Language of document : ECLI:EU:T:2014:120

URTEIL DES GERICHTS (Achte Kammer)

13. März 2014(*)

„Gemeinschaftsmarke – Nichtigkeitsverfahren – Gemeinschaftsbildmarke European Network Rapid Manufacturing – Absolutes Eintragungshindernis – Nachahmung des Kennzeichens einer internationalen zwischenstaatlichen Organisation – Art. 7 Abs. 1 Buchst. h der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 – Art. 6ter der Pariser Verbandsübereinkunft“

In der Rechtssache T‑430/12

Heinrich Beteiligungs GmbH mit Sitz in Witten (Deutschland), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt A. Theis,

Klägerin,

gegen

Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM), vertreten durch D. Walicka als Bevollmächtigte,

Beklagter,

andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM:

Europäische Kommission,

betreffend eine Klage gegen die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des HABM vom 5. Juli 2012 (Sache R 793/2011‑1) zu einem Nichtigkeitsverfahren zwischen der Europäischen Kommission und der Heinrich Beteiligungs GmbH

erlässt

DAS GERICHT (Achte Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten D. Gratsias (Berichterstatter), der Richterin M. Kancheva und des Richters C. Wetter,

Kanzler: T. Weiler, Verwaltungsrätin,

aufgrund der am 2. Oktober 2012 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klageschrift,

aufgrund der am 25. Januar 2013 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klagebeantwortung,

auf die mündliche Verhandlung vom 14. November 2013

folgendes

Urteil

 Vorgeschichte des Rechtsstreits

1        Am 11. November 2008 meldete die Klägerin, die Heinrich Beteiligungs GmbH, nach der Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. 1994, L 11, S. 1) in geänderter Fassung (ersetzt durch die Verordnung [EG] Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Gemeinschaftsmarke [ABl. L 78, S. 1]) beim Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) eine Gemeinschaftsmarke an.

2        Bei der angemeldeten Marke handelt es sich um das folgende Bildzeichen:

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3        Die Eintragung wurde für folgende Waren und Dienstleistungen der Klassen 6, 7, 12, 17 und 42 im Sinne des Abkommens von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken vom 15. Juni 1957 in revidierter und geänderter Fassung beantragt:

–        Klasse 6: „Waren aus Metall, soweit in Klasse 6 enthalten, insbesondere Gussteile aus Eisen, Stahl und Nichteisenlegierungen“;

–        Klasse 7: „Maschinenteile aus Kunststoff, maschinelle Wachsspritzwerkzeuge und Kunststoffspritzwerkzeuge sowie Teile davon, soweit in Klasse 7 enthalten“;

–        Klasse 12: „Kunststoffteile für Fahrzeuge, soweit in Klasse 12 enthalten“;

–        Klasse 17: „Spritzguss-Kunststoffteile, soweit in Klasse 17 enthalten“;

–        Klasse 42: „Technologische Beratung, wissenschaftliche und technologische Dienstleistungen und Forschungsarbeiten und diesbezügliche Designerdienstleistungen, industrielle Analyse- und Forschungsdienstleistungen“.

4        Die Gemeinschaftsmarkenanmeldung wurde im Blatt für Gemeinschaftsmarken Nr. 9/2009 vom 16. März 2009 veröffentlicht.

5        Am 26. Mai 2009 reichte die Kommission der Europäischen Gemeinschaften beim HABM gemäß Art. 40 der Verordnung Nr. 207/2009 schriftliche Bemerkungen mit der Begründung ein, dass die in Rede stehende Marke ihrer Ansicht nach von Amts wegen von der Eintragung auszuschließen sei.

6        Trotz dieser Bemerkungen wurde die in Rede stehende Marke unter der Nr. 7407968 als Gemeinschaftsmarke eingetragen. Diese Eintragung wurde im Blatt für Gemeinschaftsmarken Nr. 29/2009 vom 3. August 2009 veröffentlicht.

7        Gemäß Art. 56 der Verordnung Nr. 207/2009 stellte die Kommission am 2. September 2009 einen Antrag auf Nichtigerklärung der in Rede stehenden Marke. Ihrer Ansicht nach war diese Marke unter Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. c und h der Verordnung Nr. 207/2009 eingetragen worden.

8        Die Kommission machte zur Stützung ihres Antrags erstens geltend, die in Rede stehende Marke enthalte eine identische Wiedergabe der Europaflagge, die seit dem 4. Oktober 1979 unter der Kennnummer QO 188 als Kennzeichen des Europarates gemäß Art. 6ter der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums vom 20. März 1883 in revidierter und geänderter Fassung (im Folgenden: Pariser Verbandsübereinkunft) geschützt sei, oder zumindest eine Nachahmung dieser Flagge. Diese Flagge wird im Folgenden so abgebildet, wie sie in den Datenbanken der Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPO) aufscheint:

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9        Die Kommission machte zweitens geltend, durch die Verwendung eines Sternenkranzes in der in Rede stehenden Marke bestehe die Gefahr, dass das Publikum über die Herkunft der mit dieser Marke bezeichneten Waren und Dienstleistungen getäuscht werde.

