Language of document : ECLI:EU:T:2018:251

URTEIL DES GERICHTS (Achte erweiterte Kammer)

3. Mai 2018(*)

„Dumping – Einfuhren von Weinsäure mit Ursprung in China – Änderung des endgültigen Antidumpingzolls – Teilweise Interimsüberprüfung – Nichtigkeitsklage – Unmittelbare und individuelle Betroffenheit – Zulässigkeit – Bestimmung des Normalwerts – Rechnerisch ermittelter Normalwert – Änderung der Methodik – Individuelle Behandlung – Art. 2 Abs. 7 Buchst. a und Art. 11 Abs. 9 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 (jetzt Art. 2 Abs. 7 Buchst. a und Art. 11 Abs. 9 der Verordnung [EU] 2016/1036) – Zeitliche Staffelung der Wirkungen einer Nichtigerklärung“

In der Rechtssache T‑431/12

Distillerie Bonollo SpA mit Sitz in Formigine (Italien),

Industria Chimica Valenzana (ICV) SpA mit Sitz in Borgoricco (Italien),

Distillerie Mazzari SpA mit Sitz in Sant’Agata sul Santerno (Italien),

Caviro Distillerie Srl mit Sitz in Faenza (Italien),

Comercial Química Sarasa, SL, mit Sitz in Madrid (Spanien),

Prozessbevollmächtigte: R. MacLean, Solicitor, und A. Bochon, avocat,

Klägerinnen,

gegen

Rat der Europäischen Union, vertreten durch S. Boelaert und B. Driessen als Bevollmächtigte zunächst im Beistand von Rechtsanwalt G. Berrisch und N. Chesaites, Barrister, dann von G. Berrisch und schließlich von Rechtsanwalt N. Tuominen,

Beklagter,

unterstützt durch

Europäische Kommission, vertreten zunächst durch M. França und A. Stobiecka-Kuik, dann durch M. França und J.‑F. Brakeland als Bevollmächtigte,

und durch

Changmao Biochemical Engineering Co.Ltd mit Sitz in Changzhou (China), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte E. Vermulst, S. Van Cutsem, F. Graafsma und J. Cornelis,

Streithelferinnen,

wegen eines auf Art. 263 AEUV gestützten Antrags auf Nichtigerklärung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 626/2012 des Rates vom 26. Juni 2012 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 349/2012 des Rates zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Weinsäure mit Ursprung in der Volksrepublik China (ABl. 2012, L 182, S. 1)

erlässt

DAS GERICHT (Achte erweiterte Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten A. M. Collins (Berichterstatter) sowie der Richter M. Kancheva, E. Bieliūnas, R. Barents und J. Passer,

Kanzler: C. Heeren, Verwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 17. Oktober 2017

folgendes

Urteil

 Sachverhalt

1        Weinsäure wird u. a. als Lebensmittelzusatzstoff in Wein und anderen Getränken und als Abbindeverzögerer in Gips verwendet. In der Europäischen Union und in Argentinien wird L‑(+)‑Weinsäure aus Nebenprodukten der Weinherstellung, dem Weintrub, gewonnen, die zu Kalziumtartrat und dann zu Weinsäure verarbeitet werden. In China werden L-(+)-Weinsäure und DL-Weinsäure aus Benzol hergestellt, das zu Maleinsäureanhydrid, dann zu Maleinsäure und schließlich zu Weinsäure verarbeitet wird. Die mittels chemischer Synthese hergestellte Weinsäure weist dieselben materiellen und chemischen Eigenschaften auf und ist für dieselben grundlegenden Verwendungen bestimmt wie die aus Nebenprodukten der Weinherstellung gewonnene Weinsäure.

2        Am 24. September 2004 beschwerten sich mehrere europäische Hersteller, darunter die Comercial Química Sarasa, SL, die Distillerie Mazzari SpA und die Industria Chimica Valenzana SpA, bei der Europäischen Kommission über Dumpingpraktiken in der Weinsäurebranche.

3        Am 30. Oktober 2004 veröffentlichte die Kommission im Amtsblatt der Europäischen Union die Bekanntmachung über die Einleitung eines Antidumpingverfahrens betreffend die Einfuhren von Weinsäure mit Ursprung in der Volksrepublik China (ABl. 2004, C 267, S. 4).

4        Die beschwerdeführenden Hersteller legten ihren Standpunkt dar.

5        Die Kommission unternahm Kontrollbesuche in den Räumlichkeiten einer Reihe europäischer Hersteller, darunter die drei in vorstehender Rn. 2 genannten Gesellschaften und die Distillerie Bonollo SpA.

6        Am 27. Juli 2005 erließ die Kommission die Verordnung (EG) Nr. 1259/2005 zur Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Weinessig mit Ursprung in der Volksrepublik China (ABl. 2005, L 200, S. 73, im Folgenden: vorläufige Verordnung).

7        Am 23. Januar 2006 erließ der Rat der Europäischen Union die Verordnung (EG) Nr. 130/2006 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren von Weinsäure mit Ursprung in der Volksrepublik China (ABl. 2006, L 23, S. 1, im Folgenden: endgültige Verordnung).

8        Nachdem am 4. August 2010 eine Bekanntmachung des bevorstehenden Außerkrafttretens der geltenden Antidumpingmaßnahmen veröffentlicht worden war (ABl. 2010, C 211, S. 11), beantragten die Caviro Distillerie Srl, die Comercial Química Sarasa, die Distillerie Bonollo SpA, die Distillerie Mazzari und die Industria Chimica Valenzana am 27. Oktober 2010 bei der Kommission die Durchführung einer Auslaufüberprüfung dieser Maßnahmen.

9        Am 26. Januar 2011 veröffentlichte die Kommission im Amtsblatt der Europäischen Union gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates vom 30. November 2009 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (ABl. 2009, L 343, S. 51, im Folgenden: Grundverordnung) die Bekanntmachung der Einleitung einer Überprüfung wegen des bevorstehenden Außerkrafttretens der Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von Weinsäure mit Ursprung in der Volksrepublik China sowie einer Überprüfung dieser Maßnahmen (ABl. 2011, C 24, S. 14) (ersetzt durch die Verordnung [EU] 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern (ABl. 2016, L 176, S. 21), und zwar gemäß Art. 11 Abs. 2 der Grundverordnung (jetzt Art. 11 Abs. 2 der Verordnung 2016/1036).

10      Am 9. Juni 2011 reichten die Klägerinnen einen Antrag auf teilweise Interimsüberprüfung nach Art. 11 Abs. 3 der Grundverordnung (jetzt Art. 11 Abs. 3 der Verordnung 2016/1036) ein, der sich auf die Changmao Biochemical Engineering Co. Ltd und die Ninghai Organic Chemical Factory (im Folgenden: die beiden chinesischen ausführenden Hersteller) bezog.

11      Am 29. Juli 2011 veröffentlichte die Kommission im Amtsblatt der Europäischen Union gemäß Art. 11 Abs. 3 der Grundverordnung die Bekanntmachung der Einleitung einer teilweisen Interimsüberprüfung der Antidumpingmaßnahmen gegenüber Einfuhren von Weinsäure mit Ursprung in der Volksrepublik China (ABl. 2011, C 223, S. 16).

12      Am 16. April 2012 erließ der Rat die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 349/2012 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Weinsäure mit Ursprung in der Volksrepublik China im Anschluss an eine Auslaufüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 (ABl. 2012, L 110, S. 3).

13      Am selben Tag übermittelte die Kommission den Klägerinnen das Dokument mit der endgültigen Unterrichtung über die wesentlichen Tatsachen und Erwägungen, auf deren Grundlage sie beabsichtigte, eine Änderung der geltenden Antidumpingmaßnahmen vorzuschlagen.

14      Ebenfalls an diesem Tag übersandten die Klägerinnen der Kommission ein Ersuchen um Klarstellungen zur Ermittlung des Normalwerts.

15      Am 19. April 2012 übermittelte die Kommission den Klägerinnen ihre Antwort.

16      Am 25. April 2012 übersandten die Klägerinnen der Kommission ihre Bemerkungen zu dem Dokument mit der endgültigen Unterrichtung, mit denen sie insbesondere eine Änderung der zur Ermittlung des Normalwerts verwendeten Methode beanstandeten. Außerdem beantragten die Klägerinnen eine Anhörung mit den Vertretern der Kommission.

17      Bei der Anhörung mit den Vertretern der Kommission am 10. Mai 2012 widersprachen die Klägerinnen dem von dieser vertretenen Standpunkt. Darüber hinaus reichten sie am 16. Mai und 7. Juni 2012 zusätzliche schriftliche Stellungnahmen ein.

18      Nach Abschluss des die beiden chinesischen ausführenden Hersteller betreffenden Verfahrens der teilweisen Interimsüberprüfung erließ der Rat am 26. Juni 2012 die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 626/2012 zur Änderung der Durchführungsverordnung Nr. 349/2012 (ABl. 2012, L 182, S. 1, im Folgenden: angefochtene Verordnung).

19      Im Wesentlichen wird mit der angefochtenen Verordnung den beiden chinesischen ausführenden Herstellern die Marktwirtschaftsbehandlung (im Folgenden: MWB) verweigert und der auf die von ihnen hergestellten Erzeugnisse anwendbare Antidumpingzoll nach der rechnerischen Ermittlung des Normalwerts auf der Grundlage von Informationen eines an der Untersuchung mitarbeitenden Herstellers in einem Vergleichsland, nämlich Argentinien, von 10,1 % auf 13,1 % bzw. von 4,7 % auf 8,3 % angehoben.

 Verfahren und Anträge der Parteien

20      Die Klägerinnen haben mit Klageschrift, die am 28. September 2012 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, die vorliegende Klage erhoben.

21      Mit am 5. Dezember 2012 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenem Schriftsatz haben die Klägerinnen die Aussetzung des Verfahrens beantragt. Mit am 7. Dezember 2012 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenem Schriftsatz hat auch der Rat die Aussetzung des Verfahrens beantragt.

22      Am 13. Dezember 2012 hat der Präsident der Ersten Kammer des Gerichts gemäß Art. 77 Buchst. c der Verfahrensordnung des Gerichts vom 2. Mai 1991 dem Antrag auf Aussetzung des Verfahrens für einen Zeitraum von zwei Jahren stattgegeben.

23      Mit Schriftsätzen, die am 31. Januar und 16. Mai 2013 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen sind, haben die Kommission und Changmao Biochemical Engineering jeweils beantragt, als Streithelferinnen zur Unterstützung der Anträge des Rates zugelassen zu werden.

24      Mit am 13. November 2014 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenem Schriftsatz haben die Klägerinnen die weitere Aussetzung des Verfahrens beantragt. Mit bei der Kanzlei des Gerichts am 19. November 2014 eingegangenem Schriftsatz hat der Rat sein Einverständnis mit diesem Antrag erklärt.

25      Am 27. Januar 2015 hat das Gericht gemäß Art. 77 Buchst. c der Verfahrensordnung vom 2. Mai 1991 dem Antrag auf Aussetzung bis zum 13. April 2015 stattgegeben.

26      Mit am 18. Mai 2015 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenem Schriftsatz haben die Klägerinnen die weitere Aussetzung des Verfahrens beantragt. Da der Rat diesem Antrag jedoch mit am 5. Juni 2015 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenem Schriftsatz entgegengetreten ist, konnte das Verfahren nicht auf der Grundlage von Art. 77 Buchst. c der Verfahrensordnung vom 2. Mai 1991 ausgesetzt werden.

27      Mit gesondertem Schriftsatz, der am 29. Juni 2015 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat der Rat eine Einrede der Unzulässigkeit gemäß Artikel 114 § 1 der Verfahrensordnung vom 2. Mai 1991 erhoben.

