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Amtsblattmitteilung

 

Klage der Nuova Agricast Srl gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, eingereicht am 28. April 2003

(Rechtssache T-139/03)

Verfahrenssprache: Italienisch

Die oben genannte Klägerin hat am 28. April 2003 eine Klage gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften beim Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften eingereicht. Prozessbevollmächtigter der Klägerin ist Rechtsanwalt Michele Arcangelo Calabrese.

Die Klägerin beantragt,

(die angefochtenen Maßnahmen für nichtig zu erklären;

(der Europäischen Kommission die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Mit der vorliegenden Klage ficht die Klägerin an:

1.das Schreiben der Kommission *D/50721, COMP/G1 D(03)142/PI/cpb (in Konsultation mit den Behörden des Mitgliedstaats, der Urheber war) vom 3. Februar 2003;

2.die Mitteilung der Kommission per Telefax SG.B.2/MM D(2003) vom 14. März 2003;

3.das Schreiben *D/51652, COMP/G1/PI/cpb D(03) der Kommission vom 12. März 2003.

Zur Begründung ihrer Forderungen macht die Klägerin geltend:

(Die Kommission habe dadurch, dass sie die Behörden des Mitgliedstaats, der Urheber der Dokumente sei, zu denen Zugang begehrt werde, konsultiert habe und dies getan habe, obwohl es für sie bereits klar gewesen sei, dass die streitigen Dokumente vom Zugangsrecht ausgeschlossen seien, weil sie von der Ausnahme "Inspektion und Untersuchungen" gedeckt seien, die Verfahrensgarantien verletzt, die Artikel 4 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (ABl. L 145 vom 31. 5. 2001, S. 43) und der entsprechende Artikel 5 Absatz 2 der Durchführungsbestimmungen dazu zugunsten des Bürgers aufstellten. Sie habe auch ihren "Kodex für gute Verwaltungspraxis", Kapitel "Allgemeine Grundsätze guter Verwaltungspraxis", Abschnitt "Kohärenz", verletzt. Aus der Rechtswidrigkeit der Konsultation folge die sich aus der teilweisen Versagung des Zugangs ergebende Rechtswidrigkeit, wobei die Versagung zutreffend auf die Antwort gegründet sei, mit der die italienischen Behörden der Verbreitung widersprochen hätten;

(die Klägerin trägt außerdem vor, dass eine Ungleichbehandlung im Hinblick auf einen anderen Antrag auf Zugang zu Dokumenten (den ein anderes Rechtssubjekt gestellt habe) vorliege und diese Dokumente in dieselbe Kategorie von Dokumenten fielen, in die die Dokumente fielen, zu denen sie um Zugang ersucht habe;

(die Klägerin trägt ferner vor, dass die Kommission dadurch, dass sie insbesondere den bloßen Schein einer Begründung akzeptiert habe, die der Unterzeichner angeführt habe und die auf eine Maßnahme eines nationalen Gerichts verweise, mit der ein die Transparenz im Verhältnis zu den Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 bekanntlich einschränkenderes nationales Gesetz angewandt worden sei, einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen habe und dadurch gleichzeitig Artikel 4 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001, den Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung und die Verpflichtung zu ausreichender Begründung der Entscheidungen der Organe verletzt habe;

(schließlich macht die Klägerin die Verletzung ihres Verteidigungsrechts geltend, da der Zugang zu den fraglichen Dokumenten die einzige Möglichkeit sei, die sie habe, um die Rechtmäßigkeit der Entscheidung, mit der eine staatliche Beihilferegelung genehmigt worden sei, zu prüfen.

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