Language of document : ECLI:EU:C:2019:930

URTEIL DES GERICHTSHOFS (Erste Kammer)

7. November 2019(*)

„Vorlage zur Vorabentscheidung – Verbraucherschutz – Richtlinie 93/13/EWG – Art. 3 Abs. 1 – Art. 6 Abs. 1 – Art. 7 Abs. 1 – Richtlinie 2008/48/EG – Art. 10 Abs. 2 – Verbraucherkreditverträge – Zulässigkeit der Sicherung der durch den betreffenden Vertrag entstandenen Forderung durch einen Blanko-Eigenwechsel – Klage auf Zahlung der Wechselschuld – Umfang der von Amts wegen auszuübenden richterlichen Befugnisse“

In den verbundenen Rechtssachen C‑419/18 und C‑483/18

betreffend Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Sąd Rejonowy dla Warszawy Pragi-Południe w Warszawie (Rayongericht Warschau Praga-Süd, Warschau, Polen) und vom Sąd Okręgowy w Opolu, II Wydział Cywilny Odwoławczy (Bezirksgericht Oppeln, Abteilung II für Berufungen in Zivilsachen, Polen) mit Entscheidungen vom 13. Februar und vom 3. Juli 2018, beim Gerichtshof eingegangen am 26. Juni und am 24. Juli 2018, in den Verfahren

Profi Credit Polska S.A.

gegen

Bogumiła Włostowska,

Mariusz Kurpiewski,

Kamil Wójcik,

Michał Konarzewski,

Elżbieta Kondracka-Kłębecka,

Monika Karwowska,

Stanisław Kowalski,

Anna Trusik,

Adam Lizoń,

Włodzimierz Lisowski (C‑419/18)

und

Profi Credit Polska S.A.

gegen

OH (C‑483/18)

erlässt

DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten J.‑C. Bonichot, der Vizepräsidentin des Gerichtshofs R. Silva de Lapuerta, der Richter M. Safjan und L. Bay Larsen sowie der Richterin C. Toader (Berichterstatterin),

Generalanwalt: H. Saugmandsgaard Øe,

Kanzler: A. Calot Escobar,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

–        der polnischen Regierung, vertreten durch B. Majczyna als Bevollmächtigten,

–        der tschechischen Regierung, vertreten durch M. Smolek, J. Vláčil und S. Šindelková als Bevollmächtigte,

–        der Europäischen Kommission, vertreten durch G. Goddin, K. Herbout-Borczak und N. Ruiz García als Bevollmächtigte,

aufgrund des nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,

folgendes

Urteil

1        Die Vorabentscheidungsersuchen betreffen die Auslegung von Art. 3 Abs. 1, Art. 6 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (ABl. 1993, L 95, S. 29) sowie der Bestimmungen der Richtlinie 2008/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 über Verbraucherkreditverträge und zur Aufhebung der Richtlinie 87/102/EWG des Rates (ABl. 2008, L 133, S. 66, und, Berichtigungen, ABl. 2009, L 207, S. 14, ABl. 2010, L 199, S. 40, und ABl. 2011, L 234, S. 46).

2        Diese Ersuchen ergehen im Rahmen von Verfahren zwischen der Profi Credit Polska S.A. und zum einen Bogumiła Włostowska, Mariusz Kurpiewski, Kamil Wójcik, Michał Konarzewski, Elżbieta Kondracka-Kłębecka, Monika Karwowska, Stanisław Kowalski, Anna Trusik, Adam Lizoń und Włodzimierz Lisowski sowie zum anderen OH wegen Zahlungsklagen in Bezug auf Wechselverbindlichkeiten, die auf Forderungen aus Darlehensverträgen beruhen, auf der Grundlage von Blanko-Eigenwechseln, die die Letztgenannten ausgestellt haben.

 Rechtlicher Rahmen

 Unionsrecht

 Richtlinie 93/13

3        Die Erwägungsgründe 20 und 24 der Richtlinie 93/13 lauten:

„Die Verträge müssen in klarer und verständlicher Sprache abgefasst sein. Der Verbraucher muss tatsächlich die Möglichkeit haben, von allen Vertragsklauseln Kenntnis zu nehmen. Im Zweifelsfall ist die für den Verbraucher günstigste Auslegung anzuwenden.

Die Gerichte oder Verwaltungsbehörden der Mitgliedstaaten müssen über angemessene und wirksame Mittel verfügen, damit der Verwendung missbräuchlicher Klauseln in Verbraucherverträgen ein Ende gesetzt wird“.

4        Art. 1 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 bestimmt:

„Zweck dieser Richtlinie ist die Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über missbräuchliche Klauseln in Verträgen zwischen Gewerbetreibenden und Verbrauchern.“

5        Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 lautet:

„Eine Vertragsklausel, die nicht im Einzelnen ausgehandelt wurde, ist als missbräuchlich anzusehen, wenn sie entgegen dem Gebot von Treu und Glauben zum Nachteil des Verbrauchers ein erhebliches und ungerechtfertigtes Missverhältnis der vertraglichen Rechte und Pflichten der Vertragspartner verursacht.“

6        Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 93/13 lautet:

„Die Beurteilung der Missbräuchlichkeit der Klauseln betrifft weder den Hauptgegenstand des Vertrages noch die Angemessenheit zwischen dem Preis bzw. dem Entgelt und den Dienstleistungen bzw. den Gütern, die die Gegenleistung darstellen, sofern diese Klauseln klar und verständlich abgefasst sind.“

7        Art. 5 der Richtlinie 93/13 bestimmt:

„Sind alle dem Verbraucher in Verträgen unterbreiteten Klauseln oder einige dieser Klauseln schriftlich niedergelegt, so müssen sie stets klar und verständlich abgefasst sein. Bei Zweifeln über die Bedeutung einer Klausel gilt die für den Verbraucher günstigste Auslegung. …“

8        Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 lautet:

„Die Mitgliedstaaten sehen vor, dass missbräuchliche Klauseln in Verträgen, die ein Gewerbetreibender mit einem Verbraucher geschlossen hat, für den Verbraucher unverbindlich sind, und legen die Bedingungen hierfür in ihren innerstaatlichen Rechtsvorschriften fest; sie sehen ferner vor, dass der Vertrag für beide Parteien auf derselben Grundlage bindend bleibt, wenn er ohne die missbräuchlichen Klauseln bestehen kann.“

9        Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 bestimmt:

„Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass im Interesse der Verbraucher und der gewerbetreibenden Wettbewerber angemessene und wirksame Mittel vorhanden sind, damit der Verwendung missbräuchlicher Klauseln durch einen Gewerbetreibenden in den Verträgen, die er mit Verbrauchern schließt, ein Ende gesetzt wird.“

 Richtlinie 2008/48

10      Ziel der Richtlinie 2008/48 ist, wie es in ihrem Art. 1 heißt, die Harmonisierung bestimmter Aspekte der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über Verbraucherkreditverträge.

