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Vorabentscheidungsersuchen des Sąd Okręgowy w Warszawie (Polen), eingereicht am 10. Mai 2023 – AJ/ Bank BPH S.A.

(Rechtssache C-301/23, Bank BPH)

Verfahrenssprache: Polnisch

Vorlegendes Gericht

Sąd Okręgowy w Warszawie

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: AJ

Beklagte: Bank BPH S.A.

Vorlagefragen

Sind Art. 6 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen1 und der Grundsatz der Effektivität dahin auszulegen, dass sie einer gerichtlichen Auslegung nationaler Bestimmungen entgegenstehen, nach der ein Verbraucher vor Gericht nicht wirksam die Feststellung verlangen kann, dass ein von ihm geschlossener Vertrag Klauseln enthält, die für ihn nicht verbindlich sind, oder dass dieser Vertrag zur Gänze nichtig ist?

Sind Art. 4 Abs. 2 und Art. 5 der Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen dahin auszulegen, dass das Erfordernis, dass die Vertragsklauseln klar und verständlich abgefasst sein müssen, in Bezug auf einen Kreditvertrag, der an eine Fremdwährung gebunden ist, dann erfüllt ist, wenn die Bank dem Kreditnehmer Folgendes vorlegt:

– eine Kurve des Kursverlaufs in der Vergangenheit dieser Fremdwährung gegenüber der inländischen Währung, aus der hervorgeht, dass sich dieser Kurs über mehrere Jahre hinweg um mehrere zig Prozent verändert hat,

– ein Rechenbeispiel, das zeigt, wie sich ein Anstieg des Wechselkurses um mehrere zig Prozent auf die Höhe der Kreditraten auswirkt?

Sind Art. 4 Abs. 2 und Art. 5 der Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen dahin auszulegen, dass das Erfordernis, dass die Vertragsklauseln klar und verständlich abgefasst sind, in Hinblick auf einen durchschnittlichen Musterverbraucher zu prüfen ist, oder sind auch die individuelle Situation und die Eigenschaften des Verbrauchers zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses, insbesondere seine Kenntnisse, seine Ausbildung und seine Erfahrung, zu berücksichtigen?

Ist Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen dahin auszulegen, dass eine Vertragsklausel, nach der die Höhe der von einer Bank angewandten Marge dem arithmetischen Mittel der Margen mehrerer anderer konkret bezeichneter Geschäftsbanken entspricht, gegen das Gebot von Treu und Glauben verstößt und zum Nachteil des Verbrauchers ein erhebliches und ungerechtfertigtes Missverhältnis der vertraglichen Rechte und Pflichten der Vertragspartner verursacht?

Sind Art. 6 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen und der Grundsatz der Effektivität dahin auszulegen, dass sie einer gerichtlichen Auslegung nationaler Rechtsvorschriften entgegenstehen, nach der ein nationales Gericht feststellen kann, dass ein Verbraucher an den missbräuchlichen Bestandteil einer Vertragsklausel (der die Veränderung des Durchschnittskurses des Narodowy Bank Polski [Polnische Nationalbank] um eine Marge in Höhe der Wechselkursspanne vorsieht), der keine gesonderte vertragliche Verpflichtung darstellt, nicht gebunden ist, an den Rest dieser Vertragsklausel aber sehr wohl?

Ist Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen dahin auszulegen, dass sich die Pflicht des nationalen Gerichts, den Verbraucher über die Rechtsfolgen zu belehren, die die Feststellung der Nichtigkeit eines Vertrags nach sich ziehen kann, nur auf die Erstattungsansprüche erstreckt, die sich aus der Nichtigkeit des Vertrags ergeben, oder dahin, dass sie sich auch auf alle hypothetischen Rechtsfolgen (auch wenn sie zweifelhaft, strittig oder unwahrscheinlich sind) bezieht, die sich aus der Nichtigkeit des Vertrags ergeben können?

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1 ABl. 1993, L 95, S. 29.