28      Am 22. April 2016 ist die vorliegende Rechtssache gemäß Art. 27 Abs. 3 der Verfahrensordnung einem neuen, der Sechsten Kammer zugeteilten Berichterstatter zugewiesen worden; mit Beschluss vom 20. Juli 2016 ist die Entscheidung über die Einrede der Unzulässigkeit und über die Kosten dem Endurteil vorbehalten worden.

29      Mit Entscheidung vom 9. September 2016 und Beschluss vom 15. September 2016 hat der Präsident der Sechsten Kammer des Gerichts den Anträgen der Kommission und von Changmao Biochemical Engineering auf Zulassung als Streithelfer mit der Maßgabe stattgegeben, dass sie, da diese Anträge nach Ablauf der Frist des Art. 116 Abs. 6 der Verfahrensordnung vom 2. Mai 1991 eingereicht worden sind, ihre Erklärungen im mündlichen Verfahren auf der Grundlage des ihnen zu übermittelnden Sitzungsberichts abgeben können.

30      Im Zuge einer Änderung der Besetzung der Kammern des Gerichts ist nach Art. 27 Abs. 5 der Verfahrensordnung der Berichterstatter der Achten Kammer zugeteilt worden, der die vorliegende Rechtssache deshalb zugewiesen worden ist.

31      Das Gericht hat die Rechtssache auf Vorschlag der Achten Kammer gemäß Art. 28 der Verfahrensordnung an einen erweiterten Spruchkörper verwiesen.

32      Die Klägerinnen beantragen im Wesentlichen,

–        die Klage für zulässig zu erklären;

–        die angefochtene Verordnung für nichtig zu erklären und ihre Wirkungen bis zum Erlass der sich aus dem Urteil des Gerichts ergebenden Durchführungsmaßnahmen durch den Rat aufrechtzuerhalten;

–        dem Rat und etwaigen Streithelfern die Kosten aufzuerlegen.

33      Der Rat beantragt,

–        die Klage als unzulässig abzuweisen;

–        hilfsweise, die Klage als unbegründet abzuweisen;

–        den Klägerinnen die Kosten aufzuerlegen.

34      Auf Vorschlag des Berichterstatters hat das Gericht (Achte erweiterte Kammer) beschlossen, das mündliche Verfahren zu eröffnen, und im Rahmen der nach Art. 89 Abs. 3 Buchst. a der Verfahrensordnung vorgesehenen prozessleitenden Maßnahmen die Parteien aufgefordert, schriftliche Fragen zu beantworten. Die Parteien haben diese Fragen fristgerecht beantwortet.

35      Die Parteien haben in der Sitzung vom 17. Oktober 2017 mündlich verhandelt und mündliche Fragen des Gerichts beantwortet.

 Rechtliche Würdigung

 Zur Zulässigkeit

36      Der Rat stützt seine Einrede der Unzulässigkeit zum einen auf das Fehlen der Klagebefugnis und zum anderen auf das Fehlen des Rechtsschutzinteresses der Klägerinnen.

 Zur Klagebefugnis

–       Vorbringen der Parteien

37      Der Rat macht geltend, die angefochtene Verordnung beschränke sich darauf, den Antidumpingzoll auf die Einfuhren von Weinsäure der beiden chinesischen ausführenden Hersteller leicht anzuheben, ohne die übrigen mit der Durchführungsverordnung Nr. 349/2012 getroffenen Feststellungen wie das von anderen chinesischen ausführenden Herstellern praktizierte Dumping, die bedeutende Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union, den Kausalzusammenhang zwischen Dumping und Schädigung sowie das Interesse der Union an der Aufrechterhaltung der Maßnahmen zu ändern. Die angefochtene Verordnung sei ein hybrides Rechtsinstrument. Während sie für die beiden chinesischen ausführenden Hersteller individuelle Entscheidungen enthalte, stelle sie für die Klägerinnen eine allgemeine Durchführungsmaßnahme dar. Hinsichtlich der Zulässigkeit der Klage unterscheide sich demnach die Situation der ausführenden Hersteller grundlegend von der der Unionshersteller wie der Klägerinnen.

38      Insoweit sei der Umstand, dass die Klägerinnen durch ihren Antrag auf teilweise Interimsüberprüfung den Erlass der angefochtenen Verordnung veranlasst hätten, nicht ausschlaggebend. Wenn dieser Antrag zurückgewiesen worden wäre, hätten die Klägerinnen diese Entscheidung anfechten können. Da das Verfahren der teilweisen Interimsüberprüfung auf Antrag der Klägerinnen eröffnet worden sei, sei die daraus hervorgegangene angefochtene Verordnung für diese eine allgemeine Durchführungsmaßnahme, die sie aus verschiedenen Gründen nicht anfechten könnten.

39      Erstens seien die Klägerinnen durch die angefochtene Verordnung, die sich darauf beschränke, einen geänderten Antidumpingzoll für die beiden chinesischen ausführenden Hersteller festzulegen, nicht unmittelbar betroffen. Zudem könne die Änderung des Satzes des auf die Einfuhren der beiden chinesischen ausführenden Hersteller anwendbaren Antidumpingzolls keine Rechtswirkungen für die Klägerinnen entfalten, da diese keinen Antidumpingzoll zahlten. Selbst wenn die Änderung dieses Satzes eine wirtschaftliche Auswirkung auf die Unionshersteller, darunter die Klägerinnen, haben könnte, belege das nicht die erforderliche Rechtswirkung.

40      Die Klägerinnen hätten kein subjektives Recht auf Einführung eines Antidumpingzolls in einer bestimmten Höhe für ihre Mitbewerber. Zum einen setze die Einführung von Antidumpingzöllen das Bestehen eines Interesses der Union voraus. Zum anderen habe der Wirtschaftszweig der Union kein subjektives Recht auf die Festlegung eines Zolls in einer bestimmten Höhe, denn die Höhe des Zolls hänge von vertraulichen Daten anderer Beteiligter ab und ergebe sich aus der Beurteilung komplexer wirtschaftlicher, politischer und rechtlicher Situationen.

41      Zweitens seien die Klägerinnen durch die angefochtene Verordnung nicht individuell betroffen. Die Situation der Klägerinnen als Weinsäurehersteller entspreche derjenigen jedes Unternehmens, das auf dem Weinsäuremarkt der Union tätig sei. Insoweit sei die Rechtsprechung zu staatlichen Beihilfen entsprechend heranzuziehen, wonach die Klägerinnen darlegen müssten, dass ihre Marktstellung durch die mit der angefochtenen Verordnung erfolgte Änderung der Antidumpingzölle spürbar beeinträchtigt sei. Der bloße Umstand, dass eine Handlung einen gewissen Einfluss auf die auf dem Markt bestehenden Wettbewerbsverhältnisse haben könne und dass die Klägerinnen in irgendeinem Wettbewerbsverhältnis zu dem durch die Handlung Begünstigten stünden, genüge nicht, um sie als individuell betroffen ansehen zu können.

42      Der Rat weist das Vorbringen der Klägerinnen, die Weinsäureindustrie der Union könne leicht verschwinden, angesichts der Gewinnspanne des Wirtschaftszweigs der Union im Untersuchungszeitraum der Überprüfung als nicht substantiiert zurück.

43      Auch der Umstand, dass sich die Klägerinnen aktiv am Verwaltungsverfahren beteiligt hätten, reiche nicht aus, um sie als individuell betroffen anzusehen. Außerdem beruhe die Höhe der Antidumpingzölle nicht auf von den Klägerinnen gelieferten Daten, sondern auf Daten der beiden chinesischen ausführenden Hersteller und des an der Untersuchung mitarbeitenden Herstellers im Vergleichsland oder auf öffentlich zugänglichen Daten.

44      In diesem Zusammenhang sei es irrelevant, dass die Klägerinnen in der angefochtenen Verordnung ausdrücklich genannt würden.

45      In der Sitzung hat die Kommission ausgeführt, sie unterstütze die Einwände des Rates hinsichtlich der fehlenden Klagebefugnis der Klägerinnen. Auf Fragen des Gerichts hat sie jedoch erläutert, der Umstand, dass die Klägerinnen keinen Antidumpingzoll entrichteten, sei einer von mehreren zu berücksichtigenden Faktoren, jedoch als solcher nicht ausschlaggebend dafür, ob sie durch die angefochtene Verordnung unmittelbar betroffen seien.

46      Die Klägerinnen treten den Einwänden des Rates hinsichtlich ihrer Klagebefugnis entgegen und machen geltend, sie seien durch die angefochtene Verordnung unmittelbar und individuell betroffen.

–       Würdigung durch das Gericht

47      Gemäß Art. 263 Abs. 4 AEUV kann jede natürliche oder juristische Person unter den Bedingungen nach den Abs. 1 und 2 gegen die an sie gerichteten oder sie unmittelbar und individuell betreffenden Handlungen sowie gegen Rechtsakte mit Verordnungscharakter, die sie unmittelbar betreffen und keine Durchführungsmaßnahmen nach sich ziehen, Klage erheben.

48      Da die angefochtene Verordnung nicht an die Klägerinnen gerichtet ist, muss zunächst geprüft werden, ob sie diese unmittelbar und individuell betrifft.

49      Voraussetzung für eine unmittelbare Betroffenheit der Klägerinnen ist nach einer in der Rechtsprechung häufig verwendeten Formel, dass sich die angefochtene Handlung der Union zum einen auf die Rechtsstellung des Klägers unmittelbar auswirkt und zum anderen ihren Adressaten, die mit ihrer Durchführung betraut sind, keinerlei Ermessensspielraum lässt, ihre Durchführung vielmehr rein automatisch erfolgt und sich allein aus der unionsrechtlichen Regelung ergibt, ohne dass weitere Durchführungsvorschriften angewandt werden (Beschlüsse vom 6. September 2011, Inuit Tapiriit Kanatami u. a./Parlament und Rat, T‑18/10, EU:T:2011:419, Rn. 71, und vom 14. Januar 2015, SolarWorld u. a./Kommission, T‑507/13, EU:T:2015:23, Rn. 40).

50      Da die mit der Durchführung der angefochtenen Verordnung betrauten Mitgliedstaaten keinerlei Ermessensspielraum hinsichtlich des Antidumpingzollsatzes und der Einführung dieses Zolls auf die betreffenden Erzeugnisse hatten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. Dezember 2014, Crown Equipment [Suzhou] und Crown Gabelstapler/Rat, T‑643/11, nicht veröffentlicht, EU:T:2014:1076, Rn. 28), ist die zweite in der vorstehenden Rn. 49 genannte Voraussetzung erfüllt.

51      Was die erste dieser Voraussetzungen angeht, kommt entgegen der vom Rat und von der Kommission vertretenen Ansicht eine restriktive Auslegung der Voraussetzung einer unmittelbaren Beeinträchtigung der Rechtslage der Klägerinnen nicht in Betracht.

52      Hierzu ist auf die Schlussanträge von Generalanwältin Kokott in der Rechtssache Inuit Tapiriit Kanatami u. a./Parlament und Rat (C‑583/11 P, EU:C:2013:21, Nr. 71) zu verweisen, wonach in der Rechtsprechung – völlig zu Recht – immer wieder Nichtigkeitsklagen Einzelner gegen Unionsrechtsakte zugelassen werden, deren Auswirkungen auf die jeweiligen Kläger nicht rechtlicher, sondern lediglich tatsächlicher Natur sind, etwa, weil sie in ihrer Eigenschaft als Marktteilnehmer im Wettbewerb mit anderen Marktteilnehmern unmittelbar betroffen sind.

53      In der Tat müsste, wenn das in der vorliegenden Rechtssache vom Rat und von der Kommission vertretene Verständnis des Begriffs der unmittelbaren Betroffenheit zuträfe, die Klage eines Unionsherstellers gegen eine Verordnung, mit der ein Antidumpingzoll eingeführt wird, systematisch für unzulässig erklärt werden, ganz so wie die Klage eines Mitbewerbers des Begünstigten einer von der Kommission für mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärten Beihilfe und die Klage eines Mitbewerbers gegen eine Entscheidung, mit der ein Zusammenschluss für mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt wird.

