) und das nachgelagerte PBS an einer einheitlichen und fortgesetzten Zuwiderhandlung gegen Art. 81 EG und Art. 53 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) teilgenommen hätten (Erwägungsgrund 2 der angefochtenen Entscheidung).

7        Die Zuwiderhandlung, die für den Zeitraum vom 31. Januar 1994 bis zum 31. Dezember 2000 festgestellt wurde, umfasste vor allem den Austausch geschäftlich wichtiger und vertraulicher Markt- und/oder Unternehmensinformationen durch die Wettbewerber, die Einschränkung und Kontrolle der Produktion und der potenziellen und vorhandenen Produktionskapazitäten, die Aufteilung der Marktanteile und der Kunden sowie die Festsetzung und Überwachung der Einhaltung von Zielpreisen.

8        Die Klägerin wurde „zusammen und gesamtschuldnerisch“ mit SNIA für die Zuwiderhandlung verantwortlich gemacht (Erwägungsgründe 407 bis 412 der angefochtenen Entscheidung).

9        Zur Berechnung der Höhe der Geldbußen wandte die Kommission das Verfahren an, das in den Leitlinien für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen, die gemäß Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 und gemäß Artikel 65 Absatz 5 [KS] festgesetzt werden (ABl. 1998, C 9, S. 3, im Folgenden: Leitlinien), festgelegt ist.

10      Die Kommission setzte die Grundbeträge der Geldbußen nach Maßgabe der Schwere und Dauer des Verstoßes fest (Erwägungsgrund 452 der angefochtenen Entscheidung), wobei dieser als sehr schwer eingestuft wurde (Erwägungsgrund 457 der angefochtenen Entscheidung).

11      Aufgrund einer differenzierten Behandlung wurde die Klägerin in die vierte und letzte Kategorie eingestuft, was einem Ausgangsbetrag von 1,875 Mio. Euro entspricht. Bei der Festsetzung dieses Betrags berücksichtigte die Kommission auch eine Ermäßigung um 25 %, da nicht erwiesen war, dass die Klägerin Kenntnis von dem Gesamtplan wettbewerbswidriger Absprachen hatte oder zwangsläufig hätte haben müssen (Erwägungsgründe 460 bis 462 der angefochtenen Entscheidung).

12      Da die Klägerin nach Auffassung der Kommission vom 29. Mai 1997 bis 13. Dezember 1998, d. h. während eines Zeitraums von einem Jahr und sieben Monaten, an der Zuwiderhandlung beteiligt war, wurde der Ausgangsbetrag ihrer Geldbuße um 15 % erhöht (Erwägungsgrund 467 der angefochtenen Entscheidung).

13      Die Kommission stellte fest, dass die Klägerin eine passive und unbedeutende Rolle bei der Zuwiderhandlung gespielt habe, und setzte wegen dieses mildernden Umstands den Betrag der Geldbuße um 50 % herab (Erwägungsgründe 476 und 477 der angefochtenen Entscheidung).

14      Art. 1 Buchst. l der angefochtenen Entscheidung zufolge hat die Klägerin gegen Art. 81 Abs. 1 EG und Art. 53 EWR-Abkommen verstoßen, indem sie sich vom 29. Mai 1997 bis 31. Dezember 1998 an der fraglichen Zuwiderhandlung beteiligt hat.

15      In Art. 2 Buchst. g der angefochtenen Entscheidung verhängte die Kommission gegen die Klägerin „zusammen und gesamtschuldnerisch“ mit SNIA eine Geldbuße in Höhe von 1,078 Mio. Euro.

 Verfahren und Anträge der Parteien

16      Die Klägerin hat mit Klageschrift, die am 18. Juli 2006 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, die vorliegende Klage erhoben.

17      Im Zuge der Änderung der Zusammensetzung der Kammern des Gerichts ist der Berichterstatter der Sechsten Kammer zugeteilt worden, und nach Anhörung der Parteien ist die vorliegende Rechtssache der Sechsten erweiterten Kammer zugewiesen worden.

18      Im Rahmen prozessleitender Maßnahmen vom 22. Dezember 2009 hat das Gericht eine schriftliche Frage an die Klägerin gerichtet, die diese fristgerecht beantwortet hat.

19      Auf Bericht des Berichterstatters hat das Gericht beschlossen, die mündliche Verhandlung zu eröffnen. Die Parteien haben in der Sitzung vom 4. März 2010 mündlich verhandelt und Fragen des Gerichts beantwortet.

20      Da zwei Mitglieder der Kammer verhindert waren, an der Beratung teilzunehmen, sind gemäß Art. 32 der Verfahrensordnung des Gerichts die Beratungen des Gerichts von den drei Richtern fortgesetzt worden, die das vorliegende Urteil unterzeichnet haben.

21      Die Klägerin beantragt,

–        die angefochtene Entscheidung für nichtig zu erklären, soweit die Kommission in der Entscheidung gegen sie gesamtschuldnerisch mit SNIA eine Geldbuße festgesetzt hat;

–        hilfsweise, die Geldbuße auf einen symbolischen Betrag herabzusetzen;

–        äußerst hilfsweise, den Betrag der Geldbußen angesichts der kurzen Dauer ihrer Beteiligung und des Vorliegens mildernder Umstände „wesentlich“ herabzusetzen;

–        der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

22      Die Kommission beantragt,

–        die Klage abzuweisen;

–        der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.

 Rechtliche Würdigung

23      Zur Begründung ihrer Klage auf Nichtigerklärung der angefochtenen Entscheidung, soweit die Kommission mit ihr gegen die Klägerin gesamtschuldnerisch mit SNIA eine Geldbuße festgesetzt hat, bzw. auf Herabsetzung der Geldbuße macht die Klägerin fünf Klagegründe geltend, mit denen sie Rechtsfehler und Fehler bei der Beurteilung des Sachverhalts rügt, und zwar erstens bezüglich der von ihr behaupteten Tatsache, dass sie „Opfer und nicht Mitglied des [HP-Kartells]“ sei, zweitens bezüglich der von ihr behaupteten irrtümlichen Wahl des Referenzjahrs im Rahmen der unterschiedlichen Behandlung, drittens bezüglich der Beurteilung der Dauer ihrer Beteiligung an der Zuwiderhandlung, viertens bezüglich der Anwendung der Verjährung nach Art. 25 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Durchführung der in den Artikeln [81 EG] und [82 EG] niedergelegten Wettbewerbsregeln (ABl. 2003, L 1, S. 1) und fünftens bezüglich der Beurteilung der mildernden Umstände.

 Zur Behauptung der Klägerin, sie sei „Opfer und nicht Mitglied des [HP‑Kartells]“

 Vorbringen der Parteien

24      Die Klägerin macht geltend, sie sei „Opfer des Kartells“, da sie 1999 aus dem PBS-Markt gerade wegen der rechtswidrigen Vereinbarungen auf dem HP-Markt ausgeschieden sei. Sie habe sich HP, den für die Herstellung von PBS allein erforderlichen Rohstoff, bei den am Kartell beteiligten Herstellern beschaffen müssen, ihren unmittelbaren Konkurrenten auf dem PBS-Markt. Durch die Preiserhöhung für HP, die die Kartellmitglieder beschlossen hätten, sei die Klägerin aus dem Markt gedrängt worden.

25      Die Klägerin habe sich in einer Situation befunden, in der sie von den HP-Herstellern wirtschaftlich vollkommen abhängig gewesen sei, da sie ihre Geschäftsstrategie auf den PBS-Märkten nicht den geplanten Preisanhebungen auf dem HP-Markt habe anpassen können. Die Kommission selbst habe bestätigt, dass „nicht nachgewiesen war, dass [die Klägerin] Kenntnis von dem Gesamtplan wettbewerbswidriger Absprachen hatte oder zwangsläufig hätte haben müssen“ (Erwägungsgrund 461 der angefochtenen Entscheidung).

26      Die Kommission habe in einer Reihe früherer Entscheidungen gegen die Beteiligten solcher rechtswidrigen Vereinbarungen keine Geldbuße verhängt, da diese gegen ihre Interessen gehandelt hätten oder von anderen an dieser Vereinbarung beteiligten Unternehmen wirtschaftlich abhängig gewesen seien. In anderen vergleichbaren Fällen habe die Kommission nur eine symbolische Geldbuße verhängt. Außerdem sei die Möglichkeit, dass die Kommission eine symbolische Geldbuße verhänge, ausdrücklich in Nr. 5 Buchst. d der Leitlinien vorgesehen. 

27      Die Kommission sei an ihre früheren Entscheidungen gebunden, da es sich um zahlreiche Entscheidungen handele und die betreffenden Sachen mit dem vorliegenden Fall vergleichbar seien. Der gemeinsame Nenner bestehe darin, dass die betreffenden Unternehmen, ebenso wie die Klägerin, an einer gegen ihre Interessen zustande gekommenen Vereinbarung beteiligt gewesen oder jedenfalls von anderen Beteiligten der Vereinbarung wirtschaftlich abhängig gewesen seien. Die Situation der Klägerin könne mit der eines Vertriebshändlers im Fall einer vertikalen Vereinbarung verglichen werden, die mit einem Hersteller geschlossen worden sei, da es sich in beiden Fällen um ein wirtschaftlich abhängiges Unternehmen handele.

28      Insbesondere zeige die Situation der Klägerin deutliche Ähnlichkeiten mit derjenigen der Compagnie maritime zaïroise (CMZ), die Gegenstand der Entscheidung 93/82/EWG vom 23. Dezember 1992 in einem Verfahren nach Artikel [81 EG] (IV/32.448 und IV/32.450: CEWAL, COWAC, UKWAL) und Artikel [82 EG] (IV/32.448 und IV/32.450: CEWAL) (ABl. 1993, L 34, S. 20) gewesen sei; gegen das genannte Unternehmen habe die Kommission keine Geldbuße verhängt, da es aus der festgestellten Zuwiderhandlung keinerlei Nutzen gezogen habe.

29      Da die Kommission dieselben Umstände bei der Klägerin nicht berücksichtigt habe, habe sie Art. 81 Abs. 1 EG, Art. 23 Abs. 2 und 3 der Verordnung Nr. 1/2003, die Leitlinien sowie ihre Begründungspflicht verletzt. Die in Rede stehende Beurteilung sei offenkundig fehlerhaft und ermessensmissbräuchlich. Ferner habe die Kommission die Stellung der Klägerin zu Unrecht mit derjenigen der Hersteller von HP – Atochem SA, Kemira und Chemoxal – verwechselt (Erwägungsgrund 332 Buchst. b der angefochtenen Entscheidung).

30      Insbesondere habe die Kommission unberücksichtigt gelassen, dass die HP-Hersteller ein System errichtet hätten, das in weniger als eineinhalb Jahren zu einer Preisverdoppelung geführt habe, dass die Klägerin kein HP hergestellt habe und sich in völliger wirtschaftlicher Abhängigkeit von den genannten Unternehmen befunden habe, dass sie keine Kenntnis von dem Gesamtplan des Kartells gehabt habe, dass sie eine erhebliche Preiserhöhung für HP habe hinnehmen müssen, was ein entscheidender Aspekt für ihr Ausscheiden aus dem PBS-Markt während des Bestehens des Kartells gewesen sei, dass sie auch bei einem Lieferantenwechsel keinen Nutzen gezogen habe, da die Preisanpassung alle HP-Hersteller betroffen habe, und dass sie ihre eigene Geschäftsstrategie auf dem PBS-Markt nicht habe anpassen können, da sie niemals an den Treffen zum HP teilgenommen habe. Da es unterlassen worden sei, die genannten Umstände zu berücksichtigen, und eine Begründung hierfür fehle, sei die Verhängung einer Geldbuße gegen die Klägerin rechtswidrig.