10      Mit Entscheidung vom 8. Februar 2011 wies die Nichtigkeitsabteilung den Antrag auf Nichtigerklärung zurück. Zum einen enthalte die in Rede stehende Marke weder eine identische Wiedergabe noch eine „Nachahmung im heraldischen Sinne“ der Europaflagge im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. h der Verordnung Nr. 207/2009. Zum anderen stelle diese Marke keine „beschreibende Angabe“ im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. c dieser Verordnung dar.

11      Am 8. April 2011 legte die Kommission gegen die Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung gemäß den Art. 58 bis 64 der Verordnung Nr. 207/2009 Beschwerde ein. Dabei machte sie erneut einen Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. c und h der Verordnung Nr. 207/2009 geltend.

12      Mit Entscheidung vom 5. Juli 2012 (im Folgenden: angefochtene Entscheidung) hob die Erste Beschwerdekammer des HABM die Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung auf und erklärte die in Rede stehende Marke für nichtig.

13      Die Beschwerdekammer führte zunächst aus, dass die in Rede stehende Marke zum einen einen Bestandteil aufweise, der einer „Nachahmung im heraldischen Sinne“ der Europaflagge gleichkäme, und die Klägerin zum anderen nicht dargetan habe, dass ihr die Verwendung dieser Flagge gestattet sei. Sodann könne nicht ausgeschlossen werden, dass das Publikum davon ausgehe, dass zwischen den Tätigkeiten der Klägerin und denen der Europäischen Union eine Verbindung bestehe. Die Beschwerdekammer kam daher zu dem Schluss, dass die Eintragung der in Rede stehenden Marke unter Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. h der Verordnung Nr. 207/2009 erfolgt sei.

 Anträge der Parteien

14      Die Klägerin beantragt,

–        die angefochtene Entscheidung aufzuheben;

–        dem HABM die Kosten aufzuerlegen.

15      Das HABM beantragt,

–        die Klage abzuweisen;

–        der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.

 Rechtliche Würdigung

16      Die Klägerin führt zwei Klagegründe an. Zum einen macht sie geltend, die in Rede stehende Marke enthalte keine „Nachahmung im heraldischen Sinne“ der Europaflagge. Zum anderen sei, selbst wenn diese Marke eine solche Nachahmung enthielte, dieser Umstand nicht geeignet, beim Publikum den Eindruck hervorzurufen, dass eine Verbindung zwischen dieser Marke und der Union bestehe.

 Vorbemerkungen

17      In Art. 7 Abs. 1 Buchst. h der Verordnung Nr. 207/2009 heißt es:

„Von der Eintragung ausgeschlossen sind

h)      Marken, die mangels Genehmigung durch die zuständigen Stellen gemäß Artikel 6ter der Pariser Verbandsübereinkunft … zurückzuweisen sind“.

18      Art. 6ter der Pariser Verbandsübereinkunft sieht vor:

„(1)

a)      Die Verbandsländer kommen überein, die Eintragung der Wappen, Flaggen und anderen staatlichen Hoheitszeichen der Verbandsländer, der von ihnen eingeführten amtlichen Prüf- und Gewährzeichen und ‑stempel sowie jeder Nachahmung im heraldischen Sinne als Fabrik- oder Handelsmarken oder als Bestandteile solcher zurückzuweisen oder für ungültig zu erklären sowie den Gebrauch dieser Zeichen durch geeignete Maßnahmen zu verbieten, sofern die zuständigen Stellen den Gebrauch nicht erlaubt haben.

b)      Die Bestimmungen unter Buchstabe a) sind ebenso auf die Wappen, Flaggen und anderen Kennzeichen, Sigel oder Bezeichnungen der internationalen zwischenstaatlichen Organisationen anzuwenden, denen ein oder mehrere Verbandsländer angehören; ausgenommen sind die Wappen, Flaggen und anderen Kennzeichen, Sigel oder Bezeichnungen, die bereits Gegenstand von in Kraft befindlichen internationalen Abkommen sind, die ihren Schutz gewährleisten.

c)      … Die Verbandsländer sind nicht gehalten, [die] Bestimmungen [unter Buchstabe b)] anzuwenden, falls die Benutzung oder Eintragung gemäß Buchstabe a) nicht geeignet ist, beim Publikum den Eindruck einer Verbindung zwischen der betreffenden Organisation und den Wappen, Flaggen, Kennzeichen, Sigeln oder Bezeichnungen hervorzurufen, oder falls die Benutzung oder Eintragung offenbar nicht geeignet ist, das Publikum über das Bestehen einer Verbindung zwischen dem Benutzer und der Organisation irrezuführen.

(3)      …

b)      Die Bestimmungen des Absatzes 1 Buchstabe b) sind nur auf die Wappen, Flaggen und anderen Kennzeichen, Sigel und Bezeichnungen der internationalen zwischenstaatlichen Organisationen anwendbar, die diese durch Vermittlung des Internationalen Büros den Verbandsländern mitgeteilt haben.

