Language of document : ECLI:EU:T:2010:99

URTEIL DES GERICHTS (Achte Kammer)

18. März 2010(*)

„Nichtigkeitsklage – Staatliche Beihilfen – Beihilferegelung zugunsten der in Belgien niedergelassenen Koordinierungszentren – Neue Entscheidung der Kommission, die nach der teilweisen Nichtigerklärung durch den Gerichtshof erlassen wurde – Vereinigung – Fehlendes Rechtsschutzinteresse – Unzulässigkeit“

In der Rechtssache T‑189/08

Forum 187 ASBL, mit Sitz in Brüssel (Belgien), Prozessbevollmächtigte: A. Sutton und G. Forwood, Barristers,

Klägerin,

gegen

Europäische Kommission, vertreten durch N. Khan und C. Urraca Caviedes als Bevollmächtigte,

Beklagte,

betreffend eine Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung 2008/283/EG der Kommission vom 13. November 2007 über die von Belgien geschaffene Beihilferegelung zugunsten der in Belgien niedergelassenen Koordinierungszentren und zur Änderung der Entscheidung 2003/757/EG (ABl. 2008, L 90, S. 7), soweit sie für die vom Urteil des Gerichtshofs vom 22. Juni 2006, Belgien und Forum 187/Kommission (C‑182/03 und C‑217/03, Slg. 2006, I‑5479), betroffenen Koordinierungszentren keine angemessenen in die Zukunft wirkenden Übergangsfristen vorsieht,

erlässt

DAS GERICHT (Achte Kammer)

unter Mitwirkung der Präsidentin M. E. Martins Ribeiro sowie der Richter S. Papasavvas (Berichterstatter) und A. Dittrich,

Kanzler: K. Pocheć, Verwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 6. Juli 2009

folgendes

Urteil

 Vorgeschichte des Rechtsstreits

1        Die belgische Steuerregelung für Koordinierungszentren, die vom allgemeinen Steuerrecht abweicht, findet sich in dem wiederholt ergänzten und geänderten Königlichen Erlass Nr. 187 vom 30. Dezember 1982 über die Errichtung von Koordinierungszentren (Belgisches Staatsblatt vom 13. Januar 1983, S. 502).

2        Diese Regelung findet nur Anwendung, wenn das Koordinierungszentrum durch Königlichen Erlass die vorherige Einzelzulassung erhalten hat. Hierfür ist erforderlich, dass das Zentrum zu einer multinationalen Gruppe gehört, die über Eigenkapital und Rücklagen in Höhe von mindestens 1 Milliarde BEF verfügt und einen konsolidierten Jahresumsatz von mindestens 10 Milliarden BEF erzielt. Erlaubt sind nur bestimmte vorbereitende, unterstützende oder Zentralisierungstätigkeiten, und Unternehmen des Finanzsektors können die Regelung nicht in Anspruch nehmen. Die Koordinierungszentren müssen in Belgien zwei Jahre nach Aufnahme der Tätigkeit mindestens das Äquivalent von zehn Vollzeitarbeitskräften beschäftigen.

3        Die Zulassung als Zentrum gilt für zehn Jahre und kann um weitere zehn Jahre verlängert werden.

4        Die Steuerregelung für Koordinierungszentren wurde bei ihrer Einführung von der Kommission der Europäischen Gemeinschaften geprüft. Insbesondere in den Entscheidungen, die am 16. Mai 1984 und am 9. März 1987 in Form von Schreiben mitgeteilt worden waren, hatte die Kommission im Wesentlichen festgestellt, dass eine derartige Regelung, die auf einem System der pauschalen Ermittlung der Einkünfte der Koordinierungszentren fuße, kein Beihilfeelement enthalte.

5        Nachdem die Kommission am 11. November 1998 eine Mitteilung über die Anwendung der Vorschriften über staatliche Beihilfen auf Maßnahmen im Bereich der direkten Unternehmens[be]steuerung (ABl. C 384, S. 3) erlassen hatte, unterzog sie das Steuerrecht der Mitgliedstaaten einer allgemeinen Prüfung anhand der Vorschriften über staatliche Beihilfen.