31      Schließlich sei die gegen die Klägerin verhängte Geldbuße sowohl hinsichtlich des Ziels der Ahndung als auch hinsichtlich des Ziels der Abschreckung ohne praktische Wirksamkeit, da die Klägerin gerade wegen des in Rede stehenden Kartells bereits aus dem betreffenden Markt ausgeschieden sei, sie somit bereits bestraft worden sei und eine neue Zuwiderhandlung nicht mehr begehen könne.

32      Die Kommission tritt den Ausführungen der Klägerin entgegen.

 Würdigung durch das Gericht

33      Vorab ist festzustellen, dass die Klägerin, wie sich aus dem Vorbringen in der Klageschrift ergibt, zwar auf ihre angebliche Stellung als „Opfer und nicht Mitglied des [HP-Kartells]“ hinweist, tatsächlich jedoch weder ihre Beteiligung an der in Rede stehenden Zuwiderhandlung noch den Umstand bestreitet, dass es sich um eine einheitliche Zuwiderhandlung handelt.

34      Die Klägerin bestreitet insbesondere weder ihre Teilnahme an den Sitzungen des Kartells, die am 28. und 29. Mai 1997 in Sevilla und am 14. Mai 1998 in Évian-les-Bains stattfanden, noch den rechtswidrigen Inhalt dieser Treffen, wie er von der Kommission u. a. in den Erwägungsgründen 162 bis 164 und 226 bis 229 der angefochtenen Entscheidung festgestellt wurde, sondern sie bestreitet lediglich im Rahmen des dritten Klagegrundes, der nachstehend geprüft wird, die Dauer ihrer Beteiligung an der in Rede stehenden Zuwiderhandlung.

35      Unter diesen Umständen ist der vorliegende Klagegrund, mit dem gerügt wird, dass die Klägerin „Opfer und nicht Mitglied des [HP-Kartells]“ sei, dahin zu verstehen, dass er in Wirklichkeit die Rechtmäßigkeit und die Höhe der Geldbuße angesichts der besonderen Situation der Klägerin innerhalb des Kartells in Frage stellt.

36      Die Klägerin macht nämlich nur bestimmte Umstände geltend, die nach ihrer Auffassung dazu hätten führen müssen, dass keine oder allenfalls eine symbolische Geldbuße von 1 000 Euro nach Nr. 5 Buchst. d der Leitlinien festgesetzt worden wäre. Sie beruft sich insbesondere unter Hinweis darauf, dass sie von anderen Beteiligten der Vereinbarung – Hersteller von HP oder beider fraglichen Produkte – wirtschaftlich abhängig gewesen sei, auf ihre besondere Situation als Herstellerin von PBS – das dem HP nachgelagerte Produkt – sowie auf den Umstand, dass die Beteiligung an den Kartellabsprachen dadurch, dass sie aus ihnen keinerlei Vorteil gezogen habe, weil sie Mitte des Jahres 1999 aus dem PBS-Markt habe ausscheiden müssen, ihren eigenen Interessen widersprochen habe.

37      Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass die Befugnis der Kommission, Geldbußen gegen Unternehmen zu verhängen, die vorsätzlich oder fahrlässig gegen Art. 81 Abs. 1 EG verstoßen, zu den Befugnissen gehört, die der Kommission eingeräumt worden sind, um sie in die Lage zu versetzen, die ihr durch das Gemeinschaftsrecht übertragene Überwachungsaufgabe zu erfüllen. Diese Aufgabe beinhaltet auch den Auftrag, eine allgemeine Politik mit dem Ziel zu verfolgen, die im Vertrag niedergelegten Grundsätze auf das Wettbewerbsrecht anzuwenden und das Verhalten der Unternehmen in diesem Sinne zu lenken (Urteil des Gerichtshofs vom 7. Juni 1983, Musique Diffusion française u. a./Kommission, 100/80 bis 103/80, Slg. 1983, 1825, Randnr. 105).

38      Die Kommission verfügt bei der Festsetzung der Geldbußen über ein Ermessen, damit sie die Unternehmen dazu anhalten kann, die Wettbewerbsregeln einzuhalten. Die Kommission ist somit insbesondere dadurch, dass sie in der Vergangenheit für bestimmte Arten von Zuwiderhandlungen Geldbußen in bestimmter Höhe verhängt hat, nicht daran gehindert, dieses Niveau jederzeit anzuheben, um die Durchführung der Wettbewerbspolitik der Union sicherzustellen (Urteil Musique Diffusion française u. a./Kommission, oben in Randnr. 37 angeführt, Randnr. 109).

39      Dieses Ermessen besteht erst recht im Rahmen der Möglichkeit, in bestimmten Fällen eine „symbolische“ Geldbuße festzusetzen, die sich die Kommission in Nr. 5 Buchst. d der Leitlinien vorbehalten hat, oder keine Geldbuße festzusetzen.

40      Um die Rechtmäßigkeit der gegen sie verhängten Geldbuße in Frage zu stellen, beruft sich die Klägerin im vorliegenden Fall als Erstes auf ihre Abhängigkeit von anderen Mitgliedern des Kartells.

41      Dass in einer Situation wirtschaftlicher Abhängigkeit gehandelt wird, ist für sich genommen kein Umstand, der die Verantwortlichkeit eines Kartellmitglieds ausschließen kann. Ein derartiger Umstand ist auch nicht zwangsläufig bei der Bemessung der Geldbuße zu berücksichtigen.

42      Nach gefestigter Rechtsprechung hat ein Unternehmen, das an Treffen mit wettbewerbswidrigem Gegenstand teilnimmt, auch wenn es dies unter dem Zwang anderer Teilnehmer mit größerer Wirtschaftsmacht tut, stets die Möglichkeit, bei der Kommission Beschwerde einzulegen, um die fraglichen wettbewerbswidrigen Handlungen zur Anzeige zu bringen, statt weiter an den Treffen teilzunehmen (Urteile des Gerichts vom 20. März 2002, HFB u. a./Kommission, T‑9/99, Slg. 2002, II‑1487, Randnr. 178, und vom 25. Oktober 2005, Groupe Danone/Kommission, T‑38/02, Slg. 2005, II‑4407, Randnr. 423). Selbst wenn nämlich auf ein Unternehmen Druck ausgeübt worden wäre, dem Kartell beizutreten, hätte es jedenfalls die zuständigen Behörden darüber informieren können, statt sich dem Kartell anzuschließen (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 29. April 2004, Tokai Carbon u. a./Kommission, T‑236/01, T‑239/01, T‑244/01 bis T‑246/01, T‑251/01 und T‑252/01, Slg. 2004, II‑1181, Randnr. 344).

43      In Anbetracht dieser Erwägungen kann weder die vorgebliche Abhängigkeit von einem anderen Kartellmitglied noch die vermeintliche Bedrohungshaltung dieses Kartellmitglieds kennzeichnend für eine Situation sein, die von der Kommission als mildernder Umstand zu berücksichtigen wäre (Urteil Groupe Danone/Kommission, oben in Randnr. 42 angeführt, Randnr. 424).

44      Die Kommission kann daher erst recht nicht verpflichtet sein, diese Umstände heranzuziehen, um keine Geldbuße oder nur eine symbolische Geldbuße festzusetzen.

45      Nach alledem kann das Vorbringen der Klägerin, mit dem sie rügt, dass ihre wirtschaftliche Abhängigkeit von anderen Kartellmitgliedern nicht berücksichtigt worden sei, nicht durchgreifen.

46      Was sodann den Hinweis der Klägerin auf frühere Entscheidungen der Kommission betrifft, in denen diese keine oder nur eine symbolische Geldbuße festgesetzt habe, so ist zu beachten, dass die Entscheidungspraxis der Kommission nicht den rechtlichen Rahmen für Geldbußen in Wettbewerbssachen bilden kann und Entscheidungen in anderen Fällen nur Hinweischarakter in Bezug auf das eventuelle Vorliegen eines Verstoßes gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz haben, da es wenig wahrscheinlich ist, dass die für sie kennzeichnenden Umstände wie die Märkte, die Waren, die Unternehmen und die betroffenen Zeiträume die gleichen sind (Urteile des Gerichtshofs vom 21. September 2006, JCB Service/Kommission, C‑167/04 P, Slg. 2006, I‑8935, Randnrn. 201 und 205, und vom 7. Juni 2007, Britannia Alloys & Chemicals/Kommission, C‑76/06 P, Slg. 2007, I‑4405, Randnr. 60).

47      Gleichwohl hat die Kommission auch in diesem Zusammenhang den Grundsatz der Gleichbehandlung zu beachten und darf gleiche Sachverhalte nicht unterschiedlich oder unterschiedliche Sachverhalte nicht gleich behandeln, sofern eine solche Behandlung nicht objektiv gerechtfertigt ist.

48      Es ist aber darauf hinzuweisen, dass die Sachverhalte, die den von der Klägerin herangezogenen früheren Entscheidungen der Kommission zugrunde liegen, erhebliche Unterschiede gegenüber dem vorliegend in Rede stehenden Sachverhalt aufweisen.

49      Zum einen beruft sich die Klägerin auf zahlreiche Entscheidungen zu Vereinbarungen und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen zwischen einem Hersteller und Vertriebshändlern, durch die Paralleleinfuhren oder ‑ausfuhren unterbunden werden.

50      Aus diesen Entscheidungen ergibt sich, dass die Kommission in bestimmten Fällen, die vertikale Beschränkungen betrafen, den Umstand berücksichtigte, dass die Vertriebshändler, also Unternehmen, die wirtschaftlich gesehen wesentlich schwächer sind, unter dem Zwang eines Herstellers und gegen ihre eigenen wirtschaftlichen Interessen gehandelt hatten, weil sie befürchtet hatten, dass ihnen das ausschließliche Vertriebsrecht entzogen würde. Die Kommission entschied daher je nach Einzelfall, nicht auf eine Verantwortlichkeit der Vertriebshändler zu erkennen, keine Geldbuße gegen sie zu verhängen oder eine Geldbuße in sehr geringer Höhe gegen sie zu verhängen.

51      Diese Erwägungen sind jedoch nicht unmittelbar auf Fälle horizontaler Beschränkungen wie den hier in Rede stehenden Fall eines Preis- und Marktaufteilungskartells übertragbar, bei denen es sich ihrem Wesen nach um besonders schwere Verstöße handelt, zu denen es im Allgemeinen zwischen Unternehmen mit vergleichbarer wirtschaftlicher Bedeutung kommt, weil sie sämtlich Hersteller des fraglichen Produkts bzw. der fraglichen Produkte sind.

52      Im vorliegenden Fall nämlich beteiligte sich die Klägerin an einer einheitlichen Zuwiderhandlung, die sich auf die HP- und die PBS-Märkte erstreckte. Der Umstand, dass die Klägerin nur PBS herstellte, dass sie sich HP bei anderen Kartellmitgliedern beschaffen musste und dass sie damit auf dem Markt für das vorgelagerte HP unter Preisdruck stand, ist kein Beleg dafür, dass sie gezwungen war, auf dem PBS-Markt rechtswidrig zu handeln. Jedenfalls trägt die Klägerin keinen konkreten Anhaltspunkt dafür vor, dass die anderen Kartellmitglieder sie unter Druck gesetzt hätten, z. B. indem sie ihr gedroht hätten, die Belieferung mit HP einzustellen, falls sie die verlangte Kartelldisziplin auf dem PBS-Markt nicht einhalten sollte.

53      Zum anderen beruft sich die Klägerin im Hinblick auf die horizontalen Beschränkungen auf die Entscheidung 94/210/EG der Kommission vom 29. März 1994 in einem Verfahren zur Anwendung von Artikel [81 EG] und [82 EG] (IV/33.941 – HOV-SVZ/MCN) (ABl. L 104, S. 34) sowie auf die Entscheidung K (2004) 4030 der Kommission vom 20. Oktober 2004 in einem Verfahren nach Artikel 81 Absatz 1 [EG] (Sache COMP/C.38.238 – Rohtabak – Spanien), von der eine Zusammenfassung im Amtsblatt der Europäischen Union vom 19. April 2007 (ABl. L 102, S. 14) veröffentlicht wurde.