11      Art. 10 Abs. 2 dieser Richtlinie führt insbesondere die Angaben auf, die in Kreditverträgen in klarer, prägnanter Form enthalten sein müssen.

12      Art. 14 dieser Richtlinie sieht im Rahmen des Kreditvertrags ein Widerrufsrecht des Verbrauchers vor, der für seinen Widerruf keine Gründe angeben muss.

13      Art. 17 („Forderungsabtretung“) Abs. 1 der Richtlinie 2008/48 sieht vor:

„Werden die Ansprüche des Kreditgebers aus einem Kreditvertrag oder der Kreditvertrag selbst an einen Dritten abgetreten, so kann der Verbraucher dem neuen Gläubiger gegenüber die Einreden geltend machen, die ihm gegen den ursprünglichen Kreditgeber zustanden, und zwar einschließlich der Aufrechnung von Gegenforderungen, soweit dies in dem betreffenden Mitgliedstaat zulässig ist.“

14      In Art. 19 der Richtlinie 2008/48 werden die Modalitäten für die Berechnung des effektiven Jahreszinses des Verbraucherkredits dargelegt.

15      Art. 22 („Harmonisierung und Unabdingbarkeit dieser Richtlinie“) der Richtlinie 2008/48 sieht vor:

„(1)      Soweit diese Richtlinie harmonisierte Vorschriften enthält, dürfen die Mitgliedstaaten keine Bestimmungen in ihrem innerstaatlichen Recht aufrechterhalten oder einführen, die von den Bestimmungen dieser Richtlinie abweichen.

(2)      Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Verbraucher auf die Rechte, die ihnen mit den innerstaatlichen Vorschriften eingeräumt werden, die zur Anwendung dieser Richtlinie erlassen wurden oder dieser Richtlinie entsprechen, nicht verzichten können.

(3)      Die Mitgliedstaaten stellen ferner sicher, dass die Vorschriften, die sie gemäß dieser Richtlinie verabschieden, nicht durch eine besondere Gestaltung der Verträge umgangen werden können, insbesondere durch die Einbeziehung der Inanspruchnahme von Kreditbeträgen oder von Kreditverträgen, die in den Geltungsbereich dieser Richtlinie fallen, in Kreditverträge, deren Eigenart oder Zweck es erlauben würde, sie ihrer Anwendung zu entziehen.

(4)      Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass Verbrauchern der durch diese Richtlinie gewährte Schutz nicht dadurch entzogen wird, dass das Recht eines Drittstaats als das auf den Kreditvertrag anzuwendende Recht gewählt wird, wenn dieser Vertrag einen engen Zusammenhang mit dem Gebiet eines oder mehrerer Mitgliedstaaten aufweist.“

16      Art. 23 („Sanktionen“) der Richtlinie 2008/48 lautet:

„Die Mitgliedstaaten legen für Verstöße gegen die aufgrund dieser Richtlinie erlassenen innerstaatlichen Vorschriften Sanktionen fest und treffen die zu ihrer Anwendung erforderlichen Maßnahmen. Die Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.“

 Polnisches Recht

17      Nach Art. 10 der Ustawa prawo wekslowe (Wechselgesetz) vom 28. April 1936 in geänderter Fassung (Dz. U. 2016, Pos. 160) (im Folgenden: Wechselgesetz) kann, wenn ein Wechsel, der bei der Begebung unvollständig war, den getroffenen Vereinbarungen zuwider ausgefüllt worden ist, die Nichteinhaltung dieser Vereinbarungen dem Inhaber nicht entgegengesetzt werden, es sei denn, dass er den Wechsel in bösem Glauben erworben hat oder ihm beim Erwerb eine grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.

18      Diese Bestimmung ist gemäß Art. 103 Abs. 2 des Wechselgesetzes auf den Eigenwechsel anwendbar.

19      Nach Art. 17 des Wechselgesetzes kann, wer aus dem Wechsel in Anspruch genommen wird, dem Inhaber keine Einwendungen entgegensetzen, die sich auf seine unmittelbaren Beziehungen zu dem Aussteller oder zu einem früheren Inhaber gründen, es sei denn, dass der Inhaber beim Erwerb des Wechsels bewusst zum Nachteil des Schuldners gehandelt hat.

20      Art. 101 des Wechselgesetzes sieht vor:

„Der eigene Wechsel enthält:

1)      die Bezeichnung als ‚Wechsel‘ im Text der Urkunde, und zwar in der Sprache, in der sie ausgestellt ist;

2)      das unbedingte Versprechen, eine bestimmte Geldsumme zu zahlen;

3)      die Angabe der Verfallzeit;

4)      die Angabe des Zahlungsortes;

5)      den Namen dessen, an den oder an dessen Order gezahlt werden soll;

6)      die Angabe des Tages und des Ortes der Ausstellung;

7)      die Unterschrift des Ausstellers.“

21      Nach Art. 233 §§ 1 und 2 der Ustawa – Kodeks postępowania cywilnego (Zivilprozessordnung) vom 17. November 1964, konsolidierte Fassung mit Änderungen (Dz. U. 2018, Pos. 155) (im Folgenden: KPC), würdigt das Gericht die Glaubhaftigkeit und Kraft der Beweise nach eigener Überzeugung und umfassender Abwägung des gesammelten Beweismaterials. Das Gericht beurteilt auf derselben Grundlage, welche Bedeutung dem beizumessen ist, dass eine Partei sich weigert, einen Beweis vorzulegen, oder die Beweiserhebung entgegen einem Beschluss des Gerichts behindert.

22      Nach Art. 248 § 1 KPC ist jede Person, die im Besitz einer Urkunde ist, die einen für den Ausgang des Verfahrens wesentlichen Umstand beweist, verpflichtet, diese Urkunde auf Anordnung des Gerichts innerhalb der festgesetzten Frist und an dem festgesetzten Ort vorzulegen, es sei denn, die Urkunde enthält vertrauliche Angaben.

23      Nach Art. 321 § 1 KPC darf das Gericht nicht „über einen Gegenstand entscheiden, der vom Klagebegehren nicht umfasst ist, und nicht über das Klagebegehren hinausgehen“.

