Language of document : ECLI:EU:T:2011:346

URTEIL DES GERICHTS (Erste Kammer)

12. Juli 2011(*)

„Gemeinschaftsmarke – Widerspruchsverfahren – Anmeldung der Gemeinschaftsbildmarke ‚TOP CRAFT‘ – Ältere nationale Bildmarken ‚Krafft‘ – Relatives Eintragungshindernis – Verwechslungsgefahr – Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 40/94 (jetzt Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EG] Nr. 207/2009) – Ernsthafte Benutzung der älteren Marken – Art. 43 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 40/94 (jetzt Art. 42 Abs. 2 der Verordnung [EG] Nr. 207/2009) und Regel 22 der Verordnung (EG) Nr. 2868/95“

In der Rechtssache T‑374/08

Aldi Einkauf GmbH & Co. OHG mit Sitz in Essen (Deutschland), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte N. Lützenrath, U. Rademacher, L. Kolks und C. Fürsen,

Klägerin,

gegen

Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM), vertreten durch R. Pethke als Bevollmächtigten,

Beklagter,

andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM:

Illinois Tools Works, Inc. mit Sitz in Glenview (Vereinigte Staaten),

betreffend eine Klage gegen die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des HABM vom 25. Juni 2008 (Sache R 952/2007‑2) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen der Illinois Tools Works, Inc. und der Aldi Einkauf GmbH & Co. OHG

erlässt

DAS GERICHT (Erste Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten J. Azizi (Berichterstatter), der Richterin E. Cremona und des Richters S. Frimodt Nielsen,

Kanzler: C. Heeren, Verwaltungsrätin,

aufgrund der am 10. September 2008 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klageschrift,

aufgrund der am 18. Dezember 2008 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klagebeantwortung,

auf die mündliche Verhandlung vom 1. März 2011,

unter Berücksichtigung der am 11. und am 15. März 2011 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen schriftlichen Stellungnahmen der Parteien,

nach Abschluss der mündlichen Verhandlung am 24. März 2011

folgendes

Urteil

 Vorgeschichte des Rechtsstreits

1        Am 24. Oktober 2003 meldete die Klägerin, die Aldi Einkauf GmbH & Co. OHG, nach der Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. 1994, L 11, S. 1) in geänderter Fassung (ersetzt durch die Verordnung [EG] Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Gemeinschaftsmarke [ABl. L 78, S. 1]) beim Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) eine Gemeinschaftsmarke an.

2        Bei der angemeldeten Marke handelt es sich um das folgende Bildzeichen:

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3        Die Marke wurde für folgende Waren der Klassen 1 und 3 des Abkommens von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken vom 15. Juni 1957 in revidierter und geänderter Fassung angemeldet:

–        Klasse 1: „Chemische Erzeugnisse für gewerbliche, wissenschaftliche, fotografische, land-, garten- und forstwirtschaftliche Zwecke; Kunstharze im Rohzustand, Kunststoffe im Rohzustand; Düngemittel; Feuerlöschmittel; Mittel zum Härten und Löten von Metallen; chemische Erzeugnisse zum Frischhalten und Haltbarmachen von Lebensmitteln; Gerbmittel, Klebstoffe für gewerbliche Zwecke“;

–        Klasse 3: „Wasch- und Bleichmittel; Putz-, Polier-, Fettentfernungs- und Schleifmittel; Seifen; Parfümeriewaren, ätherische Öle, Mittel zur Körper- und Schönheitspflege, Haarwässer; Zahnputzmittel“.

4        Die Anmeldung der Gemeinschaftsmarke wurde im Blatt für Gemeinschaftsmarken Nr. 12/2005 vom 21. März 2005 veröffentlicht.

5        Am 20. Juni 2005 erhob die Widersprechende, die Krafft SA, jetzt Illinois Tools Works, Inc., gemäß Art. 42 Abs. 1 der Verordnung Nr. 40/94 (jetzt Art. 41 Abs. 1 der Verordnung Nr. 207/2009) Widerspruch gegen die Markenanmeldung wegen Bestehens von Verwechslungsgefahr im Sinne von Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 40/94 (jetzt Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009) in Bezug auf sämtliche der oben in Randnr. 3 genannten Waren.

6        Der Widerspruch wurde auf folgende fünf ältere spanische Bildmarken gestützt, die für bestimmte Waren der Klassen 1 und 3 eingetragen waren,

–        unter den Nrn. 333908, 1067077 und 1160482

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–        unter den Nrn. 1924081 und 1942082

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7        Mit Entscheidung vom 29. Mai 2007 gab die Widerspruchsabteilung dem Widerspruch mit der Begründung statt, dass in Spanien für die folgenden Waren Verwechslungsgefahr bestehe:

–        Klasse 1: „Chemische Erzeugnisse für land-, garten- und forstwirtschaftliche Zwecke; Mittel zum Härten und Löten von Metallen; Klebstoffe für gewerbliche Zwecke“;

–        Klasse 3: „Putz-, Polier-, Fettentfernungs- und Schleifmittel; Seifen“.

8        Am 21. Juni 2007 legte die Klägerin gegen diese Entscheidung der Widerspruchsabteilung gemäß den Art. 57 bis 62 der Verordnung Nr. 40/94 (jetzt Art. 58 bis 64 der Verordnung Nr. 207/2009) beim HABM eine Beschwerde ein.

9        Mit Entscheidung vom 25. Juni 2008 (Sache R 952/2007-2, im Folgenden: angefochtene Entscheidung) wies die Zweite Beschwerdekammer des HABM die Beschwerde zum Teil zurück und gab ihr zum Teil statt.

10      In Bezug auf die ernsthafte Benutzung der älteren Marken stellte die Beschwerdekammer fest, dass in einer der eidlichen Erklärungen der Widersprechenden sehr hohe Verkaufszahlen und Werbeausgaben in Bezug auf die von den älteren Marken erfassten Waren erwähnt worden seien. Im Übrigen gebe es keine Hinweise darauf, dass die älteren Marken nur einen Firmennamen darstellten, soweit sie am Seitenkopf der vorgelegten Rechnungen und Preistabellen aufgeführt seien. Auch wenn aus den vorgelegten Katalogen selbst weder der Umfang einer Verbreitung noch die Verkaufsmenge, noch das betreffende Jahr hervorgingen, seien doch diese Informationen in anderen Dokumenten enthalten. Die vorgelegten Beweise reichten für den Nachweis aus, dass die älteren Marken in Bezug auf einen Teil der Waren in Spanien ernsthaft benutzt worden seien. Die Beweise zeigten eine auf den älteren Marken beruhende geschäftliche Aktivität der Widersprechenden während eines relativ langen Zeitraums (Randnrn. 19 bis 23 der angefochtenen Entscheidung).