54      Die Entscheidung 94/210 betraf Bahnunternehmen, die Mitglieder eines „Defensivkartells“ waren, das die Wirkungen der in dieser Entscheidung unter dem Gesichtspunkt des Art. 82 EG untersuchten Preispolitik eines beherrschenden Unternehmens ausgleichen sollte. In den Erwägungsgründen 109 bis 112 der genannten Entscheidung stellte die Kommission u. a. fest, dass „[g]enerell … eine Vereinbarung, selbst wenn sie defensiver Natur ist, ein Unternehmen nicht vor einer Geldbuße bewahren kann“, und beschloss sodann, dass „[u]nter Berücksichtigung … der besonderen Umstände des Falles … keine Notwendigkeit [bestand], Geldbußen wegen einer Verletzung des Artikels [81 EG] zu verhängen“.

55      In Bezug auf die Entscheidung K (2004) 4030, die zwei Vereinbarungen zwischen den in der Tabakverarbeitung tätigen Unternehmen bzw. zwischen Vertretern von Erzeugern betraf, gelangte die Kommission hinsichtlich der zweiten Vereinbarung zu dem Ergebnis, dass nur eine symbolische Geldbuße von 1 000 Euro gegen die einzelnen Vertreter der Erzeuger zu verhängen sei, da der nationale Gesetzesrahmen dazu geeignet gewesen sei, ein erhebliches Maß an Unsicherheit hinsichtlich der Rechtmäßigkeit des Verhaltens der Erzeuger zu bewirken. Die Kommission stellte fest, dass die spanischen Behörden die Vertreter der Erzeuger zumindest ermuntert hätten, die Preisverhandlungen voranzubringen, da das Landwirtschaftsministerium die ausgehandelten Preistabellen, die dem im spanischen Amtsblatt veröffentlichten Mustervertrag beigefügt worden seien, sogar gebilligt habe (Erwägungsgründe 425 bis 431 der Entscheidung K [2004] 4030).

56      Aus diesen Feststellungen ergibt sich, dass die beiden von der Klägerin angeführten Entscheidungen vereinzelte Entscheidungen sind, denen besondere Umstände zugrunde liegen, die nicht mit den von der Klägerin hier angeführten Umständen vergleichbar sind.

57      Die Berufung der Klägerin auf eine „Diskriminierung“ im Hinblick auf die Entscheidungspraxis der Kommission bezüglich der Berücksichtigung einer wirtschaftlichen Abhängigkeit von anderen Kartellmitgliedern kann somit keinen Erfolg haben.

58      Als Zweites beruft sich die Klägerin darauf, dass sie aus dem Kartell keinen Vorteil gezogen, vielmehr einen Nachteil erlitten habe.

59      Nach ständiger Rechtsprechung steht die Tatsache, dass ein Unternehmen aus der Zuwiderhandlung keinen Vorteil gezogen hat, der Verhängung einer Geldbuße nicht entgegen, da diese sonst ihren abschreckenden Charakter verlieren würde. Folglich braucht die Kommission für die Festsetzung der Geldbußen weder nachzuweisen, dass die Zuwiderhandlung den betreffenden Unternehmen einen unrechtmäßigen Vorteil verschafft hat, noch gegebenenfalls das Fehlen eines aus der fraglichen Zuwiderhandlung gezogenen Vorteils zu berücksichtigen (Urteile des Gerichts vom 15. März 2000, Cimenteries CBR u. a./Kommission, T‑25/95, T‑26/95, T‑30/95 bis T‑32/95, T‑34/95 bis T‑39/95, T‑42/95 bis T‑46/95, T‑48/95, T‑50/95 bis T‑65/95, T‑68/95 bis T‑71/95, T‑87/95, T‑88/95, T‑103/95 und T‑104/95, Slg. 2000, II‑491, Randnr. 4881, und vom 26. April 2007, Bolloré u. a./Kommission, T‑109/02, T‑118/02, T‑122/02, T‑125/02 und T‑126/02, T‑128/02 und T‑129/02, T‑132/02 und T‑136/02, Slg. 2007, II‑947, Randnr. 671).

60      Das Fehlen eines solchen Vorteils kann nicht als mildernder Umstand anerkannt werden, der geeignet wäre, bei der Bemessung der Geldbuße berücksichtigt zu werden (Urteile des Gerichts vom 29. November 2005, SNCZ/Kommission, T‑52/02, Slg. 2005, II‑5005, Randnr. 91, und vom 8. Juli 2008, BPB/Kommission, T‑53/03, Slg. 2008, II‑1333, Randnr. 442), und ist folglich kein Grund, der die Festsetzung einer symbolischen Geldbuße rechtfertigen würde.

61      Dieselben Erwägungen gelten grundsätzlich in Bezug auf die Behauptung, dass die Klägerin gegen ihre eigenen wirtschaftlichen Interessen eine Absprache mit ihren Konkurrenten getroffen und daher unter den Auswirkungen dieser Absprache gelitten habe, da dieser Umstand, selbst wenn er bewiesen wäre, ebenfalls kein Gesichtspunkt wäre, der zwangsläufig als mildernder Umstand und schon gar nicht als ein die Festsetzung einer symbolischen Geldbuße rechtfertigender Umstand zu berücksichtigen wäre.

62      Nach ständiger Rechtsprechung kann die Zuwiderhandlung eines Unternehmens, das sich trotz des ihm angeblich entstandenen Nachteils weiterhin mit seinen Konkurrenten über die Preise abstimmt, nicht als weniger schwerwiegend als die der übrigen an der Absprache beteiligten Unternehmen angesehen werden (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 14. Mai 1998, Europa Carton/Kommission, T‑304/94, Slg. 1998, II‑869, Randnr. 141).

63      Was im Übrigen das Vorbringen der Klägerin zu der in der Entscheidung 93/82 beschriebenen Situation von CMZ betrifft, ist darauf hinzuweisen, dass aus den Erwägungsgründen 111 und 112 der genannten Entscheidung unter der Überschrift „Einbeziehung“ hervorgeht, dass die Kommission von der Festsetzung einer Geldbuße gegen CMZ aufgrund von Erwägungen absah, die im Wesentlichen mit der Beteiligung von CMZ an der Zuwiderhandlung zusammenhingen, insbesondere mit dem Umstand, dass sie auf dem betreffenden Markt nicht tätig geworden war, wohingegen das Fehlen eines Vorteils aus der Zuwiderhandlung nur vorsorglich festgestellt wurde. Ferner ist darauf hinzuweisen, dass das Gericht bestätigt hat, dass die Kommission berechtigt war, von der Festsetzung einer Geldbuße gegen das betroffene Unternehmen abzusehen, weil seine wirtschaftliche und finanzielle Situation sich von derjenigen der anderen an den damaligen Zuwiderhandlungen Beteiligten unterschied (Urteil des Gerichts vom 1. Juli 2008, Compagnie maritime belge/Kommission, T‑276/04, Slg. 2008, II‑1277, Randnr. 96).

64      Da es sich somit um eine vereinzelte Entscheidung handelt, die in einem Fall erging, der überdies keine Ähnlichkeiten mit dem vorliegenden Fall aufweist, findet das Argument der Klägerin, es müsse das Fehlen eines Vorteils aus der Zuwiderhandlung berücksichtigt werden, in dieser Entscheidung keine Stütze.

65      Die Klägerin kann daher nicht mit Erfolg geltend machen, die Kommission sei mit Rücksicht darauf, dass sie aus dem Kartell keinen Vorteil gezogen oder gar Nachteile erlitten habe, verpflichtet gewesen, von der Festsetzung einer Geldbuße gegen sie abzusehen oder eine symbolische Geldbuße gegen sie zu verhängen.

66      Was als Drittes und Letztes das Argument der Klägerin betrifft, die Geldbuße sei sowohl hinsichtlich des Ziels der Ahndung als auch hinsichtlich des Ziels der Abschreckung ohne praktische Wirksamkeit, so ist darauf hinzuweisen, dass der Abschreckungsfaktor unter Einbeziehung einer Vielzahl von Gesichtspunkten und nicht nur der besonderen Situation des betreffenden Unternehmens ermittelt wird (Urteile des Gerichtshofs vom 29. Juni 2006, Showa Denko/Kommission, C‑289/04 P, Slg. 2006, I‑5859, Randnr. 23, und des Gerichts vom 30. April 2009, Nintendo und Nintendo of Europe/Kommission, T‑13/03, Slg. 2009, II‑947, Randnr. 71).

67      Diese Ermittlung schließt darüber hinaus keine Bewertung der Wahrscheinlichkeit einer Tatwiederholung durch das fragliche Unternehmen ein. Das Bestreben, eine abschreckende Wirkung herbeizuführen, zielt nämlich nicht nur auf die Unternehmen, die von der Entscheidung, mit der Geldbußen verhängt werden, konkret betroffen sind, da ebenso Unternehmen mit ähnlicher Größe und entsprechenden Ressourcen dazu anzuhalten sind, eine Beteiligung an ähnlichen Zuwiderhandlungen gegen die Wettbewerbsregeln zu unterlassen (vgl. in diesem Sinne Urteil Nintendo und Nintendo of Europe/Kommission, oben in Randnr. 66 angeführt, Randnrn. 72 und 73).

68      Da die Klägerin nicht jede wirtschaftliche Tätigkeit eingestellt hat, stellt der Umstand, dass sie auf dem betreffenden Markt nicht mehr tätig ist, jedenfalls nicht die Notwendigkeit in Frage, den abschreckenden Charakter der gegen sie verhängten Sanktion sicherzustellen.

69      Was das Ziel der Ahndung betrifft, genügt der Hinweis, dass es diesem Ziel widersprechen würde, wenn das betreffende Unternehmen als Folge der Beendigung seiner Geschäftstätigkeiten auf dem betreffenden Markt keine Geldbuße wegen der begangenen Zuwiderhandlung zu erwarten hätte.

70      Es kann somit nicht davon ausgegangen werden, dass die gegen die Klägerin verhängte Geldbuße ohne praktische Wirksamkeit ist.

71      Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass die angeführten Umstände in ihrer Gesamtheit nicht belegen, dass die Kommission bei der Ausübung ihrer Strafbefugnis gegenüber der Klägerin ihr Ermessen überschritten hat.

72      Die Kommission berücksichtigte die Merkmale der Beteiligung der Klägerin an der Zuwiderhandlung, indem sie den Ausgangsbetrag der Geldbuße um 25 % herabsetzte, weil nicht erwiesen war, dass die Klägerin Kenntnis von dem Gesamtplan wettbewerbswidriger Absprachen hatte (Erwägungsgrund 461 der angefochtenen Entscheidung), und indem sie wegen eines mildernden Umstands, der darin lag, dass die Klägerin eine passive und unbedeutende Rolle gespielt hatte und ihre Beteiligung an dem Kartell mit der Beteiligung der anderen aktiven Mitglieder nicht vergleichbar war, die Geldbuße um 50 % herabsetzte (Erwägungsgründe 476 und 477 der angefochtenen Entscheidung).

73      Mit ihrem Vorbringen, die Kommission vergleiche ihre Situation mit der der HP-Hersteller, bezieht sich die Klägerin ferner nur auf Erwägungsgrund 332 Buchst. b der angefochtenen Entscheidung, wonach der Umstand, dass bestimmte Unternehmen nur das eine oder das andere Produkt hergestellt hätten, nicht die Einheitlichkeit der Zuwiderhandlung in Frage stelle. Da die Klägerin aber nicht die Einheitlichkeit der fraglichen Zuwiderhandlung bestreitet, geht ihr Vorbringen ins Leere.