24      Nach Art. 339 §§ 1 und 2 KPC erlässt das Gericht ein Versäumnisurteil, wenn der Beklagte im Termin zur mündlichen Verhandlung nicht erscheint und weder mündlich noch schriftlich Stellung nimmt. In diesem Fall wird das Vorbringen des Klägers in der Klageschrift oder in Prozessschriftsätzen, die dem Beklagten vor der Verhandlung zugestellt wurden, in Bezug auf den Sachverhalt als zutreffend angesehen, es sei denn, es weckt berechtigte Zweifel oder dient der Gesetzesumgehung.

25      Die Bestimmungen der Richtlinie 2008/48 wurden mit der Ustawa o kredycie konsumencki (Gesetz über den Verbraucherkredit) vom 12. Mai 2011, konsolidierte Fassung mit Änderungen (Dz. U. 2016, Pos. 1528) (im Folgenden: Verbraucherkreditgesetz), in polnisches Recht umgesetzt. Art. 41 dieses Gesetzes bestimmt:

„l.      Ein Wechsel … eines Verbrauchers, der einem Kreditgeber zur Erfüllung oder zur Besicherung einer Leistung aufgrund eines Verbraucherkreditvertrags ausgehändigt wird, muss den Vermerk ‚nicht an Order‘ oder einen gleichbedeutenden Vermerk enthalten.

2.      Nimmt der Kreditgeber einen Wechsel … an, der den Vermerk ‚nicht an Order‘ nicht enthält, und überträgt er einen solchen Wechsel … auf eine andere Person, so ist der Kreditgeber verpflichtet, dem Verbraucher den Schaden zu ersetzen, der ihm durch die Zahlung des Wechsels … entsteht.

3.      Abs. 2 ist auch dann anwendbar, wenn der Wechsel oder Scheck gegen den Willen des Kreditgebers in den Besitz einer anderen Person gelangt ist.

…“

 Ausgangsverfahren und Vorlagefragen

 Rechtssache C419/18

26      Profi Credit Polska ist eine Gesellschaft mit Sitz in Polen, deren Gesellschaftszweck hauptsächlich in der Gewährung von Krediten besteht. Diese Gesellschaft schloss mit jedem Schuldner Verbraucherkreditverträge, bei denen die Begleichung der Forderung durch die Ausstellung eines unvollständigen eigenen Wechsels, eines sogenannten „Blanko-Eigenwechsels“, besichert war, auf dem zunächst kein Betrag angegeben wurde. Aufgrund der Nichterfüllung der vertraglichen Verpflichtungen durch die Kreditnehmer vervollständigte Profi Credit Polska, die auch Begünstigte der Wechsel war, die Wechsel, indem sie einen Betrag einsetzte.

27      Seit dem Jahr 2016 befasste Profi Credit Polska das vorlegende Gericht mit verschiedenen Klagen auf Zahlung der in den genannten Eigenwechseln angegebenen Beträge.

28      Dieses Gericht stellt fest, dass die Klägerin ihre Forderungen in allen bei ihm anhängigen Streitigkeiten ausschließlich auf der Grundlage der Wechsel geltend mache (im Folgenden: Wechselverhältnis). Da die Klägerin die Kreditverträge nicht vorlegte, verfügt dieses Gericht nur in der ersten Ausgangsrechtssache dank der Beklagten über den Vertrag, der das der Wechselverpflichtung zugrunde liegende Rechtsverhältnis bildet (im Folgenden: Grundverhältnis). In den anderen Rechtssachen haben die Beklagten nicht Stellung genommen. Das vorlegende Gericht hat daher beschlossen, dem Antrag der Klägerin auf Entscheidung über diese Rechtssachen im Rahmen des Mahnverfahrens nicht stattzugeben, sondern sie im Rahmen des ordentlichen Verfahrens zu bearbeiten.

29      Das vorlegende Gericht fragt sich erstens, ob nach den Richtlinien 93/13 und 2008/48 ein Gewerbetreibender als Kreditgeber die Rückzahlung einer Forderung, die sich aus einem Verbraucherkreditvertrag ergibt, gegenüber einem Kreditnehmer/Verbraucher mit einem von diesem ausgestellten Blankowechsel sichern darf.

30      Es weist darauf hin, dass mit der Ausstellung eines Wechsels eine abstrakte Verpflichtung begründet werde. Nach den nationalen Rechtsvorschriften sei im Fall eines Zahlungsbegehrens auf der Grundlage eines Eigenwechsels der Umfang der gerichtlichen Kontrolle auf das Wechselverhältnis beschränkt und könne sich nicht auf das diesem zugrunde liegende Grundverhältnis erstrecken. Die fehlende Befugnis, von Amts wegen zu prüfen, ob die Klauseln des Vertrags, der das der Wechselverbindlichkeit zugrunde liegende rechtliche Grundverhältnis bilde, missbräuchlich seien, ergebe sich nicht aus Einschränkungen des Verfahrens, sondern allein aus der besonderen Beweiskraft des Wechsels als Wertpapier, mit dem die Verpflichtung des Schuldners verkörpert werde.

31      Das vorlegende Gericht weist darauf hin, dass ein Blankowechsel, um den Anforderungen der Art. 10 und 103 des Wechselgesetzes zu genügen, in jedem Fall eine Vereinbarung zwischen dem Aussteller und dem Begünstigten darüber voraussetze, wie der Wechsel auszufüllen sei (im Folgenden: Wechselabrede). Nach der nationalen Rechtsprechung führe diese Abrede dazu, dass „dem Schuldner“ gegenüber dem ersten Gläubiger „die Einrede der abredewidrigen Ausfüllung des Wechsels zusteht, worin u. a. eine Schwächung der Abstraktheit des Wechsels zum Ausdruck kommt“.

32      Es bestehe daher kein Zweifel, dass das Gericht, das mit Rechtsstreitigkeiten wie den im Ausgangsverfahren in Rede stehenden befasst sei, nur im Fall einer vom Schuldner erhobenen Einrede prüfen dürfe, ob der Eigenwechsel entsprechend der Wechselabrede ausgefüllt worden sei. Im Wechselprozess gebe es somit für das nationale Gericht nur dann eine Rechtsgrundlage für eine Prüfung des Grundverhältnisses, wenn der Beklagte Einreden geltend mache; in diesem Fall werde der Rechtsstreit so erweitert, dass er auch das Grundverhältnis erfasse.