11      Die Beschwerdekammer führte ferner aus, dass die älteren Marken unter den Überschriften der Klassen 1 und 3 eingetragen worden seien und dass diese Überschriften Warengruppen umfassten, die hinreichend weit gefasst seien, um sie in verschiedene Untergruppen aufteilen zu können, die sich jeweils als selbständig ansehen ließen. Der Nachweis einer ernsthaften Benutzung der älteren Marken sei jedoch nur für einen Teil der Waren erbracht worden, die zu einer weiten Warengruppe gehörten, innerhalb deren sich verschiedene selbständige Untergruppen ausmachen ließen. Die Beschwerdekammer war deshalb der Ansicht, dass die vorgelegten Beweise den Nachweis der ernsthaften Benutzung der folgenden Waren ermöglichten: „Putz- und Maschinenpflegemittel, unter anderem: Betriebsstoffe, Kühl- und Bremsflüssigkeiten für Krafträder und Kraftfahrzeuge; Leime; Klebstoffe; chemische Reinigungsmittel; Bremsenreiniger; Schmierfette; Antikörnung; Deodorants für Autos; Windschutzscheibenreiniger; Shampoo; Wachs; Reinigungsspray; Handreiniger, Bürsten; Schwämme; Löt-, Dichtungs- und Abdichtungsmaterialien; Antioxidationsmittel; Lackierungen und andere Baumaterialien“. Dagegen gelte dies nicht für „Pflanzenreinigungsmittel“, und in Bezug auf „Insektenentferner“ sei dieser Nachweis „nur für die Benutzung in Verbindung mit Autos und anderen Fahrzeugen und in der Bauindustrie“ erbracht worden (Randnrn. 24 bis 27 der angefochtenen Entscheidung).

12      In Bezug auf die maßgeblichen Verkehrskreise stellte die Beschwerdekammer fest, dass diese aus den in Spanien lebenden Durchschnittsverbrauchern und Fachleuten bestünden (Randnr. 31 der angefochtenen Entscheidung).

13      Hinsichtlich der „chemischen Erzeugnisse für land-, garten- und forstwirtschaftliche Zwecke“ der Klasse 1 führte die Beschwerdekammer aus, dass die Waren der Klägerin keine Ähnlichkeit mit den Waren der Widersprechenden aufwiesen und dass sie folglich als unähnlich anzusehen seien (Randnr. 34 der angefochtenen Entscheidung). Was hingegen die „Mittel zum Härten und Löten von Metallen; Klebstoffe für gewerbliche Zwecke“ der Klasse 1 und die „Putz-, Polier-, Fettentfernungs- und Schleifmittel; Seifen“ der Klasse 3 anbelangt, war die Beschwerdekammer im Wesentlichen der Ansicht, dass die Waren sehr ähnlich oder gar identisch seien (Randnrn. 35 bis 37 der angefochtenen Entscheidung).

14      Im Rahmen ihrer Beurteilung der Verwechslungsgefahr war die Beschwerdekammer in Bezug auf den visuellen Aspekt der Ansicht, dass der Bestandteil „TOP“ von den maßgeblichen Verkehrskreisen als Bezeichnung für „erstklassig“ aufgefasst werde, und dass dieser Bestandteil daher nur eine schwache Kennzeichnungskraft aufweise. Außerdem ähnele der Bestandteil „CRAFT“ sehr dem Bestandteil „Krafft“ (Randnr. 39 der angefochtenen Entscheidung). Hinsichtlich der Bildbestandteile war die Beschwerdekammer der Ansicht, dass diese unterscheidenden Bestandteile der einander gegenüberstehenden Marken zwar nicht zu ignorieren seien, jedoch neigten die Verbraucher bei zusammengesetzten Marken dazu, sich eher Wortbestandteile als Bildbestandteile zu merken. Im vorliegenden Fall würden die Bildbestandteile sehr wahrscheinlich eher als rein dekorative oder schmückende Merkmale der fraglichen Waren wahrgenommen denn als Bestandteile, die auf die betriebliche Herkunft dieser Waren hinwiesen (Randnr. 41 der angefochtenen Entscheidung).

15      Was den klanglichen Aspekt anbelangt, schloss sich die Beschwerdekammer der Auffassung der Widerspruchsabteilung an, dass nach den Ausspracheregeln der spanischen Sprache die Worte „krafft“ und „craft“ fast identisch seien und dass ferner das Wort „top“ „kaum oder gar keine Unterscheidungskraft besitzt und keinen starken Eindruck auf das [maßgebliche] Publikum machen wird“ (Randnr. 42 der angefochtenen Entscheidung).

16      Was die begriffliche Ähnlichkeit anbelangt, bestätigte die Beschwerdekammer das Ergebnis der Widerspruchsabteilung, wonach „die Worte ‚K[rafft]‘ und ‚CRAFT‘ in den Augen der maßgeblichen Verkehrskreise keine klare Bedeutung besitzen“ und „[d]er Begriff ‚TOP‘ aufgrund seines extrem banalen und lobenden Charakters bei der Unterscheidung der [einander gegenüberstehenden] Marken kein ausschlaggebender Faktor ist“ (Randnr. 43 der angefochtenen Entscheidung).

17      Die Beschwerdekammer gelangte im Wesentlichen zu dem Ergebnis, dass in Bezug auf „Mittel zum Härten und Löten von Metallen; Klebstoffe für gewerbliche Zwecke“ der Klasse 1 und „Putz-, Polier-, Fettentfernungs- und Schleifmittel; Seifen“ der Klasse 3 im Sinne des Abkommens von Nizza zwischen den einander gegenüberstehenden Marken Verwechslungsgefahr bestehe (Randnr. 45 der angefochtenen Entscheidung). Dagegen verneinte sie die Verwechslungsgefahr in Bezug auf „chemische Erzeugnisse für land-, garten- und forstwirtschaftliche Zwecke“ der Klasse 1, da die Waren der Widersprechenden nicht ähnlich seien. Daher hob die Beschwerdekammer die Entscheidung der Widerspruchsabteilung insoweit auf, als darin das Bestehen einer Verwechslungsgefahr zwischen den einander gegenüberstehenden Marken im Hinblick auf die zuletzt genannten Waren bejaht wurde.

 Anträge der Verfahrensbeteiligten

18      Die Klägerin beantragt,

–        die angefochtene Entscheidung aufzuheben, soweit die Entscheidung der Widerspruchsabteilung bestätigt wird;

–        dem HABM die Kosten aufzuerlegen.