74      In Anbetracht dieser Erwägungen ist das Vorbringen der Klägerin, es liege ein Ermessensmissbrauch vor, zurückzuweisen. Wie sich vorstehend insbesondere aus den Randnrn. 66 bis 70 ergibt, wurde die gegen die Klägerin verhängte Sanktion weder hinsichtlich des Ziels der Ahndung noch hinsichtlich des Ziels der Abschreckung aus sachfremden Gründen erlassen.

75      Ferner ist die Rüge eines Verstoßes gegen die Begründungspflicht zurückzuweisen, die nur in der Überschrift des vorliegenden Klagegrundes in der Klageschrift formuliert worden ist, dagegen weder in den Schriftsätzen noch in den mündlichen Erklärungen der Klägerin in der mündlichen Verhandlung ausgeführt worden ist.

76      Sollte nämlich die Klägerin der Kommission mit dieser Rüge vorwerfen, sie habe zu der besonderen Situation der Klägerin innerhalb des Kartells keine Stellung genommen, so wäre zum einen darauf hinzuweisen, dass die Kommission in den Erwägungsgründen 461 und 474 bis 477 der angefochtenen Entscheidung die Erwägungen darlegte, die angesichts der besonderen Situation der Klägerin die Herabsetzung der Geldbuße rechtfertigen, und zum anderen, dass die Kommission nicht verpflichtet war, zur etwaigen Festsetzung einer symbolischen Geldbuße Stellung zu nehmen, da es sich um eine bloße Möglichkeit handelt, die ausnahmsweise nach Nr. 5 Buchst. d der Leitlinien in Betracht kommt.

77      Demgemäß ist der erste Klagegrund als unbegründet zurückzuweisen.

 Zu dem Referenzjahr, das im Rahmen der unterschiedlichen Behandlung berücksichtigt wurde

 Vorbringen der Parteien

78      Die Klägerin macht geltend, die Kommission habe fehlerhaft gehandelt, als sie im Rahmen der unterschiedlichen Behandlung ihren Marktanteil im Jahr 1998 herangezogen habe, während sie für die sonstigen Adressaten der angefochtenen Entscheidung die Marktanteile im Jahr 1999 berücksichtigt habe, dem letzten vollen Jahr der Zuwiderhandlung. Insoweit habe die Kommission auch den Grundsatz der Gleichbehandlung, Art. 23 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1/2003 und die Leitlinien verletzt.

79      Die Kommission hätte als Referenzjahr das letzte vollständig in den Zeitraum der Zuwiderhandlung fallende Jahr wählen müssen. Aus dem Urteil des Gerichtshofs vom 2. Oktober 2003, Aristrain/Kommission (C‑196/99 P, Slg. 2003, I‑11005, Randnr. 129), ergebe sich außerdem, dass nur die Heranziehung eines einheitlichen Referenzjahrs für alle an derselben Zuwiderhandlung beteiligten Unternehmen die Gleichbehandlung garantiere. In ihren früheren Entscheidungen habe die Kommission ein einheitliches Referenzjahr herangezogen, obwohl die einzelnen Unternehmen während unterschiedlicher Zeiträume an der Zuwiderhandlung beteiligt gewesen seien.

80      Mit der Entscheidung, für die Klägerin das Jahr 1998 heranzuziehen, habe die Kommission versucht, den Betrag der Geldbuße zu erhöhen. Der von der Klägerin im Jahr 1999 erzielte Umsatz sei ebenso wie der entsprechende Marktanteil deutlich geringer als im Jahr 1998 gewesen, da der weltweite PBS-Umsatz von 12,9 Mio. Euro im Jahr 1998 auf 9,1 Mio. Euro im Jahr 1999 gesunken sei.

81      Die Kommission tritt den Ausführungen der Klägerin entgegen.

 Würdigung durch das Gericht

82      Nach Nr. 1 Abschnitt A Abs. 6 der Leitlinien soll bei Verstößen, an denen mehrere Unternehmen beteiligt sind, der Ausgangsbetrag gewichtet werden, um – vor allem, wenn an einem Verstoß derselben Art Unternehmen von sehr unterschiedlicher Größe beteiligt waren – das jeweilige Gewicht und damit die tatsächliche Auswirkung des Verstoßes jedes einzelnen Unternehmens auf den Wettbewerb zu berücksichtigen und folglich den Ausgangspunkt für den Grundbetrag entsprechend dem jeweiligen Gewicht des einzelnen Unternehmens anzupassen.

83      Nach ständiger Rechtsprechung muss bei der Einteilung der Mitglieder eines Kartells in Kategorien im Hinblick auf eine unterschiedliche Behandlung im Stadium der Festsetzung der Ausgangsbeträge der Geldbußen der Grundsatz der Gleichbehandlung beachtet werden, der es verbietet, gleiche Sachverhalte unterschiedlich und unterschiedliche Sachverhalte gleich zu behandeln, sofern eine solche Behandlung nicht objektiv gerechtfertigt ist. Im Übrigen muss der Betrag der Geldbußen zumindest in angemessenem Verhältnis zu den Faktoren stehen, die bei der Beurteilung der Schwere des Verstoßes herangezogen wurden (vgl. Urteil Tokai Carbon u. a./Kommission, oben in Randnr. 42 angeführt, Randnr. 219 und die dort angeführte Rechtsprechung).

84      Jedoch muss sich das Gericht bei der Prüfung, ob die Einteilung der an einem Kartell Beteiligten in Kategorien mit den Grundsätzen der Gleichbehandlung und der Verhältnismäßigkeit in Einklang steht, im Rahmen seiner Kontrolle, ob die Kommission das ihr in diesem Bereich zustehende Ermessen rechtmäßig ausgeübt hat, darauf beschränken, zu überprüfen, ob die Einteilung kohärent und objektiv gerechtfertigt ist (Urteile des Gerichts vom 19. März 2003, CMA CGM u. a./Kommission, T‑213/00, Slg. 2003, II‑913, Randnr. 416, und Tokai Carbon u. a./Kommission, oben in Randnr. 42 angeführt, Randnr. 220).

85      Um im vorliegenden Fall das jeweilige Gewicht des einzelnen Teilnehmers an der Zuwiderhandlung – mit Ausnahme der Klägerin – zu ermitteln, berücksichtigte die Kommission die Marktanteile, die sich aus dem Gesamtabsatz der beiden in Rede stehenden Produkte auf dem Weltmarkt im Jahr 1999 ergeben, dem letzten vollen Jahr, in dem die Zuwiderhandlung die genannten zwei Produkte betraf. Im Hinblick auf die Klägerin berücksichtigte die Kommission deren Marktanteil im Jahr 1998, dem letzten Jahr ihrer Teilnahme an der Zuwiderhandlung (Erwägungsgrund 460 der angefochtenen Entscheidung).

86      Die Kommission setzte überdies den Ausgangsbetrag der gegen die Klägerin festgesetzten Geldbuße um 25 % herab, da nicht erwiesen war, dass die Klägerin Kenntnis von dem Gesamtplan wettbewerbswidriger Absprachen hatte oder zwangsläufig hätte haben müssen (Erwägungsgrund 461 der angefochtenen Entscheidung).

87      Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass es für sich genommen keinen Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz darstellt, wenn im Rahmen einer unterschiedlichen Behandlung für ein Kartellmitglied ein anderes Referenzjahr herangezogen wird.

88      Der Gerichtshof hat zwar zum einen entschieden, dass die Heranziehung eines einheitlichen Referenzjahrs für alle an derselben Zuwiderhandlung beteiligten Unternehmen jedem Unternehmen die Gewissheit gibt, ebenso behandelt zu werden wie die anderen Unternehmen, da die Sanktionen in einheitlicher Weise ermittelt werden, und zum anderen, dass die Wahl des zum Zeitraum der Zuwiderhandlung gehörenden Referenzjahrs eine Beurteilung des Ausmaßes der begangenen Zuwiderhandlung anhand der wirtschaftlichen Gegebenheiten in diesem Zeitraum ermöglicht (Urteil Aristrain/Kommission, oben in Randnr. 79 angeführt, Randnr. 129).

89      Entgegen den Ausführungen der Klägerin ergibt sich hieraus jedoch nicht, dass die Wahl des einheitlichen Referenzjahrs der einzige Weg ist, um die Sanktionen im Einklang mit dem Grundsatz der Gleichbehandlung zu ermitteln.

90      Insbesondere ist die Kommission berechtigt, zu berücksichtigen, dass für ein bestimmtes Unternehmen das einheitliche Referenzjahr außerhalb des Zeitraums der Zuwiderhandlung liegt, der für dieses Unternehmen herangezogen wird, und somit keinen geeigneten Anhaltspunkt für sein individuelles Gewicht bei der Begehung der Zuwiderhandlung darstellt; die Kommission darf deshalb den Umsatz des Unternehmens berücksichtigen, der sich auf ein vom einheitlichen Referenzjahr abweichendes Jahr bezieht, sofern die Einteilung der Mitglieder eines Kartells in Kategorien kohärent und objektiv gerechtfertigt bleibt.

91      Aufgrund entsprechender Erwägungen ist bei der Anwendung der Obergrenze von 10 % des Umsatzes nach Art. 23 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1/2003 nämlich ein anderes Referenzgeschäftsjahr zu wählen, wenn es um ein Unternehmen geht, das auf dem Markt in dem Geschäftsjahr nicht mehr tätig ist, das für die anderen Mitglieder des Kartells herangezogen wird und das daher keinen verlässlichen Anhaltspunkt für seine tatsächliche wirtschaftliche Lage bietet (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofs vom 7. Juni 2007, Britannia Alloys & Chemicals/Kommission, oben in Randnr. 46 angeführt, Randnrn. 28 bis 30 und 43, und Urteil des Gerichts vom 29. November 2005, Britannia Alloys & Chemicals/Kommission, T‑33/02, Slg. 2005, II‑4973, Randnr. 74).

92      Nachdem die Kommission im vorliegenden Fall festgestellt hatte, dass die Umsätze, die die Klägerin in dem einheitlichen Referenzjahr erzielt hatte, das für die anderen an dem Kartell beteiligten Unternehmen herangezogen wurde, keinen verlässlichen Anhaltspunkt für die tatsächliche wirtschaftliche Lage der Klägerin während des Zeitraums der Zuwiderhandlung bildeten, vor allem weil ihre Teilnahme an der Zuwiderhandlung bereits beendet worden war, war sie daher berechtigt, den Umsatz des Jahres 1998 heranzuziehen, des letzten Jahres, in dem die Klägerin an der Zuwiderhandlung beteiligt war.

93      Ferner ist festzustellen, dass das genannte Kriterium objektiv auf alle Mitglieder des Kartells angewandt wurde, da alle in Rede stehenden Unternehmen, mit Ausnahme der Klägerin, an dem Kartell im Jahr 1999 beteiligt waren, dem letzten Jahr ihrer Beteiligung an der die beiden fraglichen Produkte betreffenden Zuwiderhandlung.

94      Die Klägerin hat zudem nicht dargetan, dass die Wahl eines anderen Referenzjahrs für sie dazu führte, dass die Einteilung in Kategorien inkohärent wurde.

95      Die Klägerin ist nämlich das einzige Unternehmen, das in die vierte und letzte Kategorie eingeordnet wurde, und zwar mit einem Ausgangsbetrag von 1,875 Mio. Euro (d. h. 2,5 Mio. Euro vor der Ermäßigung gemäß Erwägungsgrund 461 der angefochtenen Entscheidung), der somit erheblich niedriger ist als der Ausgangsbetrag für die dritte Kategorie, d. h. 20 Mio. Euro. Die Differenz zwischen den Marktanteilen der Klägerin im Jahr 1998 und denen im Jahr 1999 ist relativ unbedeutend, insbesondere im Vergleich zu dem Unterschied, der zwischen den Marktanteilen der einzelnen Unternehmen besteht, die sämtlich der dritten Kategorie zugeordnet wurden, wobei dieser Unterschied sich restlos aus der Pauschalierung der herangezogenen Beträge erklärt.

