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Urteil des Gerichts erster Instanz vom 13. Dezember 2006 - É.R. u. a. / Rat und Kommission

(Rechtssache T-138/03)1

(Gemeinsame Agrarpolitik - Gesundheitspolizei - Bovine spongiforme Enzephalopathie [Rinderwahnsinn] - Neue Form der Creutzfeld-Jakob-Krankheit - Schadensersatzklage - Außervertragliche Haftung - Haftung der Gemeinschaft ohne rechtswidriges Verhalten ihrer Organe - Schaden - Kausalzusammenhang - Formfehler - Parallele nationale Verfahren - Verjährung - Unzulässigkeit)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger: É.R., O.O., J.R., A.R., B.P.R. (Vaulx-en-Velin, Frankreich); T.D., J.D., D.D., V.D. (Palaiseau, Frankreich); D.E., É.E. (Ozoir-la-Ferrière, Frankreich); C.R. (Vichy, Frankreich); H.R., M.S.R., I.R., B.R., M.R. (Pau, Frankreich) und C.S. (Paris, Frankreich) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt F. Honnorat)

Beklagte: Rat der Europäischen Union (Prozessbevollmächtigte: zunächst M. Balta und F. Ruggeri Laderchi, dann M. Balta und F. Florindo Gijón) und Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: zunächst D. Booss und G. Berscheid, dann G. Berscheid und T. van Rijn)

Gegenstand

Schadensersatzanträge gemäß Art. 235 EG und Art. 288 Abs. 2 EG auf Ersatz der Schäden, die den Klägern nach ihrem Vortrag infolge der Infizierung und des späteren Todes von Familienangehörigen entstanden sind, die an einer neuen Form der Creutzfeld-Jakob-Krankheit gelitten haben, die nach Ansicht der Kläger mit dem Auftreten und der Verbreitung der bovinen spongiformen Enzephalopathie in Zusammenhang steht, wofür der Rat und die Kommission die Verantwortung tragen sollen

Tenor

In Bezug auf É. R., O.O., J.R., A.R. und B.P.R. wird die Klage als unzulässig abgewiesen.

Im Übrigen wird die Klage als unbegründet abgewiesen.

Die Kläger tragen drei Viertel der Kosten. Der Rat und die Kommission tragen ein Viertel der Kosten.

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1 - ABl. C 158 vom 5.7.2003. Diese Rechtssache wurde früher unter U. u. a./Rat und Kommission geführt.