6        In diesem Rahmen ersuchte die Kommission die belgischen Behörden am 12. Februar 1999 um bestimmte Auskünfte u. a. zur Regelung für die Koordinierungszentren. Sie antworteten im März 1999.

7        Im Juli 2000 teilten die Dienststellen der Kommission diesen Behörden mit, dass die betreffende Regelung vermutlich eine staatliche Beihilfe darstelle. Sie leiteten das Verfahren der Zusammenarbeit nach Art. 17 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel [88 EG] (ABl. L 83, S. 1) ein, indem sie den belgischen Behörden Gelegenheit gaben, innerhalb einer Frist von einem Monat Stellung zu nehmen.

8        Am 11. Juli 2001 beschloss die Kommission auf der Grundlage des Art. 88 Abs. 1 EG vier Vorschläge für zweckdienliche Maßnahmen, die sich u. a. auf die Regelung für die Koordinierungszentren bezogen. Sie schlug den belgischen Behörden vor, einer gewissen Anzahl von Änderungen dieser Regelung zuzustimmen und gleichzeitig übergangsweise zu bestimmen, dass die vor der Zustimmung zu diesen Maßnahmen zugelassenen Zentren bis zum 31. Dezember 2005 weiter die alte Regelung in Anspruch nehmen könnten.

9        In Ermangelung einer Zustimmung der belgischen Behörden zu den vorgeschlagenen zweckdienlichen Maßnahmen leitete die Kommission durch eine mit Schreiben vom 27. Februar 2002 zugestellte Entscheidung (ABl. C 147, S. 2) gemäß Art. 19 Abs. 2 der Verordnung Nr. 659/1999 das förmliche Prüfverfahren ein. Sie forderte das Königreich Belgien insbesondere auf, Stellung zu nehmen und alle der Beurteilung der fraglichen Maßnahme dienlichen Informationen zu liefern. Ferner forderte sie Belgien und betroffene Dritte zur Stellungnahme und zur Erteilung aller dienlichen Hinweise zu der Frage auf, ob die durch die betreffende Regelung Begünstigten ein berechtigtes Vertrauen hätten, das den Erlass von Übergangsmaßnahmen gebiete.

10      Am 13. September 2002 erhob die Klägerin eine Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung, das förmliche Prüfverfahren einzuleiten (Rechtssache T‑276/02).

11      Zum Abschluss des förmlichen Prüfverfahrens erließ die Kommission am 17. Februar 2003 die Entscheidung 2003/757/EG über die Beihilferegelung, die Belgien zugunsten von Koordinierungsstellen mit Sitz in Belgien durchgeführt hat (ABl. L 282, S. 25, im Folgenden: Entscheidung von 2003).

12      Die Art. 1 und 2 der Entscheidung von 2003 lauten:

„Artikel 1

Die gegenwärtig in Belgien geltende Steuerregelung zugunsten der Koordinierungsstellen, die gemäß de[m] Königlichen [Erlass] Nr. 187 genehmigt sind, stellt eine Beihilferegelung dar, die mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar ist.

Artikel 2

Belgien hebt die in Artikel 1 bezeichnete Beihilferegelung auf oder gestaltet sie so um, dass sie mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar ist.

Ab dem Datum der Bekanntgabe der vorliegenden Entscheidung darf der aus dieser Regelung insgesamt oder aus Teilen der Regelung rührende Vorteil nicht mehr zugunsten neuer Empfänger gewährt oder durch die Verlängerung geltender Genehmigungen beibehalten werden.

In Bezug auf vor dem 31. Dezember 2000 genehmigte Stellen darf die Regelung bis zum Ablauf der zum Datum der Bekanntgabe der vorliegenden Entscheidung geltenden Einzelgenehmigung, jedoch längstens bis zum 31. Dezember 2010 beibehalten werden. Gemäß zweiter Unterabsatz darf im Fall der Verlängerung der Genehmigung vor diesem Datum der Vorteil aus der Regelung, die Gegenstand der vorliegenden Entscheidung ist, nicht mehr gewährt werden, auch nicht vorübergehend.“

13      Bereits am 6. März 2003 wandte sich das Königreich Belgien mit dem Antrag, „das Nötige zu tun, damit die Koordinierungszentren, deren Zulassung nach dem 17. Februar 2003 abläuft, bis zum 31. Dezember 2005 verlängert werden können“, gleichzeitig an die Kommission und an den Rat. Der Antrag wurde am 20. März 2003 und am 26. Mai 2003 auf der Grundlage des Art. 88 Abs. 2 Unterabs. 3 EG erneuert.