33      Zweitens stellt sich das vorlegende Gericht Fragen nach dem Umfang seiner von Amts wegen auszuübenden Befugnisse bei einer von einem Gewerbetreibenden gegen einen Verbraucher auf der Grundlage eines Eigenwechsels erhobenen Zahlungsklage. Im Hinblick auf die Rechtsprechung des Gerichtshofs zu den Befugnissen und Pflichten des nationalen Gerichts, das über Rechtsstreitigkeiten entscheidet, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie 93/13 fallen, und insbesondere zu der Verpflichtung, die Missbräuchlichkeit einer Klausel eines ihm zur Beurteilung vorgelegten Vertrags von Amts wegen zu prüfen, möchte das vorlegende Gericht nämlich wissen, ob eine solche Rechtsprechung auch für Klauseln eines von einem Verbraucher geschlossenen Vertrags in einem Rechtsstreit gilt, in dem ein Gewerbetreibender die Einziehung seiner Forderung auf der Grundlage eines blanko ausgestellten Wechsels betreibt, der die Vollstreckung dieser Forderung sichert. Die Fragen des vorlegenden Gerichts betreffen auch die Auswirkungen einer solchen Prüfung auf den Dispositionsgrundsatz, wie er in Art. 321 § 1 KPC formuliert ist, wonach das Gericht weder über einen vom Klagebegehren nicht umfassten Gegenstand entscheiden noch über das Klagebegehren hinausgehen darf.

34      Unter diesen Bedingungen hat der Sąd Rejonowy dla Warszawy Pragi-Południe w Warszawie (Rayongericht Warschau Praga-Süd, Warschau, Polen) beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:

1.      Stehen Art. 3 Abs. 1, Art. 6 Abs. 1 sowie Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 sowie die Richtlinie 2008/48, insbesondere Art. 10, Art. 14, Art. 17 Abs. 1 sowie Art. 19 dieser Richtlinie, einer nationalen Regelung entgegen, die die Sicherung einer Forderung eines gewerblichen Kreditgebers gegen einen Kreditnehmer, der Verbraucher ist, durch einen unvollständigen (blanko ausgestellten) eigenen Wechsel zulässt?

2.      Sind Art. 6 Abs. 1 sowie Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 dahin auszulegen, dass sie dem Gericht, das in einem Verfahren in einer in der ersten Frage genannten Sache zu entscheiden hat, die Pflicht auferlegen, von Amts wegen zu prüfen, ob die Bestimmungen des Vertrags über das der Wechselverbindlichkeit zugrunde liegende Verhältnis keine missbräuchlichen Vertragsklauseln enthalten, und zwar auch dann, wenn der klagende Gewerbetreibende seinen Anspruch ausschließlich auf das Wechselverhältnis stützt?

 Rechtssache C483/18

35      Der Ausgangsrechtsstreit zwischen Profi Credit Polska und OH betrifft Umstände, die mit denen in der Rechtssache C‑419/18 vergleichbar sind.

36      Mit seinem Urteil vom 15. Mai 2017 wies der Sąd Rejonowy Opole (Rayongericht Oppeln, Polen) die Klage von Profi Credit Polska gegen OH auf Zahlung von 9 494,21 polnischen Złoty (PLN) (etwa 2 211,69 Euro) ab.

37      Obwohl die Voraussetzungen für den Erlass eines Versäumnisurteils vorlagen, wies das erstinstanzliche Gericht den Antrag von Profi Credit Polska zurück, weil es Zweifel am tatsächlichen Inhalt des zwischen den Parteien bestehenden Vertragsverhältnisses hatte, da es die Klauseln des Darlehensvertrags nicht hatte prüfen können. Seine an Profi Credit Polska gerichtete Aufforderung, die Wechselabrede sowie den Darlehensvertrag vorzulegen, blieb nämlich unbeantwortet. Außerdem habe sich bei anderen von diesem Unternehmen geschlossenen Standardverträgen gezeigt, dass ein erheblicher Unterschied zwischen dem Darlehensbetrag und dem zurückzuzahlenden Betrag bestehe.

38      Da Profi Credit Polska der Auffassung war, dass sie für die Geltendmachung ihres Zahlungsanspruchs aus einem Wechsel nur dazu verpflichtet sei, den betreffenden Wechsel ordnungsgemäß ausgefüllt und unterzeichnet vorzulegen, legte sie gegen die erstinstanzliche Entscheidung Berufung ein.

39      Das vorlegende Gericht fragt sich, ob ein Gericht, das mit einer auf einen eigenen Wechsel gestützten Klage eines Gewerbetreibenden (im Folgenden auch: Begünstigter) gegen einen Verbraucher befasst ist, von Amts wegen Rügen in Bezug auf das Grundverhältnis prüfen darf, wenn ihm Informationen über mögliche Mängel dieses Verhältnisses vorliegen, nicht aber der fragliche Verbraucherkreditvertrag. Das vorlegende Gericht weist darauf hin, dass die nationale Rechtsprechung im Fall eines Blankowechsels der Wechselabrede eine besondere Bedeutung beimesse, und führt aus, dass die Wechselverbindlichkeit auf diesem Vertrag beruhe, auch wenn die Verbindlichkeit – und die korrespondierende Forderung – erst entstehe, wenn der Begünstigte das Wechselformular ausgefüllt habe.

40      Unter diesen Umständen hat der Sąd Okręgowy w Opolu, II Wydział Cywilny Odwoławczy (Bezirksgericht Oppeln, Abteilung II für Berufungen in Zivilsachen, Polen) beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen:

Sind die Bestimmungen der Richtlinie 93/13, insbesondere Art. 3 Abs. 1 und 2, Art. 6 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 1, sowie die Bestimmungen der Richtlinie 2008/48, insbesondere Art. 22 Abs. 3, dahin auszulegen, dass sie einem Verständnis von Art. 10 in Verbindung mit Art. 17 des Wechselgesetzes entgegenstehen, wonach ein Gericht nicht von Amts wegen tätig werden darf, wenn es aufgrund von Materialien, die nicht von den Parteien der Rechtssache stammen, der festen und begründeten Überzeugung ist, dass der Vertrag, auf dem das Grundverhältnis beruht, zumindest teilweise unwirksam ist, und der Kläger seinen Anspruch aus einem blanko ausgestellten eigenen Wechsel geltend macht, während der Beklagte keine Einwände erhebt und untätig bleibt?

 Zu den Vorlagefragen

 Einleitende Bemerkungen

41      Zunächst ist festzustellen, dass die Richtlinie 2008/48 keine Harmonisierung in Bezug auf die Verwendung des Wechsels zur Sicherung der Begleichung der aus einem Verbraucherkredit entstandenen Schuld herbeigeführt hat, so dass ihr Art. 22 unter Umständen wie denen der Ausgangsverfahren nicht anwendbar ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. September 2018, Profi Credit Polska, C‑176/17, EU:C:2018:711, Rn. 34 bis 37).

42      Sodann sind das Widerrufsrecht oder die Berechnung des effektiven Jahreszinses nicht Gegenstand der Ausgangsrechtsstreitigkeiten, so dass auch die Art. 14 und 19 dieser Richtlinie unter diesen Umständen nicht anwendbar sind.