19      In Beantwortung einer schriftlichen Frage des Gerichts hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung klargestellt, dass ihr Aufhebungsantrag nur denjenigen Teil der angefochtenen Entscheidung betreffe, mit dem die Entscheidung der Widerspruchsabteilung bestätigt worden sei, die dem von der Widersprechenden eingelegten Widerspruch stattgegeben habe; dies ist in das Sitzungsprotokoll aufgenommen worden.

20      Das HABM beantragt,

–        die Klage abzuweisen;

–        der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.

 Zum Antrag auf Aufhebung der angefochtenen Entscheidung

 Zusammenfassung der Klagegründe

21      Die Klägerin stützt ihren Antrag auf teilweise Aufhebung der angefochtenen Entscheidung auf zwei Gründe.

22      Mit dem ersten Klagegrund macht sie einen Verstoß gegen Art. 43 Abs. 2 und 3 der Verordnung Nr. 40/94 (jetzt Art. 42 Abs. 2 und 3 der Verordnung Nr. 207/2009) in Verbindung mit Regel 22 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 2868/95 der Kommission vom 13. Dezember 1995 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 40/94 (ABl. L 303, S. 1) in geänderter Fassung mit der Begründung geltend, die Beschwerdekammer habe unzutreffenderweise festgestellt, dass die Widersprechende die ernsthafte Benutzung der älteren Marken nachgewiesen habe.

23      Mit dem zweiten Klagegrund macht sie geltend, die Beschwerdekammer habe insofern gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 40/94 verstoßen, als sie hätte feststellen müssen, dass zwischen den einander gegenüberstehenden Marken keine Verwechslungsgefahr bestehe.

 Zur fehlenden ernsthaften Benutzung der älteren Marken

24      Entsprechend dem Begriff „ernsthafte Benutzung“, wie er sich aus Art. 43 Abs. 2 und 3 der Verordnung Nr. 40/94 im Licht des neunten Erwägungsgrundes dieser Verordnung (jetzt zehnter Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 207/2009) und Regel 22 Abs. 3 der Verordnung Nr. 2868/95 ergibt, besteht der Normzweck des Erfordernisses, dass die ältere Marke ernsthaft benutzt worden sein muss, um einer Gemeinschaftsmarkenanmeldung entgegengehalten werden zu können, darin, Markenkonflikte zu begrenzen, soweit kein berechtigter wirtschaftlicher Grund vorliegt, der einer tatsächlichen Funktion der Marke auf dem Markt entspringt. Dagegen zielen diese Bestimmungen weder auf eine Bewertung des kommerziellen Erfolgs noch auf eine Überprüfung der Geschäftsstrategie eines Unternehmens, noch darauf ab, den Markenschutz nur umfangreichen Verwertungen von Marken vorzubehalten (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 8. Juli 2004, Sunrider/HABM – Espadafor Caba [VITAFRUIT], T‑203/02, Slg. 2004, II‑2811, Randnrn. 36 bis 38 und die dort angeführte Rechtsprechung).

25      Eine Marke wird ernsthaft benutzt, wenn sie entsprechend ihrer Hauptfunktion – die Ursprungsidentität der Waren oder Dienstleistungen, für die sie eingetragen wurde, zu garantieren – benutzt wird, um für diese Waren und Dienstleistungen einen Absatzmarkt zu erschließen oder zu sichern, unter Ausschluss symbolischer Verwendungen, die allein der Wahrung der durch die Marke verliehenen Rechte dienen. Mit der Bedingung einer ernsthaften Benutzung der Marke wird deswegen verlangt, dass die Marke so, wie sie in dem fraglichen Gebiet geschützt ist, öffentlich und nach außen benutzt wird (vgl. in diesem Sinne entsprechend Urteil des Gerichtshofs vom 11. März 2003, Ansul, C‑40/01, Slg. 2003, I‑2439, Randnrn. 37 und 43, und Urteil VITAFRUIT, oben in Randnr. 24 angeführt, Randnr. 39).

26      Die Frage, ob die Benutzung der Marke ernsthaft ist, ist anhand sämtlicher Umstände zu prüfen, die belegen können, dass die Marke tatsächlich geschäftlich verwertet wird; dazu gehören insbesondere Verwendungen, die im betreffenden Wirtschaftszweig als gerechtfertigt angesehen werden, um Marktanteile für die durch die Marke geschützten Waren oder Dienstleistungen zu behalten oder zu gewinnen, die Art dieser Waren oder Dienstleistungen, die Merkmale des Marktes sowie der Umfang und die Häufigkeit der Benutzung der Marke (vgl. entsprechend Urteile Ansul, oben in Randnr. 25 angeführt, Randnr. 43, und VITAFRUIT, oben in Randnr. 24 angeführt, Randnr. 40).

27      Bezüglich des Umfangs der Benutzung der älteren Marke sind insbesondere das Handelsvolumen aller Benutzungshandlungen sowie die Länge des Zeitraums, in dem Benutzungshandlungen erfolgt sind, und die Häufigkeit dieser Handlungen zu berücksichtigen (Urteile des Gerichts VITAFRUIT, oben in Randnr. 24 angeführt, Randnr. 41, und vom 8. Juli 2004, MFE Marienfelde/HABM – Vétoquinol [HIPOVITON], T‑334/01, Slg. 2004, II‑2787, Randnr. 35). Die Frage, ob eine Benutzung mengenmäßig hinreichend ist, um Marktanteile für die durch die Marke geschützten Waren oder Dienstleistungen zu behalten oder hinzuzugewinnen, hängt von mehreren Faktoren und einer Einzelfallbeurteilung ab (Urteil des Gerichts vom 25. März 2009, Anheuser-Busch/HABM – Budějovický Budvar [BUDWEISER], T‑191/07, Slg. 2009, II‑691, Randnr. 103).

28      Bei der Prüfung der Ernsthaftigkeit der Benutzung einer älteren Marke ist eine umfassende Beurteilung unter Berücksichtigung aller relevanten Faktoren vorzunehmen. Diese Beurteilung impliziert eine gewisse Wechselbeziehung zwischen den zu berücksichtigenden Umständen. So kann ein geringes Volumen von unter der Marke vertriebenen Waren durch eine große Häufigkeit oder zeitliche Konstanz der Benutzungshandlungen dieser Marke ausgeglichen werden und umgekehrt. Außerdem können der erzielte Umsatz und die Menge der unter der älteren Marke verkauften Waren nicht absolut beurteilt werden, sondern müssen im Zusammenhang mit anderen relevanten Umständen wie dem Umfang der Geschäftstätigkeit, den Produktions- oder Vertriebskapazitäten oder dem Grad der Diversifizierung des Unternehmens, das die Marke verwertet, sowie den Merkmalen der Waren oder Dienstleistungen auf dem betreffenden Markt gesehen werden. Daher ist entschieden worden, dass die Benutzung der älteren Marke nicht immer umfangreich zu sein braucht, um als ernsthaft eingestuft zu werden (vgl. in diesem Sinne Urteile VITAFRUIT, oben in Randnr. 24 angeführt, Randnr. 42, und HIPOVITON, oben in Randnr. 27 angeführt, Randnr. 36).