…“

19      Aus dem Vorstehenden ergibt sich, dass Art. 7 Abs. 1 Buchst. h der Verordnung Nr. 207/2009 in Verbindung mit Art. 6ter der Pariser Verbandsübereinkunft, auf den er verweist, zwei Kategorien von Kennzeichen schützt.

20      Als Erstes untersagt diese Vorschrift die Eintragung staatlicher Hoheitszeichen nicht nur als Marken, sondern auch als Markenbestandteile, gleichviel ob diese Hoheitszeichen identisch wiedergegeben werden oder ob es sich dabei lediglich um eine „Nachahmung im heraldischen Sinne“ handelt (vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichtshofs vom 16. Juli 2009, American Clothing Associates/HABM und HABM/American Clothing Associates, C‑202/08 P und C‑208/08 P, Slg. 2009, I‑6933, Rn. 47 und 48; des Gerichts vom 5. Mai 2011, SIMS – École de ski internationale/HABM – SNMSF [esf école du ski français], T‑41/10, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Rn. 21, und vom 15. Januar 2013, Welte‑Wenu/HABM – Kommission [EUROPEAN DRIVESHAFT SERVICES], T‑413/11, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Rn. 36).

21      Als Zweites verbietet Art. 7 Abs. 1 Buchst. h der Verordnung Nr. 207/2009 die Eintragung einer Marke, die die Wiedergabe oder die „Nachahmung im heraldischen Sinne“ eines Emblems einer internationalen zwischenstaatlichen Organisation enthält, wenn dieses den Vertragsstaaten der Pariser Verbandsübereinkunft über das Internationale Büro der WIPO mitgeteilt worden ist. Dieses Verbot findet jedoch nur in dem von Art. 6ter Abs. 1 Buchst. c der Pariser Verbandsübereinkunft erfassten Fall Anwendung, d. h. dann, wenn die betreffende Marke als Ganzes beim Publikum den Eindruck einer Verbindung zwischen ihrem Inhaber oder ihrem Benutzer einerseits und der betreffenden internationalen zwischenstaatlichen Organisation andererseits hervorruft oder das Publikum hinsichtlich des Vorliegens einer solchen Verbindung irreführt (vgl. in diesem Sinne Urteil EUROPEAN DRIVESHAFT SERVICES, oben in Rn. 20 angeführt, Rn. 59).

22      Die Gründe der vorliegenden Klage sind im Licht dieser Erwägungen, insbesondere der in der vorstehenden Randnummer wiedergegebenen, zu prüfen.

 Zum ersten Klagegrund: keine „Nachahmung im heraldischen Sinne“ der Europaflagge

23      In der angefochtenen Entscheidung hat die Beschwerdekammer festgestellt, dass die in Rede stehende Marke zum einen einen Bildbestandteil, einen unvollständigen Kreis aus neun Sternen, drei roten und sechs weißen, auf weißem Grund, und zum anderen einen Wortbestandteil, „European Network Rapid Manufacturing“, enthalte.

24      Sodann hat sie erstens ausgeführt, dass die Marke zwar drei Sterne weniger aufweise als die Europaflagge, aber aufgrund dieses Umstands nicht ausgeschlossen werden könne, dass sie eine Nachahmung dieser Flagge enthalte. Zunächst sei davon auszugehen, dass der Wortbestandteil den Abschnitt des Kreises verdecke, in dem sich die drei fehlenden Sterne befinden müssten. Ferner sei es, obwohl diese drei Sterne fehlten, einfach, die Form eines durch die neun Sterne beschriebenen Kreises zu erkennen. Man könne sich die fraglichen drei Sterne leicht hinzudenken.

25      Zweitens hat die Beschwerdekammer eingeräumt, dass sich die Farben der Bildbestandteile der in Rede stehenden Marke von den in der Europaflagge verwendeten unterschieden, aber festgestellt, dass diese Unterschiede nicht erheblich seien. Kennzeichen würden nämlich nicht systematisch farbig wiedergegeben. Insoweit sei allgemein bekannt, dass die Einrichtungen der Union die Europaflagge häufig „in Form eines Negativs“, d. h. in einer Darstellung schwarzer Sterne auf weißem Grund, verwendeten.

26      Drittens hat die Beschwerdekammer die Ansicht vertreten, dass die kreisförmige Anordnung der Sterne in der in Rede stehenden Marke die Aufmerksamkeit des Publikums eher auf sich ziehen werde als die farbliche Gestaltung.

27      Viertens stehe der Umstand, dass die in Rede stehende Marke einen Wortbestandteil aufweise, der Schlussfolgerung nicht entgegen, dass diese Marke eine „Nachahmung im heraldischen Sinne“ der Europaflagge enthalte.

28      Auf der Grundlage dieser Erwägungen ist die Beschwerdekammer zu dem Ergebnis gelangt, dass die in Rede stehende Marke in der Tat eine „Nachahmung im heraldischen Sinne“ der Europaflagge enthalte.

