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Klage, eingereicht am 17. Juli 2007 - Französische Republik / Kommission

(Rechtssache T-257/07)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerin: Französische Republik (Prozessbevollmächtigte: E. Belliard, G. de Bergues, R. Loosli und A.-L. During)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Anträge

Die Klägerin beantragt,

Punkt 3 des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 727/2007 der Kommission vom 26. Juni 20071 zur Änderung der Anhänge I, III, VII und X der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien2 für nichtig zu erklären, soweit damit in Kapitel A des Anhangs VII die Punkte 2.3 b) iii), 2.3 d) und 4 eingefügt werden;

für den Fall, dass das Gericht den Antrag auf teilweise Nichtigerklärung für unzulässig hält, die Verordnung Nr. 727/2007 insgesamt für nichtig zu erklären;

der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Mit der vorliegenden Klage beantragt die Klägerin, die Verordnung (EG) Nr. 727/2007 der Kommission vom 26. Juni 2007, die weniger einschränkende Maßnahmen zur Überwachung und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien erlaube als die Verordnung (EG) Nr. 999/2001, teilweise oder, hilfsweise, insgesamt für nichtig zu erklären.

Zur Begründung ihrer Klage macht sie geltend, dass die angefochtenen Vorschriften für nichtig erklärt werden müssten, weil sie hinsichtlich der Beurteilung und Bekämpfung der Gefahr gegen den Vorsorgegrundsatz verstießen.

Die Kommission habe hinsichtlich der Beurteilung der Gefahr den Vorsorgegrundsatz verkannt, da sie die wissenschaftlichen Unsicherheiten nicht berücksichtigt habe, die sowohl hinsichtlich der Übertragungsgefahr von anderen transmissiblen spongiformen Enzephalopathien als der bovinen spongiformen Enzephalopathie auf den Menschen, als auch hinsichtlich der Zuverlässigkeit der Untersuchungen, auf die sich die Kommission für den Erlass der angefochtenen Entscheidung gestützt habe, bestünden.

Die Kommission habe außerdem den Vorsorgegrundsatz hinsichtlich der Bekämpfung der Gefahr verletzt, weil die angefochtenen Vorschriften die Gefahr nicht begrenzten, sondern sogar geeignet seien, sie zu erhöhen. Darüber hinaus sei die von den angefochtenen Vorschriften verursachte Erhöhung der Gefahr nicht durch den erwarteten Nutzen gerechtfertigt.

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1 - ABl. L 165, S. 8

2 - ABl. L 147, S. 1