Language of document : ECLI:EU:T:2011:618

Rechtssache T-190/08

Chelyabinsk electrometallurgical integrated plant OAO (CHEMK) und Kuzneckie ferrosplavy OAO (KF)

gegen

Rat der Europäischen Union

„Dumping – Einfuhren von Ferrosilicium mit Ursprung in der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien, China, Ägypten, Kasachstan und Russland – Bestimmung des Ausfuhrpreises – Gewinnspanne – Preisverpflichtung – Schädigung – Kausalzusammenhang – Beschwerde – Verteidigungsrechte – Begründungspflicht“

Leitsätze des Urteils

1.      Gemeinsame Handelspolitik – Schutz gegen Dumpingpraktiken – Dumpingspanne – Bestimmung des Ausfuhrpreises

(Verordnung Nr. 384/96 des Rates, Art. 2 Abs. 9)

2.      Gemeinsame Handelspolitik – Schutz gegen Dumpingpraktiken – Dumpingspanne – Bestimmung des Ausfuhrpreises

(Verordnung Nr. 384/96 des Rates, Art. 2 Abs. 9)

3.      Handlungen der Organe – Begründung – Pflicht – Umfang – Erlass einer Verordnung zur Einführung eines Antidumpingzolls

(Art. 253 EG)

4.      Gemeinsame Handelspolitik – Schutz gegen Dumpingpraktiken – Vorzeitige Übermittlung eines vorläufigen Informationsschreibens an einen in der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien ansässigen Hersteller

(Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien andererseits, Art. 36 Abs. 2; Verordnung Nr. 384/96 des Rates)

5.      Gemeinsame Handelspolitik – Schutz gegen Dumpingpraktiken – Antidumpingverfahren – Verteidigungsrechte

(Verordnung Nr. 384/96 des Rates, Art. 20 Abs. 1)

6.      Gemeinsame Handelspolitik – Schutz gegen Dumpingpraktiken – Antidumpingverfahren – Recht auf Zugang zu nichtvertraulichen Verfahrensunterlagen

(Verordnung Nr. 384/96 des Rates, Art. 6 Abs. 7 und Art. 8 Abs. 4)

7.      Gemeinsame Handelspolitik – Schutz gegen Dumpingpraktiken – Schädigung – Zu berücksichtigende Kriterien

(Verordnung Nr. 384/96 des Rates, Art. 3 Abs. 2, 5 und 6, Art. 4 Abs. 1 und Art. 5 Abs. 4)

8.      Gemeinsame Handelspolitik – Schutz gegen Dumpingpraktiken – Schädigung – Feststellung des Kausalzusammenhangs

(Verordnung Nr. 384/96 des Rates, Art. 3 Abs. 7)

1.      Aus Art. 2 Abs. 9 der Grundantidumpingverordnung Nr. 384/96 (jetzt Art. 2 Abs. 9 der Verordnung Nr. 1225/2009) folgt, dass die Kommission und der Rat den Ausfuhrpreis in zwei Fällen als nicht zuverlässig ansehen können, nämlich dann, wenn es eine geschäftliche Verbindung zwischen dem Ausführer und dem Einführer oder einem Dritten gibt oder wenn zwischen ihnen eine Ausgleichsvereinbarung besteht. Liegt keiner dieser Fälle vor, müssen die Organe, sofern es einen Ausfuhrpreis gibt, diesen bei der Ermittlung des Dumpings heranziehen.

(vgl. Randnr. 26)

2.      Nach Art. 2 Abs. 9 Unterabs. 2 der Grundantidumpingverordnung Nr. 384/96 (jetzt Art. 2 Abs. 9 Unterabs. 2 der Verordnung Nr. 1225/2009) werden dann, wenn der Ausfuhrpreis nach dem dem ersten unabhängigen Käufer in Rechnung gestellten Preis oder auf einer anderen angemessenen Grundlage berechnet wird, Berichtigungen für alle zwischen der Einfuhr und dem Wiederverkauf entstandenen Gewinne und Kosten einschließlich Zöllen und Abgaben vorgenommen, um einen zuverlässigen Ausfuhrpreis frei Grenze der Gemeinschaft zu ermitteln. Nach Art. 2 Abs. 9 Unterabs. 3 der Grundverordnung (jetzt Art. 2 Abs. 9 Unterabs. 3 der Verordnung Nr. 1225/2009) umfassen die Beträge, für die Berichtigungen vorgenommen werden, eine angemessene Spanne für Vertriebs-, Verwaltungs- und Gemeinkosten sowie Gewinne.