29      Im Übrigen hat sie zudem festgestellt, dass die Sterne in der in Rede stehenden Marke wie auch in der Europaflagge nach oben zeigten, etwa gleich groß seien und in gleichen Abständen angeordnet seien. Deshalb habe die Inhaberin dieser Marke nicht nur die heraldische Beschreibung der Europaflagge, sondern auch ihre grafische Darstellung nachgeahmt.

30      Die Klägerin führt vor dem Gericht fünf Argumente an, um die Beurteilung der Beschwerdekammer zu beanstanden.

31      Sie macht zum Ersten geltend, dass sich die Beschwerdekammer auf die einzige Gemeinsamkeit der in Rede stehenden Marke und der Europaflagge, nämlich das Vorhandensein fünfzackiger Sterne, konzentriert und die zwischen ihnen bestehenden Unterschiede außer Acht gelassen habe. Diese Unterschiede seien aber bedeutsam. Erstens bestehe die Europaflagge aus einem Kreis von zwölf fünfzackigen goldfarbigen Sternen vor einem blauen Hintergrund, wohingegen die in Rede stehende Marke nur neun Sterne enthalte, die in blauen Umrissen sowie in Rot dargestellt würden. Zweitens enthalte die in Rede stehende Marke den Wortbestandteil „European Network Rapid Manufacturing“. Drittens würden in der Europaflagge keine Sterne „nur in ihren Umrissen dargestellt“. Viertens enthalte die in Rede stehende Marke im Gegensatz zur Europaflagge zwei verschiedene Gruppen von Sternen: „in Umrissen [dargestellte]“ und „in roter Farbe [dargestellte]“. Letztlich reichen diese Unterschiede nach Ansicht der Klägerin für sich genommen bereits aus, um eine „Nachahmung im heraldischen Sinne“ zu verneinen.

32      Zum Zweiten macht die Klägerin geltend, man könne, selbst wenn man nur den Sternenkranz der Europaflagge mit dem der in Rede stehenden Marke vergleiche, unmöglich zu dem Schluss kommen, dass diese Marke eine „Nachahmung im heraldischen Sinne“ der Europaflagge sei. Die genannte Marke enthalte nämlich nur neun Sterne. Demgegenüber enthalte die Europaflagge zwölf Sterne, die in einem vollständigen Kreis angeordnet seien. Wenn nun die Beschwerdekammer davon ausgegangen sei, dass man sich die „‚fehlenden‘ drei Sterne“ leicht hinzudenken könne, ist ihre Argumentation nach Auffassung der Klägerin fehlerhaft, da sie auf der Prüfung eines „Zeichen[s] …, das nicht angemeldet wurde“, beruhe. Im Übrigen würde der Wortbestandteil der in Rede stehenden Marke, wenn die drei Sterne tatsächlich dargestellt wären, diese nicht vollständig verdecken.

33      Zum Dritten trägt die Klägerin vor, dass sich die der Europaflagge innewohnende Symbolik von der der in Rede stehenden Marke unterscheide. So heiße es zur Symbolik der Europaflagge in dem Beschluss des Ministerkomitees des Europarats vom 9. Dezember 1955 zur Annahme des „Emblems des Europarats“: „Gegen den blauen Himmel der westlichen Welt stellen die Sterne die Völker Europas in einem Kreis, dem Zeichen der Einheit, dar. Die Zahl der Sterne ist unveränderlich auf zwölf festgesetzt, diese Zahl versinnbildlicht die Vollkommenheit und die Vollständigkeit“. Es sei Allgemeingut, dass die Zahl 12 die Zahl der Vollkommenheit sei. Nach Ansicht der Klägerin ist mit der Zahl 9 indes keine entsprechende Zahlensymbolik verbunden. Ein aus neun Sternen gebildeter Kreis − der eben als Kreis bei der in Rede stehenden Marke im Übrigen gerade nicht vorliege − hätte damit eine ganz andere heraldische Bedeutung als der in der Europaflagge enthaltene Kreis aus zwölf Sternen.

34      Zum Vierten meint die Klägerin, dass die Verwendung der Farben die in Rede stehende Marke deutlich von der Europaflagge unterscheide. Zunächst sei die Farbe Rot in der Europaflagge nicht enthalten, während die in dieser enthaltene Farbe Gelb in der Marke fehle. Darüber hinaus würden die Sterne in der Marke in zwei Gruppen unterschiedlicher Farbe eingeteilt, was sich in der Europaflagge nicht finde. Schließlich verwende die Marke zum einen „unterschiedliche Kontraste“, die bei schwarz-weißer Darstellung oder invertierter Darstellung (Inversion von Schwarz und Weiß) der Marke erhalten blieben. Zum anderen enthalte diese Marke „nur in ihren Umrissen wiedergegebene Sterne“. Gerade dies finde sich in der Europaflagge und in den Emblemen anderer Institutionen der Union nicht. Die schwarz-weiße Darstellung oder invertierte Darstellung der in Rede stehenden Marke lasse sich deshalb kaum mit der der Europaflagge vergleichen.