54      Derartige Klagen sind indes von der Rechtsprechung in zahlreichen Fällen für zulässig erklärt worden.

55      Erstens hat der Gerichtshof im Antidumpingbereich in der Rechtssache, in der das Urteil vom 20. März 1985, Timex/Rat und Kommission (264/82, EU:C:1985:119, Rn. 12 bis 16), ergangen ist und die einen dem vorliegenden überaus ähnlichen Sachverhalt betraf, ausdrücklich entschieden, dass die in Rede stehende Verordnung die Klägerin, einen konkurrierenden europäischen Hersteller, der die eingeführten Antidumpingzölle für nicht hoch genug hielt, unmittelbar betraf. Ferner ist in den Rechtssachen, in denen die Urteile vom 8. Juli 1998, CECOM/Rat (T‑232/95, EU:T:1998:158), und vom 28. Oktober 1999, EFMA/Rat (T‑210/95, EU:T:1999:273), ergangen sind, die Unzulässigkeit der Klagen von Verbänden europäischer Hersteller gegen Verordnungen, mit denen Antidumpingzölle eingeführt worden waren, die diese Hersteller nicht für zufriedenstellend hielten, weder vom Beklagten geltend gemacht noch von Amts wegen geprüft worden.

56      Die Rechtsprechung hat zwar die Klage einer Reihe von Unionsherstellern, die einer Vereinigung angehörten, die einen Antidumpingantrag gegen die Entscheidung der Kommission, Verpflichtungsangebote der ausführenden Hersteller im Rahmen eines Antidumpingverfahrens anzunehmen, eingereicht hatten, für unzulässig befunden, doch ergab sich diese Schlussfolgerung daraus, dass dieser Entscheidung keine unmittelbaren Auswirkungen auf die Klägerinnen zuerkannt wurden, wobei sich solche Auswirkungen eventuell aus der Antidumpingverordnung, mit der die Verpflichtungen durchgeführt worden wären, hätten ergeben können (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 14. Januar 2015, SolarWorld u. a./Kommission, T‑507/13, EU:T:2015:23, Rn. 48, 52 und 58, bestätigt durch Beschluss vom 10. März 2016, SolarWorld/Kommission, C‑142/15 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2016:163, Rn. 24 bis 28), was sich sehr von dem hier vorliegenden Fall unterscheidet.

57      Zweitens ist im Bereich der staatlichen Beihilfen häufig entschieden worden, dass Mitbewerber der durch die Beihilfe begünstigten Unternehmen durch die Kommissionsentscheidung, mit der die betreffende Beihilfe für mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt wurde, unmittelbar betroffen waren (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 28. Januar 1986, Cofaz u. a./Kommission, 169/84, EU:C:1986:42, Rn. 30, vom 27. April 1995, ASPEC u. a./Kommission, T‑435/93, EU:T:1995:79, Rn. 60 und 61, und vom 22. Oktober 1996, Skibsværftsforeningen u. a./Kommission, T‑266/94, EU:T:1996:153, Rn. 49). Insoweit ist festzustellen, dass die Lage des Mitbewerbers des durch eine Beihilfe Begünstigten und die des Mitbewerbers des ausführenden Herstellers, dessen Erzeugnisse Antidumpingzöllen unterworfen werden, hinsichtlich der Beurteilung der Voraussetzung der unmittelbaren Betroffenheit im Rahmen der Zulässigkeit der Klage im Wesentlichen vergleichbar sind.

58      Drittens bietet die Rechtsprechung zahlreiche Beispiele für Klagen von Mitbewerbern gegen Entscheidungen, mit denen Zusammenschlüsse für mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt worden waren, in denen die Voraussetzung der unmittelbaren Betroffenheit als erfüllt angesehen wurde (Urteile vom 19. Mai 1994, Air France/Kommission, T‑2/93, EU:T:1994:55, Rn. 41, vom 3. April 2003, BaByliss/Kommission, T‑114/02, EU:T:2003:100, Rn. 89, und vom 30. September 2003, ARD/Kommission, T‑158/00, EU:T:2003:246, Rn. 60). Aus diesen Rechtssachen geht insbesondere hervor, dass die Unmittelbarkeit der Betroffenheit der Klägerinnen anerkannt wurde, obwohl sie keine Parteien des Zusammenschlusses waren. Da nämlich die in diesen Rechtssachen in Rede stehenden Entscheidungen den sofortigen Vollzug des Zusammenschlusses erlaubten, waren sie geeignet, eine sofortige Änderung der Lage der betroffenen Märkte herbeizuführen. Zudem hat das Gericht entschieden, dass die auf dem oder den betroffenen Märkten tätigen Wirtschaftsunternehmen, da der Wille der Parteien des Zusammenschlusses, diesen zu bewirken, nicht in Frage stand, zum Zeitpunkt der angefochtenen Entscheidung eine unmittelbare oder schnelle Änderung des Marktzustands als sicher erachten konnten (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 4. Juli 2006 in der Rechtssache T‑177/04, easyJet/Kommission, EU:T:2006:187, Rn. 31 und 32).

59      Nach alledem ist festzustellen, dass mit der angefochtenen Verordnung das auf Antrag der Klägerinnen eingeleitete Verfahren der teilweisen Interimsüberprüfung beendet wurde, indem die auf die Einfuhren der beiden chinesischen ausführenden Hersteller anwendbaren Antidumpingzölle geändert wurden. Mit der Stellung ihres Antrags auf teilweise Interimsüberprüfung gemäß Art. 11 Abs. 3 der Grundverordnung wollten die Klägerinnen erreichen, dass die Kommission und der Rat angemessene Maßnahmen zum Ausgleich des ihrer Schädigung zugrunde liegenden Dumpings ergriffen. Da die Klägerinnen das Verfahren der teilweisen Interimsüberprüfung veranlasst haben und die am Ende dieses Verfahrens erlassenen Maßnahmen dazu bestimmt waren, das Dumping auszugleichen, das ihrer Schädigung als auf demselben Markt tätige konkurrierende Hersteller zugrunde liegt, sind sie durch die angefochtene Verordnung unmittelbar betroffen.

60      Das Vorbringen des Rates und der Kommission kann diese Schlussfolgerung nicht entkräften.

61      Zurückzuweisen ist erstens das Vorbringen des Rates, die Änderung der Antidumpingzölle könne keine Rechtswirkungen gegenüber den Klägerinnen entfalten, weil diese keinen Antidumpingzoll zahlten. Dieser Umstand ist als solcher nicht ausschlaggebend (vgl. in diesem Sinne die in der vorstehenden Rn. 55 angeführte Rechtsprechung), wie die Kommission im Übrigen in der Sitzung eingeräumt hat.

62      Außerdem haben, worauf die Klägerinnen zu Recht hingewiesen haben, auch die beiden chinesischen ausführenden Hersteller keine solchen Zölle zu zahlen. Diese Zölle werden vielmehr von den Einführern in die Union entrichtet. Außerdem steht Art. 12 der Grundverordnung (jetzt Art. 12 der Verordnung 2016/1036), gesehen im Licht ihrer Erwägungsgründe 16 und 18 (jetzt Erwägungsgründe 17 und 19 der Verordnung 2016/1036), der Tragung oder „Aufnahme“ der Antidumpingzölle durch die ausführenden Hersteller entgegen.

63      Zurückzuweisen ist zweitens das von der Kommission in der Sitzung unterstützte Vorbringen des Rates, die Klägerinnen hätten kein subjektives Recht auf die Einführung von Antidumpingzöllen in einer bestimmten Höhe für ihre Mitbewerber. Zum einen genügt für die Beurteilung der Zulässigkeit der Klage die Prüfung, ob die angefochtene Verordnung die Klägerinnen unmittelbar betrifft, was aus den vorstehend dargelegten Gründen der Fall ist. Zum anderen ist darauf hinzuweisen, dass die Klägerinnen, wie aus der Klageschrift hervorgeht, nicht geltend machen, dass sie ein subjektives Recht auf die Einführung von Antidumpingzöllen in einer bestimmten Höhe hätten, sondern sich auf den Vorwurf beschränken, der Rat und die Kommission hätten bei der Ermittlung des Normalwerts die Regeln der Grundverordnung verletzt.

64      Ebenfalls zurückzuweisen ist drittens das von der Kommission in der Sitzung unterstützte Vorbringen des Rates, wenn er und die Kommission sich einmal bereit erklärt hätten, das Verfahren der teilweisen Interimsüberprüfung einzuleiten, könnten die Klägerinnen den Ausgang dieses Verfahrens nicht beanstanden. Im Einzelnen geht aus Rn. 16 der Einrede der Unzulässigkeit und Rn. 23 der Gegenerwiderung hervor, dass dieses Vorbringen auf zwei Erwägungen gestützt zu sein scheint, nämlich zum einen, dass dieses Verfahren nicht zu einem für den Wirtschaftszweig der Union weniger günstigen Ergebnis führen könne, da die Antidumpingzölle entweder erhöht oder auf demselben Niveau beibehalten würden, und zum anderen, dass die am Ende dieses Verfahrens erlassene Handlung für die Klägerinnen eine Handlung mit allgemeiner Geltung sei.

65      Der zweite Aspekt dieses Vorbringens wird im Rahmen der Würdigung der Voraussetzung der individuellen Betroffenheit in den nachstehenden Rn. 74 bis 91 geprüft werden. Der erste Aspekt des Vorbringens ist aus zwei Gründen zu verwerfen. Zum einen bezieht sich der Rat nicht auf eine Rechtsvorschrift, die ihn und die Kommission daran hindern würden, am Ende des Verfahrens der teilweisen Interimsüberprüfung, an dem sich im Übrigen die betroffenen ausführenden Hersteller beteiligen können, die Einführung niedrigerer Antidumpingzölle zu beschließen. Den Schlussfolgerungen der Überprüfung, die zur Anwendung einer anderen Methodik führen könnte, wenn sich die Umstände im Sinne von Art. 11 Abs. 9 der Grundverordnung (jetzt Art. 11 Abs. 9 der Verordnung 2016/1036) ändern sollten oder wenn sich die ursprünglich angewandte Methodik als Art. 2 der Grundverordnung (jetzt Art. 2 der Verordnung 2016/1036) zuwiderlaufend erweisen sollte, darf nicht vorgegriffen werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 8. Juli 2008, Huvis/Rat, T‑221/05, nicht veröffentlicht, EU:T:2008:258, Rn. 41 und 42). Zum anderen hätten der Rat und die Kommission, würde ihrem Standpunkt gefolgt, die Möglichkeit, sich de facto der richterlichen Kontrolle zu entziehen, indem sie sich darauf beschränkten, die Antidumpingzölle in der Folge eines Antrags des Wirtschaftszweigs der Union auf teilweise Interimsüberprüfung nur geringfügig anzuheben, auch wenn die Anwendung der Bestimmungen der Grundverordnung zu einer signifikant stärkeren Anhebung hätte führen müssen. Diese Möglichkeit kann nicht zugelassen werden.

66      Viertens ist das Vorbringen des Rates zurückzuweisen, mit dem dieser unter Berufung auf die Rechtsprechung die unmittelbare Betroffenheit der Klägerinnen in Abrede stellt.

67      Der Rat führt zunächst Rn. 75 des Beschlusses vom 6. September 2011, Inuit Tapiriit Kanatami u. a./Parlament und Rat (T‑18/10, EU:T:2011:419), an, wonach zwar nicht ausgeschlossen werden kann, dass das in der angefochtenen Verordnung vorgesehene allgemeine Verbot des Inverkehrbringens Auswirkungen auf die Tätigkeit von Personen haben kann, die diesem Inverkehrbringen vor- oder nachgelagert ist, gleichwohl aber derartige Auswirkungen nicht als unmittelbare Folge dieses Verbots angesehen werden können. Weiter heißt es dort, dass „etwaige wirtschaftliche Auswirkungen dieses Verbots nach der Rechtsprechung nicht die Rechtsstellung, sondern allein die faktische Lage der Kläger [betreffen]“.