Art. 2 Abs. 9 der Grundverordnung sieht zwar die Vornahme einer Berichtigung nach Maßgabe der Gewinnspanne vor, nicht jedoch eine Methode zur Berechnung oder Feststellung dieser Spanne. Diese Bestimmung verweist vielmehr lediglich darauf, dass die Gewinnspanne, die Gegenstand der Berichtigung ist, angemessen sein muss.

Eine solche angemessene Gewinnspanne kann bei Vorliegen einer geschäftlichen Verbindung zwischen dem Hersteller und dem in der Gemeinschaft ansässigen Einführer nicht anhand der Daten des angeschlossenen Einführers, die durch diese geschäftliche Verbindung beeinflusst sein können, sondern zweckmäßigerweise anhand der Daten eines unabhängigen Einführers berechnet werden.

Daher ist Art. 2 Abs. 9 der Grundverordnung dahin auszulegen, dass er den Organen die Wahl zwischen der Heranziehung der tatsächlichen Gewinnspanne des verbundenen Einführers und derjenigen einer fiktiven Gewinnspanne nicht verbundener Einführer belässt, sofern nur die gewählte Gewinnspanne angemessen ist.

Jedenfalls verfügen die Organe über ein weites Ermessen auf dem Gebiet der handelspolitischen Schutzmaßnahmen, so dass der Unionsrichter nur zu einer beschränkten gerichtlichen Nachprüfung berufen ist. Die Ermittlung einer angemessenen Gewinnspanne bildet keine Ausnahme von der Anwendung dieses Grundsatzes, da sie zwangsläufig mit komplexen wirtschaftlichen Beurteilungen verbunden ist.

(vgl. Randnrn. 27-30, 38)

3.      Die in Art. 253 EG vorgeschriebene Begründung muss die Überlegungen der Unionsstelle, die den angefochtenen Rechtsakt erlassen hat, so klar und eindeutig zum Ausdruck bringen, dass die Betroffenen die Gründe für die erlassene Maßnahme erkennen und damit ihre Rechte wahrnehmen können und der Gemeinschaftsrichter seine Kontrolle ausüben kann.

In diesem Rahmen braucht der Rat in der Begründung einer Verordnung zur Einführung eines Antidumpingzolls nicht auf alle tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkte einzugehen, die von den Beteiligten im Verwaltungsverfahren vorgetragen worden sind. Es ist auch nicht erforderlich, dass in der Begründung alle relevanten tatsächlichen oder rechtlichen Gesichtspunkte genannt werden, da die Anforderungen an die Begründung insbesondere nach dem Zusammenhang der Handlung und sämtlichen Rechtsvorschriften auf dem betreffenden Gebiet zu beurteilen sind. Es reicht aus, dass der Rat die Tatsachen und rechtlichen Erwägungen anführt, denen nach dem Aufbau dieser Verordnung wesentliche Bedeutung zukommt.

(vgl. Randnrn. 44-45)

4.      Nach Art. 36 Abs. 2 des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien andererseits ist der Stabilitäts- und Assoziationsrat über den Dumpingfall zu unterrichten, sobald eine Antidumpinguntersuchung eingeleitet worden ist; zudem können geeignete Maßnahmen getroffen werden, falls innerhalb von 30 Tagen nach Unterrichtung des Stabilitäts- und Assoziationsrats das Dumping nicht abgestellt oder keine andere zufriedenstellende Lösung erreicht worden ist. Nach dieser Bestimmung muss vor der Einführung vorläufiger Antidumpingmaßnahmen ein Meinungsaustausch zwischen der Kommission und den in der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien ansässigen ausführenden Herstellern stattgefunden haben, weil andernfalls keine zufriedenstellende Lösung im Sinne dieser Bestimmung in Betracht gezogen werden könnte. Aus dem gleichen Grund ergibt sich aus dieser Bestimmung, dass die wesentlichen Erwägungen und Tatsachen, auf deren Grundlage die Organe beabsichtigen, die Einführung vorläufiger Antidumpingmaßnahmen zu empfehlen, den ausführenden Herstellern bekannt sein müssen, weil es sonst für diese schwierig wäre, eine zufriedenstellende Lösung vorzuschlagen.

Daher kann nicht davon ausgegangen werden, dass sich ein in der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien ansässiger Hersteller, auf den dieses Abkommen angewandt worden ist und der nach diesem vorzeitig ein vorläufiges Informationsschreiben über den Erlass von Antidumpingmaßnahmen erhalten hat, in der gleichen Situation befindet wie ein Hersteller, der in einem anderen Staat ansässig ist, mit dem ein solches Abkommen nicht geschlossen wurde. Unter diesen Umständen stellt die vorzeitige Übermittlung des vorläufigen Informationsschreibens an den ersten, nicht aber an den zweiten Hersteller keinen Bruch in der Gleichbehandlung dar, da sich die betroffenen Gesellschaften in unterschiedlichen Situationen befinden, wobei es für diese unterschiedliche Behandlung eine Rechtsgrundlage gibt.