96      Dass die Ausgangsbeträge für die einzelnen Kategorien nicht strikt proportional zu den jeweiligen Marktanteilen sind, ist nicht zu beanstanden, weil dies nur das Ergebnis der Pauschalierung der Beträge ist (Urteil CMA CGM u. a./Kommission, oben in Randnr. 84 angeführt, Randnr. 411).

97      Der von der Klägerin geltend gemachte Unterschied zwischen ihren Marktanteilen im Jahr 1998 und denen im Jahr 1999 ist jedoch nicht so bedeutend, dass die von der Kommission verwendete Methode zu einer grob verfälschenden Darstellung der fraglichen Märkte geführt hätte (vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichts vom 15. März 2006, BASF/Kommission, T‑15/02, Slg. 2006, II‑497, Randnr. 159, und vom 8. Oktober 2008, SGL Carbon/Kommission, T‑68/04, Slg. 2008 II‑2511, Randnr. 70).

98      Nach alledem ist der vorliegende Klagegrund als unbegründet zurückzuweisen.

 Zur Beurteilung der Dauer der Teilnahme der Klägerin an der Zuwiderhandlung

 Vorbringen der Parteien

99      Die Klägerin bestreitet die Dauer ihrer Teilnahme an der Zuwiderhandlung, wie sie von der Kommission im Rahmen der Berechnung der Höhe der Geldbuße festgestellt wurde. Sie beruft sich insoweit auf eine Verfälschung der Tatsachen, einen Ermessensmissbrauch, eine Verletzung der Verteidigungsrechte, eine unzureichende Begründung sowie auf einen Verstoß gegen Art. 23 Abs. 2 und 3 der Verordnung Nr. 1/2003 und gegen die Leitlinien.

100    Insbesondere bestreitet die Klägerin die Teilnahme an dem Treffen vom 26. November 1998, das in Brüssel am Rande der Versammlung des Rates der Europäischen Chemieindustrie (Conseil européen de l’industrie chimique, im Folgenden: CEFIC) stattfand (Erwägungsgrund 258 der angefochtenen Entscheidung), und behauptet, ihr Vertreter habe lediglich an legalen Besprechungen anlässlich der genannten Versammlung teilgenommen. Ihre Annahme, dass die Klägerin an den rechtswidrigen Kontakten während der Pausen der Versammlung teilgenommen habe, habe die Kommission auf die Erklärung von Degussa gestützt, die nur eine Liste der Teilnehmer der Versammlung des CEFIC enthalte. Die Behauptung der Kommission, alle Teilnehmer der Versammlung des CEFIC hätten „ausnahmslos“ an den rechtswidrigen Kontakten teilgenommen, finde in dieser Erklärung keine Stütze. Der Umstand, dass Degussa in ihrer Antwort auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte ihre Erklärungen nicht „zurückgenommen oder geändert“ habe (Erwägungsgrund 258 der angefochtenen Entscheidung), beweise nichts, da die ursprüngliche Erklärung von Degussa bereits unzureichend substantiiert gewesen sei.

101    Zudem habe die Kommission in Erwägungsgrund 258 der angefochtenen Entscheidung zum Nachweis der angeblichen Teilnahme der Klägerin an dem Treffen in Brüssel Angaben benutzt, die aus der Antwort von Degussa auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte stammten, die die Klägerin nicht habe einsehen können. Dies stelle eine Verletzung ihrer Verteidigungsrechte dar.

102    Jedenfalls habe die Erklärung von Degussa nicht als belastendes Beweismaterial herangezogen werden können, da sie von der Klägerin bestritten werde und durch andere Beweismittel nicht bestätigt werde. Die Kommission habe auch implizit anerkannt, dass die Klägerin an dem Treffen in Brüssel nicht teilgenommen habe, da sie bestätigt habe, dass sich ihre Teilnahme an der Zuwiderhandlung auf zwei Treffen beschränkt habe (Erwägungsgrund 476 der angefochtenen Entscheidung), bei denen es sich nur um die Treffen in Sevilla und in Évian-les-Bains handeln könne.

103    Da ihre Teilnahme an dem Treffen in Brüssel nicht bewiesen worden sei, hätte die Kommission den 14. Mai 1998 als den letzten Zeitpunkt ihrer Teilnahme an der Zuwiderhandlung ansehen müssen. Die Klägerin habe nämlich die auf dem Treffen von Évian-les-Bains getroffenen Absprachen über den PBS-Preis nicht umgesetzt. Dies werde dadurch, dass sie an den fünf folgenden Treffen von 1998, die sich mit der Umsetzung der in Évian-les-Bains getroffenen Absprache befasst hätten, nicht teilgenommen habe, sowie durch ihre in den letzten Monaten des Jahres 1998 gefällte Entscheidung bestätigt, aus dem PBS-Markt auszuscheiden.

104    Die Kommission habe daher zu Unrecht die Dauer der Teilnahme der Klägerin an der Zuwiderhandlung auf ein Jahr und sieben Monate statt auf ein Jahr, nämlich vom 29. Mai 1997 bis zum 14. Mai 1998, bestimmt und die Geldbuße aufgrund dieser Dauer ungerechtfertigt erhöht.

105    Die Kommission tritt diesem Vorbringen entgegen.

 Würdigung durch das Gericht

106    Aus den Akten ergibt sich, dass die Kommission der Klägerin in der Mitteilung der Beschwerdepunkte vorgeworfen hat, sie habe sich an den unerlaubten Verhaltensweisen vom 24. Mai 1996 bis zum 30. Juni 1999 beteiligt. Dieser Zeitraum der Zuwiderhandlung wurde in der angefochtenen Entscheidung, in der die Kommission feststellte, die Klägerin habe an der Zuwiderhandlung vom 29. Mai 1997 bis zum 31. Dezember 1998 teilgenommen, wesentlich verkürzt (Art. 1 Buchst. l der angefochtenen Entscheidung).

107    Im Rahmen des vorliegenden Klagegrundes bestreitet die Klägerin die Beteiligung an der Zuwiderhandlung für einen bestimmten Zeitraum, nämlich für den Zeitraum vom 14. Mai bis zum 31. Dezember 1998, da die Berücksichtigung dieses Zeitraums zu einer Erhöhung der Geldbuße führte.

108    Vorab ist darauf hinzuweisen, dass, wie die Kommission ausführt, die Klägerin in ihrer Antwort auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte erklärte, sie habe allenfalls im Zeitraum vom 29. Mai 1997 bis zum 31. Dezember 1998 an rechtswidrigen Kontakten teilgenommen.

109    Insoweit hat das Gericht zwar festgestellt, dass, wenn das betreffende Unternehmen die Tatsachen, die ihm die Kommission in ihrer Mitteilung der Beschwerdepunkte zur Last gelegt hatte, ausdrücklich, klar und präzise eingeräumt hat, diese Tatsachen als erwiesen anzusehen sind und das Unternehmen sie im Verfahren vor dem Gericht grundsätzlich nicht mehr bestreiten kann (vgl. Urteil des Gerichts vom 8. Oktober 2008, Schunk und Schunk Kohlenstoff-Technik/Kommission, T‑69/04, Slg. 2008, II‑2567, Randnr. 84 und die dort angeführte Rechtsprechung).

110    Im vorliegenden Fall erklärte die Klägerin im Rahmen der Einwände gegen die von der Kommission geäußerten Beschwerdepunkte, die den Zeitraum vom 24. Mai 1996 bis zum 30. Juni 1999 betrafen, zwar, dass „die Dauer der [ihr] zuzurechnenden Zuwiderhandlung … höchstens [vom] 29. Mai 1997 [bis zum] 31. Dezember 1998 [reichte]“, doch bestritt sie in derselben Erklärung die Teilnahme an rechtswidrigen Kontakten, die in diesen Zeitraum fielen, d. h. die Teilnahme an den Treffen vom 16. September und 26. November 1998.

111    Angesichts des Zusammenhangs, in dem diese Erklärungen abgegeben wurden, kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass die Klägerin ausdrücklich, klar und präzise ihre Teilnahme an der Zuwiderhandlung während des in Frage stehenden Zeitraums eingeräumt hat.

112    Infolgedessen ist der vorliegende Klagegrund als zulässig anzusehen.

113    Was die Begründetheit dieses Klagegrundes angeht, ist zunächst darauf hinzuweisen, dass die Klägerin weder ihre Teilnahme an dem Treffen zum PBS am 14. Mai 1998 in Évian-les-Bains noch den rechtswidrigen Inhalt der Gespräche bestritten hat, die im Rahmen dieses Treffens stattfanden und die in den Erwägungsgründen 226 bis 230 der angefochtenen Entscheidung dargelegt sind.

114    Unstreitig ist auch, dass die Klägerin an vier anderen Treffen des PBS-Kartells, die zwischen den Versammlungen des CEFIC im Mai und November 1998 stattfanden, nämlich an zwei trilateralen Treffen über die Schließung eines Standorts von Atochem (Erwägungsgründe 233 und 243 der angefochtenen Entscheidung), an einem multilateralen Treffen auf „hoher Ebene“ und an einem bilateralen Treffen zwischen Solvay und Degussa (Erwägungsgründe 237 und 239 der angefochtenen Entscheidung), nicht teilgenommen hat.

115    Die Klägerin bestreitet jedoch ihre Teilnahme an rechtswidrigen Kontakten am Rande der Versammlung des CEFIC vom 26. November 1998 in Brüssel und macht geltend, dass ihre Mitwirkung am Kartell mit dem Treffen vom 14. Mai 1998 in Évian-les-Bains geendet habe. Die Kommission habe sich bezüglich dieser Kontakte zu Unrecht nur auf die Erklärung von Degussa gestützt, die unpräzise sei und durch andere Beweismittel nicht bestätigt werde.

116    Insoweit ist daran zu erinnern, dass nach ständiger Rechtsprechung die Erklärung eines beschuldigten Unternehmens, deren Richtigkeit von anderen Unternehmen in Abrede gestellt wird, nicht ohne Untermauerung durch andere Beweismittel als hinreichender Beleg für das Vorliegen einer von diesen begangenen Zuwiderhandlung angesehen werden kann (vgl. Urteil Groupe Danone/Kommission, oben in Randnr. 42 angeführt, Randnr. 285 und die dort angeführte Rechtsprechung).

117    Bezüglich der Teilnahme der Klägerin an den rechtswidrigen Kontakten vom 26. November 1998 ergibt sich aus Erwägungsgrund 257 der angefochtenen Entscheidung, dass die „PBS-Hersteller (laut Degussa waren Vertreter von Ausimont, von [der Klägerin], von Degussa, von Atochem, von FMC Foret und von Solvay anwesend) in der Pause der Versammlung des CEFIC bilaterale und multilaterale Kontakte zwecks Meinungsaustauschs über die im Mai während des Treffens in Évian beschlossene Umsetzung der Preiserhöhung für PBS aufnahmen“.

118    Die Kommission wies ferner das Bestreiten dieser Kontakte seitens der Klägerin mit folgendem Hinweis zurück (Erwägungsgrund 258 der angefochtenen Entscheidung):

„Degussa hat deutlich erklärt, dass bestimmte Vertreter an dem offiziellen Treffen zum PBS teilgenommen hätten und dass diese Personen während des Treffens rechtswidrige Kontakte unterhalten hätten (wobei niemand ausgeschlossen gewesen sei; in ihrer Antwort auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte hat Degussa diese Erklärungen nicht zurückgenommen oder geändert). Atofina hat diese rechtswidrigen Kontakte in denselben Kontext gestellt, ohne von Degussas Erklärungen gewusst zu haben, so dass die Kommission der Meinung ist, dass diese Besprechungen tatsächlich stattgefunden haben und die von Degussa genannten Personen an ihnen teilgenommen haben.“

119    Aus dieser Begründung ergibt sich, dass sich die Kommission für die Feststellung, dass die Klägerin an den in Rede stehenden rechtswidrigen Kontakten teilgenommen hatte, ausschließlich auf die Information aus der Erklärung von Degussa stützte, die im Rahmen der Zusammenarbeit mit der Kommission abgegeben worden war.