43      Schließlich kommt es hier auch auf Art. 17 der genannten Richtlinie nicht an, da die zur Vorabentscheidung vorgelegten Fragen nicht die Abtretung der Ansprüche des Kreditgebers an einen Dritten betreffen, auf die sich dieser Artikel bezieht.

44      Da die Art. 14, 17, 19 und 22 der Richtlinie 2008/48 für die Ausgangsrechtsstreitigkeiten nicht relevant sind, werden die vorgelegten Fragen daher nur im Hinblick auf Art. 3 Abs. 1, Art. 6 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 sowie Art. 10 der Richtlinie 2008/48 beantwortet.

 Zur ersten Frage in der Rechtssache C419/18

45      Mit seiner ersten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Art. 3 Abs. 1, Art. 6 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 sowie Art. 10 der Richtlinie 2008/48 dahin auszulegen sind, dass sie einer nationalen Regelung wie der in den Ausgangsverfahren fraglichen entgegenstehen, die es erlaubt, die Begleichung einer Forderung aus einem Verbraucherkreditvertrag zwischen einem Gewerbetreibenden und einem Verbraucher mit einem blanko ausgestellten Eigenwechsel zu sichern.

46      Einleitend ist darauf hinzuweisen, dass in den Politiken der Union der Schutz der Verbraucher – die sich im Vergleich zu Gewerbetreibenden in einer unterlegenen Position befinden, da sie als schlechter informiert, wirtschaftlich schwächer und rechtlich weniger erfahren als ihre Vertragspartner angesehen werden müssen – in Art. 169 AEUV und Art. 38 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankert ist (Urteil vom 27. März 2019, slewo, C‑681/17, EU:C:2019:255, Rn. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung).

47      In diesem Kontext ist zum einen darauf hinzuweisen, dass es den vorlegenden Gerichten gemäß Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 obliegt, missbräuchliche Klauseln für unanwendbar zu erklären, damit sie den Verbraucher nicht binden, sofern der Verbraucher dem nicht widerspricht (Urteil vom 26. März 2019, Abanca Corporación Bancaria und Bankia, C‑70/17 und C‑179/17, EU:C:2019:250, Rn. 52 und die dort angeführte Rechtsprechung). Zum anderen sorgen nach Art. 7 Abs. 1 in Verbindung mit dem 24. Erwägungsgrund der Richtlinie 93/13 die Mitgliedstaaten dafür, dass im Interesse der Verbraucher und der gewerbetreibenden Wettbewerber angemessene und wirksame Mittel vorhanden sind, damit der Verwendung missbräuchlicher Klauseln durch einen Gewerbetreibenden in den Verträgen, die er mit Verbrauchern schließt, ein Ende gesetzt wird (Urteil vom 3. April 2019, Aqua Med, C‑266/18, EU:C:2019:282, Rn. 42 und die dort angeführte Rechtsprechung).

48      Erstens ist darauf hinzuweisen, dass die in den Ausgangsverfahren in Rede stehende nationale Regelung zwar die Ausstellung eines Eigenwechsels gestattet, um die Begleichung der aus einem Verbraucherkreditvertrag entstandenen Forderung zu sichern, die Verpflichtung zur Ausstellung eines solchen Wechsels sich aber nicht aus dieser Regelung ergibt, sondern aus den zwischen den Parteien geschlossenen Kreditverträgen.

49      Ferner ist darauf hinzuweisen, dass die in den Ausgangsverfahren in Rede stehenden Eigenwechsel besondere Merkmale aufweisen. Es ist nämlich festzustellen, dass diese Wechsel zunächst unvollständig waren, da sie blanko ausgestellt wurden, d. h., ohne dass sie einen Betrag enthielten. Die Beträge wurden später von dem Gewerbetreibenden einseitig in diese Wechsel eingesetzt.

50      In diesem Zusammenhang ergibt sich aus den Art. 10 und 101 des Wechselgesetzes, dass die Angabe des geschuldeten Betrags zwar in der Regel eine Voraussetzung für die Gültigkeit eines Wechsels ist, dass aber ein Blankowechsel ausgestellt werden kann, sofern eine Wechselabrede die Bedingungen festlegt, unter denen der betreffende Wechsel später rechtmäßig durch den Kreditgeber ergänzt werden kann.

51      Gemäß Art. 1 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 gilt diese für Klauseln in zwischen einem Gewerbetreibenden und einem Verbraucher geschlossenen Verträgen, die nicht im Einzelnen ausgehandelt wurden (Urteile vom 9. September 2004, Kommission/Spanien, C‑70/03, EU:C:2004:505, Rn. 31, und vom 9. November 2010, VB Pénzügyi Lízing, C‑137/08, EU:C:2010:659, Rn. 50, sowie Beschluss vom 14. September 2016, Dumitraș, C‑534/15, EU:C:2016:700, Rn. 25 und die dort angeführte Rechtsprechung).

52      Da zum einen die aus einem Verbraucherkreditvertrag entstandene Forderung durch eine Vertragsbestimmung gesichert ist, die die Ausstellung eines Blankowechsels verlangt, und zum anderen die nationale Regelung den Abschluss einer Wechselabrede verlangt, können diese Bestimmung und diese Abrede unter die Richtlinie 93/13 fallen.

53      Zweitens verpflichtet die Richtlinie 93/13 die Mitgliedstaaten, ein Verfahren vorzusehen, das gewährleistet, dass bei jeder nicht im Einzelnen ausgehandelten Vertragsklausel geprüft werden kann, ob sie möglicherweise missbräuchlich ist. In diesem Rahmen ist es Sache des nationalen Gerichts, unter Berücksichtigung der in Art. 3 Abs. 1 und Art. 5 der Richtlinie 93/13 aufgestellten Kriterien zu ermitteln, ob eine solche Klausel in Anbetracht der jeweiligen Umstände des Einzelfalls den in dieser Richtlinie aufgestellten Anforderungen an Treu und Glauben, Ausgewogenheit und Transparenz genügt (Urteil vom 26. März 2019, Abanca Corporación Bancaria und Bankia, C‑70/17 und C‑179/17, EU:C:2019:250, Rn. 50 und die dort angeführte Rechtsprechung).

54      Nach Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 ist eine Vertragsklausel, die nicht im Einzelnen ausgehandelt wurde, als missbräuchlich anzusehen, wenn sie entgegen dem Gebot von Treu und Glauben zum Nachteil des Verbrauchers ein erhebliches und ungerechtfertigtes Missverhältnis der vertraglichen Rechte und Pflichten der Vertragspartner verursacht.