(vgl. Randnrn. 68-69, 72)

5.      Art. 20 Abs. 1 der Grundantidumpingverordnung Nr. 384/96 (jetzt Art. 20 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1225/2009) betrifft die Unterrichtung der Parteien. Dieser Artikel sieht, genauer gesagt, die Möglichkeit für die Betroffenen vor, über die wesentlichen Vorgänge und Erwägungen unterrichtet zu werden, auf deren Grundlage die vorläufigen Maßnahmen eingeführt wurden, und regelt deren praktische Modalitäten. So bestimmt Art. 20 Abs. 1 der Grundverordnung, dass eine derartige Unterrichtung schriftlich sofort nach der Einführung der vorläufigen Maßnahmen zu beantragen ist und dass die Unterrichtung schriftlich möglichst bald danach erfolgt.

Nichts im Wortlaut dieses Artikels lässt den Schluss zu, dass das vorläufige Informationsschreiben den Ausführern erst nach Einführung der vorläufigen Antidumpingverfahren und nur auf schriftlichen Antrag übermittelt werden dürfte. Zwar lässt sich Art. 20 Abs. 1 der Grundverordnung entnehmen, dass die Betroffenen die Übermittlung des Informationsschreibens nicht vor Einführung der vorläufigen Maßnahmen beantragen können und ihren Antrag schriftlich stellen müssen, doch ist es nach diesem Artikel der Kommission nicht verwehrt, dieses Schreiben auf eigenes Betreiben vor Einführung der vorläufigen Maßnahmen und ohne Vorliegen eines schriftlichen Antrags zu übermitteln.

(vgl. Randnrn. 81-82)

6.      Art. 6 Abs. 7 der Grundantidumpingverordnung Nr. 384/96 (jetzt Art. 6 Abs. 7 der Verordnung Nr. 1225/2009) sieht im Wesentlichen vor, dass die Betroffenen schriftlich die Einsichtnahme in die nichtvertraulichen Verfahrensakten beantragen und zu den darin enthaltenen Angaben Stellung nehmen können und dass diese Stellungnahme von der Kommission berücksichtigt werden muss. Außerdem müssen die eine Preisverpflichtung anbietenden Betroffenen nach Art. 8 Abs. 4 der Grundverordnung (jetzt Art. 8 Abs. 4 der Verordnung Nr. 1225/2009) eine nichtvertrauliche Fassung dieser Verpflichtung vorlegen, damit sie den von der Untersuchung Betroffenen zur Verfügung gestellt werden kann.

Nichts im Wortlaut dieser Bestimmungen lässt den Schluss zu, dass es gegen Art. 6 Abs. 7 und Art. 8 Abs. 4 der Grundverordnung verstößt, wenn die von einem Hersteller angebotene Preisverpflichtung erst nach der förmlichen Veröffentlichung der vorläufigen Verordnung zu den nichtvertraulichen Verfahrensakten genommen wurde. Zwar sehen diese Bestimmungen zum einen die Verpflichtung der eine Preisverpflichtung anbietenden Betroffenen, eine nichtvertrauliche Fassung dieser Verpflichtung vorzulegen, und zum anderen die Verpflichtung der Kommission vor, den Betroffenen, die dies schriftlich beantragt haben, Zugang zu dieser nichtvertraulichen Fassung zu verschaffen; sie enthalten jedoch keinen Hinweis und erst recht keine Verpflichtung, was den Zeitpunkt angeht, zu dem die Abschrift der Preisverpflichtung zu den nichtvertraulichen Verfahrensakten genommen werden müsste.

(vgl. Randnrn. 84-85)

7.      Art. 3 Abs. 2 in Verbindung mit den Abs. 5 und 6 der Grundantidumpingverordnung Nr. 384/96 (jetzt Art. 3 Abs. 2, 5 und 6 der Verordnung Nr. 1225/2009) lässt sich im Kern entnehmen, dass die Feststellung der Schädigung eine auf eindeutigen Beweisen beruhende objektive Prüfung der Auswirkungen des Volumens und/oder des Preisniveaus der gedumpten Ausfuhren auf die Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft erfordert, die in einer Beurteilung der für die Lage dieses Wirtschaftszweigs relevanten Wirtschaftsfaktoren und ‑indizes besteht.