35      Zum Fünften verweist die Klägerin darauf, dass bei der Prüfung, ob eine „Nachahmung im heraldischen Sinne“ der Europaflagge vorliegt, der Wortbestandteil „European Network Rapid Manufacturing“ zu berücksichtigen sei. Dieser Wortbestandteil nehme nämlich einen nicht unerheblichen Teil der in Rede stehenden Marke ein. Insoweit betont die Klägerin, dass ein „Weglassen des Wortbestandteils … in der Marke eine Lücke hinterlassen [würde]. Die Marke hätte keine Ähnlichkeit mit der Europaflagge.“

36      Das Gericht ist der Auffassung, dass, um zu ermitteln, ob eine Marke einen Bestandteil enthält, der eine „Nachahmung im heraldischen Sinne“ eines Hoheitszeichens darstellt, nicht die grafische Darstellung dieses Hoheitszeichens, sondern seine heraldische Beschreibung zugrunde zu legen ist (vgl. Urteil EUROPEAN DRIVESHAFT SERVICES, oben in Rn. 20 angeführt, Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung).

37      Insoweit ist auf drei Gesichtspunkte hinzuweisen.

38      Erstens wird nicht jeder von einem Fachmann der heraldischen Kunst festgestellte Unterschied zwischen der Marke und dem Hoheitszeichen notwendigerweise von dem betreffenden Publikum wahrgenommen, das in der Marke trotz Unterschieden in Bezug auf bestimmte heraldische Details eine Nachahmung des in Rede stehenden Hoheitszeichens sehen kann (Urteil American Clothing Associates/HABM und HABM/American Clothing Associates, oben in Rn. 20 angeführt, Rn. 47, 48 und 50, und Urteil EUROPEAN DRIVESHAFT SERVICES, oben in Rn. 20 angeführt, Rn. 37). Um zu ermitteln, ob eine Marke eine „Nachahmung im heraldischen Sinne“ eines Hoheitszeichens enthält, ist indessen allein die Sicht des betreffenden Publikums zu berücksichtigen (vgl. in diesem Sinne Urteil American Clothing Associates/HABM und HABM/American Clothing Associates, oben in Rn. 20 angeführt, Rn. 50, und Urteil EUROPEAN DRIVESHAFT SERVICES, oben in Rn. 20 angeführt, Rn. 38).

39      Zweitens enthält die heraldische Beschreibung gewöhnlich nur bestimmte beschreibende Elemente und keine Details zur künstlerischen Interpretation, so dass mehrere künstlerische Sichtweisen ein- und desselben Kennzeichens anhand der gleichen Beschreibung möglich sind (Urteil American Clothing Associates/HABM und HABM/American Clothing Associates, oben in Rn. 20 angeführt, Rn. 52; vgl. Urteil EUROPEAN DRIVESHAFT SERVICES, oben in Rn. 20 angeführt, Rn. 38 und die dort angeführte Rechtsprechung).

40      Drittens kann aufgrund des Umstands, dass nur ein Teil des Hoheitszeichens in einer Marke dargestellt ist, nicht ausgeschlossen werden, dass diese eine „Nachahmung im heraldischen Sinne“ des Hoheitszeichens enthält. Auch der Umstand, dass eine Marke einen Wortbestandteil enthält, der in der heraldischen Beschreibung des Hoheitszeichens nicht zu finden ist, schließt allein nicht aus, dass diese Marke in den Anwendungsbereich von Art. 7 Abs. 1 Buchst. h der Verordnung Nr. 207/2009 fällt (Urteil des Gerichts vom 21. April 2004, Concept/HABM [ECA], T‑127/02, Slg. 2004, II‑1113, Rn. 41).

41      Im vorliegenden Fall lautet die heraldische Beschreibung der Europaflagge: „Auf blauem Grund ein Kreis von zwölf fünfzackigen Sternen, deren Spitzen sich nicht berühren“.

42      Was die in Rede stehende Marke betrifft, besteht sie zum einen aus einem Wortbestandteil, „European Network Rapid Manufacturing“, und zum anderen aus einem Bildbestandteil, einem unvollständigen Kreis aus neun fünfzackigen Sternen in gleichem Abstand, deren Spitzen sich nicht berühren. Von diesen neun Sternen, alle auf weißem Grund angeordnet, sind drei rot, wohingegen sechs weiß sind, so dass sie nur durch ihren Umriss in blauer Farbe erkennbar sind.

43      Daher ist offensichtlich und im Übrigen auch vor dem Gericht ganz unstreitig, dass diese Marke keine identische Wiedergabe der Europaflagge enthält.

44      Dagegen kann die in Rede stehende Marke nur als eine „Nachahmung im heraldischen Sinne“ der Europaflagge angesehen werden. Sie übernimmt nämlich das einzige Motiv der Europaflagge, einen Kreis aus fünfzackigen Sternen, deren Spitzen sich nicht berühren.