55      Nach ständiger Rechtsprechung muss das nationale Gericht, um festzustellen, ob eine Klausel als missbräuchlich eingestuft werden kann, prüfen, ob der Gewerbetreibende bei loyalem und billigem Verhalten gegenüber dem Verbraucher vernünftigerweise erwarten durfte, dass der Verbraucher sich nach Verhandlungen auf eine solche Klausel einlässt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. März 2013, Aziz, C‑415/11, EU:C:2013:164‚ Rn. 69, sowie Beschluss vom 22. Februar 2018, Lupean, C‑119/17, nicht veröffentlicht, EU:C:2018:103‚ Rn. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung).

56      Es ist noch darauf hinzuweisen, dass weder die Vertragsbestimmung, die den Kreditnehmer dazu verpflichtet, einen Blankowechsel auszustellen, um die Forderung des Kreditgebers aus dem Vertrag zu sichern, noch die Wechselabrede den Hauptgegenstand des Vertrags oder die Angemessenheit zwischen dem Preis bzw. dem Entgelt und den Dienstleistungen bzw. den Gütern, die die Gegenleistung darstellen, im Sinne von Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 93/13 betreffen.

57      Außerdem sind bei der Beurteilung der möglichen Missbräuchlichkeit dieser Vertragsbestimmung und der Wechselabrede sowohl das Erfordernis in Bezug auf das erhebliche Missverhältnis als auch das sich aus Art. 5 der Richtlinie 93/13 ergebende Transparenzerfordernis zu berücksichtigen. Nach ständiger Rechtsprechung ist es nämlich für den Verbraucher von grundlegender Bedeutung, dass er vor Abschluss eines Vertrags über die Vertragsbedingungen und die Folgen des Vertragsschlusses informiert ist. Insbesondere auf der Grundlage dieser Information entscheidet er, ob er durch die vom Gewerbetreibenden vorformulierten Bedingungen gebunden sein möchte (Urteil vom 21. Dezember 2016, Gutiérrez Naranjo u. a., C‑154/15, C‑307/15 und C‑308/15, EU:C:2016:980, Rn. 50 und die dort angeführte Rechtsprechung).

58      Daraus folgt, dass ein mit Rechtsstreitigkeiten wie den in den Ausgangsverfahren in Rede stehenden befasstes nationales Gericht zu bestimmen hat, ob der Verbraucher alle Informationen erhalten hat, die sich auf den Umfang seiner Verpflichtungen auswirken können und es ihm ermöglichen, u. a. die prozessualen Folgen der Sicherung der sich aus dem Verbraucherkreditvertrag ergebenden Forderungen durch einen Blanko-Eigenwechsel und die Möglichkeit einer späteren Beitreibung der Forderung allein auf der Grundlage dieses Wechsels zu beurteilen. Im Rahmen dieser Beurteilung ist im Einklang mit dem 20. Erwägungsgrund der Richtlinie 93/13 entscheidend, ob die in Rede stehende Vertragsklausel in klarer und verständlicher Sprache abgefasst ist und ob der Verbraucher tatsächlich die Möglichkeit hatte, von ihrem Inhalt Kenntnis zu nehmen.

59      Ferner ist noch darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof bereits entschieden hat, dass Art. 10 Abs. 2 der Richtlinie 2008/48 ein nationales Gericht, bei dem ein Rechtsstreit über Forderungen, die auf einem Kreditvertrag im Sinne dieser Richtlinie beruhen, anhängig ist, dazu verpflichtet, von Amts wegen die Einhaltung der in dieser Bestimmung vorgesehenen Informationspflicht zu prüfen und die Konsequenzen zu ziehen, die sich nach dem innerstaatlichen Recht aus einem Verstoß gegen diese Pflicht ergeben, vorausgesetzt, dass die Sanktionen den Anforderungen des Art. 23 der Richtlinie genügen (Urteil vom 21. April 2016, Radlinger und Radlingerová, C‑377/14, EU:C:2016:283, Rn. 74).

60      Nach alledem ist auf die erste Frage in der Rechtssache C‑419/18 zu antworten, dass Art. 1 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1, Art. 6 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 dahin auszulegen sind, dass sie einer nationalen Regelung wie der in den Ausgangsverfahren fraglichen, nach der zur Sicherung der Begleichung einer Forderung aus einem zwischen einem Gewerbetreibenden und einem Verbraucher geschlossenen Verbraucherkreditvertrag in diesem Vertrag eine Verpflichtung für den Kreditnehmer bestimmt werden darf, einen Blanko-Eigenwechsel auszustellen, und die die Zulässigkeit der Ausstellung eines solchen Wechsels davon abhängig macht, dass zuvor eine Wechselabrede getroffen wurde, die die Modalitäten festlegt, nach denen dieser Wechsel ausgefüllt werden kann, nicht entgegenstehen, sofern diese Vertragsbestimmung und diese Abrede – was vom vorlegenden Gericht zu prüfen ist – die Art. 3 und 5 dieser Richtlinie sowie Art. 10 der Richtlinie 2008/48 beachten.

 Zur zweiten Frage in der Rechtssache C419/18 und zur Frage in der Rechtssache C483/18

61      Mit der zweiten Frage in der Rechtssache C‑419/18 und der Frage in der Rechtssache C‑483/18 möchten die vorlegenden Gerichte wissen, ob Art. 6 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 sowie Art. 10 der Richtlinie 2008/48 dahin auszulegen sind, dass ein nationales Gericht, wenn es unter Umständen wie denen der Ausgangsverfahren ernsthafte Zweifel hinsichtlich der Begründetheit einer Klage hat, die auf einen Wechsel gestützt ist, mit dem eine aus einem Verbraucherkreditvertrag entstandene Forderung gesichert werden soll, und dieser Wechsel vom Unterzeichner zunächst blanko ausgestellt und später vom Begünstigten vervollständigt wurde, von Amts wegen prüfen muss, ob die zwischen den Parteien vereinbarten Bestimmungen missbräuchlich sind, und insoweit vom Gewerbetreibenden verlangen kann, ihm die Schriftstücke vorzulegen, in denen diese Bestimmungen festgehalten sind, um sich vergewissern zu können, dass die Rechte, die den Verbrauchern aus diesen Richtlinien erwachsen, beachtet worden sind.

62      Im vorliegenden Fall betrifft die Frage der vorlegenden Gerichte zwei verschiedene Fallgestaltungen, da das nationale Gericht im ersten Ausgangsrechtsstreit in der Rechtssache C‑419/18 über den Verbraucherkreditvertrag verfügt, während dies in den anderen Ausgangsrechtsstreitigkeiten nicht der Fall ist.

