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Amtsblattmitteilung

 

Klage von "U" u. a. gegen den Rat der Europäischen Union und die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, eingereicht am 24. April 2003

    (Rechtssache T-138/03)

    (Verfahrenssprache: Französisch)

"U" u. a. haben am 24. April 2003 eine Klage gegen den Rat der Europäischen Union und die Kommission der Europäischen Gemeinschaften beim Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften eingereicht. Prozessbevollmächtigter der Kläger ist Rechtsanwalt François Honnorat.

Die Kläger beantragen,

(den Ersatz des immateriellen und materiellen Schadens anzuordnen, den die Kläger durch die Infektion ihrer Angehörigen mit dem BSE-Erreger erlitten haben;

( den Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Kläger wohnen alle in Frankreich und sind entweder mittelbar oder als Rechtsnachfolger von Personen, die in Frankreich verstorben sind, Opfer einer sogenannten "Variante" der Creutzfeldt-Jakob-Krankheit. Sie beantragen mit der vorliegenden Klage Ersatz des materiellen und immateriellen Schadens, den sie durch den Tod der mit dem BSE-Erreger infizierten Personen erlitten hätten.

Die Kläger sind der Ansicht, dass die Beklagten einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen, ihre Befugnisse missbraucht und das berechtigte Vertrauen der europäischen Verbraucher verletzt hätten.

Sie tragen vor, dass die Beklagten einen offensichtlichen Beurteilungsfehler bei der Eindämmung der Risiken, die mit der Seuche BSE verbunden gewesen seien, begangen hätten, indem sie, als die Ursachen der Tierseuche entdeckt und die ersten Schutzmaßnahmen im Vereinigten Königreich ergriffen worden seien, keine vorausschauende wissenschaftliche Bewertung des Ausbreitungsrisikos von BSE in den verschiedenen geografischen Zonen der Union empfohlen hätten. Dieser offensichtliche Beurteilungsfehler werde auch daran deutlich, dass die Beklagten keine rückblickende Studie angeregt hätten, die es erlauben würde, den Ursprung der später in Frankreich festgestellten Infektionen zu erhellen.

Zur Begründung ihrer Ansprüche machen die Kläger geltend, dass die Haltung der Beklagten in dieser Sache insofern einen Missbrauch von Befugnissen darstelle, als sie nur bezweckt hätten, in unbedachter Weise die Interessen des Marktes und des Rinderhandels zu schützen. Das Vorgehen der Beklagten habe darin bestanden, die Mitgliedstaaten davon abzuhalten, einseitige Schutzmaßnahmen zu ergreifen.

Die Kläger tragen außerdem vor, dass die Unorganisiertheit der Dienststellen der Beklagten sie dazu verleitet habe, die Risiken der Ausbreitung von BSE zu unterschätzen, und dass dies folglich eine qualifizierte Verletzung des berechtigten Vertrauens der europäischen Verbraucher darstelle.

Die Kläger unterstreichen den anormalen und besonderen Charakter ihres Schadens, der sich aus dem nicht natürlichen Ursprung von BSE und aus der Unanwendbarkeit des europäischen Produkthaftungsrechts auf den vorliegenden Fall ergebe.

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