45      Zwar sind, erstens, in der fraglichen Marke nur neun Sterne enthalten, wohingegen die Europaflagge zwölf Sterne aufweist. Wie die Beschwerdekammer festgestellt hat, ist dieser Unterschied aber nicht bedeutsam. Die Marke enthält nämlich nicht deshalb drei Sterne weniger als die Europaflagge, weil der Abstand zwischen ihnen größer ist. Grund hierfür ist allein die Position des Wortbestandteils „European Network Rapid Manufacturing“: Dieser schiebt sich in den Sternenkreis. Wie die Beschwerdekammer ausgeführt hat, wird dadurch der Eindruck erweckt, dass er den Platz von drei Sternen einnimmt.

46      Im Übrigen ist zum einen festzustellen, dass die Beschwerdekammer, soweit sie ausgeführt hat, dass sich das Publikum diese drei Sterne leicht hinzudenken könne, entgegen dem Vorbringen der Klägerin kein anderes Bildzeichen als die in Rede stehende Marke geprüft hat. Sie hat lediglich darauf hingewiesen, wie das Publikum ihrer Ansicht nach diese Marke wahrnehmen wird.

47      Befänden sich tatsächlich drei Sterne hinter dem Wortbestandteil „European Network Rapid Manufacturing“, würden sie zwar zum anderen von diesem Wortbestandteil nicht vollständig verdeckt. Dieser Umstand ist jedoch für die Entscheidung des Rechtsstreits ohne Bedeutung: Die Feststellung der Beschwerdekammer, dass das betreffende Publikum annehmen könne, dass der in Rede stehende Wortbestandteil den Platz von drei Sternen einnehme, kann dadurch nicht in Frage gestellt werden. Um zu ermitteln, ob eine Marke eine „Nachahmung im heraldischen Sinne“ eines Hoheitszeichens enthält, ist nämlich der Gesamteindruck, den diese Marke bei dem betreffenden Publikum erweckt, zu beurteilen (siehe oben, Rn. 38) und nicht mit pedantischer Sorgfalt jedes Detail der in Rede stehenden Marke zu prüfen, da diese nicht notwendigerweise vom Publikum wahrgenommen werden.

48      Zweitens sind zwar von den Sternen in der in Rede stehenden Marke die einen rot und die anderen weiß mit blauen Umrissen, wohingegen die Sterne in der Europaflagge gelb sind und auf blauem Grund stehen. Es ist aber allgemein bekannt, dass die Europaflagge oft in schwarz-weißer Wiedergabe erscheint (vgl. in diesem Sinne Urteil ECA, oben in Rn. 40 angeführt, Rn. 46). Deshalb hat die Beschwerdekammer zu Recht festgestellt, dass das Publikum der Anordnung der Sterne und ihrer Form mehr Aufmerksamkeit schenken wird als ihrer Farbe oder der des Hintergrundes, auf dem sie erscheinen. Sie hat daraus auch zu Recht gefolgert, dass das Publikum in der Marke eine Nachahmung der Europaflagge sehen kann, auch wenn einige der in ihr enthaltenen Sterne rot und andere weiß mit blauen Umrissen sind.

49      Drittens enthält die Marke zwar nur einen unvollständigen Sternenkreis und darüber hinaus den Wortbestandteil „European Network Rapid Manufacturing“. Doch stehen diese Umstände nach der oben in Rn. 40 angeführten Rechtsprechung nicht der Annahme entgegen, dass die in Rede stehende Marke eine Nachahmung der Europaflagge enthält.

50      Viertens trägt die Klägerin vor, dass sich die schwarz-weiße Darstellung oder invertierte Darstellung der in Rede stehenden Marke kaum mit der der Europaflagge vergleichen lasse (siehe oben, Rn. 34). Dieses Vorbringen ist jedoch nicht relevant. Um zu ermitteln, ob eine Marke eine Nachahmung eines Hoheitszeichens enthält, ist nämlich selbstverständlich die Beschreibung dieser Marke zugrunde zu legen und nicht ihre schwarz-weiße Darstellung oder invertierte Darstellung.

51      Fünftens genügt es, wie sich aus den Erwägungen oben in den Rn. 36 bis 40 ergibt, dass eine Marke einen Bestandteil enthält, dessen Beschreibung das Publikum mit der heraldischen Beschreibung eines Hoheitszeichens verwechseln kann, um zu dem Schluss zu gelangen, dass diese Marke eine „Nachahmung im heraldischen Sinne“ des Hoheitszeichens enthält. Für die Feststellung, ob eine Marke eine „Nachahmung im heraldischen Sinne“ eines Hoheitszeichens enthält oder nicht, spielt deshalb die „symbolische Beschreibung“ dieses Hoheitszeichens, d. h. die Erläuterungen des Inhabers oder seines berechtigten Benutzers zu den in diesem Zeichen zum Ausdruck gelangten Symbolen, keine Rolle. Die Klägerin beruft sich deshalb ohne Erfolg auf die „symbolische Beschreibung“ der Europaflagge.