120    Zwar stellte die Kommission auch fest, dass Degussa ihre Erklärungen „nicht zurückgekommen [hat]“ und dass ihre Erklärungen sich mit bestimmten Informationen von Atofina deckten, doch liefern diese Angaben keinen zusätzlichen Beweis für die Teilnahme der Klägerin. Insbesondere beziehen sich die Informationen von Atofina, wie sich aus den Akten ergibt, ausschließlich auf das Treffen zum HP, das am 25. November 1998 stattfand, und enthalten keinen Hinweis auf die Klägerin.

121    Es ist auch darauf hinzuweisen, dass die Erklärung von Degussa nicht ausdrücklich auf die Teilnahme der Klägerin an kollusiven Kontakten hinweist, sondern nur die Liste der Teilnehmer der offiziellen Versammlung des CEFIC, unter ihnen ein Vertreter der Klägerin, zur Verfügung stellt und allgemein das Bestehen rechtswidriger bilateraler Kontakte am Rande der offiziellen Treffen bestätigt.

122    Es ist somit davon auszugehen, dass die sich aus der Erklärung von Degussa ergebenden Informationen nicht mit Sicherheit die Teilnahme der Klägerin an den rechtswidrigen Kontakten in Brüssel bestätigen und mangels Untermauerung kein hinreichender Beweis dafür sind, dass die Klägerin an diesen Kontakten teilnahm.

123    Folglich hat die Kommission zu Unrecht festgestellt, dass die Klägerin an den rechtswidrigen Kontakten vom 26. November 1998 teilgenommen habe.

124    Was die Folgen dieses Fehlers angeht, ist darauf hinzuweisen, dass, soweit bestimmte Gründe einer Entscheidung diese für sich genommen rechtlich hinreichend rechtfertigen können, sich etwaige Mängel der übrigen Begründung des Rechtsakts nach gefestigter Rechtsprechung jedenfalls nicht auf dessen verfügenden Teil auswirken (Urteile des Gerichts vom 21. September 2005, EDP/Kommission, T‑87/05, Slg. 2005, II‑3745, Randnr. 144, und vom 14. Dezember 2005, General Electric/Kommission, T‑210/01, Slg. 2005, II‑5575, Randnr. 42, vgl. auch in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofs vom 12. Juli 2001, Kommission und Frankreich/TF1, C‑302/99 P und C‑308/99 P, Slg. 2001, I‑5603, Randnrn. 26 bis 29).

125    Wie sich aus Erwägungsgrund 362 der angefochtenen Entscheidung ergibt, beruht im vorliegenden Fall die Feststellung, dass die Klägerin an der Zuwiderhandlung bis zum 31. Dezember 1998 teilgenommen habe, nicht nur auf der Teilnahme an den rechtswidrigen Kontakten vom 26. November 1998, sondern auch darauf, dass die Klägerin sich „an die Kartellabsprachen mindestens bis zum 31. Dezember 1998 gehalten“ habe, dem Zeitpunkt, bis zu dem die auf dem Treffen vom 14. Mai 1998 in Évian-les-Bains beschlossenen Kartellabsprachen galten.

126    Da die Klägerin weder ihre Anwesenheit bei dem Treffen in Évian-les-Bains noch den Inhalt der auf diesem Treffen getroffenen Absprachen bestreitet (Erwägungsgründe 226 bis 230 der angefochtenen Entscheidung), kann die Feststellung, dass sie an den in Évian-les-Bains für die Zeit bis zum 31. Dezember 1998 getroffenen Absprachen beteiligt gewesen sei, nicht dadurch in Frage gestellt werden, dass sie vorträgt, die fraglichen Absprachen seien nicht umgesetzt worden, und dies werde durch ihr Fernbleiben von den anderen kollusiven Treffen im Jahr 1998 sowie durch den Ende des Jahres 1998 gefassten Beschluss, aus dem PBS-Markt auszuscheiden, bestätigt.

127    Zum einen kann nämlich der Umstand, dass ein Unternehmen die Ergebnisse einer Sitzung mit wettbewerbswidrigem Gegenstand nicht umsetzt, es nicht von seiner Verantwortung entlasten, sofern es sich nicht offen von dem rechtswidrigen Inhalt der Besprechungen distanziert hat (vgl. Urteil des Gerichtshofs vom 7. Januar 2004, Aalborg Portland u. a./Kommission, C‑204/00 P, C‑205/00 P, C‑211/00 P, C‑213/00 P, C‑217/00 P und C‑219/00 P, Slg. 2004, I‑123, Randnr. 85 und die dort angeführte Rechtsprechung).

128    Zum anderen kann zu Recht davon ausgegangen werden, dass das Kartell bis zu dem im Rahmen der kollusiven Absprachen ausdrücklich vorgesehenen Stichtag unabhängig von deren konkreten Auswirkungen auf den Markt umgesetzt wurde (vgl. in diesem Sinne Urteil Bolloré u. a./Kommission, oben in Randnr. 59 angeführt, Randnr. 186).

129    Da somit im vorliegenden Fall feststeht, dass die Klägerin den in Évian-les-Bains getroffenen Absprachen beigetreten ist, zu denen insbesondere die Festsetzung der im zweiten Halbjahr 1998 geltenden Preise für PBS gehört (Erwägungsgründe 229 und 362 der angefochtenen Entscheidung), kann der Umstand, dass sie sich ihrer Umsetzung entzog, selbst wenn er bewiesen wäre, keinen Einfluss auf ihre Haftung für die Beteiligung am Kartell während des betreffenden Zeitraums haben.

130    Insoweit kann die Klägerin mit ihrem Vorbringen, sie habe an Treffen im zweiten Halbjahr 1998 nicht teilgenommen, nicht belegen, dass sie sich offen vom Inhalt der am 14. Mai 1998 in Évian-les-Bains getroffenen rechtswidrigen Absprachen distanziert hat. Auch ist unstreitig, dass die Klägerin bis Mitte des Jahres 1999 weiterhin auf dem PBS-Markt tätig war.

131    Somit ist davon auszugehen, dass die Feststellung der Kommission, dass die Klägerin an der Zuwiderhandlung bis zum 31. Dezember 1998 beteiligt gewesen sei, rechtlich hinreichend auf der Tatsache beruht, dass die Klägerin den im zweiten Halbjahr 1998 geltenden Absprachen, die während des Treffens vom 14. Mai 1998 in Évian-les-Bains getroffen wurden, beigetreten war.

132    Folglich hat der Umstand, dass die Kommission die Teilnahme der Klägerin an den rechtswidrigen Kontakten vom 26. November 1998 nicht nachgewiesen hat, keine Auswirkungen auf die Dauer der ihr vorgeworfenen Zuwiderhandlung.

133    Was den angeblichen Verstoß gegen die Begründungspflicht angeht, so legte die Kommission, wie oben in den Randnrn. 125 und 129 ausgeführt, in den Erwägungsgründen 226 bis 230 und 362 der angefochtenen Entscheidung sowohl die rechtlichen Erwägungen als auch den Sachverhalt dar, auf den sie die Feststellung des Zeitpunkts stützte, bis zu dem die Klägerin an der Zuwiderhandlung beteiligt war.

134    Die Kommission begründete nämlich in den Erwägungsgründen 226 bis 230 der angefochtenen Entscheidung ihre Feststellung, dass die Klägerin den während des Treffens vom 14. Mai 1998 in Évian-les-Bains getroffenen kollusiven Absprachen beigetreten war. Sie stellte ferner in Erwägungsgrund 362 der angefochtenen Entscheidung fest, dass „die in [Évian-les-Bains] vereinbarten Preise bis 31. Dezember 1998 angewandt wurden“ und dass, „da die [Klägerin] sich zumindest bis 31. Dezember 1998 an die kollusiven Absprachen hielt, … die Kommission [das genannte Datum] als Enddatum ansieht, um die Dauer der Zuwiderhandlung in [ihrem] Fall zu bestimmen“.

135    Da schließlich die Feststellung der Kommission über die Beteiligung der Klägerin an den rechtswidrigen Kontakten vom 26. November 1998 entkräftet worden ist, braucht über das Vorbringen der Klägerin, ihre Verteidigungsrechte seien bei der genannten Feststellung dadurch verletzt worden, dass sich die Kommission für den Befund, die Klägerin habe an dem Treffen in Brüssel teilgenommen, auf eine nicht offengelegte Information aus Degussas Antwort auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte gestützt habe, nicht entschieden zu werden.

136    Mit diesem Vorbringen macht die Klägerin jedenfalls nur geltend, dass die Kommission in Erwägungsgrund 258 der angefochtenen Entscheidung darauf hinweist, dass „Degussa … in ihrer Antwort auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte diese Erklärungen [zu den rechtswidrigen Kontakten, die am 26. November 1998 in Brüssel stattfanden,] nicht zurückgenommen oder geändert [hat]“. Aus diesem Hinweis geht jedoch nicht hervor, dass die Kommission zusätzliches, der Klägerin nicht mitgeteiltes Beweismaterial benutzt hätte, durch das die Verteidigungsrechte der Klägerin verletzt worden wären.

137    Nach alledem ist der vorliegende Klagegrund als unbegründet zurückzuweisen.

 Zur fünfjährigen Verjährungsfrist

 Vorbringen der Parteien

138    Die Klägerin macht geltend, die Kommission habe durch ihre Weigerung, die Verjährung der Teilnahme der Klägerin an der Zuwiderhandlung festzustellen, Art. 25 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1/2003, ihre Verteidigungsrechte sowie die Begründungspflicht verletzt.

139    Zwischen dem Zeitpunkt der Beendigung ihrer Teilnahme an der Zuwiderhandlung, dem 31. Dezember 1998, und dem Zeitpunkt des Auskunftsverlangens, das am 18. März 2004 an sie gerichtet worden sei, lägen fünf Jahre.

140    Die Klägerin räumt ein, dass nach Art. 25 Abs. 3 der Verordnung Nr. 1/2003 die Unterbrechung mit dem Tag eintritt, an dem die Handlung mindestens einem an der Zuwiderhandlung beteiligten Unternehmen bekannt gegeben wird. Im vorliegenden Fall jedoch müsse sie „für die Folgen der Säumnis der Kommission zahlen“. Bis März 2004 habe sie nichts von der Untersuchung gewusst und auch nichts wissen können, da sie fünf Jahre zuvor aus dem Markt habe ausscheiden müssen.

141    Nach Auffassung der Klägerin, die sich auf das Urteil CMA CGM u. a./Kommission, oben in Randnr. 84 angeführt (Randnr. 484), beruft, ist eine Unterbrechung der Verjährung eine Ausnahme vom Grundsatz der fünfjährigen Verjährung und daher eng auszulegen. Im vorliegenden Fall habe sich die Kommission auf eine „formalistische Auslegung“ des Art. 25 der Verordnung Nr. 1/2003 beschränkt und nicht die Gründe genannt, weshalb sie das Auskunftsverlangen nicht zu Beginn der Untersuchung an die Klägerin gesandt habe. Die Kommission habe daher den der Verjährungsunterbrechung zugrunde liegenden Grund verkannt, d. h. die Wirksamkeit des Verwaltungshandelns, und gegen die Erfordernisse eines zügigen Verfahrensablaufs und die Interessen der Klägerin verstoßen.