63      Zur ersten Fallgestaltung ergibt sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs, dass das Gericht, wenn es über die erforderlichen rechtlichen und tatsächlichen Grundlagen verfügt, dazu verpflichtet ist, möglicherweise missbräuchliche Klauseln von Amts wegen zu prüfen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. September 2018, Profi Credit Polska, C‑176/17, EU:C:2018:711, Rn. 42 und die dort angeführte Rechtsprechung).

64      Zur zweiten Fallgestaltung, und insbesondere im Hinblick auf die Erläuterungen des vorlegenden Gerichts in der Rechtssache C‑483/18, das angibt, nicht über den Vertrag zwischen den Parteien des Ausgangsrechtsstreits zu verfügen, aber Kenntnis vom Inhalt anderer gewöhnlich von dem Gewerbetreibenden verwendeter Verträge zu haben, ist darauf hinzuweisen, dass die Richtlinie 93/13 zwar gemäß ihrem Art. 3 Abs. 1 für Klauseln gilt, die nicht im Einzelnen ausgehandelt wurden, was insbesondere Standardverträge erfasst, dass aber nicht davon ausgegangen werden kann, dass ein Gericht im Sinne der oben angeführten Rechtsprechung „über die erforderlichen rechtlichen und tatsächlichen Grundlagen verfügt“, nur weil es Kenntnis von bestimmten von dem Gewerbetreibenden verwendeten Vertragsmustern hat, ohne aber die Vertragsurkunde, in der der zwischen den Parteien des bei ihm anhängigen Rechtsstreits geschlossene Vertrag festgehalten ist, in seinem Besitz zu haben (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. September 2018, Profi Credit Polska, C‑176/17, EU:C:2018:711, Rn. 47).

65      Hierzu führt die polnische Regierung in ihren beim Gerichtshof eingereichten Erklärungen aus, es sei nicht selten, dass die Wechselabrede, obwohl sie eine vom Kreditvertrag getrennte Vereinbarung darstelle, innerhalb dieses Vertrags festgehalten werde.

66      Jedenfalls ergibt sich aus der ständigen Rechtsprechung, dass es Sache des nationalen Gerichts ist, von Amts wegen Untersuchungsmaßnahmen durchzuführen, um festzustellen, ob eine Klausel in einem Vertrag zwischen einem Gewerbetreibenden und einem Verbraucher, der Gegenstand des bei ihm anhängigen Rechtsstreits ist, in den Anwendungsbereich der Richtlinie fällt, und, wenn ja, von Amts wegen zu beurteilen, ob eine solche Klausel möglicherweise missbräuchlich ist (Urteile vom 9. November 2010, VB Pénzügyi Lízing, C‑137/08, EU:C:2010:659, Rn. 56, vom 14. Juni 2012, Banco Español de Crédito, C‑618/10, EU:C:2012:349, Rn. 44, und vom 21. Februar 2013, Banif Plus Bank, C‑472/11, EU:C:2013:88, Rn. 24). Ohne eine wirksame Überprüfung der allfälligen Missbräuchlichkeit von Vertragsklauseln, die in dem betreffenden Vertrag enthalten sind, kann nämlich die Einhaltung der von der Richtlinie 93/13 gewährleisteten Rechte nicht garantiert werden (Urteil vom 13. September 2018, Profi Credit Polska, C‑176/17, EU:C:2018:711, Rn. 62 und die dort angeführte Rechtsprechung).

67      Daraus folgt, dass, wenn ein nationales Gericht mit einer Klage befasst ist, die auf einen zunächst blanko ausgestellten und später ausgefüllten Eigenwechsel zur Sicherung einer aus einem Verbraucherkreditvertrag entstandenen Forderung gestützt ist, und es ernsthafte Zweifel an der Begründetheit dieser Klage hat, Art. 6 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 es erfordern, dass dieses Gericht in der Lage ist, die Vorlage der als Grundlage dieser Klage dienenden Dokumente einschließlich der Wechselabrede zu verlangen, wenn eine solche Abrede nach der nationalen Regelung eine Voraussetzung für die Ausstellung dieser Art von Wechseln ist.

68      Die vorstehenden Erwägungen laufen auch nicht dem vom vorlegenden Gericht angeführten Dispositionsgrundsatz zuwider. Der Umstand, dass ein nationales Gericht vom Kläger verlangt, dass er den Inhalt des Dokuments oder der Dokumente vorlegt, die seiner Klage zugrunde liegen, fällt nämlich bloß in den Beweisrahmen des Verfahrens, da eine solche Aufforderung nur darauf abzielt, Gewissheit über die Grundlage der Klage zu erlangen.

69      Was Art. 10 Abs. 2 der Richtlinie 2008/48 betrifft, so muss das nationale Gericht, wenn es von Amts wegen einen Verstoß gegen diese Vorschrift festgestellt hat, vorbehaltlich der Einhaltung des Grundsatzes des kontradiktorischen Verfahrens alle Konsequenzen, die sich nach nationalem Recht aus dieser Feststellung ergeben, ziehen, ohne einen entsprechenden Antrag des Verbrauchers abzuwarten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. April 2016, Radlinger und Radlingerová, C‑377/14, EU:C:2016:283, Rn. 71 und die dort angeführte Rechtsprechung).

70      Stellt das nationale Gericht aufgrund der tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkte, die ihm vorliegen oder von denen es infolge zu diesem Zweck von Amts wegen durchgeführter Untersuchungsmaßnahmen Kenntnis erlangt hat, fest, dass eine Klausel in den Anwendungsbereich der Richtlinie fällt, und gelangt es zu dem Ergebnis, dass diese Klausel missbräuchlich ist, ist dieses Gericht im Allgemeinen verpflichtet, die Parteien darüber zu informieren und sie aufzufordern, dies in der von den nationalen Verfahrensvorschriften dafür vorgesehenen Form kontradiktorisch zu erörtern (Urteil vom 21. Februar 2013, Banif Plus Bank, C‑472/11, EU:C:2013:88, Rn. 31).

71      Im vorliegenden Fall verbietet Art. 10 des Wechselgesetzes es nach den Angaben der polnischen Regierung nicht, dass ein nationales Gericht feststellt, dass die auf einem Eigenwechsel beruhende Forderung in Bezug auf den Betrag, der über den sich aus der Wechselabrede ergebenden Betrag hinausgeht, nicht besteht. Eine solche Feststellung könne nicht nur aufgrund einer Rüge des Verbrauchers getroffen werden, sondern auch von Amts wegen, in Anwendung der einschlägigen Rechtsprechung des Gerichtshofs. Da die Wechselabrede eine Voraussetzung für die Ausstellung eines zunächst blanko ausgestellten und später ausgefüllten Eigenwechsels sei, bestehe ihr Daseinszweck auch gerade in der durch sie geschaffenen Möglichkeit, die Verwendung dieser Art von Wechsel und den später darin eingesetzten Betrag zu kontrollieren.