29      Bei der Beurteilung des Beweiswerts eines Dokuments ist zunächst die Wahrscheinlichkeit der darin enthaltenen Information zu prüfen. Zu berücksichtigen sind also insbesondere die Herkunft des Dokuments, die Umstände seiner Erstellung, sein Adressat und die Frage, ob es seinem Inhalt nach vernünftig und glaubhaft erscheint (vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichts vom 7. Juni 2005, Lidl Stiftung/HABM – REWE-Zentral [Salvita], T‑303/03, Slg. 2005, II‑1917, Randnr. 42, und vom 16. Dezember 2008, Deichmann-Schuhe/HABM – Design for Woman [DEITECH], T‑86/07, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 47).

30      Zudem verweist Regel 22 Abs. 4 der Verordnung Nr. 2868/95, die sich auf die Beweismittel bezieht, die zum Nachweis der Benutzung der Marke vorgelegt werden können, u. a. auf die in Art. 76 Abs. 1 Buchst. f der Verordnung Nr. 40/94 (jetzt Art. 78 Abs. 1 Buchst. f der Verordnung Nr. 207/2009) genannten schriftlichen Erklärungen, die unter Eid oder an Eides statt abgegeben werden. Daher stellen Erklärungen unter Eid, die nach nationalem Recht Beweiskraft haben, grundsätzlich im Rahmen des Widerspruchsverfahrens zulässige Beweismittel dar (Urteile des Gerichts, Salvita, oben in Randnr. 29 angeführt, Randnrn. 40 und 41, und vom 14. Dezember 2006, Gagliardi/HABM – Norma Lebensmittelfilialbetrieb [MANŪ MANU MANU], T‑392/04, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 88, und DEITECH, oben in Randnr. 29 angeführt, Randnr. 46).

31      Im vorliegenden Fall macht die Klägerin geltend, der Beschwerdekammer seien im Rahmen der Beurteilung der ernsthaften Benutzung der älteren Marken mehrere Fehler unterlaufen. Die vorgelegten Nachweise seien insgesamt betrachtet nicht geeignet, eine solche ernsthafte Benutzung während des maßgeblichen Zeitraums zu beweisen. Insbesondere hätten die von der Widersprechenden vorgelegten eidlichen Erklärungen nur sehr geringe Beweiskraft, da sie nicht von einer dritten Privatperson stammten, sondern von einer Person, die als gesetzlicher Vertreter des Unternehmens der Widersprechenden gehandelt habe, was dadurch bestätigt werde, dass diese Erklärungen den Stempel dieses Unternehmens trügen.

32      Die Widersprechende hat zwei eidliche Erklärungen ihres Finanzvorstands, Herrn S., vorgelegt, die ihren Firmenstempel und dessen Unterschrift tragen. Die erste Erklärung enthält Angaben über die Verkaufszahlen, die in den Jahren 1999 bis 2004 für verschiedene von den älteren Marken erfasste Warenkategorien erzielt wurden, jedoch keine Angaben zu bestimmten Waren. Die zweite Erklärung enthält Angaben zu den Werbeinvestitionen der Widersprechenden in die älteren Marken in Spanien in den Jahren 2000 bis 2004.

33      Nach Ansicht der Klägerin bedeutet der Aufdruck des Firmenstempels, dass der Finanzvorstand die betreffenden Erklärungen allein in seiner Eigenschaft als gesetzlicher Vertreter der Widersprechenden abgegeben habe und dass ihre Beweiskraft daher erheblich gemindert sei.

34      Diesem Vorbringen kann nicht gefolgt werden.

35      Der Firmenstempel als solcher vermag den eidlichen Erklärungen nicht sämtliche Beweiskraft zu nehmen. Selbst wenn die Erklärung eines Vorstands oder eines Angestellten des betroffenen Unternehmens nicht die gleiche Zuverlässigkeit und Glaubhaftigkeit aufweisen sollte wie die eines Dritten bzw. einer von diesem Unternehmen unabhängigen Person, führt die bloße Tatsache, dass diese Erklärung den Stempel des Unternehmens trägt oder nicht trägt, weder dazu, die Zuverlässigkeit und Glaubhaftigkeit der Erklärung zu erhöhen noch dazu, sie zu vermindern. Der Betroffene gibt eine solche Erklärung nämlich persönlich, mit seiner Unterschrift und unter Eid ab, was nach nationalem Recht im Fall einer Falschaussage strafrechtliche Konsequenzen für den Erklärenden hat. Daher besitzen die fraglichen eidlichen Erklärungen Beweiskraft, die das Gericht im Rahmen der Beurteilung der ernsthaften Benutzung der älteren Marken zu berücksichtigen hat, auch wenn diese Erklärungen für sich allein nicht ausreichen und durch ergänzende Nachweise untermauert werden müssen, mit denen sich die Zeit und der Umfang dieser Benutzung bestätigen lassen (vgl. in diesem Sinne Urteile Salvita, oben in Randnr. 29 angeführt, Randnrn. 43 bis 46, und DEITECH, oben in Randnr. 29 angeführt, Randnr. 50).

36      Im vorliegenden Fall wird die Beweiskraft der eidlichen Erklärungen, wie die Beschwerdekammer zutreffend festgestellt hat, durch Dokumente verstärkt, mit denen sich die Zeit und der Umfang der Benutzung der älteren Marken bestätigen lassen. Darunter befinden sich in ausreichender Menge Kopien von Sponsoren-Vereinbarungen aus den Jahren 1998 und 2000 zwischen der Widersprechenden und der Real Sociedad de Fútbol SAD für die Fußballsaisons 1998 bis 2003, Kopien von Katalogen und Broschüren mit Waren, die mit den älteren Marken gekennzeichnet sind, Kopien der Jahresrechnungslegung und des Geschäftsberichts der Jahre 1999 bis 2003, die Kopie eines von einem Berater erstellten vorläufigen Finanzberichts der Widersprechenden für das Jahr 1999, 18 Kopien von Rechnungen der Widersprechenden aus den Jahren 2001 bis 2005, die Angaben zu den fraglichen Waren einschließlich Ort, Datum, Art, Menge und Umfang ihrer Benutzung enthalten, und die Preislisten der Jahre 1998 bis 2001 und 2003 bis 2005.