14      Am 25. und 28. April 2003 legten Belgien und die Forum 187 genannte Vereinigung der Koordinierungszentren Rechtsbehelfe beim Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften ein, um die Aussetzung und teilweise oder vollständige Nichtigerklärung der Entscheidung von 2003 zu erwirken (Rechtssachen C‑182/03 und T‑140/03, später C‑217/03; Rechtssachen C‑182/03 R und T‑140/03 R, später C‑217/03 R).

15      Mit Beschluss vom 2. Juni 2003, Forum 187/Kommission (T‑276/02, Slg. 2003, II‑2075), hat das Gericht die Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung, das förmliche Prüfverfahren einzuleiten, als unzulässig abgewiesen.

16      Mit Beschluss vom 26. Juni 2003, Belgien und Forum 187/Kommission (C‑182/03 R und C‑217/03 R, Slg. 2003, I‑6887, im Folgenden: Beschluss Forum 187) ordnete der Präsident des Gerichtshofs an, dass der Vollzug der Entscheidung von 2003 ausgesetzt wird, soweit sie dem Königreich Belgien untersagt, die zum Zeitpunkt ihrer Bekanntgabe geltenden Zulassungen von Koordinierungszentren zu verlängern.

17      Im Einklang mit dem Beschluss Forum 187 verlängerten die belgischen Behörden die Zulassungen der Koordinierungszentren, die zwischen dem 17. Februar 2003 und dem 31. Dezember 2005 abliefen. Mit Ausnahme von vier Zentren, deren Zulassung für einen unbefristeten Zeitraum verlängert wurde, liefen diese Verlängerungen bei allen Zentren bis zum 31. Dezember 2005.

18      Mit der auf der Grundlage des Art. 88 Abs. 2 EG erlassenen Entscheidung 2003/531/EG des Rates vom 16. Juli 2003 über die Gewährung einer Beihilfe zugunsten bestimmter in Belgien niedergelassener Koordinierungszentren durch die belgische Regierung (ABl. L 184, S. 17) wurde „die Beihilfe, die Belgien bis zum 31. Dezember 2005 Unternehmen gewähren [wollte], die am 31. Dezember 2000 eine zwischen dem 17. Februar 2003 und dem 31. Dezember 2005 ablaufende Zulassung als Koordinierungszentrum gemäß dem Königlichen Erlass Nr. 187 … besaßen“, für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar erklärt. Am 24. September 2003 erhob die Kommission Klage auf Nichtigerklärung dieser Entscheidung (Rechtssache C‑399/03).

19      Am 22. Juni 2006 erklärte der Gerichtshof die Entscheidung von 2003 teilweise für nichtig, soweit sie keine Übergangsmaßnahmen in Bezug auf die Koordinierungszentren vorsah, deren Antrag auf Verlängerung der Zulassung zum Zeitpunkt der Bekanntgabe der Entscheidung noch nicht beschieden war oder deren Zulassung zu diesem Zeitpunkt oder kurz danach ablief (Urteil des Gerichtshofs vom 22. Juni 2006, Belgien und Forum 187/Kommission, C‑182/03 und C‑217/03, Slg. 2006, I‑5479, im Folgenden: Urteil Forum 187). Am selben Tag erklärte der Gerichtshof mit dem Urteil Kommission/Rat (C‑399/03, Slg. 2006, I‑5629) auch die Entscheidung 2003/531 für nichtig.

20      Mit Schreiben vom 4. Juli 2006 forderte die Kommission die belgischen Behörden auf, innerhalb von 20 Werktagen bestimmte Angaben zu machen, um das weitere Vorgehen nach Maßgabe des Urteils Forum 187 festzulegen.