72      Die vorlegenden Gerichte haben jedoch ausgeführt, sie könnten nur im Fall einer vom Schuldner erhobenen Einrede überprüfen, ob der Wechsel gemäß der Abrede ausgefüllt worden sei.

73      Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass die Pflicht eines Mitgliedstaats, alle zur Erreichung des durch eine Richtlinie vorgeschriebenen Ziels erforderlichen Maßnahmen zu treffen, eine durch Art. 288 Abs. 3 AEUV und durch die Richtlinie selbst auferlegte zwingende Pflicht ist. Diese Pflicht, alle allgemeinen oder besonderen Maßnahmen zu treffen, obliegt allen Trägern öffentlicher Gewalt in den Mitgliedstaaten, einschließlich der Gerichte im Rahmen ihrer Zuständigkeiten (Urteil vom 21. April 2016, Radlinger und Radlingerová, C‑377/14, EU:C:2016:283, Rn. 76 und die dort angeführte Rechtsprechung).

74      Im vorliegenden Fall stellt nach ständiger Rechtsprechung die Pflicht, von Amts wegen zu prüfen, ob bestimmte Klauseln missbräuchlich sind und in einem Kreditvertrag die obligatorischen Informationen angegeben sind, eine Verfahrensregel dar, die nicht einen Einzelnen, sondern die Gerichte trifft (Urteil vom 21. April 2016, Radlinger und Radlingerová, C‑377/14, EU:C:2016:283, Rn. 77 und die dort angeführte Rechtsprechung).

75      Die nationalen Gerichte müssen somit bei der Anwendung des innerstaatlichen Rechts dieses so weit wie möglich anhand des Wortlauts und des Zwecks der betreffenden Richtlinie auslegen, um das in ihr festgelegte Ergebnis zu erreichen (Urteil vom 21. April 2016, Radlinger und Radlingerová, C‑377/14, EU:C:2016:283, Rn. 79 und die dort angeführte Rechtsprechung).

76      In diesem Zusammenhang ergibt sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs, dass die nationalen Gerichte, wenn sie die nationale Regelung nicht in einer mit den Anforderungen der Richtlinie 93/13 zu vereinbarenden Weise auslegen und anwenden können, dazu verpflichtet sind, von Amts wegen zu prüfen, ob die zwischen den Parteien vereinbarten Klauseln missbräuchlich sind, und erforderlichenfalls jede nationale Bestimmung oder Rechtsprechung, die einer solchen Prüfung entgegenstünde, unangewendet zu lassen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 4. Juni 2009, Pannon GSM, C‑243/08, EU:C:2009:350, Rn. 32, 34 und 35, vom 14. Juni 2012, Banco Español de Crédito, C‑618/10, EU:C:2012:349, Rn. 42 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 18. Februar 2016, Finanmadrid EFC, C‑49/14, EU:C:2016:98, Rn. 46).

77      Daher ist auf die zweite Frage in der Rechtssache C‑419/18 und auf die Frage in der Rechtssache C‑483/18 zu antworten, dass Art. 6 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 sowie Art. 10 Abs. 2 der Richtlinie 2008/48 dahin auszulegen sind, dass ein nationales Gericht, wenn es unter Umständen wie denen der Ausgangsverfahren ernsthafte Zweifel hinsichtlich der Begründetheit einer Klage hat, die auf einen Wechsel gestützt ist, mit dem eine aus einem Verbraucherkreditvertrag entstandene Forderung gesichert werden soll, und dieser Wechsel vom Unterzeichner zunächst blanko ausgestellt und später vom Begünstigten vervollständigt wurde, von Amts wegen prüfen muss, ob die zwischen den Parteien vereinbarten Bestimmungen missbräuchlich sind, und insoweit vom Gewerbetreibenden verlangen kann, ihm die Schriftstücke vorzulegen, in denen diese Bestimmungen festgehalten sind, um sich vergewissern zu können, dass die Rechte, die den Verbrauchern aus diesen Richtlinien erwachsen, beachtet worden sind.

 Kosten

78      Für die Parteien der Ausgangsverfahren ist das Verfahren ein Zwischenstreit in den bei den vorlegenden Gerichten anhängigen Rechtsstreitigkeiten; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieser Gerichte. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Erste Kammer) für Recht erkannt:

1.      Art. 1 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1, Art. 6 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen sind dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung wie der in den Ausgangsverfahren fraglichen, nach der zur Sicherung der Begleichung einer Forderung aus einem zwischen einem Gewerbetreibenden und einem Verbraucher geschlossenen Verbraucherkreditvertrag in diesem Vertrag eine Verpflichtung für den Kreditnehmer bestimmt werden darf, einen Blanko-Eigenwechsel auszustellen, und die die Zulässigkeit der Ausstellung eines solchen Wechsels davon abhängig macht, dass zuvor eine Wechselabrede getroffen wurde, die die Modalitäten festlegt, nach denen dieser Wechsel ausgefüllt werden kann, nicht entgegenstehen, sofern diese Vertragsbestimmung und diese Abrede – was vom vorlegenden Gericht zu prüfen ist – die Art. 3 und 5 dieser Richtlinie sowie Art. 10 der Richtlinie 2008/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 über Verbraucherkreditverträge und zur Aufhebung der Richtlinie 87/102/EWG des Rates beachten.

2.      Art. 6 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 sowie Art. 10 Abs. 2 der Richtlinie 2008/48 sind dahin auszulegen, dass ein nationales Gericht, wenn es unter Umständen wie denen der Ausgangsverfahren ernsthafte Zweifel hinsichtlich der Begründetheit einer Klage hat, die auf einen Wechsel gestützt ist, mit dem eine aus einem Verbraucherkreditvertrag entstandene Forderung gesichert werden soll, und dieser Wechsel vom Unterzeichner zunächst blanko ausgestellt und später vom Begünstigten vervollständigt wurde, von Amts wegen prüfen muss, ob die zwischen den Parteien vereinbarten Bestimmungen missbräuchlich sind, und insoweit vom Gewerbetreibenden verlangen kann, ihm die Schriftstücke vorzulegen, in denen diese Bestimmungen festgehalten sind, um sich vergewissern zu können, dass die Rechte, die den Verbrauchern aus diesen Richtlinien erwachsen, beachtet worden sind.

Unterschriften


*      Verfahrenssprache: Polnisch.