37      Zudem decken die oben in den Randnrn. 32 bis 36 angeführten Beweismittel sämtliche betroffenen Waren ab (siehe oben, Randnr. 17) – nämlich „Mittel zum Härten und Löten von Metallen; … Klebstoffe für gewerbliche Zwecke“ der Klasse 1 und „Putz-, Polier-, Fettentfernungs- und Schleifmittel; Seifen“ der Klasse 3 im Sinne des Abkommens von Nizza – und stammen, wie in Art. 43 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung Nr. 40/94 (jetzt Art. 42 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung Nr. 207/2009) gefordert, aus den letzten fünf Jahren vor der Markenanmeldung.

38      Aus den gesamten vorgelegten Beweisen ergibt sich, dass die Beschwerdekammer zu Recht entschieden hat, dass der Nachweis der ernsthaften Benutzung der älteren Marken für alle in Rede stehenden Waren erbracht wurde.

39      Somit ist der erste Klagegrund zurückzuweisen.

 Zur Verwechslungsgefahr zwischen den einander gegenüberstehenden Marken

 Allgemeines

40      Nach Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 40/94 ist die angemeldete Marke auf Widerspruch des Inhabers einer älteren Marke von der Eintragung ausgeschlossen, wenn wegen ihrer Identität oder Ähnlichkeit mit der älteren Marke und der Identität oder Ähnlichkeit der durch die beiden Marken erfassten Waren oder Dienstleistungen für das Publikum die Gefahr von Verwechslungen in dem Gebiet besteht, in dem die ältere Marke Schutz genießt. Die Gefahr von Verwechslungen schließt die Gefahr ein, dass die Marke mit der älteren Marke gedanklich in Verbindung gebracht wird. Im Übrigen sind gemäß Art. 8 Abs. 2 Buchst. a Ziff. i der Verordnung Nr. 40/94 (jetzt Art. 8 Abs. 2 Buchst. a Ziff. i der Verordnung Nr. 207/2009) unter älteren Marken in der Gemeinschaft eingetragene Marken mit einem früheren Anmeldetag als dem Tag der Anmeldung der Gemeinschaftsmarke zu verstehen.

41      Wie in ständiger Rechtsprechung anerkannt, liegt Verwechslungsgefahr im Sinne der oben genannten Bestimmung dann vor, wenn das Publikum glauben könnte, dass die betreffenden Waren oder Dienstleistungen aus demselben Unternehmen oder aus wirtschaftlich miteinander verbundenen Unternehmen stammen (vgl. Urteil des Gerichts vom 9. Juli 2003, Laboratorios RTB/HABM – Giorgio Beverly Hills [GIORGIO BEVERLY HILLS], T‑162/01, Slg. 2003, II‑2821, Randnr. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung).

42      Das Bestehen einer Verwechslungsgefahr beim maßgeblichen Publikum hängt von zahlreichen Faktoren ab und ist unter Berücksichtigung aller relevanten Umstände des Einzelfalls umfassend zu beurteilen. Bei dieser Beurteilung der Verwechslungsgefahr ist hinsichtlich der Ähnlichkeit der betreffenden Marken in Bild, Klang oder Bedeutung auf den Gesamteindruck abzustellen, den die Marken hervorrufen, wobei insbesondere ihre unterscheidungskräftigen und dominierenden Elemente zu berücksichtigen sind (vgl. Urteile des Gerichtshofs vom 12. Juni 2007, HABM/Shaker, C‑334/05 P, Slg. 2007, I‑4529, Randnrn. 34 und 35, und vom 3. September 2009, Aceites del Sur-Coosur/Koipe, C‑498/07 P, Slg. 2009, I‑7371, Randnrn. 59 und 60 und die dort angeführte Rechtsprechung). Zudem impliziert sie eine gewisse Wechselbeziehung zwischen den berücksichtigten Faktoren, so dass ein geringer Grad der Ähnlichkeit der erfassten Waren oder Dienstleistungen durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Marken ausgeglichen werden kann und umgekehrt (Urteil des Gerichtshofs vom 17. April 2008, Ferrero Deutschland/HABM und Cornu, C‑108/07 P, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnrn. 44 und 45; Urteil des Gerichts vom 22. Januar 2009, Commercy/HABM – easyGroup IP Licensing [easyHotel], T‑316/07, Slg. 2009, II‑43, Randnr. 41).

43      Für die Anwendung des Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 40/94 setzt eine Verwechslungsgefahr voraus, dass gleichzeitig eine Identität oder Ähnlichkeit der einander gegenüberstehenden Marken und eine Identität oder Ähnlichkeit der mit ihnen gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen besteht. Es handelt sich hierbei um kumulative Voraussetzungen (vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichtshofs vom 12. Oktober 2004, Vedial/HABM, C‑106/03 P, Slg. 2004, I‑9573, Randnr. 51, und vom 13. September 2007, Il Ponte Finanziaria/HABM, C‑234/06 P, Slg. 2007, I‑7333, Randnr. 48; Urteil easyHotel, oben in Randnr. 42 angeführt, Randnr. 42).

44      Bei dieser Prüfung bedeutet die Beurteilung der Ähnlichkeit zweier Marken nicht, dass nur ein Bestandteil einer komplexen Marke zu berücksichtigen und mit einer anderen Marke zu vergleichen wäre. Vielmehr sind die fraglichen Marken jeweils als Ganzes miteinander zu vergleichen, was nicht ausschließt, dass unter Umständen ein oder mehrere Bestandteile einer zusammengesetzten Marke für den durch die Marke im Gedächtnis der maßgeblichen Verkehrskreise hervorgerufenen Gesamteindruck prägend sein können. Nur wenn alle anderen Markenbestandteile zu vernachlässigen sind, kann es indessen für die Beurteilung der Ähnlichkeit allein auf den dominierenden Bestandteil ankommen (Urteile des Gerichtshofs HABM/Shaker, oben in Randnr. 42 angeführt, Randnrn. 41 und 42, vom 20. September 2007, Nestlé/HABM, C‑193/06 P, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnrn. 42 und 43, und Aceites del Sur-Coosur/Koipe, oben in Randnr. 42 angeführt, Randnrn. 61 und 62).

45      Schließlich ist entschieden worden, dass der Widerspruch zurückzuweisen ist, wenn die einander gegenüberstehenden Marken, jeweils für sich betrachtet, nicht den erforderlichen Mindestgrad an Ähnlichkeit aufweisen, um eine Verwechslungsgefahr allein auf der Grundlage der erhöhten Kennzeichnungskraft der älteren Marken oder allein der Identität der von diesen älteren Marken und der angemeldeten Marke erfassten Waren feststellen zu können, ohne dass der Grundsatz der Wechselbeziehung im Rahmen der umfassenden Beurteilung der Verwechslungsgefahr dem entgegensteht (vgl. in diesem Sinne Urteil Il Ponte Finanziaria/HABM, oben in Randnr. 43 angeführt, Randnrn. 50 und 51).