21      Am 27. Dezember 2006 verabschiedete das Königreich Belgien ein verschiedene Bestimmungen umfassendes Gesetz (Belgisches Staatsblatt vom 28. Dezember 2006, S. 75266, im Folgenden: Gesetz von 2006), das für alle Koordinierungszentren auf einen gegebenenfalls auch rückwirkend gestellten Antrag hin eine Verlängerung der Zulassung bis zum 31. Dezember 2010 vorsah. Diese Möglichkeit der Verlängerung sollte nicht nur den Koordinierungszentren offenstehen, deren Zulassungen nach dem Beschluss Forum 187 zwischen dem 17. Februar 2003 und dem 31. Dezember 2005 verlängert wurden, sondern nach dem Gesetz von 2006 auch solchen, bei denen die Zulassungen zwischen dem 1. Januar 2006 und dem 31. Dezember 2010 auslaufen, sowie einer nicht näher bestimmten Zahl von Koordinierungszentren, deren Zulassung eigentlich zum 31. Dezember 2005 abgelaufen war, die aber bislang noch keine Verlängerung beantragt hatten. Dieses Gesetz ist der Kommission nicht gemäß Art. 88 Abs. 3 EG notifiziert worden, sondern sein Inkrafttreten wurde von der Bestätigung der Kommission, dass sie keine Einwände dagegen erhebt, abhängig gemacht.

22      Nach mehreren Erinnerungsschreiben und Briefwechseln mit der Kommission übermittelten die belgischen Behörden am 16. Januar 2007 die von der Kommission am 4. Juli 2006 geforderten Angaben. Per Schreiben vom 8. und 16. Februar 2007 legten die Behörden zusätzliche Informationen vor. Außerdem fanden am 5. und 15. Februar 2007 sowie am 5. März 2007 drei Sitzungen zwischen der Kommission und den belgischen Behörden statt.

23      Mit Schreiben vom 21. März 2007 teilte die Kommission den belgischen Behörden ihren Beschluss mit, das am 27. Februar 2002 eingeleitete förmliche Prüfverfahren in Bezug auf die Regelung für die Koordinierungszentren zu verlängern. Dieser Beschluss und die Aufforderung an die Beteiligten, eine Stellungnahme zu den angemessenen Übergangsmaßnahmen abzugeben, die die Kommission dem Urteil Forum 187 zufolge hätte vorsehen müssen, wurden im Amtsblatt der Europäischen Union vom 16. Mai 2007 (ABl. C 110, S. 20) veröffentlicht.

24      Nach Abschluss des förmlichen Prüfverfahrens erließ die Kommission am 13. November 2007 die Entscheidung 2008/283/EG über die von Belgien geschaffene Beihilferegelung zugunsten der in Belgien niedergelassenen Koordinierungszentren und zur Änderung der Entscheidung von 2003 (ABl. 2008, L 90, S. 7, im Folgenden: angefochtene Entscheidung).

25      Die angefochtene Entscheidung ändert zunächst Art. 2 der Entscheidung von 2003 dahin, dass den Koordinierungszentren, deren Verlängerungsantrag am Tag der Notifikation der Entscheidung von 2003 noch nicht beschieden war oder deren Zulassung am Tag der Notifikation besagter Entscheidung oder kurz danach ablief, zwischen dem 18. Februar 2003 und dem 31. Dezember 2005 vorgesehen werden, gestattet wird, die Beihilferegelung bis zum 31. Dezember 2005 in Anspruch zu nehmen, und dass die Verlängerung ihrer Zulassungen bis zu diesem Zeitpunkt genehmigt wird. Was weiter die vier Zentren betrifft, deren Zulassung nach Maßgabe des Beschlusses Forum 187 auf unbestimmte Zeit verlängert wurde, wird in der angefochtenen Entscheidung darauf hingewiesen, dass die Presseerklärung der Kommission vom 16. Juli 2003 bei diesen Zentren ein berechtigtes Vertrauen darauf geweckt habe, dass sie diese Regelung bis zum Tag des Erlassens des Urteils des Gerichtshofs in der Sache in Anspruch nehmen könnten. Dieses Urteil sei am 22. Juni 2006 ergangen; da es sich um eine steuerliche Maßnahmen handele, werde durch die angefochtene Entscheidung der Vertrauensschutz ausgedehnt, damit die betreffenden Koordinierungszentren die Möglichkeit hätten, die in Rede stehende Regelung bis zum Ablauf des am Tag der Urteilsverkündung laufenden Veranlagungszeitraums in Anspruch zu nehmen. Schließlich wird mit der angefochtenen Entscheidung das Gesetz von 2006 insofern für mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar erklärt, als es darauf abzielt, die Koordinierungszentrenregelung über den 31. Dezember 2005 hinaus zu verlängern.