68      Insoweit ergibt sich aus einer Gesamtschau der Rn. 75 des Beschlusses vom 6. September 2011, Inuit Tapiriit Kanatami u. a./Parlament und Rat (T‑18/10, EU:T:2011:419), dass diese die Frage betraf, ob eine Verordnung über das Inverkehrbringen von Robbenerzeugnissen sich unmittelbar nur auf die Stellung derjenigen Personen auswirkt, die auf diesem Markt tätig sind, oder ob sie sich unmittelbar auch auf die Stellung von vorgelagert tätigen Personen auswirkt, was das Gericht mit der Erwägung verneint hat, dass die etwaigen Auswirkungen mittelbar wären. Diese Auslegung wird im Übrigen durch die Nrn. 73 bis 75 der Schlussanträge von Generalanwältin Kokott in der Rechtssache Inuit Tapiriit Kanatami u. a./Parlament und Rat (C‑583/11 P, EU:C:2013:21) bestätigt. Somit kann der Rat seine Auffassung nicht auf den Beschluss vom 6. September 2011, Inuit Tapiriit Kanatami u. a./Parlament und Rat (T‑18/10, EU:T:2011:419), stützen, dessen Umstände und Problematik sich grundlegend vom vorliegenden Fall unterscheiden.

69      Der Rat bezieht sich auch auf Rn. 40 des Beschlusses vom 7. Juli 2014, Group’Hygiène/Kommission (T‑202/13, EU:T:2014:664), der eine gegen eine Richtlinie gerichtete Nichtigkeitsklage betrifft. Aus den Rn. 36 bis 40 dieses Beschlusses geht hervor, dass rechtliche Wirkungen auf die Situation des Klägers nur von den nationalen Bestimmungen ausgehen können, die die angefochtene Richtlinie umsetzen, und nicht von Letzterer. In diesem Zusammenhang hat das Gericht entschieden, dass der Kläger sich nicht auf die von ihm behaupteten finanziellen Folgen der Richtlinie berufen konnte, um seine unmittelbare Betroffenheit darzutun.

70      Es ist festzustellen, dass die Umstände und die Problematik des Beschlusses vom 7. Juli 2014, Group’Hygiène/Kommission (T‑202/13, EU:T:2014:664), nicht mit denen des vorliegenden Falles vergleichbar sind. Hier gehen die Klägerinnen nicht gegen eine Richtlinie vor, und es gibt keine nationale Umsetzungsmaßnahme, die sie unmittelbar betreffen könnte. In Wirklichkeit zieht die angefochtene Verordnung, wie der Rat in seiner Antwort auf die schriftlichen Fragen des Gerichts und in der Sitzung eingeräumt hat, keinerlei Durchführungsmaßnahme auf nationaler Ebene gegenüber den Klägerinnen nach sich. Der Rat beruft sich zwar auf die in Rn. 40 des Beschlusses vom 7. Juli 2014, Group’Hygiène/Kommission (T‑202/13, EU:T:2014:664), ergänzend angestellten Erwägungen zum Fehlen einer unmittelbaren Beeinträchtigung der Rechtsstellung des Klägers, doch erscheint die besondere Situation des Klägers in jener Rechtssache nicht auf die vorliegende Rechtssache übertragbar, auch wenn, wie in der vorstehenden Rn. 52 ausgeführt, Nichtigkeitsklagen gegen Handlungen der Union, deren Auswirkungen auf die Kläger vor allem tatsächlicher Natur sind, nach der Rechtsprechung zulässig sind.

71      Schließlich führt der Rat die Rn. 78, 79 und 87 des Urteils vom 9. Juni 2016, Growth Energy und Renewable Fuels Association/Rat (T‑276/13, mit Rechtsmittel angefochten, EU:T:2016:340), zur Stützung seines Vorbringens zum Fehlen der unmittelbaren Betroffenheit an.

72      Es ist darauf hinzuweisen, dass es in den Rn. 75 bis 87 des Urteils vom 9. Juni 2016, Growth Energy und Renewable Fuels Association/Rat (T‑276/13, mit Rechtsmittel angefochten, EU:T:2016:340), um eine andere Frage ging, als sie sich hier stellt. Sie betrafen die Prüfung der Klagebefugnis zweier Verbände amerikanischer Hersteller, deren Erzeugnisse Antidumpingzöllen unterworfen worden waren, aus eigenem Recht, also unabhängig von der Klagebefugnis als Vertreter ihrer Mitglieder. In diesem Zusammenhang hat das Gericht entschieden, dass die klagenden Verbände durch die auf die Erzeugnisse ihrer Mitglieder zielenden Antidumpingverordnungen nicht individuell betroffen waren, ausgenommen hinsichtlich eines Klagegrundes, der den Schutz ihrer sich aus ihrer eigenen Teilnahme am Antidumpingverfahren ergebenden Verfahrensrechte betraf. Daraus ergibt sich, dass die Rn. 78, 79 und 87 des Urteils vom 9. Juni 2016, Growth Energy und Renewable Fuels Association/Rat (T‑276/13, mit Rechtsmittel angefochten, EU:T:2016:340), die Auffassung des Rates nicht stützen können.

73      Nach alledem ist festzustellen, dass die Klägerinnen durch die angefochtene Verordnung unmittelbar betroffen sind.

74      Was die Frage angeht, ob die Klägerinnen individuell betroffen sind, kann, wer nicht Adressat einer Handlung ist, nur dann geltend machen, von ihr individuell betroffen zu sein, wenn diese Handlung ihn wegen bestimmter persönlicher Eigenschaften oder besonderer, ihn aus dem Kreis aller übrigen Personen heraushebender Umstände berührt und ihn daher in ähnlicher Weise individualisiert wie den Adressaten. (Urteil vom 15. Juli 1963, Plaumann/Kommission, 25/62, EU:C:1963:17, S. 238).

75      Was im Einzelnen den Antidumpingbereich betrifft, haben zwar die Verordnungen zur Einführung von Antidumpingzöllen ihrer Rechtsnatur und ihrem Geltungsbereich nach normativen Charakter, da sie auf sämtliche betroffenen Wirtschaftsteilnehmer anwendbar sind, doch ist nicht ausgeschlossen, dass einige Bestimmungen dieser Verordnungen bestimmte Wirtschaftsteilnehmer individuell betreffen können (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. April 2015, TMK Europe, C‑143/14, EU:C:2015:236, Rn. 19).

76      Folglich können die Handlungen, mit denen Antidumpingzölle eingeführt werden, unter bestimmten Umständen bestimmte Wirtschaftsteilnehmer individuell betreffen, ohne ihren normativen Charakter zu verlieren, so dass diese befugt sind, eine Klage auf Nichtigerklärung dieser Handlungen zu erheben (Urteil des Gerichtshofs vom 16. Mai 1991, Extramet Industrie/Rat, C‑358/89, EU:C:1991:214, Rn. 14).

77      Die Tatsache, dass bestimmten Kategorien von Wirtschaftsteilnehmern das Recht zuerkannt wird, eine Klage auf Nichtigerklärung einer Antidumpingverordnung zu erheben, schließt jedoch nicht aus, dass auch andere Wirtschaftsteilnehmer von einer solchen Verordnung individuell betroffen sein können (Urteile vom 16. Mai 1991, Extramet Industrie/Rat, C‑358/89, EU:C:1991:214, Rn. 16, und vom 16. April 2015, TMK Europe, C‑143/14, EU:C:2015:236, Rn. 22). Insoweit ist zu beachten, dass es keine erschöpfende Liste der Kriterien gibt, denen die Situation der Klägerinnen entsprechen müsste; diese können sich somit auf das Vorliegen einer Gesamtheit von Faktoren beziehen, die eine solche besondere Situation begründen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. Mai 1991, Extramet Industrie/Rat, C‑358/89, EU:C:1991:214, Rn. 17).

78      Hierfür sind zum einen die Rolle der Klägerinnen im Rahmen des Antidumpingverfahrens und zum anderen ihre Stellung auf dem von der angefochtenen Verordnung betroffenen Markt zu prüfen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 20. März 1985, Timex/Rat und Kommission, 264/82, EU:C:1985:119, Rn. 12 bis 15, vom 9. Juni 2016, Growth Energy und Renewable Fuels Association/Rat, T‑276/13, mit Rechtsmittel angefochten, EU:T:2016:340, Rn. 122, und vom 9. Juni 2016, Marquis Energy/Rat, T‑277/13, nicht veröffentlicht, mit Rechtsmittel angefochten, EU:T:2016:343, Rn. 84).

79      Erstens ist nach der Rechtsprechung die aktive Teilnahme der Klägerin am Verwaltungsverfahren, etwa durch Stellung eines Antrags, Übermittlung von Daten, Einreichung schriftlicher Stellungnahmen oder Teilnahme an einer Anhörung, ein für die Feststellung ihrer individuellen Betroffenheit relevanter Faktor (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 16. April 2015, TMK Europe, C‑143/14, EU:C:2015:236, Rn. 24 bis 26, und vom 9. Juni 2016, Growth Energy und Renewable Fuels Association/Rat, T‑276/13, mit Rechtsmittel angefochten, EU:T:2016:340, Rn. 123 bis 127).

80      Zweitens stellt der Unionsrichter für die Beurteilung, ob ein Kläger in seiner Stellung auf dem Markt betroffen ist, auf eine Reihe von Gesichtspunkten ab, wie darauf, ob der Markt konzentriert oder fragmentiert ist, auf die Marktposition des Klägers und des in Rede stehenden Mitbewerbers in absoluter und relativer Hinsicht oder auf den Grad der Auswirkung der streitigen Handlung auf die Tätigkeiten des Klägers (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 20. März 1985, Timex/Rat und Kommission, 264/82, EU:C:1985:119, Rn. 15, vom 16. Mai 1991, Extramet Industrie/Rat, C‑358/89, EU:C:1991:214, Rn. 17, vom 9. Juni 2016, Growth Energy und Renewable Fuels Association/Rat, T‑276/13, mit Rechtsmittel angefochten, EU:T:2016:340, Rn. 128, und vom 9. Juni 2016, Marquis Energy/Rat, T‑277/13, nicht veröffentlicht, mit Rechtsmittel angefochten, EU:T:2016:343, Rn. 90).

81      Aus der Würdigung dieses Bündels von Gesichtspunkten durch den Unionsrichter lässt sich ableiten, dass der Schluss auf die individuelle Betroffenheit des Klägers umso eher zu ziehen ist, je direkter die Wettbewerbsbeziehungen zwischen ihm und dem in Rede stehenden Mitbewerber sind, sei es, weil die Zahl der auf dem Markt tätigen Unternehmen begrenzt ist, sei es, weil das in Rede stehende Unternehmen der Hauptmitbewerber des Klägers ist, und je erheblicher die nachteiligen Folgen für Letzteren sind.

82      Im Licht dieser Erwägungen ist die Situation der Klägerinnen zu prüfen, um festzustellen, ob sie durch die angefochtene Verordnung individuell betroffen sind.