46      Im vorliegenden Fall meint die Klägerin, dass zwischen den einander gegenüberstehenden Marken keine Verwechslungsgefahr bestehe. Das HABM vertritt dagegen im Wesentlichen die Auffassung, dass die einander gegenüberstehenden Zeichen zwar klare visuelle Unterschiede aufgrund des Bild- und Wortbestandteils „TOP“ aufwiesen, die Bestandteile „Krafft“ und „CRAFT“ jedoch eine gewisse visuelle Ähnlichkeit besäßen. Zudem seien die letztgenannten Bestandteile klanglich identisch, und das Wort „top“ werde so verstanden, dass es nur das Wort „craft“ näher definiere. Da die spanischen Verkehrskreise das Wort „top“ im Sinne des englischen Wortes „top“, d. h. im Sinne von „erstklassig“, verstünden, habe dieser Bestandteil, selbst wenn er visuell prägend sein sollte, nur geringe Kennzeichnungskraft.

47      Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass weder die Klägerin noch das HABM die Tatsache in Frage stellen, dass die betroffenen Waren, nämlich „Mittel zum Härten und Löten von Metallen; Klebstoffe für gewerbliche Zwecke“ und „Putz-, Polier-, Fettentfernungs- und Schleifmittel; Seifen“, für die die einander gegenüberstehenden Marken angemeldet und/oder eingetragen sind, entweder identisch oder ähnlich sind. Da sich aus den Akten nichts Gegenteiliges ergibt, ist die Ähnlichkeit oder gar Identität der betroffenen Waren als erwiesen anzusehen.

48      Darüber hinaus stellen die Verfahrensbeteiligten auch die in Randnr. 31 der angefochtenen Entscheidung enthaltene Feststellung nicht in Frage, wonach die maßgeblichen Verkehrskreise im vorliegenden Fall aus Durchschnittsverbrauchern und Fachleuten in Spanien bestehen. Da die älteren Marken in Spanien eingetragen sind, ist diese Bestimmung der maßgeblichen Verkehrskreise fehlerfrei und für den Vergleich der einander gegenüberstehenden Marken zugrunde zu legen.

 Zur visuellen Ähnlichkeit der einander gegenüberstehenden Marken

49      Im Rahmen des visuellen Vergleichs der einander gegenüberstehenden Marken ist darauf hinzuweisen, dass die Bestandteile „Krafft“ und „CRAFT“ zwar eine gewisse Ähnlichkeit aufweisen. Diese Ähnlichkeit ist jedoch, anders als die Beschwerdekammer in Randnr. 39 der angefochtenen Entscheidung festgestellt hat, für den visuellen Gesamteindruck, den die maßgeblichen Verkehrskreise von den betreffenden Marken im Gedächtnis behalten, nicht ausschlaggebend.

50      Im vorliegenden Fall bestehen zwischen den Wortbestandteilen der einander gegenüberstehenden Zeichen mehrere wahrnehmbare visuelle Unterschiede, nämlich erstens der Unterschied zwischen den Großbuchstaben „K“ und „C“, zweitens das doppelte „f“ in den älteren Marken, drittens der Umstand, dass der Bestandteil „CRAFT“ aus im Vergleich zu den kantigen Buchstaben in Frakturschrift des Bestandteils „Krafft“ moderneren und abgerundeteren Buchstaben besteht, und viertens die Tatsache, dass der letztgenannte Bestandteil – abgesehen von seinem Anfangsbuchstaben – in Kleinbuchstaben, der Bestandteil „CRAFT“ aber in Großbuchstaben geschrieben ist. Zum Unterschied zwischen den Großbuchstaben „K“ und „C“ ist darauf hinzuweisen, dass der Buchstabe „k“ im Spanischen nur äußerst selten verwendet wird und daher eine vergleichsweise hohe Unterscheidungskraft besitzt, die sich der Wahrnehmung des spanischen Durchschnittsverbrauchers aufdrängen kann. Überdies wirkt die Frakturschrift, die in Spanien seit mehreren Jahrhunderten nicht mehr gebräuchlich ist, auf das spanische Publikum nicht nur altertümlich, sondern auch eher exotisch.

51      Im Übrigen ist, wie in der Rechtsprechung anerkannt worden ist, in einem Zeichen, dass sowohl aus Bildelementen als auch aus Wortelementen besteht, nicht stets das Wortelement in einem automatischen Sinne als das dominierende Element anzusehen (vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichts vom 24. November 2005, Simonds Farsons Cisk/HABM – Spa Monopole [KINJI by SPA], T‑3/04, Slg. 2005, II‑4837, Randnr. 45), da das Bildelement bei einer zusammengesetzten Marke mindestens den gleichen Rang wie das Wortelement haben kann (vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichts vom 12. Dezember 2002, Vedial/HABM – France Distribution [HUBERT], T‑110/01, Slg. 2002, II‑5275, Randnr. 53, und vom 13. Dezember 2007, Cabrera Sanchez/HABM – Industrias Cárnicas Valle [el charcutero artesano], T‑242/06, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 55). Zudem bedeutet die Tatsache, dass einem Element einer zusammengesetzten Marke eine geringe Unterscheidungskraft zuzuerkennen ist, nicht zwangsläufig, dass es nicht ein beherrschendes Element sein kann, weil es sich insbesondere durch seine Position im Zeichen oder seine Größe der Wahrnehmung des Verbrauchers aufdrängen und in sein Gedächtnis einprägen kann (Urteile des Gerichts vom 13. Juli 2004, AVEX/HABM – Ahlers [a], T‑115/02, Slg. 2004, II‑2907, Randnr. 20, und vom 13. Dezember 2007, Xentral/HABM – Pages jaunes [PAGESJAUNES.COM], T‑134/06, Slg. 2007, II‑5213, Randnr. 54).

52      Daher sind im Rahmen der visuellen Gesamtbetrachtung der einander gegenüberstehenden Zeichen die verschiedenen Bildelemente jedes dieser Zeichen zu berücksichtigen. Die Anmeldemarke besteht aus drei verschiedenen Bestandteilen, nämlich dem Wortbestandteil „TOP“, dem Wortbestandteil „CRAFT“ und einem ausschließlich bildlichen Bestandteil, einem blauen Dreieck, das gelb, schwarz und rot umrandet ist. Dagegen sind die unter den Nrn. 333908, 1076077 und 1160482 eingetragenen älteren Marken schwarz und weisen keine zusätzlichen Bildelemente auf, während die unter den Nrn. 1924081 und 1924082 eingetragenen älteren Marken aus zwei zusätzlichen Bildelementen bestehen, nämlich einem roten Viereck, das den Bestandteil „Krafft“ enthält, und einem blauen Viereck gleicher Größe, das unter dem roten Viereck angeordnet ist. Darüber hinaus wird die Farbe Gelb ausschließlich in der Anmeldemarke verwendet, nicht aber in den älteren Marken. Somit unterscheiden sich sowohl die Farben als auch die Bildelemente der einander gegenüberstehenden Marken deutlich voneinander.