26      Art. 1 der angefochtenen Entscheidung lautet:

„In Artikel 2 der [Entscheidung von 2003] wird folgender Wortlaut angefügt:

‚Die Koordinierungszentren, deren Verlängerungsantrag am Tag der Notifikation der vorliegenden Entscheidung noch nicht beschieden ist oder deren Zulassung am Tag der Notifikation oder kurz danach, d. h. zwischen dem Notifikationsdatum und dem 31. Dezember 2005 abläuft, können die Koordinierungszentrenregelung bis zum 31. Dezember 2005 weiter in Anspruch nehmen. Die Zulassungen besagter Koordinierungszentren dürfen bis spätestens 31. Dezember 2005 verlängert werden.‘“

27      Art. 2 der angefochtenen Entscheidung bestimmt:

„Die vier in Belgien niedergelassenen Koordinierungszentren, deren Zulassung auf der Grundlage des Beschlusses des Präsidenten des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften vom 26. Juni 2003 zur Aussetzung des Vollzugs des Beschlusses [Forum 187] auf unbestimmte Zeit verlängert wurden, können die Koordinierungszentrenregelung bis zum Ablauf des am 22. Juni 2006 laufenden Veranlagungszeitraums weiter in Anspruch nehmen.“

28      Art. 3 der angefochtenen Entscheidung sieht vor:

„Das Gesetz [von] 2006 ist insofern mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar, als es darauf abzielt, die Koordinierungszentrenregelung durch neue Zulassungsentscheidungen über den 31. Dezember 2005 hinaus zu verlängern.

Die Kommission fordert Belgien daher auf, von der Inkraftsetzung der betreffenden Bestimmungen des Gesetzes [von] 2006 abzusehen.“

29      Art. 4 der angefochtenen Entscheidung lautet:

„Artikel 1 gilt ab 18. Februar 2003.“

 Verfahren und Anträge der Parteien

30      Mit Klageschrift, die am 22. Mai 2008 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die Klägerin die vorliegende Klage erhoben.

31      Das Gericht (Achte Kammer) hat auf Bericht des Berichterstatters beschlossen, die mündliche Verhandlung zu eröffnen, und es hat der Klägerin im Rahmen prozessleitender Maßnahmen gemäß Art. 64 der Verfahrensordnung des Gerichts eine schriftliche Frage zur Beantwortung während der Sitzung gestellt und sie aufgefordert, ein Dokument zu übermitteln, das diese fristgemäß vorgelegt hat.

32      Mit Schreiben vom 1. Juli 2009 hat die Kommission Anmerkungen zum Sitzungsbericht sowie ein Schreiben, das ein Koordinierungszentrum am 27. Januar 2009 an sie gerichtet hatte, und ihre Anmerkungen dazu eingereicht. Am 3. Juli 2009 hat der Präsident der Achten Kammer des Gerichts beschlossen, diese Dokumente zu den Akten zu nehmen, und die Klägerin aufgefordert, dazu in der mündlichen Verhandlung Stellung zu nehmen.

33      In der Sitzung vom 6. Juli 2009 haben die Parteien mündlich verhandelt und die Fragen des Gerichts beantwortet.

34      Die Klägerin beantragt,

–        die angefochtene Entscheidung für nichtig zu erklären, soweit sie für die vom Urteil Forum 187 betroffenen Koordinierungszentren keine angemessenen in die Zukunft wirkenden Übergangsfristen vorsieht;

–        alle erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen;

–        der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

35      Die Kommission beantragt,

–        die Klage als unzulässig oder, hilfsweise, als unbegründet abzuweisen;

–        der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.

 Rechtliche Würdigung

36      Ohne förmlich eine Einrede der Unzulässigkeit gemäß Art. 114 der Verfahrensordnung zu erheben, macht die Kommission die Unzulässigkeit der Klage geltend. Die Zulässigkeit der vorliegenden Klage ist daher zu prüfen.

