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SEQ CHAPTER \h \r 1

Klage, eingereicht am 10. September 2008 - Aldi Einkauf/HABM - Illinois Tools Works (TOP CRAFT)

(Rechtssache T-374/08)

Sprache der Klageschrift: Deutsch

Parteien

Klägerin: Aldi Einkauf GmbH & Co. OHG (Essen, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte N. Lützenrath, U. Rademacher, L. Kolks und C. Fürsen)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Anderer Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Illinois Tools Works, Inc. (Glenview, Vereinigte Staaten)

Anträge der Klägerin

Die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamtes für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 25.06.2008 - Beschwerdenummer R 952/2007-2 - aufzuheben;

die Kosten des Verfahrens der Beklagten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Anmelderin der Gemeinschaftsmarke: Die Klägerin

Betroffene Gemeinschaftsmarke: Die Bildmarke "TOP CRAFT" für Waren der Klassen 1 und 3 (Anmeldung Nr. 3 444 767)

Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: Illinois Tools Works, Inc.

Entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht: Die nationalen Bildmarken "krafft" für Waren der Klassen 1 und 3

Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Teilweise Stattgabe des Widerspruchs

Entscheidung der Beschwerdekammer: Aufhebung der Entscheidung der Widerspruchsabteilung soweit dem Widerspruch für die Waren "Chemische Erzeugnisse für land-, garten- und forstwirtschaftliche Zwecke" der Klasse 1 stattgegeben wurde.

Klagegründe: Verstoß gegen Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b und 43 Absätze 2 und 3 der Verordnung Nr. 40/94 des Rates sowie Regel 22 Absatz 3 der Verordnung Nr. 2868/95 der Kommission, da:

die Benutzung der Widerspruchsmarken durch die von der Widersprechenden eingereichten Unterlagen nicht bewiesen werden könne,

die sich gegenüberstehenden Marken deutliche graphische Unterschiede aufwiesen,

das Wortelement "TOP" nicht beschreibend und kennzeichnungsschwach sei, und

eine Verwechslungsgefahr selbst bei identischen oder ähnlichen Waren wegen der deutlichen graphischen Unterschiede und des zusätzlichen Wortelements "TOP" in der angemeldeten Marke ausgeschlossen werden könne.

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