Language of document : ECLI:EU:C:2023:944


 


 



Beschluss des Gerichtshofs (Achte Kammer) vom 27. November 2023 –
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(Rechtssache C310/23)

„Vorlage zur Vorabentscheidung – Art. 99 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs – Antwort, die klar aus der Rechtsprechung abgeleitet werden kann – Art. 267 AEUV – Auslegung eines früheren Urteils des Gerichtshofs – Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen – Verordnungen (EG) Nr. 864/2007 und (EG) Nr. 593/2008 – Durch ein Fahrzeug, das einen Sattelauflieger zieht, verursachter Unfall – Fahrzeug und Sattelauflieger, die bei verschiedenen Versicherern versichert sind – Unfall, der sich in einem anderen Mitgliedstaat ereignet hat als dem, in dem die Versicherungsverträge geschlossen wurden – Regressklage zwischen den Versicherern – Anwendbares Recht“

1.      Zur Vorabentscheidung vorgelegte Fragen – Zuständigkeit des Gerichtshofs – Handlungen der Organe – Auslegung der Gründe eines früheren Urteils des Gerichtshofs – Einbeziehung

(Art. 267 Abs. 1 Buchst. b AEUV)

(vgl. Rn. 18, 19, Tenor 1)

2.      Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen – Auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendendes Recht – Verordnung Nr. 593/2008 – Auf außervertragliche Schuldverhältnisse anzuwendendes Recht – Verordnung Nr. 864/2007 – Unfall, der durch eine Zugmaschine mit gezogenem Sattelauflieger verursacht wird, wobei beide Fahrzeuge bei verschiedenen Versicherern versichert sind – Regressklage zwischen den Versicherern – Aufteilung der Schadensersatzpflicht – Möglichkeit für den Versicherer der Zugmaschine, die Ansprüche des Geschädigten gegen den Versicherer des Sattelaufliegers geltend zu machen – Anwendbares Recht

(Verordnungen des Europäischen Parlaments und des Rates Nr. 593/2008, Art. 7, und Nr. 864/2007, Art. 4 ff.)

(vgl. Rn. 21, 22, Tenor 2)

Tenor

1.

Art. 267 Abs. 1 Buchst. b AEUV ist dahin auszulegen, dass ein nationales Gericht, das Zweifel hinsichtlich der Auslegung der Gründe eines Vorabentscheidungsurteils des Gerichtshofs hat, das auf ein Vorabentscheidungsersuchen eines anderen nationalen Gerichts hin ergangen ist, dem Gerichtshof Fragen zur Vorabentscheidung vorlegen kann, die die Auslegung dieser Gründe betreffen.

2.

Die Verordnung (EG) Nr. 593/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom I) und die Verordnung (EG) Nr. 864/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Juli 2007 über das auf außervertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom II)

sind dahin auszulegen, dass

im Rahmen einer Regressklage des Versicherers einer Zugmaschine, der den Geschädigten eines vom Fahrer dieser Zugmaschine verursachten Unfalls entschädigt hat, gegen den Versicherer eines Sattelauflieger, der bei dem Unfall an die Zugmaschine gekoppelt war, in einem ersten Schritt gemäß dem nach den Art. 4 ff. der Verordnung Nr. 864/2007 bestimmten anwendbaren Recht zu prüfen ist, ob und in welchem Umfang der an den Unfallgeschädigten zu leistende Schadensersatz zwischen dem Fahrer und dem Halter der betreffenden Zugmaschine einerseits und dem Halter des Sattelaufliegers, der an die Zugmaschine gekoppelt war, andererseits und somit zwischen dem Versicherer der Zugmaschine und dem des Sattelaufliegers – gegebenenfalls zu gleichen Teilen – aufzuteilen ist. In einem zweiten Schritt ist zu prüfen, ob gemäß dem nach Art. 7 der Verordnung Nr. 593/2008 auf den betreffenden Versicherungsvertrag anwendbaren Recht der Versicherer der Zugmaschine, der den Unfallgeschädigten entschädigt hat, aus übergegangenem Recht die Rechte dieses Unfallgeschädigten gegen den Versicherer des Sattelaufliegers geltend machen kann, wie sie sich aus dem nach Art. 4 ff. der Verordnung Nr. 864/2007 anwendbaren Recht ergeben.