83      Was als Erstes ihre Teilnahme am Verwaltungsverfahren – als solche weder ein unerlässliches noch ein hinreichendes, gleichwohl aber ein relevantes Kriterium – betrifft, geht aus dem zweiten Erwägungsgrund der angefochtenen Verordnung hervor, dass die Klägerinnen das Verfahren der teilweisen Interimsüberprüfung durch ihren am 9. Juni 2011 gemäß Art. 11 Abs. 3 der Grundverordnung gestellten Antrag veranlasst haben. Ebenfalls im zweiten Erwägungsgrund der angefochtenen Verordnung werden die Klägerinnen zudem namentlich genannt, was entgegen der Auffassung des Rates ein in Verbindung mit anderen Faktoren relevanter Gesichtspunkt für die Beurteilung ihrer individuellen Betroffenheit ist. Ferner haben sie während des Verfahrens der teilweisen Interimsüberprüfung mindestens fünf Mal schriftliche Stellungnahmen zur Verweigerung der MWB für die beiden chinesischen ausführenden Hersteller und zu der von der Kommission angewandten Methodik der Ermittlung des Normalwerts eingereicht. Sie haben auch an einem Treffen mit den Vertretern der Kommission am 10. Mai 2012 teilgenommen. Darüber hinaus geht aus den Erwägungsgründen 39 und 41 der angefochtenen Verordnung hervor, dass mit dieser bestimmte von den Klägerinnen während des Überprüfungsverfahrens vorgebrachte Argumente ausdrücklich zurückgewiesen werden.

84      Daraus ergibt sich, dass die Klägerinnen aktiv am Verwaltungsverfahren teilgenommen haben und in signifikanter Weise zu seinem Ablauf wie zu seinem Ergebnis beigetragen haben.

85      Was als Zweites das Kriterium der Beeinträchtigung der Marktstellung der Klägerinnen angeht, übernimmt zwar die herkömmliche Rechtsprechung im Antidumpingbereich nicht allgemein das Erfordernis, dass die Beeinträchtigung der Marktstellung des Klägers spürbar sein muss, wie es im Bereich der staatlichen Beihilfen der Fall ist, jedoch ist die angestellte Überlegung in der Sache identisch. Zudem führen die Klägerinnen keinen prinzipiellen Grund dafür an, dass im Antidumpingbereich die Anwendung weniger strenger Zulässigkeitskriterien gerechtfertigt sein sollte. Im Übrigen bezieht sich das Gericht in seiner jüngeren Rechtsprechung auf das Erfordernis einer spürbaren Beeinträchtigung der Marktstellung (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 9. Juni 2016, Growth Energy und Renewable Fuels Association/Rat, T‑276/13, mit Rechtsmittel angefochten, EU:T:2016:340, Rn. 122 und 128, und vom 9. Juni 2016, Marquis Energy/Rat, T‑277/13, nicht veröffentlicht, mit Rechtsmittel angefochten, EU:T:2016:343, Rn. 84 und 90). Das Vorbringen des Rates, es sei Sache der Klägerinnen, darzutun, dass ihre Marktstellung spürbar beeinträchtigt sei, ist demnach begründet.

86      Zur Voraussetzung der spürbaren Beeinträchtigung der Marktstellung der Klägerinnen unter den Umständen des vorliegenden Falles ist zunächst darauf hinzuweisen, dass der Rat selbst einräumt, dass mit der angefochtenen Verordnung die mit der Durchführungsverordnung Nr. 349/2012 getroffenen Feststellungen hinsichtlich einer bedeutenden Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union und des Bestehens eines Kausalzusammenhangs zwischen den Einfuhren aus China, einschließlich derjenigen der beiden chinesischen ausführenden Hersteller, und dieser Schädigung nicht in Frage gestellt würden. Diese im Übrigen von den Klägerinnen nicht bestrittenen Feststellungen sind wichtig für die Frage, ob die Klägerinnen durch die angefochtene Verordnung, mit der geeignete Antidumpingmaßnahmen erlassen werden sollten, individuell betroffen sind.

87      Im Einzelnen tragen die Klägerinnen vor, auf sie entfielen 73 % der Weinsäureproduktion des Wirtschaftszweigs der Union; dem haben der Rat und die Kommission nicht widersprochen. In der Sitzung hat die Kommission ausgeführt, dass der Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Union 2012 44 % betragen habe. Ebenfalls in der Sitzung haben die Klägerinnen, ohne dass der Rat und die Kommission dem widersprochen haben, geltend gemacht, zu ihnen gehörten die Haupthersteller des Wirtschaftszweigs der Union, darunter der größte Hersteller, Distillerie Mazzari. Darüber hinaus geht aus den Schriftsätzen der Klägerinnen und aus dem 58. Erwägungsgrund der Durchführungsverordnung Nr. 349/2012 hervor, dass der in Rede stehende Markt durch eine begrenzte Zahl von Herstellern in der Union gekennzeichnet und somit relativ konzentriert ist.

88      Des Weiteren machen die Klägerinnen geltend, sie hätten als Mitbewerber der beiden chinesischen ausführenden Hersteller die schwerwiegenden nachteiligen Auswirkungen der Dumpingpraktiken erlitten, insbesondere Verluste von Marktanteilen und Verluste von Arbeitsplätzen in Höhe von 28 %, und aufgrund dieser Praktiken drohe ihr Verschwinden vom Markt. Auch wenn der Rat die Gefahr des Verschwindens der Klägerinnen vom Markt bestreitet, ist doch festzustellen, dass nach den Erwägungsgründen 75 und 77 der Durchführungsverordnung Nr. 349/2012, die nur zwei Monate vor der angefochtenen Verordnung erlassen wurde, die Unionshersteller zwischen 2007 und 2010 mehr als 7 Prozentpunkte ihres Marktanteils eingebüßt haben und dass die Zahl ihrer Arbeitnehmer in demselben Zeitraum um 28 % gesunken ist. Zudem heißt es im 80. Erwägungsgrund der Durchführungsverordnung Nr. 349/2012, dass der Wirtschaftszweig der Union nach wie vor für die schädigenden Auswirkungen gedumpter Einfuhren in die Union anfällig sei. Daher kann nicht in Abrede gestellt werden, dass die Klägerinnen die schwerwiegenden nachteiligen Auswirkungen der Dumpingpraktiken erlitten haben, die mit der angefochtenen Verordnung beseitigt werden sollten. Außerdem erreichte die Menge der Einfuhren von Weinsäure chinesischer ausführender Hersteller in die Union, die von Antidumpingmaßnahmen betroffen sind, nach dem 62. Erwägungsgrund der Durchführungsverordnung Nr. 349/2012 im Jahr 2010 einen Marktanteil von über 12 %, was erheblich ist.

89      In der Sitzung hat die Kommission geltend gemacht, die in der Sitzung zu Changmao Biochemical Engineering gemachten Angaben könnten für die Prüfung der spürbaren Beeinträchtigung der Marktstellung der Klägerinnen nicht berücksichtigt werden. Diesem Vorbringen ist aus mehreren Gründen nicht zu folgen. Zunächst ist zu beachten, dass mit der angefochtenen Verordnung geeignete Antidumpingzölle erlassen werden sollten, um das mit den Einfuhren der Erzeugnisse von Changmao Biochemical Engineering und Ninghai Organic Chemical Factory verbundene Dumping auszugleichen. Zudem haben Einfuhren von Erzeugnissen von Changmao Biochemical Engineering tatsächlich stattgefunden. Ferner stand zum Zeitpunkt der Klageerhebung einer Berücksichtigung von Angaben zu Changmao Biochemical Engineering für die Feststellung, ob die Klägerinnen individuell betroffen sind, nichts entgegen. Zu beachten ist auch, dass mit dem Urteil vom 1. Juni 2017, Changmao Biochemical Engineering/Rat (T‑442/12, EU:T:2017:372), die angefochtene Verordnung allein wegen einer Verletzung der Verteidigungsrechte gegenüber Changmao Biochemical Engineering aufgehoben worden ist. Schließlich haben die Klägerinnen, wie in den nachstehenden Rn. 105 bis 113 dargelegt wird, weiter ein Rechtsschutzinteresse, um zu verhindern, dass sich die gerügten Rechtsverstöße in Zukunft wiederholen, insbesondere im Kontext der beabsichtigten Aufrechterhaltung der Antidumpingzölle.

90      Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass die Kommission am 19. April 2017 im Amtsblatt der Europäischen Union die Bekanntmachung der Einleitung einer Überprüfung wegen des bevorstehenden Außerkrafttretens der Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von Weinsäure mit Ursprung in der Volksrepublik China (ABl. 2017, C 122, S. 8) gemäß Art. 11 Abs. 2 der Grundverordnung veröffentlicht hat. Danach beabsichtigen der Rat und die Kommission die Aufrechterhaltung der Antidumpingzölle auf die Erzeugnisse aller betroffenen ausführenden Hersteller, darunter Changmao Biochemical Engineering.

91      Aus alledem ist der Schluss zu ziehen, dass die Klägerinnen als Mitbewerber der beiden chinesischen ausführenden Hersteller besondere Eigenschaften aufweisen und sich in einer tatsächlichen Situation befinden, die sie in ähnlicher Weise wie die Adressaten der angefochtenen Verordnung kennzeichnen und individualisieren.

92      Da zudem mit der angefochtenen Verordnung keine Antidumpingzölle auf die Erzeugnisse der Klägerinnen eingeführt werden, kann diese Verordnung grundsätzlich keine Durchführungsmaßnahmen auf nationaler Ebene gegenüber den Klägerinnen – im Unterschied zur Lage des ausführenden Herstellers oder des Einführers der den Antidumpingzöllen unterworfenen Erzeugnisse – nach sich ziehen (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 21. Januar 2014, Bricmate/Rat, T‑596/11, nicht veröffentlicht, EU:T:2014:53, Rn. 71 bis 73). Demzufolge verfügen die Klägerinnen grundsätzlich nicht über alternative Rechtsbehelfe auf nationaler Ebene, um die ihres Erachtens gegebene Rechtswidrigkeit der angefochtenen Verordnung geltend zu machen.

93      Auch wenn ein solcher Umstand nicht den Wegfall der ausdrücklich im AEU-Vertrag vorgesehenen Voraussetzung der individuellen Betroffenheit zur Folge haben kann, muss die Voraussetzung, dass gegen eine Verordnung nur klagen kann, wer nicht nur unmittelbar, sondern auch individuell betroffen ist, im Licht des Rechts auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz unter Berücksichtigung der verschiedenen Umstände, die einen Kläger individualisieren können, ausgelegt werden (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 25. Juli 2002, Unión de Pequeños Agricultores/Rat, C‑50/00 P, EU:C:2002:462, Rn. 44, vom 1. April 2004, Kommission/Jégo-Quéré, C‑263/02 P, EU:C:2004:210, Rn. 36, und vom 28. April 2015, T & L Sugars und Sidul Açúcares/Kommission, C‑456/13 P, EU:C:2015:284, Rn. 44).

94      Im Licht aller dieser Gesichtspunkte sind die Klägerinnen als durch die angefochtene Verordnung unmittelbar und individuell betroffen im Sinne von Art. 263 Abs. 4 zweiter Satzteil AEUV anzusehen.

95      Angesichts dieses Ergebnisses besteht für das Gericht kein Anlass, sich zur Klagebefugnis der Klägerinnen nach Art. 263 Abs. 4 dritter Satzteil AEUV betreffend die Zulässigkeit einer Klage gegen einen Rechtsakt mit Verordnungscharakter, der den Kläger unmittelbar betrifft und keine Durchführungsmaßnahmen nach sich zieht, zu äußern; zu diesen Fragen haben die Parteien in Beantwortung der schriftlichen Fragen des Gerichts und in der Sitzung Stellung genommen.

 Zum Rechtsschutzinteresse

–       Vorbringen der Parteien

96      Der Rat macht geltend, den Klägerinnen fehle jedes Interesse an der Nichtigerklärung der angefochtenen Verordnung, denn eine solche würde dazu führen, dass die mit der Durchführungsverordnung Nr. 349/2012 festgesetzten niedrigeren Antidumpingzölle rückwirkend ab Inkrafttreten der angefochtenen Verordnung anwendbar würden.