Zudem ist der Begriff des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft, auf den Art. 3 Abs. 2, 5 und 6 der Grundverordnung Bezug nimmt, in Art. 4 Abs. 1 dieser Verordnung (jetzt Art. 4 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1225/2009) bestimmt, wonach als Wirtschaftszweig der Gemeinschaft die Gesamtheit der Gemeinschaftshersteller der gleichartigen Waren oder derjenigen unter diesen Herstellern gilt, deren Produktion insgesamt einen erheblichen Teil der gesamten Gemeinschaftsproduktion dieser Waren nach Art. 5 Abs. 4 der Grundverordnung (jetzt Art. 5 Abs. 4 der Verordnung Nr. 1225/2009) ausmacht.

Überdies betrifft Art. 5 der Grundverordnung die Einleitung des Antidumpingverfahrens. Sein Abs. 4 bestimmt, dass der Antrag auf Einleitung des Antidumpingverfahrens als von einem Wirtschaftszweig der Gemeinschaft oder in seinem Namen gestellt gilt, wenn er von Gemeinschaftsherstellern unterstützt wird, deren Produktion insgesamt mehr als 50 % der gesamten Gemeinschaftsproduktion der betreffenden Ware darstellt.

Somit ergibt die Prüfung dieser Bestimmungen zum einen, dass zwar die Untersuchung der Organe zu dem Ergebnis führen muss, dass die Schädigung des Wirtschaftszweigs bedeutend ist, dass jedoch nicht verlangt wird, dass alle relevanten Wirtschaftsfaktoren und ‑indizes einen Abwärtstrend aufzeigen. Zum anderen haben die Organe die Auswirkungen der gedumpten Einfuhren auf die Lage des Wirtschaftszweigs insgesamt zu beurteilen, d. h. auf die Lage aller Gemeinschaftshersteller, zumindest aber auf die Lage von Gemeinschaftsherstellern, die die Einleitung des Antidumpingverfahrens unterstützt haben und deren Produktion insgesamt mehr als 50 % der gesamten Gemeinschaftsproduktion der betreffenden Ware darstellt; dagegen können sie die Methode, die zur Erreichung dieses Ergebnisses anzuwenden ist, frei wählen. So können die Organe das Vorliegen einer Schädigung bei jedem einzelnen Gemeinschaftshersteller oder aber – auf der Grundlage aggregierter oder gewogener Daten – bei sämtlichen Gemeinschaftsherstellern, aus denen der Wirtschaftszweig im Sinne von Art. 4 Abs. 1 und Art. 5 Abs. 4 der Grundverordnung besteht, nachweisen.

(vgl. Randnrn. 111-114)

8.      Im Rahmen des Erlasses von Antidumpingmaßnahmen muss die Untersuchung über das Bestehen eines Kausalitätszusammenhangs zwischen den gedumpten Einfuhren und der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft nicht notwendig für diesen Wirtschaftszweig insgesamt durchgeführt werden mit der Folge, dass jeder Schaden, der nur einem einzigen Gemeinschaftshersteller durch einen anderen Faktor als die gedumpten Einfuhren entstanden wäre, nicht berücksichtigt werden könnte. Im Rahmen der sogenannten Prüfung auf „Nichtzurechnung“ nach Art. 3 Abs. 7 der Grundantidumpingverordnung Nr. 384/96 (jetzt Art. 3 Abs. 7 der Verordnung Nr. 1225/2009) haben nämlich die Organe zum einen alle anderen bekannten Faktoren zu prüfen, die den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft zur gleichen Zeit wie die gedumpten Einfuhren geschädigt haben, und zum anderen dafür zu sorgen, dass die durch diese anderen Faktoren verursachte Schädigung nicht den gedumpten Einfuhren zugerechnet wird. Art. 3 Abs. 7 der Grundverordnung schreibt nicht vor, dass bei dieser Prüfung ein durch andere Faktoren verursachter Schaden nur berücksichtigt werden dürfte, wenn er dem Wirtschaftszweig der Gemeinschaft insgesamt zugefügt wurde. Unter Berücksichtigung des Zwecks dieser Bestimmung, dafür zu sorgen, dass die Organe die nachteiligen Wirkungen der gedumpten Einfuhren von denen anderer Faktoren trennen und unterscheiden, kann es vorkommen, dass ein einem Gemeinschaftshersteller durch einen anderen Faktor als die gedumpten Einfuhren individuell entstandener Schaden unter Umständen zu berücksichtigen sein wird, wenn er zur Schädigung beigetragen hat, die beim Wirtschaftszweig der Gemeinschaft insgesamt ermittelt worden ist.

(vgl. Randnr. 172)