 Vorbringen der Parteien

37      Die Kommission macht zunächst geltend, dass die Klägerin nicht nachgewiesen habe, dass sie von der angefochtenen Entscheidung unmittelbar und individuell betroffen sei. Sie habe nämlich nicht nachgewiesen, dass einer der drei Fälle, in denen die Klage einer Vereinigung nach der Rechtsprechung zulässig sei, auf sie zutreffe.

38      Was erstens den Fall betrifft, dass eine Vereinigung wegen der Berührung ihrer eigenen Interessen als Vereinigung individualisiert ist, sei das Vorbringen von Forum 187, dass sie im eigenen Namen handle, eine reine Behauptung, die durch nichts belegt werde, was eine Berührung ihrer eigenen Interessen nachweise.

39      Was zweitens den Fall betrifft, dass eine Rechtsvorschrift einer Vereinigung Verfahrensrechte einräumt, sei die Teilnahme von Forum 187 am Prüfverfahren nach der Rechtsprechung nicht hinreichend, um ihr die Klagebefugnis zu verleihen.

40      Was drittens den Fall betrifft, dass eine Vereinigung die Interessen von Klägern wahrnimmt, die klagebefugt wären, bestreitet die Kommission zunächst, dass die Klage von Forum 187 deswegen zulässig sei, weil die Klage in der Rechtssache C‑217/03 für zulässig erklärt worden sei, da die Zulässigkeit einer Klage nach den zum Zeitpunkt der Klageerhebung geltenden Umständen und nicht anhand der Identität des Klägers zu beurteilen sei. Jedenfalls sei das dann unmöglich, wenn der Kläger wie im vorliegenden Fall eine Vereinigung sei, da sich ihre Mitglieder ändern könnten. Die der Klageschrift beigefügte Vollmacht stütze weder die Behauptung, dass die Mitglieder der Klägerin diese förmlich mit der Klageerhebung beauftragt hätten, noch zeige sie, dass die Klägerin Zentren vertrete, die von der angefochtenen Entscheidung betroffen seien.

41      Außerdem finde sich weder ein Beweis für die Behauptung der Klägerin, dass sie Zentren vertrete, deren Zulassung auf unbestimmte Zeit verlängert worden sei, noch dafür, dass sie Zentren vertrete, die durch die angefochtene Entscheidung unmittelbar und individuell betroffen seien.

42      Was in diesem Zusammenhang die von der Klägerin im Stadium der Erwiderung vorgelegten Nachweise betrifft, rügt die Kommission zunächst unter Berufung auf Art. 48 § 1 der Verfahrensordnung, dass sie unzulässig seien, da die Klägerin ihre verspätete Vorlage nicht begründet habe. Außerdem könne diese verspätete Vorlage nicht gerechtfertigt werden. Selbst wenn man weiter davon ausginge, dass diese Nachweise zulässig seien, werde nicht gezeigt, inwiefern die zehn Zentren, für die die Klägerin Vollmachten vorlege, von der angefochtenen Entscheidung betroffen seien. Denn in der Tabelle im Anhang ihrer Erwiderung seien die Namen der Zentren, deren steuerliche Situation gezeigt werden solle, unkenntlich gemacht, und in den vorgelegten Steuerbescheiden seien die Namen der Zentren geschwärzt. Es gebe daher keine Verbindung zwischen den Zentren, in deren Namen die Klägerin zu handeln behaupte, und den von ihr vorgelegten Steuerbescheiden, die das Interesse der Zentren an der Beibehaltung der streitigen Regelung nachweisen sollten. Es sei jedoch keineswegs erlaubt, Informationen hinsichtlich der Hauptparteien eines Rechtsstreits zu verheimlichen, insbesondere wenn die Zulässigkeit davon betroffen sei. Da die Zulässigkeit zum Zeitpunkt der Klageerhebung zu beurteilen sei und die Mehrzahl der vorgelegten Bescheide von einem späteren Zeitpunkt stamme, könnten sie nicht berücksichtigt werden.