142    Die angefochtene Entscheidung sei daher insoweit rechtswidrig, als die Kommission dort eine Geldbuße gegen die Klägerin verhänge, obwohl diese ihre Beteiligung an dem Kartell mehr als fünf Jahre vor dem Beginn der gegen sie eingeleiteten Untersuchung beendet habe. Diese Auffassung werde durch den Ansatz bestätigt, den die Kommission im vorliegenden Fall gegenüber Chemoxal und Air Liquide (Erwägungsgrund 448 der angefochtenen Entscheidung) sowie in früheren Entscheidungen verfolgt habe, in denen die Kommission keine Geldbußen gegen die Hersteller verhängt habe, die ihre Beteiligung am Kartell mehr als fünf Jahre vor dem Beginn der Untersuchung beendet hätten (Entscheidung 2005/566/EG der Kommission vom 9. Dezember 2004 in einem Verfahren nach Artikel [81 EG] und Artikel 53 EWR-Abkommen [Sache C.37.533 – Cholinchlorid]) (ABl. 2005, L 190, S. 22).

143    Das Verhalten der Kommission sei rechtswidrig, da sie es, gestützt auf Art. 25 der Verordnung Nr. 1/2003, länger als ein Jahr unterlassen habe, die Klägerin von der Existenz einer Untersuchung in Kenntnis zu setzen, und dieses Unterlassen nicht begründet habe. Die Untersuchung der Kommission weise eine „Überschreitung von Befugnissen“ auf, die in einem Missbrauch des Zwecks der genannten Bestimmung und in einem Begründungsmangel bestehe. Dieser Verfahrensmangel habe die Rechtswidrigkeit der angefochtenen Entscheidung zur Folge, soweit die Kommission mit ihr eine Geldbuße gegen die Klägerin verhängt habe.

144    Die Säumigkeit der Kommission in Bezug auf die Klägerin, d. h. die verspätete Übersendung des Auskunftsverlangens an sie, die einer mangelnden Sorgfalt des Organs zuzuschreiben sei, führe zur Rechtswidrigkeit der angefochtenen Entscheidung wegen Verstoßes gegen die Grundsätze der Rechtssicherheit und des Schutzes des berechtigten Vertrauens.

145    Die Kommission habe gegen ihre Begründungspflicht verstoßen, da sie nicht begründet habe, weshalb die Mitteilung an die Klägerin verspätet erfolgt sei. Zudem seien durch das verspätete Handeln der Kommission die Verteidigungsrechte der Klägerin, die für die Vorbereitung ihrer Verteidigung und die Aneignung des maßgeblichen Sachverhalts über weniger Zeit verfügt habe, ungebührlich eingeschränkt worden.

146    Die Kommission tritt dem Vorbringen der Klägerin entgegen.

 Würdigung durch das Gericht

147    Nach Art. 25 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 1/2003 verjährt die Sanktionsbefugnis, die der Kommission nach den Art. 23 und 24 der Verordnung eingeräumt ist, in fünf Jahren.

148    Nach Art. 25 Abs. 2 der Verordnung beginnt die Verjährungsfrist mit dem Tag, an dem die Zuwiderhandlung begangen worden ist, bzw. bei dauernden oder fortgesetzten Zuwiderhandlungen mit dem Tag, an dem die Zuwiderhandlung beendet ist.

149    Nach Art. 25 Abs. 3 der Verordnung Nr. 1/2003 wird die Verjährung durch jede auf Ermittlung oder Verfolgung der Zuwiderhandlung gerichtete Handlung der Kommission unterbrochen. Die Unterbrechung tritt mit dem Tag ein, an dem die Handlung mindestens einem an der Zuwiderhandlung beteiligten Unternehmen oder einer daran beteiligten Unternehmensvereinigung bekannt gegeben wird, und wirkt nach Art. 25 Abs. 4 der Verordnung gegenüber allen an der Zuwiderhandlung beteiligten Unternehmen und Unternehmensvereinigungen.

150    Dieselben Regeln ergeben sich aus den Art. 1 und 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2988/74 des Rates vom 26. November 1974 über die Verfolgungs- und Vollstreckungsverjährung im Verkehrs- und Wettbewerbsrecht der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (ABl. L 319, S. 1).

151    Wie sich aus der Prüfung des dritten Klagegrundes ergibt (siehe oben, Randnr. 131), stellte die Kommission im vorliegenden Fall zu Recht fest, dass die Klägerin bis zum 31. Dezember 1998 an der Zuwiderhandlung beteiligt gewesen sei.

152    Unstreitig bestand die erste Maßnahme der Kommission, mit der die fragliche Zuwiderhandlung untersucht werden sollte, aus der Nachprüfung in den Räumlichkeiten bestimmter Unternehmen, die am 25. und 26. März 2003 stattfand (siehe oben, Randnr. 3), also vor Ablauf der fünfjährigen Verjährungsfrist in Bezug auf die Klägerin, so dass die Verjährung zum Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Entscheidung nicht eingetreten war.

153    Die Verfolgung der Zuwiderhandlung in Bezug auf die Klägerin war somit nicht verjährt.

154    Das Vorbringen der Klägerin, das sich darauf stützt, dass zwischen dem Ende der Zuwiderhandlung und dem an sie gerichteten Auskunftsverlangen der Kommission fünf Jahre lagen, beruht insoweit auf einer falschen Auslegung von Art. 25 Abs. 3 und 4 der Verordnung Nr. 1/2003 und von Art. 2 Abs. 1 und 2 der Verordnung Nr. 2988/74, aus denen klar hervorgeht, dass die Unterbrechung der Verjährung mit dem Tag eintritt, an dem die Handlung mindestens einem an der Zuwiderhandlung beteiligten Unternehmen bekannt gegeben wird, und gegenüber allen an der Zuwiderhandlung beteiligten Unternehmen wirkt.

155    Diese Erwägungen, die sich ausdrücklich aus den vorstehend genannten Bestimmungen ergeben, können überdies nicht durch das Argument der Klägerin in Frage gestellt werden, wonach die Vorschriften über die Verjährungsunterbrechung eng auszulegen seien und eine „Überschreitung von Befugnissen“ vorliege, die in einem Missbrauch des Zwecks der genannten Bestimmung und in einem Begründungsmangel bestehe.

156    Mit dem Hinweis darauf, dass in früheren Entscheidungen gegen Unternehmen keine Geldbußen festgesetzt worden seien, beruft sich die Klägerin ferner zu Unrecht auf eine angebliche „Diskriminierung“. Die genannten Unternehmen befanden sich nämlich offensichtlich in einer anderen Situation als die Klägerin, da die fünfjährige Verjährung zum Zeitpunkt der ersten auf Ermittlung der Zuwiderhandlung gerichteten Handlungen der Kommission eingetreten war (Erwägungsgrund 448 der angefochtenen Entscheidung und Erwägungsgrund 184 der Entscheidung 2005/566).

157    Zu dem Argument der Klägerin, wonach es für eine wirksame Unterbrechung der fünfjährigen Verjährung nach der Rechtsprechung erforderlich ist, dass zulässigerweise eine Verbindung des Auskunftsverlangens mit der vermuteten Zuwiderhandlung angenommen werden kann (Urteil CMA CGM u. a./Kommission, oben in Randnr. 84 angeführt, Randnrn. 484 bis 488), genügt der Hinweis, dass die Klägerin nichts dafür vorträgt, dass die fraglichen Unterbrechungshandlungen, d. h. die Nachprüfungen vom 25. und 26. März 2003 (siehe oben, Randnr. 3), im Hinblick auf die Ziele der Untersuchung nicht gerechtfertigt waren oder ihr alleiniges Ziel die künstliche Verlängerung der Verjährungsfrist war.

158    Das Vorbringen der Klägerin, die Verjährungsvorschriften seien fehlerhaft angewandt worden, ist somit unbegründet.

159    Im Rahmen des vorliegenden Klagegrundes macht die Klägerin auch geltend, die angeblich mangelnde Sorgfalt der Kommission, die das Auskunftsverlangen fast ein Jahr nach dem Beginn der Untersuchung an die Klägerin gesandt habe, stelle einen Verstoß gegen die Grundsätze der Rechtssicherheit und des Schutzes des berechtigten Vertrauens sowie eine Verletzung ihrer Verteidigungsrechte dar. Die Klägerin weist insbesondere darauf hin, dass sie von der Untersuchung nicht rechtzeitig erfahren habe und von ihr auch nicht habe wissen können, da sie auf dem betreffenden Markt nicht mehr tätig gewesen sei.

160    Soweit sich die Klägerin bezüglich des angeblichen Verstoßes gegen die Grundsätze der Rechtssicherheit und des Schutzes des berechtigten Vertrauens auf die Rechtsprechung beruft, wonach sich aus dem grundlegenden Erfordernis der Rechtssicherheit bei Fehlen von Vorschriften über die Verjährung ergibt, dass die Kommission die Ausübung ihrer Befugnisse nicht unbeschränkt aufschieben darf (Urteil des Gerichts vom 6. Oktober 2005, Sumitomo Chemical und Sumika Fine Chemicals/Kommission, T‑22/02 und T‑23/02, Slg. 2005, II‑4065, Randnrn. 87 bis 89), genügt der Hinweis, dass der Fall, auf den die Rechtsprechung abstellt, hier nicht einschlägig ist, da die Sanktionsbefugnis, die die Kommission gegenüber der Klägerin ausgeübt hat, einer Verjährungsfrist nach Art. 25 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 1/2003 sowie nach Art. 1 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 2988/74 unterliegt.

161    Da die genannte Verjährungsfrist von der Kommission eingehalten wurde, kann die Festsetzung der Geldbuße gegen die Klägerin nicht die Grundsätze der Rechtssicherheit und des Schutzes des berechtigten Vertrauens verletzen.

162    Was die angebliche Verletzung der Verteidigungsrechte der Klägerin als Folge einer angeblich verspäteten Information über die Durchführung der Untersuchung angeht, ist darauf hinzuweisen, dass die Kommission zwar verpflichtet ist, dem betroffenen Unternehmen bereits ab dem Abschnitt der Voruntersuchung bestimmte Informationen zur Verfügung zu stellen, doch betrifft diese Verpflichtung die Information, die das betroffene Unternehmen im Stadium der ersten gegen es ergriffenen Maßnahme erhält (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 8. Juli 2008, AC‑Treuhand/Kommission, T‑99/04, Slg. 2008, II‑1501, Randnrn. 52 bis 56).

163    Im vorliegenden Fall bestreitet die Klägerin jedoch nicht, über die laufende Untersuchung im Stadium der ersten gegen sie ergriffenen Maßnahme angemessen informiert worden zu sein, d. h. im Rahmen des Auskunftsverlangens vom 18. März 2004.

164    Selbst wenn man im Übrigen annehmen wollte, dass der Umstand, dass die Klägerin über die Untersuchung nicht bereits bei den ersten Untersuchungsmaßnahmen informiert wurde, im Rahmen der Prüfung einer Verletzung ihrer Verteidigungsrechte als solcher berücksichtigt werden kann, hat die Klägerin jedenfalls nichts Konkretes zur Stützung ihrer Auffassung vorgebracht, dass durch die angeblich verspätete Information die Wirksamkeit ihrer Verteidigung beeinträchtigt worden sei.

165    Nach alledem ist der vorliegende Klagegrund zurückzuweisen.

 Zur Beurteilung der mildernden Umstände

 Vorbringen der Parteien

166    Die Klägerin macht geltend, die Kommission habe die Leitlinien fehlerhaft angewandt, die Tatsachen verfälscht und die Begründungspflicht verletzt, indem sie es abgelehnt habe, ihr aufgrund des Umstands, dass sie die Absprachen nicht umgesetzt habe und keinen wirtschaftlichen oder finanziellen Nutzen aus der Zuwiderhandlung gezogen habe, mildernde Umstände zuzubilligen.

