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Klage, eingereicht am 2. Oktober 2012 - Heinrich/HABM - Kommission (European Network Rapid Manufacturing)

(Rechtssache T-430/12)

Sprache der Klageschrift: Deutsch

Verfahrensbeteiligte Parteien

Klägerin: Heinrich Beteiligungs GmbH (Witten, Deutschland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt A. Theis)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamtes für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 5. Juli 2012 in der Sache R 793/2011-1 aufzuheben;

die Kosten des Verfahrens der Beklagten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Eingetragene Gemeinschaftsmarke, deren Nichtigerklärung beantragt wurde: Bildmarke, die die Wortelemente "European Network Rapid Manufacturing" enthält, für Waren und Dienstleistungen der Klassen 6, 7, 12, 17 und 42 - Gemeinschaftsmarke Nr. 7 407 968

Inhaberin der Gemeinschaftsmarke: Klägerin

Antragstellerin im Nichtigkeitsverfahren: Europäische Kommission

Begründung des Antrags auf Nichtigerklärung: Die Bildmarke stelle eine Nachahmung im heraldischen Sinne des europäischen Emblems da

Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung: Zurückweisung des Antrags auf Nichtigerklärung

Entscheidung der Beschwerdekammer: Der Beschwerde wurde stattgegeben und die Bildmarke für nichtig erklärt

Klagegründe: Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. h der Verordnung Nr. 207/2009 i.V.m. Art. 6ter Abs. 1 Buchst. a der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums

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