52      Daher kann der erste Klagegrund nur zurückgewiesen werden.

 Zum zweiten Klagegrund: Das Publikum werde nicht veranlasst, zu glauben, dass zwischen der in Rede stehenden Marke und der Union eine Verbindung bestehe

53      In der angefochtenen Entscheidung hat die Beschwerdekammer zunächst festgestellt, dass die Union in den Bereichen Binnenmarkt und Verbraucherschutz sowie in den Bereichen Industrie, Kultur, Allgemeine Bildung, Jugend und Sport zuständig sei. Sie hat weiter ausgeführt, dass angesichts der großen Vielfalt dieser Tätigkeiten nicht ausgeschlossen werden könne, dass das Publikum annehme, es bestehe zwischen den Tätigkeiten der Klägerin und der der Union eine Verbindung.

54      In diesem Zusammenhang hat die Kammer erstens klargestellt, dass die Union ihre Zuständigkeit in den Bereichen, in die die von der in Rede stehenden Marke bezeichneten Waren und Dienstleistungen fallen, nämlich Automobilindustrie, Bauwesen und Forschung, auch ausgeübt habe. Zur Veranschaulichung ihrer Ausführungen hat sie drei Rechtsakte des abgeleiteten Rechts angeführt.

55      Zweitens verstärke das Vorhandensein der englischen Begriffe „European“ und „network“ in der in Rede stehenden Marke den Eindruck, dass zwischen dieser Marke und der Union eine Verbindung bestehe. Insoweit hat die Beschwerdekammer zunächst darauf hingewiesen, dass die Bezeichnung zweier europäischer Agenturen das Wort „network“ aufweise. Ferner enthalte das Emblem mehrerer anderer europäischer Agenturen die Europaflagge und zugleich das englische Wort „European“.

56      Dem Ergebnis, zu dem die Beschwerdekammer gelangt ist, hält die Klägerin entgegen, dass die in Rede stehende Marke auch dann beim Publikum nicht den Eindruck einer Verbindung zwischen ihr und der Union hervorrufen würde, wenn die Marke eine „Nachahmung im heraldischen Sinne“ der Europaflagge enthielte. Außerdem sei diese Marke auch nicht geeignet, das Publikum über das Bestehen einer Verbindung zwischen der Klägerin und der Union irrezuführen.

57      Die Klägerin führt hierzu erstens aus, dass diese Verbindung nicht aus dem Vorhandensein des Wortbestandteils „European“ in der in Rede stehenden Marke hergeleitet werden könne. Das englische Wort „European“, dessen Bedeutung dem Publikum in der gesamten Union bekannt sei, verweise auf Europa als Kontinent und nicht auf die Union.

58      Zweitens werde das Publikum bei einer Betrachtung des gesamten Wortbestandteils „European Network Rapid Manufacturing“ nicht veranlasst, zu glauben, dass zwischen der in Rede stehenden Marke und der Union eine Verbindung bestehe. Die Organe und Einrichtungen der Union seien nicht die einzigen Organisationen, deren Name die englischen Begriffe „European“ oder „network“ enthalte. Die Klägerin führt aus, im Bereich der Automobilindustrie existiere beispielsweise ein eingetragener Verein nach französischem Recht, der in seinem Namen den englischen Ausdruck „European network“ enthalte, und nennt eine Reihe von Organisationen, die obgleich sie nicht mit der Union zusammenhingen, einen Namen hätten, der das englische Adjektiv „European“ enthalte.

59      Drittens sei zwar einzuräumen, dass „in der Tat die … Union eine Vielzahl von Aktivitäten entfaltet, die eine Vielzahl von Lebensbereichen betrifft“, doch seien die von der Beschwerdekammer genannten Organe der Union wohl nur einem geringen Teil des Publikums bekannt.

60      Das Gericht betont, dass der Emblemen gewährte Schutz, wie oben in Rn. 21 ausgeführt, nur in dem Fall eingreift, in dem die in Rede stehende Marke als Ganzes beim Publikum den Eindruck einer Verbindung zwischen ihrem Inhaber oder ihrem Benutzer einerseits und der internationalen Organisation andererseits hervorruft oder das Publikum hinsichtlich des Vorliegens einer solchen Verbindung irreführt.

61      Der Umfang dieses Schutzes ist in zweierlei Hinsicht zu präzisieren.

62      Zum einen greift er insbesondere dann ein, wenn die in Rede stehende Marke den Verbraucher hinsichtlich der Herkunft der von ihr bezeichneten Waren und Dienstleistungen irreführt, indem sie ihn veranlasst, zu glauben, Letztere stammten von einer internationalen zwischenstaatlichen Organisation, auf die das Emblem verweist, dessen Wiedergabe oder Nachahmung sie enthält. Er soll aber auch dann eingreifen, wenn das Publikum, weil diese Marke eine solche Wiedergabe oder Nachahmung eines Emblems enthält, glauben könnte, dass diese Waren oder Dienstleistungen mit einer Genehmigung oder Garantie der genannten internationalen zwischenstaatlichen Organisation ausgestattet sind oder in anderer Weise mit dieser in Verbindung stehen (vgl. in diesem Sinne Urteil EUROPEAN DRIVESHAFT SERVICES, oben in Rn. 20 angeführt, Rn. 61).