167    Erstens macht die Klägerin geltend, sie habe die Vereinbarungen, die bei den ihr in der angefochtenen Entscheidung angelasteten Treffen geschlossen worden seien, nicht umgesetzt. Da bei den Treffen in Sevilla im Mai 1997 keine Vereinbarung geschlossen worden sei (Erwägungsgrund 164 der angefochtenen Entscheidung), gehe es nur um die Anwendung der während des Treffens in Évian-les-Bains im Mai 1998 geschlossenen Vereinbarungen zum PBS, die eine Erhöhung der Preise im zweiten Halbjahr 1998 betroffen hätten (Erwägungsgründe 229 und 230 der angefochtenen Entscheidung).

168    Während des fraglichen Zeitraums habe die Klägerin ihre Verkaufspreise für PBS allgemein – mit Ausnahme einer leichten Erhöhung im August 1998 wegen der Preiserhöhung für den wichtigsten Rohstoff, HP – gesenkt. Bis März 1999 seien ihre Preise für PBS weit unter dem Preisniveau von Mai 1998 geblieben. Es liege demnach auf der Hand, dass die Klägerin die in Évian-les-Bains vorgesehenen Preiserhöhungen nicht umgesetzt habe.

169    Angesichts des Unterschieds zwischen den Preisen, die die Klägerin angewandt habe, und denen, die vereinbart worden seien, sowie angesichts der im Herbst 1998 getroffenen Entscheidung der Klägerin, aus dem PBS-Markt auszuscheiden, könne es nicht sein, dass die Klägerin versucht habe, das Kartell zum eigenen Vorteil zu nutzen, wie die Kommission behaupte.

170    Zweitens weist die Klägerin darauf hin, dass die angebliche Beteiligung am Kartell ihr keinen wirtschaftlichen oder finanziellen Vorteil gebracht habe, sondern sie im Gegenteil veranlasst habe, aus dem PBS-Markt auszuscheiden. Die Kommission hätte diesen Gesichtspunkt als mildernden Umstand berücksichtigen müssen.

171    Die Kommission tritt dem Vorbringen der Klägerin entgegen.

 Würdigung durch das Gericht

172    Wie ausgeführt, setzte die Kommission bei der Beurteilung der mildernden Umstände in der angefochtenen Entscheidung die gegen die Klägerin verhängte Geldbuße wegen ihrer passiven und unbedeutenden Rolle bei der Zuwiderhandlung um 50 % herab. Sie stellte nämlich fest, dass die Rolle der Klägerin im Rahmen des Kartells nicht mit der der anderen aktiven Mitglieder vergleichbar sei und dass ihre Beteiligung an den kollusiven Kontakten erheblich sporadischer gewesen sei und sich auf nur zwei Treffen zum PBS beschränkt habe, was ihre eingeschränkte Beteiligung an den rechtswidrigen Vereinbarungen insgesamt bestätige (Erwägungsgründe 476 und 477 der angefochtenen Entscheidung).

173    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass sich aus den Leitlinien nicht ergibt, dass die Kommission jeden der in Nr. 3 aufgeführten mildernden Umstände stets gesondert berücksichtigen muss. Auch wenn die dort aufgeführten Umstände gewiss zu denen gehören, die die Kommission gegebenenfalls berücksichtigen kann, ist sie doch nicht verpflichtet, automatisch eine zusätzliche Herabsetzung vorzunehmen, wenn ein Unternehmen Gesichtspunkte anführt, die auf das Vorliegen eines dieser Umstände hindeuten können.

174    Da sich aus den Leitlinien nichts dafür ergibt, dass die in Betracht kommenden mildernden Umstände zwingend berücksichtigt werden müssten, verbleibt der Kommission somit ein gewisses Ermessen, um über den Umfang einer etwaigen Herabsetzung der Geldbußen im Wege einer Gesamtwürdigung unter Berücksichtigung aller den vorliegenden Fall kennzeichnenden mildernden Umstände zu entscheiden (Urteile des Gerichts vom 8. Juli 2004, Mannesmannröhren-Werke/Kommission, T‑44/00, Slg. 2004, II‑2223, Randnrn. 274 und 275, und Dalmine/Kommission, T‑50/00, Slg. 2004, II‑2395, Randnrn. 325 und 326; vgl. auch in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 12. September 2007, Prym und Prym Consumer/Kommission, T‑30/05, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 204).

175    In Anbetracht der erheblichen Herabsetzung der Geldbuße in der angefochtenen Entscheidung kann im vorliegenden Fall das Vorbringen der Klägerin, es gebe weitere mildernde Umstände, die die Kommission nicht berücksichtigt habe, selbst wenn es zuträfe, nicht zu der Annahme führen, dass eine Herabsetzung, die die Kommission bei der Beurteilung der mildernden Umstände gewährt hat, unangemessen ist.

176    Überdies belegen die Argumente der Klägerin jedenfalls nicht, dass es andere mildernde Umstände als diejenigen gibt, die von der Kommission berücksichtigt wurden.

177    Was zum einen die Behauptung betrifft, die Klägerin habe aus der fraglichen Zuwiderhandlung keinen Vorteil gezogen, braucht die Kommission für die Bemessung der Geldbuße weder nachzuweisen, dass die Zuwiderhandlung den betreffenden Unternehmen einen unrechtmäßigen Vorteil verschafft hat, noch gegebenenfalls das Fehlen eines aus der Zuwiderhandlung gezogenen Vorteils zu berücksichtigen (vgl. Urteil Bolloré u. a./Kommission, oben in Randnr. 59 angeführt, Randnr. 671 und die dort angeführte Rechtsprechung). Insbesondere kann das Fehlen eines mit der Zuwiderhandlung verbundenen finanziellen Vorteils nicht als mildernder Umstand anerkannt werden (vgl. Urteil BPB/Kommission, oben in Randnr. 60 angeführt, Randnr. 442 und die dort angeführte Rechtsprechung).

178    Was zum anderen das angebliche Fehlen einer tatsächlichen Anwendung der Vereinbarungen – ein Umstand gemäß Nr. 3 zweiter Gedankenstrich der Leitlinien – betrifft, so ist zu prüfen, ob die Klägerin Umstände vorgebracht hat, die belegen können, dass sie sich im Zeitraum ihrer Teilnahme an den rechtswidrigen Vereinbarungen tatsächlich deren Anwendung entzog, indem sie sich auf dem Markt wettbewerbskonform verhielt, oder dass sie sich zumindest den Verpflichtungen zur Umsetzung dieses Kartells so eindeutig und nachdrücklich widersetzte, dass dadurch sogar dessen Funktionieren selbst gestört wurde (Urteile des Gerichts vom 15. März 2006, Daiichi Pharmaceutical/Kommission, T‑26/02, Slg. 2006, II‑713, Randnr. 113, und vom 8. Oktober 2008, Carbone‑Lorraine/Kommission, T‑73/04, Slg. 2008, II‑2661, Randnr. 196).

179    Dazu ist festzustellen, dass sich die der Klägerin zur Last gelegte Zuwiderhandlung zum einen aus ihrer Beteiligung an den rechtswidrigen Treffen am 29. Mai 1997 in Sevilla ergibt, die ohne Abschluss kollusiver Vereinbarungen zu Ende gingen (Erwägungsgründe 162 bis 164 der angefochtenen Entscheidung), und zum anderen aus ihrer Beteiligung an dem Treffen am 14. Mai 1998 in Évian-les-Bains, das zu den im zweiten Halbjahr 1998 geltenden rechtswidrigen Vereinbarungen über die Marktanteile und die PBS-Preise führte (Erwägungsgründe 226 bis 230 der angefochtenen Entscheidung).

180    Die Klägerin macht im Wesentlichen geltend, ihre Preise, die sie in dem betreffenden Zeitraum praktiziert habe, seien nicht, wie in den am 14. Mai 1998 in Évian-les-Bains geschlossenen rechtswidrigen Vereinbarungen vorgesehen, erhöht worden. Sie bezieht sich insoweit auf die Unterlagen, die ihrer Antwort auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte und der Klageschrift als Anlagen beigefügt worden sind, sowie auf die in der Erwiderung benannten ergänzenden Unterlagen.

181    Erstens ist jedoch festzustellen, dass die in Rede stehenden Unterlagen nicht als zuverlässiger Beweis für das Marktverhalten der Klägerin angesehen werden können. Es handelt sich nämlich um eine Grafik sowie um Tabellen, die die Klägerin 2005 zusammengestellt hat, ohne die Daten, die dieser Zusammenstellung zugrunde liegen, in irgendeiner Weise zu erläutern und ohne Beweise hierfür beizufügen. Die Klägerin hat darüber hinaus zwar als Anlage zur Erwiderung eine Reihe von Rechnungen überreicht, die für den Verkauf des in Rede stehenden Produkts erstellt wurden, doch müssen diese Unterlagen, die erstmals vor dem Gericht vorgelegt worden sind, aus diesem Grund außer Betracht bleiben (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 27. September 2006, Akzo Nobel/Kommission, T‑330/01, Slg. 2006, II‑3389, Randnr. 89).

182    Zweitens ist festzustellen, dass, wie aus den Erwägungsgründen 226 bis 230 der angefochtenen Entscheidung hervorgeht, die in Évian-les-Bains geschlossenen rechtswidrigen Vereinbarungen nicht nur die Preise, sondern auch die Marktaufteilung betrafen, und die Klägerin an der Errichtung des Modells zur Kontrolle der Marktanteile durch Überlassung ihrer Daten beteiligt war.

183    Unter diesen Umständen reichen das Vorbringen und die von der Klägerin vorgelegten Unterlagen nicht aus, um zu belegen, dass sie sich der Durchführung aller dieser kollusiven Vereinbarungen entzog, indem sie sich auf dem Markt wettbewerbskonform verhielt, oder dass sie sich zumindest den Verpflichtungen zur Umsetzung dieses Kartells so eindeutig und nachdrücklich widersetzte, dass dadurch sogar dessen Funktionieren selbst gestört wurde.

184    Nach alledem ist der vorliegende Klagegrund zurückzuweisen.

185    Somit ist die vorliegende Klage insgesamt abzuweisen, ohne dass über die von der Kommission erhobene Einrede der Unzulässigkeit entschieden zu werden braucht, mit der geltend gemacht wird, die Anträge der Klägerin auf Nichtigerklärung der angefochtenen Entscheidung seien unzulässig, soweit die Kommission eine Geldbuße gegen die Muttergesellschaft SNIA verhängt habe.

 Kosten

186    Nach Art. 87 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Klägerin unterlegen ist, sind ihr entsprechend dem Antrag der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Sechste erweiterte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1.      Die Klage wird abgewiesen.

2.      Die Caffaro Srl trägt die Kosten.

Vadapalas

Dittrich

Truchot

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 16. Juni 2011.

Unterschriften

Inhaltsverzeichnis


Sachverhalt

Angefochtene Entscheidung

Verfahren und Anträge der Parteien

Rechtliche Würdigung

Zur angeblichen Stellung der Klägerin als „Opfer und nicht [als] Mitglied des [HP-Kartells]“

Vorbringen der Parteien

Würdigung durch das Gericht

Zu dem Referenzjahr, das im Rahmen der unterschiedlichen Behandlung berücksichtigt wurde

Vorbringen der Parteien

Würdigung durch das Gericht

Zur Beurteilung der Dauer der Teilnahme der Klägerin an der Zuwiderhandlung

Vorbringen der Parteien

Würdigung durch das Gericht

Zur fünfjährigen Verjährungsfrist

Vorbringen der Parteien

Würdigung durch das Gericht

Zur Beurteilung der mildernden Umstände

Vorbringen der Parteien

Würdigung durch das Gericht

Kosten


* Verfahrenssprache: Italienisch.