53      Was insbesondere den Bestandteil „TOP“ angeht, ist darauf hinzuweisen, dass er grafisch durch die Signalfarben Gelb und Rot hervorgehoben ist, die im Kontrast zum Weiß des Bestandteils „CRAFT“ stehen. Überdies besteht das Element „TOP“ aus deutlich größeren Buchstaben als das Element „CRAFT“ und überlagert dieses, dominiert es sogar. Diese bildlichen Merkmale des Bestandteils „TOP“ sind daher insgesamt betrachtet eher geeignet, die Aufmerksamkeit des spanischen Durchschnittsverbrauchers auf sich zu ziehen als der Bestandteil „CRAFT“ und somit, den visuellen Gesamteindruck der angemeldeten zusammengesetzten Marke in den Augen dieses Verbrauchers zu prägen.

54      Daher kann der These der Beschwerdekammer nicht gefolgt werden, wonach die Bildbestandteile sehr wahrscheinlich eher als rein dekorative oder schmückende Merkmale der fraglichen Waren wahrgenommen würden denn als Bestandteile, die auf die betriebliche Herkunft dieser Waren hinwiesen (Randnr. 41 der angefochtenen Entscheidung). Da erstens die Bestandteile „Krafft“ und „CRAFT“ wahrnehmbare visuelle Unterschiede aufweisen, zweitens die Anmeldemarke ein zweites Element, „TOP“, enthält, das grafisch hervorgehoben ist, drittens die Anmeldemarke aus einem Dreieck in den Farben Blau, Gelb, Schwarz und Rot besteht, das die Elemente „TOP“ und „CRAFT“ umrahmt, und viertens die verwendeten Farben sich deutlich von denen der älteren Marken unterscheiden, weisen die einander gegenüberstehenden Zeichen aus der Sicht des spanischen Durchschnittsverbrauchers in visueller Hinsicht bedeutende Unterschiede auf. Diese Beurteilung gilt erst recht für den Vergleich zwischen der Anmeldemarke und den unter den Nrn. 1924081 und 1942082 eingetragenen Marken, die sich aus zwei zusätzlichen Bildbestandteilen zusammensetzen, nämlich dem roten und dem blauen Viereck, die übereinander angeordnet sind.

 Zur klanglichen Ähnlichkeit der einander gegenüberstehenden Marken

55      Was die klangliche Ähnlichkeit betrifft, ist festzustellen, dass die Bestandteile „CRAFT“ und „Krafft“ einander sehr ähnlich und sogar identisch sind, da die beiden „f“ des Elements „Krafft“ keinen wahrnehmbaren klanglichen Unterschied bewirken (vgl. in diesem Sinne entsprechend Urteil des Gerichts vom 6. Oktober 2004, Vitakraft-Werke Wührmann/HABM – Krafft [VITAKRAFT], T‑356/02, Slg. 2004, II‑3445, Randnr. 55). Die älteren Marken enthalten jedoch nur ein einziges Wortelement, nämlich „Krafft“, das aus einer Silbe besteht, während die Anmeldemarke zwei Wortelemente oder Silben umfasst, nämlich „TOP“ und „CRAFT“.

56      Darüber hinaus ist auch im Rahmen der Beurteilung des klanglichen Aspekts einer Marke die Wechselwirkung ihrer bildlichen und klanglichen Aspekte zu berücksichtigen. Bei einer zusammengesetzten Marke, die Wortbestandteile enthält, können diese nach Maßgabe ihrer grafischen Besonderheiten eine mehr oder weniger akzentuierte bildliche Wirkung hervorrufen. Wenn sich eine solche Marke aus mehreren Wortbestandteilen zusammensetzt, ist es also nicht ausgeschlossen, dass einige von ihnen beispielsweise aufgrund ihrer Größe, ihrer Farbe oder ihrer Stellung die Aufmerksamkeit des Verbrauchers auf sich ziehen können, so dass dieser, wenn er die Marke mündlich benennen muss, veranlasst sein wird, nur diese Bestandteile auszusprechen und die anderen zu vernachlässigen. Der durch die grafischen Besonderheiten der Wortbestandteile einer zusammengesetzten Marke hervorgerufene bildliche Eindruck kann daher die klangliche Wahrnehmung des Zeichens beeinflussen (Urteil des Gerichts vom 25. Mai 2005, Creative Technology/HABM – Vila Ortiz [PC WORKS], T‑352/02, Slg. 2005, II‑1745, Randnr. 44).

57      Im vorliegenden Fall folgt der Charakter der Anmeldemarke als zusammengesetzter Marke aus dem Umstand, dass mehrere Bild- und Wortelemente vorliegen, darunter diejenigen, die den Bestandteil „TOP“ kennzeichnen, der durch seine Größe, seine Farben und seine dominierende Stellung gegenüber dem Bestandteil „CRAFT“ grafisch hervorgehoben ist. Da das Element „TOP“ somit die Aufmerksamkeit des spanischen Durchschnittsverbrauchers auf sich zieht, wird dieser zwangsläufig veranlasst sein, es zusammen mit dem Element „CRAFT“ auszusprechen. Demnach ist die Beschwerdekammer irrtümlich davon ausgegangen, dass der Bestandteil „TOP“ keinen spürbaren Eindruck auf die maßgeblichen Verkehrskreise mache.

58      In klanglicher Hinsicht weist die Anmeldemarke folglich, auch wenn eine Ähnlichkeit zwischen den Elementen „CRAFT“ und „Krafft“ festzustellen ist, wahrnehmbare Unterschiede gegenüber den älteren Marken auf.

 Zur begrifflichen Ähnlichkeit der einander gegenüberstehenden Marken

59      Hinsichtlich der begrifflichen Ähnlichkeit steht fest, dass weder der Bestandteil „CRAFT“ noch der Bestandteil „Krafft“ für das spanische Publikum eine bestimmte semantische Bedeutung hat. Umgekehrt folgt hieraus, dass das relative Gewicht des Bestandteils „TOP“ im Rahmen der begrifflichen Beurteilung zunimmt.