43      Zum Zweiten vertritt die Kommission die Auffassung, dass die Klägerin selbst unter der Annahme, dass ihre Mitglieder von der angefochtenen Entscheidung betroffen seien, nicht nachgewiesen habe, dass sie ein Interesse an der Nichtigerklärung dieser Entscheidung hätten. Denn der Umstand, dass sie der klagenden Vereinigung angehörten, bedeute nicht, dass ein Interesse an der Wiederherstellung der Möglichkeit vorliege, die streitige Regelung in Anspruch zu nehmen. Zwar hätten bei der Eröffnung des Verfahrens, das zu der Entscheidung von 2003 geführt habe, alle Koordinierungszentren ein Interesse an der Beibehaltung dieser Regelung gehabt, doch sei dies seither nicht mehr der Fall, wie die Klägerin im Übrigen einräume. Seit dem Steuerjahr 2006 hätten alle belgischen Unternehmen einschließlich der Koordinierungszentren die Möglichkeit, das System des Steuerabzugs fiktiver Zinsen (im Folgenden: FZAS) zu wählen, das mit dem Gesetz vom 22. Juni 2005 zur Schaffung der Steuerabzugsfähigkeit von fiktiven Zinsen für Risikokapital (Belgisches Staatsblatt vom 30. Juni 2005, S. 30077) eingeführt worden sei. Die Klägerin habe außerdem selbst eingeräumt, dass die Regelung des Königlichen Erlasses Nr. 187 manchmal weniger vorteilhaft sei als das FZAS, und im Oktober 2006 bestätigt, dass manche Zentren es vorzögen, das FZAS in Anspruch zu nehmen. Selbst wenn – was die Kommission bestreite – zu den Mitgliedern der Klägerin Zentren zählten, deren Recht auf Inanspruchnahme einer Übergangsfrist von der angefochtenen Entscheidung betroffen sei, hätten diese nicht unbedingt ein Interesse daran, die Entscheidung anzufechten, da die Nichtigerklärung der Entscheidung die Rechtsposition dieser Zentren nicht notwendigerweise verbessere.

44      In ihrer Gegenerwiderung ergänzt die Kommission, dass der Umstand, dass einige Zentren Steuerbescheide für 2006 erhalten hätten, kein Rechtsschutzinteresse begründen könne. Denn das FZAS sei nicht gleichbedeutend mit einer völligen Steuerbefreiung, so dass der Umstand, dass eine Steuer für das Jahr 2006 (oder zuletzt für das Jahr 2007) fällig sei, nicht belege, dass die Zentren im Rahmen des FZAS in einer weniger günstigen Situation seien als nach der Regelung für Koordinierungszentren. Das Zentrum, dessen Zulassung auf unbestimmte Zeit verlängert worden sei, müsse bei der Prüfung der Zulässigkeit der Klage nicht berücksichtigt werden, da kein Nachweis dafür vorgelegt worden sei, dass es von der angefochtenen Entscheidung betroffen sei. Denn die Spalten der Tabelle im Anhang an die Erwiderung, die die wegen der angefochtenen Entscheidung zusätzlich zu zahlende Steuer beträfen, seien leer, und unter den von der Klägerin vorgelegten Steuerbescheiden befinde sich keiner, der dieses Zentrum betreffe.

45      Im Übrigen ist die Kommission der Ansicht, dass die Position der Klägerin nach belgischem Recht die Klage gegenstandslos mache. Denn obwohl der Beschluss Forum 187 den belgischen Behörden erlaubt habe, die Zulassung bestimmter Zentren bis zum Erlass des Urteils in der Sache zu verlängern, ohne sie dazu zu verpflichten, hätten sie diese mit Ausnahme von vier Zentren nur bis Ende des Jahres 2005 verlängert. Keines der von der Klägerin vertretenen Zentren habe aber vor Ablauf der Zulassung ihre Verlängerung beantragt, obwohl das Urteil Forum 187 noch nicht erlassen worden sei. Es gebe keinen Nachweis für die Behauptung, dass die rückwirkende Verlängerung von Zulassungen eine in Belgien gängige Praxis sei. Außerdem hätten die Zentren entgegen dem Vorbringen der Klägerin ihren Status nicht aufgrund der angefochtenen Entscheidung verloren, sondern nach belgischem Recht aufgrund des Ablaufs ihrer Zulassung am Ende des Jahres 2005.