63      Zum anderen ist eine Gesamtbeurteilung dieser Marke vorzunehmen, um zu bestimmen, ob das Publikum hinsichtlich der zwischen der Marke und der internationalen zwischenstaatlichen Organisation bestehenden Verbindung irregeführt werden kann (vgl. in diesem Sinne Urteil EUROPEAN DRIVESHAFT SERVICES, oben in Rn. 20 angeführt, Rn. 59).

64      Im vorliegenden Fall enthält die in Rede stehende Marke erstens, wie oben in Rn. 42 festgestellt, sowohl einen Bildbestandteil als auch einen Wortbestandteil, der an die Union denken lässt.

65      Zum einen stellt nämlich der Bildbestandteil, der unvollständige Sternenkreis, wie oben in Rn. 44 ausgeführt, eine „Nachahmung im heraldischen Sinne“ der Europaflagge dar. Wie die Beschwerdekammer zu Recht in Rn. 24 der angefochtenen Entscheidung hervorgehoben hat, „haben die Organe der Gemeinschaften Anfang 1986 begonnen, [diese] Flagge zu verwenden“. Deshalb kann der genannte Sternenkreis in der Vorstellung des Publikums nur insbesondere auf die Union verweisen, die seit dem Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon an die Stelle der Europäischen Gemeinschaft getreten ist.

66      Zum anderen enthält der Wortbestandteil der Marke namentlich das englische Adjektiv „European“. Dieses Adjektiv lässt offensichtlich nicht nur an Europa als Kontinent denken, sondern insbesondere auch an die Organe und Tätigkeitsbereiche der Union. Die Beschwerdekammer hat im Übrigen zu Recht festgestellt, dass einige Einrichtungen der Union über ein Emblem verfügen, das sowohl einen Sternenkranz als auch besonders im Englischen einen Wortbestandteil mit dem Begriff „European“ enthält.

67      Zweitens fallen die von der in Rede stehenden Marke bezeichneten Waren und Dienstleistungen in Bereiche, in denen die Union über eine Zuständigkeit verfügt.

68      Die in Rede stehende Marke bezeichnet nämlich zum einen Waren der Klasse 6 („Waren aus Metall, soweit in Klasse 6 enthalten, insbesondere Gussteile aus Eisen, Stahl und Nichteisenlegierungen“), der Klasse 7 („Maschinenteile aus Kunststoff, maschinelle Wachsspritzwerkzeuge und Kunststoffspritzwerkzeuge sowie Teile davon, soweit in Klasse 7 enthalten“), der Klasse 12 („Kunststoffteile für Fahrzeuge, soweit in Klasse 12 enthalten“) sowie der Klasse 17 („Spritzguss-Kunststoffteile, soweit in Klasse 17 enthalten“) und zum anderen Dienstleistungen der Klasse 42 („Technologische Beratung, wissenschaftliche und technologische Dienstleistungen und Forschungsarbeiten und diesbezügliche Designerdienstleistungen, industrielle Analyse- und Forschungsdienstleistungen“). Diese Waren und Dienstleistungen fallen in den Bereich „Industrie“ nach Titel XVII des Dritten Teils des AEU-Vertrags oder auch in den Bereich „Technologische Entwicklung“ gemäß Titel XIX des Dritten Teils des AEU-Vertrags.

69      Im Übrigen kann festgestellt werden, dass die Klägerin nicht dargetan oder auch nur behauptet hat, dass die von der Beschwerdekammer angeführten Vorschriften des abgeleiteten Rechts Bereiche beträfen, in die die von der Marke bezeichneten Waren und Dienstleistungen nicht fielen.

70      Die Gesamtbeurteilung der in Rede stehenden Marke ergibt deshalb, dass nicht ausgeschlossen werden kann, dass das angesprochene Publikum glaubt, die von der in Rede stehenden Marke bezeichneten Waren und Dienstleistungen seien mit einer Genehmigung oder Garantie der Union ausgestattet oder stünden in anderer Weise mit dieser in Verbindung. Infolgedessen ruft die in Rede stehende Marke, wie von der Beschwerdekammer festgestellt, beim Publikum den Eindruck einer Verbindung zwischen der Klägerin und der Union hervor.

71      Der zweite Klagegrund ist daher zurückzuweisen.

72      Nach alledem ist die Klage abzuweisen.

 Kosten

73      Gemäß Art. 87 § 2 der Verfahrensordnung des Gerichts ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Klägerin unterlegen ist, sind ihr gemäß dem Antrag des HABM die Kosten aufzuerlegen.

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Achte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1.      Die Klage wird abgewiesen.

2.      Die Heinrich Beteiligungs GmbH trägt ihre eigenen Kosten sowie die dem Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) entstandenen Kosten.

Gratsias

Kancheva

Wetter

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 13. März 2014.

Unterschriften


* Verfahrenssprache: Deutsch.