97      Zudem seien die Voraussetzungen für die Aufrechterhaltung der Wirkungen der angefochtenen Verordnung gemäß Art. 264 Abs. 2 AEUV nicht erfüllt. Insbesondere müssten die Interessen der Einführer berücksichtigt werden, die bis zum Erlass einer neuen Verordnung rechtswidrige Antidumpingzölle zu entrichten hätten.

98      In Beantwortung der schriftlichen Fragen des Gerichts zu den Folgen des Urteils vom 1. Juni 2017, Changmao Biochemical Engineering/Rat (T‑442/12, EU:T:2017:372), macht der Rat geltend, der vorliegende Rechtsstreit sei hinsichtlich der Antidumpingzölle auf die Erzeugnisse von Changmao Biochemical Engineering gegenstandslos geworden. Demnach betreffe der vorliegende Rechtsstreit nur die Antidumpingzölle auf die Erzeugnisse von Ninghai Organic Chemical Factory.

99      Zur Frage des Rechtsschutzinteresses hat die Kommission in der Sitzung ausgeführt, die gerügten Rechtsverstöße seien im Sinne des Urteils vom 15. Dezember 2016, Gul Ahmed Textile Mills/Rat (T‑199/04 RENV, nicht veröffentlicht, mit Rechtsmittel angefochten, EU:T:2016:740), nicht derart, dass sie sich in Zukunft unabhängig von den Umständen der vorliegenden Rechtssache wiederholen könnten. Tatsächlich hingen die gerügten Rechtsverstöße eng mit den Umständen der Rechtssache zusammen.

100    Die Klägerinnen treten den Einwänden hinsichtlich ihres Rechtsschutzinteresses entgegen.

–       Würdigung durch das Gericht

101    Nach ständiger Rechtsprechung ist eine Nichtigkeitsklage einer natürlichen oder juristischen Person nur zulässig, wenn der Kläger ein Interesse an der Nichtigerklärung der angefochtenen Handlung hat (vgl. Urteil vom 20. Juni 2001, Euroalliages/Kommission, T‑188/99, EU:T:2001:166, Rn. 26 und die dort angeführte Rechtsprechung). Dies setzt voraus, dass die Klage der Partei, die sie erhoben hat, im Ergebnis einen Vorteil verschaffen kann (vgl. Urteil vom 17. April 2008, Flaherty u. a./Kommission, C‑373/06 P, C‑379/06 P und C‑382/06 P, EU:C:2008:230, Rn. 25 und die dort angeführte Rechtsprechung).

102    Hier beantragen die Klägerinnen nicht die rückwirkende Einführung höherer Antidumpingzölle, sondern die Ersetzung der sich aus der angefochtenen Verordnung ergebenden Zölle ab dem Zeitpunkt des Erlasses der eventuellen neuen Verordnung des Rates. Daraus kann somit entgegen dem Vorbringen des Rates nicht gefolgert werden, dass der Antrag der Klägerinnen zwingende Erwägungen der Rechtssicherheit, die mit allen betroffenen öffentlichen wie privaten Interessen zusammenhängen, außer Acht lässt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 8. September 2010, Winner Wetten, C‑409/06, EU:C:2010:503, Rn. 66).

103    Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass der Unionsrichter, wenn eine Klage nicht auf die Beseitigung der Wirkungen der angefochtenen Handlung gerichtet ist, sondern auf den Erlass einer strengeren Bestimmung an ihrer Stelle, mit der ein höherer Antidumpingzoll eingeführt wird, von der durch Art. 264 Abs. 2 AEUV gebotenen Möglichkeit Gebrauch machen kann, um den mit der angefochtenen Verordnung eingeführten Antidumpingzoll aufrechtzuerhalten, bis die zuständigen Organe die Maßnahmen ergriffen haben, die sich aus diesem Urteil ergeben (Urteil vom 20. März 1985, Timex/Rat und Kommission, 264/82, EU:C:1985:119, Rn. 32; vgl. auch entsprechend Urteil vom 29. Juni 2000, Medici Grimm/Rat, T‑7/99, EU:T:2000:175, Rn. 55).

104    Unter diesen Umständen haben die Klägerinnen ein Interesse daran, die Nichtigerklärung der angefochtenen Verordnung zu beantragen, die ihnen einen Vorteil verschaffen kann. Das Vorbringen des Rates ist somit zurückzuweisen.

105    Zur Frage der Wirkungen des Urteils vom 1. Juni 2017, Changmao Biochemical Engineering/Rat (T‑442/12, EU:T:2017:372), stimmen die Parteien, wie aus den Antworten auf die schriftlichen Fragen des Gerichts hervorgeht, darin überein, dass der vorliegende Rechtsstreit durch dieses Urteil nicht völlig gegenstandslos geworden ist, denn der Rat stellt nicht in Abrede, dass Gegenstand dieses Rechtsstreits zumindest die Anwendung der angefochtenen Verordnung auf die Erzeugnisse von Ninghai Organic Chemical Factory bleibt.

106    Die angefochtene Verordnung ist in der Tat nur in Bezug auf Changmao Biochemical Engineering für nichtig erklärt worden und bleibt daher hinsichtlich der Erzeugnisse des anderen betroffenen ausführenden Herstellers, Ninghai Organic Chemical Factory, in vollem Umfang in Kraft. Zudem ist sie wegen einer Verletzung der Verteidigungsrechte für nichtig erklärt worden.

107    Nach der Rechtsprechung zur Nichtigerklärung einer Handlung wegen Verletzung wesentlicher Formvorschriften kann das Verfahren zur Ersetzung des für nichtig erklärten Aktes grundsätzlich genau an dem Punkt wieder aufgenommen werden, an dem die Rechtswidrigkeit eingetreten ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. Oktober 2002, Limburgse Vinyl Maatschappij u. a./Kommission, C‑238/99 P, C‑244/99 P, C‑245/99 P, C‑247/99 P, C‑250/99 P bis C‑252/99 P und C‑254/99 P, EU:C:2002:582, Rn. 45 und 73).

108    Ebenfalls nach der Rechtsprechung kann der Kläger ein Interesse daran behalten, die Aufhebung einer Handlung eines Gemeinschaftsorgans zu beantragen, um zu verhindern, dass sich der behauptete Rechtsverstoß in Zukunft wiederholt (Urteile vom 7. Juni 2007, Wunenburger/Kommission, C‑362/05 P, EU:C:2007:322, Rn. 50, und vom 18. März 2009, Shanghai Excell M&E Enterprise und Shanghai Adeptech Precision/Rat, T‑299/05, EU:T:2009:72, Rn. 48).

109    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass die Klägerinnen im Rahmen der vorliegenden Klage in mehrfacher Hinsicht die Methodik beanstanden, die der Rat und die Kommission in der angefochtenen Verordnung zur Ermittlung des Normalwerts und somit der Dumpingspanne gewählt haben, eine Methodik, die in Zukunft, insbesondere in Bezug auf die Weinsäureeinfuhren mit Ursprung in China, wieder angewandt werden kann.

110    Ferner ist das Vorbringen der Kommission zurückzuweisen, das diese auf das Urteil vom 15. Dezember 2016, Gul Ahmed Textile Mills/Rat (T‑199/04 RENV, nicht veröffentlicht, mit Rechtsmittel angefochten, EU:T:2016:740), stützt und wonach die im vorliegenden Fall gerügten Unregelmäßigkeiten eng mit den Umständen der Rechtssache zusammenhingen und sich in Zukunft unabhängig davon nicht wiederholen könnten. Zum einen ist die Verwendung einer unrichtigen Methodik zur Ermittlung des Normalwerts geeignet, sich in Zukunft unabhängig von den Umständen der vorliegenden Rechtssache zu wiederholen. Zum anderen wird im Urteil vom 15. Dezember 2016, Gul Ahmed Textile Mills/Rat (T‑199/04 RENV, nicht veröffentlicht, mit Rechtsmittel angefochten, EU:T:2016:740), auf den Umstand abgestellt, dass die Unregelmäßigkeiten sich in Zukunft wiederholen können, selbst wenn die angefochtene Handlung keine Wirkungen mehr entfaltet, und nicht darauf, dass diese Möglichkeit unabhängig von den Umständen der vorliegenden Rechtssache besteht.

111    Zudem hat die Kommission, wie in der vorstehenden Rn. 90 dargelegt, am 19. April 2017 die Bekanntmachung der Einleitung einer Überprüfung wegen des bevorstehenden Außerkrafttretens der Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von Weinsäure mit Ursprung in China veröffentlicht.

112    Daraus ergibt sich, dass die Kommission nunmehr die Aufrechterhaltung der sich aus der angefochtenen Verordnung ergebenden Maßnahmen beabsichtigt, die für die Erzeugnisse von Ninghai Organic Chemical Factory in Kraft bleiben, unbeschadet der Möglichkeit, die geeigneten Maßnahmen zur Korrektur der Verletzung wesentlicher Formvorschriften gegenüber Changmao Biochemical Engineering zu treffen, die mit dem Urteil vom 1. Juni 2017, Changmao Biochemical Engineering/Rat (T‑442/12, EU:T:2017:372), festgestellt worden ist.

113    Nach alledem behalten die Klägerinnen ein Rechtsschutzinteresse. Die Klage ist daher für zulässig zu erklären.

 Zur Begründetheit

114    Mit fünf Klagegründen rügen die Klägerinnen erstens einen Verstoß gegen Art. 11 Abs. 9 der Grundverordnung wegen der Änderung der zur Ermittlung des Normalwerts verwendeten Methodik, zweitens einen Verstoß gegen Art. 2 Abs. 7 Buchst. a der Grundverordnung (jetzt Art. 2 Abs. 7 Buchst. a der Verordnung 2016/1036) in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 bis 3 der Grundverordnung (jetzt Art. 2 Abs. 1 bis 3 der Verordnung 2016/1036) wegen der Heranziehung eines rechnerisch ermittelten Normalwerts statt der tatsächlichen Preise für Inlandsverkäufe im Vergleichsland, drittens einen Verstoß gegen Art. 2 Abs. 3 der Grundverordnung wegen der rechnerischen Ermittlung des Normalwerts auf der Grundlage der Kosten in einem anderen als dem Vergleichsland, viertens einen Verstoß gegen Art. 2 Abs. 3 der Grundverordnung wegen der rechnerischen Ermittlung des Normalwerts unter Heranziehung eines nicht gleichwertigen Rohstoffs und fünftens eine Verletzung der Verteidigungsrechte und der Begründungspflicht.

 Zum ersten Klagegrund: Verstoß gegen Art. 11 Abs. 9 der Grundverordnung

–       Vorbringen der Parteien

115    Mit dem ersten Klagegrund machen die Klägerinnen geltend, die angefochtene Verordnung verstoße gegen Art. 11 Abs. 9 der Grundverordnung, da der Rat die zur Ermittlung des Normalwerts verwendete Methodik geändert habe, ohne dass dies durch eine Änderung der Umstände gerechtfertigt sei. Insbesondere beanstanden sie, dass in der angefochtenen Verordnung der Normalwert rechnerisch ermittelt worden sei, statt dass die tatsächlichen Inlandsverkaufspreise herangezogen worden seien.

116    Die Klägerinnen räumen zwar ein, dass es unumgänglich gewesen sei, die Methodik für die beiden chinesischen ausführenden Hersteller, denen keine MWB mehr habe gewährt werden können, zu ändern und ein Vergleichsland heranzuziehen, sie meinen aber, dass der Rat sich auf die tatsächlichen Inlandsverkaufspreise im Vergleichsland hätte stützen müssen, wie er es bei der ursprünglichen Untersuchung für die ausführenden Hersteller, die keine MWB beantragt hätten, getan habe.

117    Der Rat, der bezüglich dieses Klagegrundes von der Kommission unterstützt wird, tritt dem Vorbringen der Klägerinnen entgegen.

