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Rechtsmittel, eingelegt am 16. Mai 2023 von der Europäischen Kommission gegen das Urteil des Gerichts (Vierte Kammer) vom 8. März 2023 in der Rechtssache T-94/20, Campine und Campine Recycling/Kommission

(Rechtssache C-306/23 P)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Rechtsmittelführerin: Europäische Kommission (vertreten durch P. Rossi, M. Domecq, T. Isacu de Groot, L. Wildpanner als Bevollmächtigte)

Andere Parteien des Verfahrens: Campine NV, Campine Recycling NV

Anträge

Die Rechtsmittelführerin beantragt,

das Urteil des Gerichts vom 8. März 2023 in der Rechtssache T-94/20, Campine und Campine Recycling/Kommission, aufzuheben;

über die noch nicht geklärten Fragen des Rechtsstreits selbst zu entscheiden;

hilfsweise, die Sache, sowie sie noch nicht entschieden wurde, für eine neue Entscheidung an das Gericht zurückzuverweisen;

Campine sämtliche Kosten dieses Verfahrens und des Verfahrens vor dem Gericht aufzuerlegen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Mit ihrem ersten Rechtsmittelgrund macht die Kommission geltend, das Gericht habe rechtsfehlerhaft festgestellt, dass sie gegen Art. 266 Abs. 1 AEUV verstoßen habe, indem sie an Campine und Campine Recycling (im Folgenden: Campine) keine Verzugszinsen wegen verspäteter Zahlung in Höhe des Refinanzierungssatzes der EZB zuzüglich 3,5 Prozentpunkten gezahlt habe, als sie am 11. Dezember 2019 in Durchführung des Urteils des Gerichts vom 7. November 2019 in der Rechtssache T-240/17 den Betrag der Herabsetzung der von Campine gemäß des Beschlusses C(2017)900 final1 der Kommission vom 8. Februar 2017 in der Sache AT.40018 vorläufig gezahlten Geldbuße erstattet habe, und zwar für den Zeitraum zwischen dem Zeitpunkt der vorläufigen Zahlung und der Erstattung des Betrags. Zur Stützung des ersten Rechtsmittelgrundes bringt die Kommission Folgendes vor:

(i) Das Gericht habe rechtsfehlerhaft befunden, dass die Voraussetzungen für eine Schadensersatzklage erfüllt seien (erster Teil des ersten Rechtsmittelgrundes);

(ii) Das Gericht habe einen Rechtsfehler begangen, indem es das Unionsrecht über die für die Durchführung von Urteilen, in denen Wettbewerbsgeldbußen aufgehoben oder herabgesetzt werden, geltenden Zinsen falsch angewandt habe (zweiter Teil des ersten Rechtsmittelgrundes);

(iii) Das Gericht habe rechtsfehlerhaft entschieden, dass die Kommission gegen Art. 266 Abs. 1 AEUV verstoßen habe, indem sie keine Verzugszinsen in Höhe des von Campine geforderten Betrags gezahlt habe (dritter Teil des ersten Rechtsmittelgrundes);

(iv) Das angefochtene Urteil stehe im Widerspruch zur Rechtsprechung vor dem Printeos-Urteil (vierter Teil des ersten Rechtsmittelgrundes);

(v) Das Gericht habe rechtsfehlerhaft befunden, dass die ex tunc-Wirkung von Urteilen, mit denen Wettbewerbsgeldbußen aufgehoben werden, eine rückwirkende Verpflichtung zur Rückzahlung der Geldbußen nach sich ziehe, bevor diese aufgehoben werden (fünfter Teil des ersten Rechtsmittelgrundes);

(vi) Das Gericht habe fehlerhaft befunden, dass die Pflicht zur Zahlung von Verzugszinsen wegen verspäteter Zahlung vom Zeitpunkt der vorläufigen Zahlung einer gerichtlich herabgesetzten Geldbuße die abschreckende Wirkung dieser Geldbuße nicht verringere (sechster Teil des ersten Rechtsmittelgrundes).

Für den Fall, dass der Gerichtshof den ersten Rechtsmittelgrund zurückweist, bringt die Kommission mit ihrem zweiten Rechtsmittelgrund vor, dass das Gericht rechtsfehlerhaft entschieden habe, dass sie Verzugszinsen in Höhe des Refinanzierungssatzes der EZB zuzüglich 3,5 Prozentpunkten zahlen müsse.

Mit ihrem dritten Rechtsmittelgrund macht die Kommission geltend, dass das Gericht rechtsfehlerhaft befunden habe, dass sie Zinseszinsen ab dem Zeitpunkt der teilweisen Rückerstattung der Geldbuße schulde.

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1 Beschluss C(2017) 900 final der Kommission vom 8. Februar 2017 in einem Verfahren nach Art. 101 AEUV (Sache AT.40018 – Autobatterie-Recycling).