Language of document :

Amtsblattmitteilung

 

BESCHLUSS DES GERICHTS ERSTER INSTANZ

vom 8. Juni 2005

in der Rechtssache T-139/03: Nuova Agricast Srl gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften1

(Nichtigkeitsklage − Zugang zu Dokumenten − Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 − Nichtverbreitung eines Dokuments eines Mitgliedstaats ohne das vorherige Einverständnis dieses Staates)

(Verfahrenssprache: Italienisch)

In der Rechtssache T-139/03, Nuova Agricast Srl mit Sitz in Cerignola (Italien), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt M. Calabrese, gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Bevollmächtigte: V. Di Bucci und P. Aalto im Beistand von Rechtsanwalt A. Abate, Zustellungsanschrift in Luxemburg), unterstützt durch das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland (Bevollmächtigte: zunächst K. Mangi, sodann C. Jackson, Zustellungsanschrift in Luxemburg), wegen Antrags auf Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission, mit der der Klägerin der Zugang zu bestimmten Dokumenten über eine Regelung staatlicher Beihilfen verweigert wurde, die mit Entscheidung der Kommission vom 12. Juli 2000 (SG [2000] D/105754 − Beihilfe Nr. 715/99] für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar erklärt worden war, hat das Gericht (Fünfte Kammer) unter Mitwirkung des Präsidenten M. Vilaras sowie der Richter F. Dehousse und D. Šváby - Kanzler: H. Jung - am 8. Juni 2005 einen Beschluss mit folgendem Tenor erlassen:

Die Klage wird abgewiesen.

Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.

____________

1 - ABl. C 146 vom 21.6.2003.