118    Im Einzelnen weist der Rat darauf hin, dass den beiden chinesischen ausführenden Herstellern bei der ursprünglichen Untersuchung die MWB gewährt und der Normalwert daher nach Art. 2 Abs. 7 Buchst. b der Grundverordnung (jetzt Art. 2 Abs. 7 Buchst. b der Verordnung 2016/1036) auf der Grundlage ihrer tatsächlichen Inlandsverkaufspreise festgesetzt worden sei. Da in der angefochtenen Verordnung festgestellt worden sei, dass sie die Voraussetzungen für eine MWB nicht mehr erfüllten, habe die bei der ursprünglichen Untersuchung für die beiden chinesischen ausführenden Hersteller verwendete Methodik nicht mehr verwendet werden können und der Normalwert habe gemäß Art. 2 Abs. 7 Buchst. a der Grundverordnung ermittelt werden müssen. Daher sei Art. 11 Abs. 9 der Grundverordnung auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar.

119    Nach Ansicht des Rates machen die Klägerinnen in Wirklichkeit geltend, dass in der angefochtenen Verordnung auf die beiden chinesischen ausführenden Hersteller dieselbe Methodik hätte angewandt werden müssen, die bei der ursprünglichen Untersuchung gegenüber den anderen ausführenden Herstellern, die nicht an der Untersuchung mitgearbeitet hätten, verwendet worden sei. Diese Auffassung sei zurückzuweisen, denn Art. 11 Abs. 9 der Grundverordnung betreffe die Anwendung derselben Methodik auf ein und dieselbe wirtschaftliche Einheit bei der ursprünglichen Untersuchung und bei der Überprüfung. Daher sei das Argument zurückzuweisen, dass für alle betroffenen Erzeugnisse mit Ursprung in China eine einzige Untersuchung durchgeführt werde. Tatsächlich würden bei einer Untersuchung nach Maßgabe der besonderen Situation des einzelnen ausführenden Herstellers zahlreiche Methoden gleichzeitig angewandt, je nachdem, ob dieser Hersteller in die Stichprobe einbezogen sei und ob er an der Untersuchung mitarbeite oder nicht.

120    Zudem verwische die von den Klägerinnen vertretene Auslegung jede Unterscheidung zwischen den ausführenden Herstellern, die an der Untersuchung mitgearbeitet, und denjenigen, die daran nicht mitgearbeitet hätten, was dem Grundsatz der Nichtdiskriminierung zuwiderlaufe.

121    Des Weiteren weist der Rat darauf hin, dass die Dumpingspannen der beiden chinesischen ausführenden Hersteller bei der ursprünglichen Untersuchung anhand von Daten betreffend das synthetische Herstellungsverfahren berechnet worden seien. Die von den Klägerinnen vertretene Auslegung führe dazu, die Ermittlung des Normalwerts erstmals auf das natürliche Herstellungsverfahren zu stützen, obwohl der Ausfuhrpreis immer anhand von Daten betreffend das synthetische Herstellungsverfahren berechnet werde, was ihren Vergleich verfälsche.

122    Schließlich verweist der Rat auf die Verpflichtung zu einem gerechten Vergleich, die sich aus Art. 11 Abs. 9 in Verbindung mit Art. 2 Abs. 10 und 11 der Grundverordnung (jetzt Art. 2 Abs. 10 und 11 der Verordnung 2016/1036) ergebe. Art. 2 Abs. 10 der Grundverordnung betreffe zwar den Vergleich zwischen Normalwert und Ausfuhrpreis, doch bedeute diese Bestimmung auch, dass der Rat dafür sorgen müsse, dass die Ermittlung des Normalwerts so vorgenommen werde, dass der spätere Vergleich gerecht sei. Im vorliegenden Fall wäre es wegen der Unterschiede in den Herstellungsverfahren in Argentinien und in China ungerecht gewesen, sich auf die tatsächlichen Verkaufspreise des argentinischen Herstellers zu stützen.

–       Würdigung durch das Gericht

123    Mit dem ersten Klagegrund werfen die Klägerinnen dem Rat im Wesentlichen vor, den der Berechnung der Dumpingspanne der beiden chinesischen ausführenden Hersteller zugrunde gelegten Normalwert rechnerisch ermittelt zu haben, statt die tatsächlichen Inlandsverkaufspreise im Vergleichsland heranzuziehen, wie er es bei der ursprünglichen Untersuchung für die Hersteller ohne MWB getan habe. Dieses Vorgehen laufe Art. 11 Abs. 9 der Grundverordnung zuwider.

124    Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass die Regeln für die Ermittlung des Normalwerts in Art. 2 Abs. 1 bis 7 der Grundverordnung (jetzt Art. 2 Abs. 1 bis 7 der Verordnung 2016/1036) festgelegt sind. Für Einfuhren aus einem Land ohne Marktwirtschaft, das zum Zeitpunkt der Einleitung der Untersuchung Mitglied der Welthandelsorganisation (WHO) ist, wird der Normalwert grundsätzlich nach der besonderen Methode gemäß Art. 2 Abs. 7 Buchst. a der Grundverordnung ermittelt. Nach dieser Methode wird der Normalwert insbesondere auf der Grundlage des Preises oder des rechnerisch ermittelten Wertes in einem Drittland mit Marktwirtschaft, dem Vergleichsland, ermittelt.

125    Ausnahmsweise wird nach Art. 2 Abs. 7 Buchst. b der Grundverordnung bei Einfuhren mit Ursprung in einem Land ohne Marktwirtschaft der Normalwert gemäß Art. 2 Abs. 1 bis 6 dieser Verordnung ermittelt, sofern nachgewiesen wird, dass für diesen oder diese Hersteller marktwirtschaftliche Bedingungen herrschen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 28. Oktober 2004, Shanghai Teraoka Electronic/Rat, T‑35/01, EU:T:2004:317, Rn. 50, und vom 26. September 2012, LIS/Kommission, T‑269/10, nicht veröffentlicht, EU:T:2012:474, Rn. 39). Art. 2 Abs. 1 bis 6 der Grundverordnung enthält die Regeln für die Ermittlung des Normalwerts für Einfuhren mit Ursprung in Ländern mit Marktwirtschaft.

126    Ferner wendet nach Art. 11 Abs. 9 der Grundverordnung die Kommission in allen Überprüfungen, soweit sich die Umstände nicht geändert haben, die gleiche Methodik an wie in der Untersuchung, die zur Einführung des Zolls geführt hat, unter gebührender Berücksichtigung des Art. 2 der Grundverordnung.

127    Aus Art. 11 Abs. 9 der Grundverordnung ergibt sich, dass die Unionsorgane im Rahmen einer Überprüfung im Allgemeinen die gleiche Methodik – auch für den Vergleich zwischen Ausfuhrpreis und Normalwert – anzuwenden haben wie in der ursprünglichen Untersuchung, die zur Einführung des Zolls geführt hat. Diese Bestimmung sieht eine Ausnahme vor, die den Organen die Anwendung einer anderen Methodik als bei der ursprünglichen Untersuchung erlaubt, wenn sich die Umstände geändert haben. Die angewandte Methodik muss nach dieser Bestimmung im Einklang mit Art. 2 der Grundverordnung stehen (Urteil vom 8. Juli 2008, Huvis/Rat, T‑221/05, nicht veröffentlicht, EU:T:2008:258, Rn. 41 und 42).

128    Der vorliegende Fall ist im Licht dieser Grundsätze zu prüfen.

129    Aus den Erwägungsgründen 18 bis 28 der vorläufigen und dem 13. Erwägungsgrund der endgültigen Verordnung geht hervor, dass die Kommission bei der ursprünglichen Untersuchung hinsichtlich der beiden chinesischen ausführenden Hersteller, die nachgewiesen hatten, dass für sie marktwirtschaftliche Bedingungen herrschten, und denen deshalb die MWB gewährt wurde, den Normalwert in Anwendung der Regeln in Art. 2 Abs. 1 bis 6 der Grundverordnung ermittelte, und zwar auf der Grundlage des von jedem ausführenden Hersteller in Rechnung gestellten tatsächlichen Inlandsverkaufspreises. Hinsichtlich der ausführenden Hersteller, denen bei der ursprünglichen Untersuchung keine MWB gewährt worden war, geht aus den Erwägungsgründen 29 bis 34 der vorläufigen und aus dem 13. Erwägungsgrund der endgültigen Verordnung hervor, dass der Normalwert in Anwendung der Regeln in Art. 2 Abs. 7 Buchst. a der Grundverordnung auf der Grundlage von Angaben des Herstellers im Vergleichsland ermittelt wurde, und zwar anhand der auf dem argentinischen Inlandsmarkt gezahlten Preise.

130    Den Erwägungsgründen 15 bis 21 der angefochtenen Verordnung zufolge wurde den beiden chinesischen ausführenden Herstellern bei der ursprünglichen Untersuchung die MWB verweigert. Aus diesem Grund konnte der Normalwert nicht mehr gemäß Art. 2 Abs. 1 bis 6 der Grundverordnung auf der Grundlage des von jedem der beiden chinesischen ausführenden Herstellern in Rechnung gestellten tatsächlichen Inlandsverkaufspreises ermittelt werden. Wie die Klägerinnen einräumen, stellt dies als solches keine Art. 11 Abs. 9 der Grundverordnung zuwiderlaufende Änderung der Methodik dar.

131    Aus den Erwägungsgründen 27 bis 29 der angefochtenen Verordnung geht aber hervor, dass bei der Überprüfung für die beiden chinesischen ausführenden Hersteller der Normalwert im Wesentlichen auf der Grundlage der Herstellungskosten in Argentinien und nicht anhand der Inlandsverkaufspreise in diesem Land rechnerisch ermittelt wurde.

132    Entgegen der Ansicht des Rates stellt dies eine Änderung der Methodik im Sinne von Art. 11 Abs. 9 der Grundverordnung dar. Nach dieser Bestimmung wendet nämlich die Kommission „die gleiche Methodik an wie in der Untersuchung, die zur Einführung des Zolls führte“. Im vorliegenden Fall war der Normalwert für die ausführenden Hersteller, denen keine MWB gewährt worden war, bei der ursprünglichen Untersuchung auf der Grundlage der argentinischen Inlandsverkaufspreise ermittelt worden, während er für die beiden chinesischen ausführenden Hersteller, denen keine MWB mehr gewährt werden konnte, bei der Überprüfung im Wesentlichen auf der Grundlage der Herstellungskosten in Argentinien rechnerisch ermittelt wurde. In dieser Hinsicht ist hervorzuheben, dass in Art. 11 Abs. 9 der Grundverordnung von der Anwendung der gleichen Methodik bei der ursprünglichen Untersuchung und bei der Überprüfung die Rede ist. Demnach beschränkt sich diese Bestimmung entgegen dem Vorbringen des Rates nicht darauf, die Anwendung der gleichen Methodik auf ein und dieselbe wirtschaftliche Einheit vorzuschreiben.

133    Es liegt auf der Hand, dass unterschiedliche Methoden zur Ermittlung des Normalwerts für ausführende Hersteller angewandt werden können, die wegen ihrer unterschiedlichen Lage unterschiedlichen Bestimmungen der Grundverordnung unterliegen. Dies ist z. B. der Fall bei ausführenden Herstellern, denen die MWB gewährt wird, und solchen, denen sie nicht gewährt wird. Grundsätzlich sind aber die Unionsorgane nach Art. 11 Abs. 9 der Grundverordnung gehalten, zur Ermittlung des Normalwerts für ausführende Hersteller, denen keine MWB gewährt wird, bei der ursprünglichen Untersuchung und bei der Überprüfung die gleiche Methodik anzuwenden, soweit nicht die Umstände sich geändert haben oder die ursprünglich verwendete Methodik sich als Art. 2 der Grundverordnung zuwiderlaufend herausgestellt hat.