60      Insoweit hat die Beschwerdekammer die Ansicht vertreten, der spanische Durchschnittsverbraucher werde den Bestandteil „TOP“ in seiner englischen Bedeutung „erstklassig“ auffassen (Randnr. 39 der angefochtenen Entscheidung). Im Rahmen der Prüfung der begrifflichen Ähnlichkeit gelangte sie darüber hinaus zu dem Ergebnis, dass dieser Bestandteil „aufgrund seines extrem banalen und lobenden Charakters bei der Unterscheidung der [einander gegenüberstehenden] Marken kein ausschlaggebender Faktor [ist]“ (Randnr. 43 der angefochtenen Entscheidung).

61      Unabhängig davon, ob diese Bedeutung des Wortes „TOP“ für das spanische Publikum maßgeblich ist und dazu führen muss, dem Wort „TOP“ eine in begrifflicher Hinsicht nur geringe Unterscheidungskraft zuzuerkennen, hebt schon die bloße Tatsache, dass es eine derartige Bedeutung aufweist, dieses Wort bereits von dem Bestandteil „CRAFT“ ab, der aus Sicht des spanischen Verbrauchers keinerlei Bedeutung hat.

 Zur Gesamtbeurteilung der Verwechslungsgefahr

62      Was die Gesamtbeurteilung der Verwechslungsgefahr betrifft, hat sich die Beschwerdekammer auf die Feststellung beschränkt, dass „[d]ie [einander gegenüberstehenden] Zeichen insgesamt den Eindruck hervorrufen, dass sie einander ähnlich sind“ (Randnr. 44 der angefochtenen Entscheidung).

63      Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass die visuellen, klanglichen und begrifflichen Unterschiede zwischen den einander gegenüber stehenden Marken im Wesentlichen auf dem Bestandteil „TOP“ beruhen, der durch Bildelemente hervorgehoben ist, während die übrigen in Rede stehenden Bestandteile „Krafft“ und „CRAFT“ – vor allem in klanglicher Hinsicht – gewisse Ähnlichkeiten aufweisen.

64      Nach der Rechtsprechung kann eine zusammengesetzte Marke nur dann als einer anderen Marke, die mit einem ihrer Bestandteile identisch oder diesem ähnlich ist, ähnlich angesehen werden, wenn dieser Bestandteil das dominierende Element in dem von der zusammengesetzten Marke hervorgerufenen Gesamteindruck ist. Das ist dann der Fall, wenn dieser Bestandteil allein schon geeignet ist, das Bild dieser Marke, das die angesprochenen Verkehrskreise im Gedächtnis behalten, so zu prägen, dass alle übrigen Bestandteile der Marke in dem durch diese hervorgerufenen Gesamteindruck zu vernachlässigen sind. Das bedeutet nicht, dass nur ein Bestandteil einer zusammengesetzten Marke zu berücksichtigen und mit einer anderen Marke zu vergleichen wäre. Vielmehr sind die fraglichen Marken jeweils als Ganzes miteinander zu vergleichen. Das schließt jedoch nicht aus, dass unter Umständen ein oder mehrere Bestandteile einer zusammengesetzten Marke für den durch diese im Gedächtnis der angesprochenen Verkehrskreise hervorgerufenen Gesamteindruck prägend sein können (vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichts vom 23. Oktober 2002, Matratzen Concord/HABM – Hukla Germany [MATRATZEN], T‑6/01, Slg. 2002, II‑4335, Randnrn. 33 und 34).

65      Die Anmeldemarke setzt sich im Wesentlichen aus drei Bestandteilen zusammen, nämlich den Bestandteilen „TOP“ und „CRAFT“ sowie dem Bildelement, das aus dem blauen, mit Streifen in unterschiedlichen Farben umrandeten Dreieck besteht. Zum einen kann der Bestandteil „CRAFT“ in Anbetracht der oben angeführten Rechtsprechungsgrundsätze nicht als prägender Bestandteil dieser Marke eingestuft werden, vor allem weil der Bestandteil „TOP“ eine in visueller Hinsicht wichtigere Stellung in der Marke einnimmt, die geeignet ist, die Aufmerksamkeit der maßgeblichen Verkehrskreise auf sich zu ziehen (siehe oben, Randnrn. 53 und 54). Zum anderen kann der Bestandteil „TOP“ unter Berücksichtigung der oben in den Randnrn. 55 bis 61 dargelegten Erwägungen und entgegen den Feststellungen der Beschwerdekammer nicht allein wegen seiner geringen begrifflichen Unterscheidungskraft als im Rahmen der Anmeldemarke insgesamt vernachlässigbar angesehen werden.

66      Unter diesen Umständen können die einander gegenüberstehenden Marken, auch wenn der Bestandteil „Krafft“ der älteren Marken – unter Vorbehalt der oben in Randnr. 50 angeführten Erwägungen – gewisse Ähnlichkeiten mit dem zweiten Bestandteil „CRAFT“ der Anmeldemarke aufweist, jeweils in ihrer Gesamtheit betrachtet nicht als einander ähnlich eingestuft werden. Sie unterscheiden sich nämlich in visueller Hinsicht deutlich, wie sich insbesondere aus dem Vergleich der Anmeldemarke und den unter den Nrn. 1924081 und 1942082 eingetragenen Marken ergibt (siehe oben, Randnrn. 50 bis 54). Außerdem weisen sie nicht unerhebliche Unterschiede in klanglicher (siehe oben, Randnrn. 55 bis 58) und begrifflicher (siehe oben, Randnr. 61) Hinsicht auf.

67      Aus alledem folgt, dass sich der von den älteren Marken hervorgerufene Gesamteindruck von demjenigen unterscheidet, der von der Anmeldemarke hervorgerufen wird, und dass die Unterschiede zwischen den einander gegenüberstehenden Zeichen folglich ausreichen, um die Feststellung zu begründen, dass diese Zeichen aus der Sicht der maßgeblichen Verkehrskreise nicht ähnlich sind, obwohl sie ähnliche oder gar identische Waren erfassen. Die Beschwerdekammer hat daher zu Unrecht entschieden, dass die einander gegenüberstehenden Zeichen ähnlich seien und eine Verwechslungsgefahr begründeten.

68      Folglich ist dem zweiten Klagegrund zu folgen und die angefochtene Entscheidung aufzuheben.

 Kosten

69      Nach Art. 87 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen.

70      Da das HABM unterlegen ist, sind ihm entsprechend dem Antrag der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Erste Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1.      Die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) vom 25. Juni 2008 (Sache R 952/2007‑2) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen der Illinois Tools Works, Inc. und der Aldi Einkauf GmbH & Co. OHG wird aufgehoben.

2.      Das HABM trägt die Kosten.

Azizi

Cremona

Frimodt Nielsen

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 12. Juli 2011.

Unterschriften


* Verfahrenssprache: Deutsch.