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Klage, eingereicht am 28. September 2012 - Distillerie Bonollo u. a./Rat

(Rechtssache T-431/12)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerinnen: Distillerie Bonollo SpA (Formigine, Italien); Industria Chimica Valenzana (ICV) SpA (Borgoricco, Italien); Distillerie Mazzari SpA (Sant'Agata sul Santerion, Italien); Caviro Distillerie Srl (Faenza, Italien); Comercial Química Sarasa, SL (Madrid, Spanien) (Prozessbevollmächtigter: R. MacLean, Solicitor)

Beklagter: Rat der Europäischen Union

Anträge

Die Klägerinnen beantragen,

Art. 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 626/2012 des Rates vom 26. Juni 2012 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Weinsäure mit Ursprung in der Volksrepublik China2 (im Folgenden: angefochtene Verordnung) insoweit für nichtig zu erklären, als die bei Ninghai Organic Chemical Factory und Changmao Biochemical Engineering Company Co. Ltd festgesetzten Antidumpingzollsätze rechtswidrig festgestellt worden sind aufgrund von offensichtlichen Beurteilungsfehlern, die der Maßnahme anhaften, Verstößen gegen die Art. 2 und 11 Abs. 9 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates (im Folgenden: Antidumping-Grundverordnung), Verletzungen der Verteidigungsrechte der Klägerinnen und unzureichender Begründung der angefochtenen Verordnung;

gemäß Art. 264 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union die Weitergeltung der angefochtenen Verordnung anzuordnen, bis der Rat die sich aus dem Urteil des Gerichtshofs ergebenden Maßnahmen ergriffen hat;

dem Beklagten und etwaigen Streithelfern die den Klägerinnen im Verfahren entstandenen Kosten und Aufwendungen aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung der Klage machen die Klägerinnen fünf Klagegründe geltend.

Erster Klagegrund: Der Beklagte habe einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen, indem er ohne hinreichend begründete geänderte Umstände die zur Festsetzung des Normalwerts des Vergleichslands verwendete Methodik geändert und dadurch gegen Art. 11 Abs. 9 der Antidumping-Grundverordnung verstoßen habe.

Zweiter Klagegrund: Der Beklagte habe einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen, indem er die tatsächlichen Inlandsverkaufspreise im Vergleichsland außer Acht gelassen und unter Verstoß gegen Art. 2 Abs. 1, 2 Abs. 2, 2 Abs. 7 Buchst. a und 2 Abs. 7 Buchst. b der Antidumping-Grundverordnung fälschlich auf rechnerisch ermittelte Werte zurückgegriffen habe.

Dritter Klagegrund: Der Beklagte habe einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen, indem er unter Verstoß gegen Art. 2 Abs. 3 der Antidumping-Grundverordnung die US- und westeuropäischen Preise für Benzol anstatt der tatsächlichen Rohstoffkosten im Produktionsland benutzt habe und aufgrund dessen bei der Überprüfung einen fehlerhaften Normalwert angewandt habe.

Vierter Klagegrund: Der Beklagte habe offensichtliche Beurteilungsfehler begangen, die durch die Verzerrung der Produktionskosten im rechnerisch ermittelten Normalwert und unter Verstoß gegen Art. 2 Abs. 3 der Antidumping-Grundverordnung durch die Verwendung von nicht gleichwertigen Rohstoffkosten hervorgerufen worden seien.

Fünfter Klagegrund: Der Beklagte und die Europäische Kommission hätten die Verteidigungsrechte der Klägerinnen verletzt, indem sie es versäumt hätten, Zugang zu den zum richtigen Verständnis der Methodik erforderlichen Informationen zu gewähren, die zur Ermittlung des Normalwerts angewendet worden sei, und sie hätten es ferner versäumt, angemessene Begründungen für Schlüsselfragen in Bezug auf die Berechnung des Normalwerts des Vergleichslands und die von ihnen angewandten entsprechenden Dumpingspannen zu geben, wodurch die angefochtene Verordnung fehlerhaft sei.

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1 - Durchführungsverordnung (EU) Nr. 626/2012 des Rates vom 26. Juni 2012 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 349/2012 des Rates zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Weinsäure mit Ursprung in der Volksrepublik China (ABl. L 182, S. 1).

2 - Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (ABl. L 343, S. 51) in der geänderten Fassung.