134    Im vorliegenden Fall bezieht sich die angefochtene Verordnung nicht auf eine Änderung der Umstände. Selbst wenn es in ihrem 27. Erwägungsgrund heißt, dass die Wahl der Methodik durch die unterschiedlichen Verfahren zur Herstellung von Weinsäure in Argentinien und in China, nämlich einerseits natürliche und andererseits synthetische Herstellung, bedingt sei, bestanden doch, wie die Klägerinnen zu Recht geltend machen, diese Unterschiede schon im Stadium der ursprünglichen Untersuchung und waren bekannt.

135    Der Rat vertritt in seinen Schriftsätzen die Ansicht, dass der Vergleich zwischen dem anhand der Inlandsverkaufspreise in Argentinien ermittelten und somit auf Daten des natürlichen Herstellungsverfahrens gestützten Normalwert einerseits und den auf das synthetische Herstellungsverfahren bezogenen Ausfuhrpreisen der beiden chinesischen ausführenden Hersteller andererseits verzerrt und sogar ungerecht sei. In der Sitzung zur Bedeutung dieses Vorbringens befragt, hat der Rat geltend gemacht, eine solche Methodik zur Berechnung der Antidumpingzölle laufe Art. 2 der Grundverordnung zuwider.

136    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass in der angefochtenen Verordnung nicht festgestellt wird, dass sich die ursprüngliche Methodik als Art. 2 der Grundverordnung zuwiderlaufend herausgestellt habe, was im Übrigen dadurch bestätigt wird, dass der für die anderen ausführenden Hersteller geltende Antidumpingzoll weiter auf den nach der ursprünglichen Methodik ermittelten Normalwert gestützt ist. Der These des Rates zu folgen, würde bedeuten, dass die Anwendung dieser Methodik auf die anderen ausführenden Hersteller, für die weiter die auf der Grundlage dieser Methodik festgelegten Zölle gelten, rechtswidrig wäre. Es ist jedoch festzustellen, dass der Rat und die Kommission den seit Erlass der vorläufigen Verordnung auf die anderen ausführenden Hersteller anwendbaren Antidumpingzoll nicht geändert haben.

137    Zudem ist dieses Vorbringen als unbegründet zurückzuweisen, da, wie in Rn. 1 des vorliegenden Urteils dargelegt, mittels chemischer Synthese hergestellte Weinsäure dieselben Eigenschaften aufweist und für dieselben grundlegenden Verwendungen bestimmt ist wie die aus Nebenprodukten der Weinherstellung gewonnene. Mithin ist nicht ersichtlich, dass der Vergleich zwischen dem anhand von Daten zum natürlichen Herstellungsverfahren ermittelten Normalwert und den anhand von Daten zum synthetischen Herstellungsverfahren berechneten Ausfuhrpreisen Art. 2 der Grundverordnung zuwiderläuft.

138    Hinzu kommt, dass der Rat die Änderung der Methodik nicht einfach damit rechtfertigen kann, dass die angewandte Methodik besser geeignet sei. Nach der Rechtsprechung genügt es nicht, dass eine neue Methodik besser geeignet ist als die alte, wenn diese mit Art. 2 der Grundverordnung im Einklang steht (Urteil vom 8. Juli 2008, Huvis/Rat, T‑221/05, nicht veröffentlicht, EU:T:2008:258, Rn. 50).

139    Schließlich ist das Vorbringen des Rates zurückzuweisen, die von den Klägerinnen vertretene Auslegung verwische jede Unterscheidung zwischen den ausführenden Herstellern, die an der Untersuchung mitgearbeitet, und denjenigen, die daran nicht mitgearbeitet hätten. Nach dem 22. Erwägungsgrund der angefochtenen Verordnung wurde den beiden chinesischen ausführenden Herstellern, die an der Untersuchung mitgearbeitet hatten und die die Voraussetzungen des Art. 9 Abs. 5 der Grundverordnung (jetzt Art. 9 Abs. 5 der Verordnung 2016/1036) erfüllen, eine individuelle Behandlung gewährt. Im Unterschied zu den anderen ausführenden Herstellern, die nicht mitgearbeitet hatten, wurde für sie daher ein unternehmensspezifischer Antidumpingzoll festgesetzt, dem ihre jeweiligen eigenen Ausfuhrpreise zugrunde liegen.

140    Zudem wird nach der Rechtsprechung gemäß Art. 9 Abs. 5 der Grundverordnung ein individueller Antidumpingzoll im Allgemeinen in der Weise berechnet, dass der für alle in diesem Land niedergelassenen ausführenden Hersteller geltende Normalwert mit den unternehmensspezifischen Ausfuhrpreisen des betreffenden Herstellers verglichen wird (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 4. Februar 2016, C & J Clark International und Puma, C‑659/13 und C‑34/14, EU:C:2016:74, Rn. 130, und vom 26. November 2015, Giant [China]/Rat, T‑425/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:896, Rn. 47). Daher ist dem Vorbringen des Rates und der Kommission in der Sitzung, der erste Klagegrund sei auf der Grundlage von Art. 9 Abs. 5 der Grundverordnung zurückzuweisen, nicht zu folgen.

141    Wenn nämlich mehreren ausführenden Herstellern die MWB gewährt wird, ist es folgerichtig, dass der Normalwert für jeden von ihnen verschieden ist, da er auf der Grundlage ihrer jeweiligen Daten ermittelt wird. Dagegen gibt es keinen Grund, dass der Normalwert im Fall mehrerer ausführender Hersteller, denen MBH verweigert wird, unterschiedlich ist, denn in dieser Situation stützt sich die Ermittlung des Normalwerts auf die Daten eines Vergleichslands und ist daher unabhängig von ihren jeweiligen Daten. Im letztgenannten Fall kann ein ausführender Hersteller stets eine individuelle Behandlung beantragen, was bedeutet, dass eine individuelle Dumpingspanne berechnet wird, indem der Normalwert, der für alle derselbe ist, mit seinen eigenen Ausfuhrpreisen statt mit den Ausfuhrpreisen des Wirtschaftszweigs verglichen wird.

142    Nach alledem greift der erste Klagegrund durch. Demgemäß ist die angefochtene Verordnung für nichtig zu erklären.

143    Folglich besteht für das Gericht kein Anlass, die übrigen von den Klägerinnen geltend gemachten Klagegründe zu prüfen.

 Zum Antrag, die Wirkungen der angefochtenen Verordnung aufrechtzuerhalten

–       Vorbringen der Parteien

144    Für den Fall, dass der Nichtigkeitsklage stattgegeben werden sollte, beantragen die Klägerinnen, gemäß Art. 264 Abs. 2 AEUV die Wirkungen der angefochtenen Verordnung solange aufrechtzuerhalten, bis der Rat die geeigneten Maßnahmen getroffen hat, um dem Urteil des Gerichts nachzukommen. Hierzu machen die Klägerinnen geltend, dass sie durch die bloße Nichtigerklärung der angefochtenen Verordnung in eine noch schwierigere Lage versetzt würden, da sie bis zum Erlass der Durchführungsmaßnahmen durch den Rat dem Dumping der beiden chinesischen ausführenden Hersteller ausgesetzt wären. Ihre Klage sei nicht darauf gerichtet, sämtliche Wirkungen der angefochtenen Verordnung zu beseitigen, sondern darauf, diese zu korrigieren. Daher dürfe den beiden chinesischen ausführenden Herstellern kein ungerechtfertigter Vorteil verschafft werden.

145    Nach Ansicht des Rates haben die Klägerinnen nicht dargetan, dass die Voraussetzungen für die Anwendung von Art. 264 Abs. 2 AEUV hier vorlägen. Es müssten sämtliche betroffenen Interessen berücksichtigt werden, insbesondere die der Einführer, die so lange rechtswidrige Antidumpingzölle zu entrichten hätten, wie die Organe nicht gehandelt hätten. Außerdem hätten die Klägerinnen nicht dargetan, dass gewichtige Gründe der Rechtssicherheit für die Aufrechterhaltung der Wirkungen der angefochtenen Verordnung sprächen.

–       Würdigung durch das Gericht

146    Angesichts der mit dem Urteil vom 1. Juni 2017, Changmao Biochemical Engineering/Rat (T‑442/12, EU:T:2017:372), ausgesprochenen Nichtigerklärung kann dem Antrag der Klägerinnen in Bezug auf Changmao Biochemical Engineering nicht stattgegeben werden. Dagegen kommt es in Betracht, ihm in Bezug auf Ninghai Organic Chemical Factory stattzugeben.

147    Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass die Klage nicht auf die Beseitigung des sich aus der angefochtenen Verordnung ergebenden Antidumpingzolls gerichtet ist, sondern auf den Erlass einer strengeren Maßnahme an deren Stelle, mit der, eventuell unter Anwendung einer anderen Methodik, ein höherer Antidumpingzoll eingeführt wird. Wenn die Folgen der bloßen Nichtigerklärung der angefochtenen Verordnung zu einer Beeinträchtigung des Allgemeininteresses der Antidumpingpolitik der Union führen könnten, ist zur Sicherstellung der Wirksamkeit solcher Maßnahmen entgegen den Einwänden des Rates der sich aus der angefochtenen Verordnung ergebende Antidumpingzoll gemäß Art. 264 Abs. 2 AEUV aufrechtzuerhalten, bis die Organe die Maßnahmen getroffen haben, die sich aus dem vorliegenden Urteil ergeben (Urteil vom 20. März 1985, Timex/Rat und Kommission, 264/82, EU:C:1985:119, Rn. 32).

148    Außerdem ist auf die vorstehenden Rn. 101 bis 113 betreffend das trotz der Nichtigerklärung der angefochtenen Verordnung bestehende Rechtsschutzinteresse der Klägerinnen zu verweisen.

149    Daher ist dem Antrag auf Aufrechterhaltung der Wirkungen der angefochtenen Verordnung insoweit, als diese nicht mit dem Urteil vom 1. Juni 2017, Changmao Biochemical Engineering/Rat (T‑442/12, EU:T:2017:372), für nichtig erklärt worden ist, stattzugeben.

 Kosten

150    Nach Art. 134 Abs. 1 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da der Rat unterlegen ist, sind ihm gemäß dem Antrag der Klägerinnen die Kosten aufzuerlegen.

151    Nach Art. 138 Abs. 1 der Verfahrensordnung tragen die Mitgliedstaaten und die Organe, die dem Rechtsstreit als Streithelfer beigetreten sind, ihre eigenen Kosten. Daher trägt die Kommission ihre eigenen Kosten.

152    Nach Art. 138 Abs. 3 der Verfahrensordnung kann das Gericht entscheiden, dass ein anderer Streithelfer als die in den Abs. 1 und 2 dieses Artikels genannten seine eigenen Kosten trägt. Unter den Umständen des vorliegenden Rechtsstreits ist zu entscheiden, dass die Streithelferinnen jeweils ihre eigenen Kosten tragen.

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Achte erweiterte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1.      Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 626/2012 des Rates vom 26. Juni 2012 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 349/2012 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Weinsäure mit Ursprung in der Volksrepublik China wird für nichtig erklärt.

2.      Der mit der Durchführungsverordnung Nr. 626/2012 eingeführte Antidumpingzoll wird in Bezug auf die Erzeugnisse von Ninghai Organic Chemical Factory aufrechterhalten, bis die Europäische Kommission und der Rat der Europäischen Union die Maßnahmen getroffen haben, die sich aus dem vorliegenden Urteil ergeben.

3.      Der Rat trägt seine eigenen Kosten sowie die Kosten der Distillerie Bonollo SpA, der Industria Chimica Valenzana (ICV) SpA, der Distillerie Mazzari SpA, der Caviro Distillerie Srl und der Comercial Química Sarasa, SL.

4.      Die Europäische Kommission trägt ihre eigenen Kosten.

5.      Die Changmao Biochemical Engineering Co. Ltd trägt ihre eigenen Kosten.

Collins

Kancheva

Bieliūnas

Barents

 

      Passer

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 3. Mai 2018.

Unterschriften


*      Verfahrenssprache: Englisch.