46      Was die Frage betrifft, ob die Klägerin ein Rechtsschutzinteresse hat, weil die angefochtene Entscheidung die Verlängerung der Zulassungen verbietet, stellt die Kommission fest, dass in der Erwiderung nichts vorgetragen worden sei, was den Nachweis eines solchen Rechtsschutzinteresses ermögliche.

47      Bestätigt werde ihre Position durch die Verabschiedung des Königlichen Erlasses vom 19. Dezember 2008 zur Anpassung der Steuergesetze über den Zuschlag bei fehlenden oder unzureichenden Vorauszahlungen bestimmter Koordinierungszentren (Belgisches Staatsblatt vom 30. Dezember 2008, S. 68976), mit dem die belgischen Behörden die Zuschläge aufgehoben hätten, die von den Zentren wegen der verspäteten Zahlung der Steuer für die Steuerjahre 2007 und 2008 hätten eingefordert werden müssen. So hätten die belgischen Behörden, obwohl sie sich in ihrer Stellungnahme zu der Entscheidung, das förmliche Prüfverfahren zu verlängern (vgl. oben, Randnr. 23), für eine längere Übergangsfrist eingesetzt hätten, diesen Standpunkt nach Erlass der angefochtenen Entscheidung nicht mehr verteidigt, so dass ihre frühere Position ein Rechtsschutzinteresse der Klägerin nicht begründen könne.

48      Zum Dritten führt die Kommission in ihrer Gegenerwiderung aus, dass die angefochtene Entscheidung im Unterschied zu der Situation im Rahmen der Klage gegen die Entscheidung von 2003 die Zulassung der Zentren, die bis zum Ende des Jahres 2005 verlängert worden sei, nicht verkürze, und die Entscheidung die Erwartung, eine Verlängerung zu erhalten, nicht enttäuschen könne, da eine solche Erwartung nicht habe bestehen können. Demnach beantrage die Klägerin in Wirklichkeit eine Entschädigung wegen der Weigerung, eine neue Beihilfe zu genehmigen, die ihre Mitglieder erhalten wollten, auf die sie aber keinen Anspruch hätten. Die Klage sei auch in dieser Hinsicht unzulässig.

49      Zum Vierten macht die Kommission geltend, dass die Klage auch unter der Annahme, dass die im Stadium der Erwiderung vorgelegten Beweismittel zulässig seien und hinreichten, um die Klagebefugnis der Klägerin festzustellen, überdies nur in Bezug auf die zehn Zentren zulässig wäre, für die Beweismittel vorgelegt worden seien.

50      Die Klägerin weist zunächst darauf hin, dass sie eine Vereinigung ohne Gewinnzweck nach belgischem Recht sei, die nach ihrer Satzung das Ziel habe, die nationalen und internationalen Interessen der Koordinierungszentren zu fördern, die nach dem Königlichen Erlass Nr. 187 errichtet worden seien. Sie handle im vorliegenden Fall sowohl im eigenen Namen als auch in dem der Mitglieder, die sie förmlich beauftragt hätten. Dazu erläutert sie in ihrer Erwiderung, dass sie von zehn ihrer Mitglieder beauftragt worden sei, sie im Rahmen der vorliegenden Klage zu vertreten, und legt u. a. eine Tabelle mit Informationen über deren Situation, die Vollmachten dieser Zentren, die sie zur Klageerhebung ermächtigten, sowie Steuerbescheide und Berichtigungsbescheide vor, die an die Zentren gerichtet worden seien. Sie betont auch, dass die Mitglieder bei den belgischen Behörden die Verlängerung ihrer Zulassungen beantragt hätten bzw. im Fall eines Zentrums eine Verlängerung auf unbestimmte Zeit erhalten hätten.

51      Weiter macht sie geltend, dass die zehn Koordinierungszentren, die sie vertrete, von der angefochtenen Entscheidung unmittelbar und individuell betroffen seien und ein Interesse daran hätten, die Entscheidung anzufechten, und ihre Klage folglich zulässig sei. Entgegen dem Vorbringen der Kommission behaupte sie nicht, dass die im Urteil Forum 187 festgestellte Zulässigkeit bedeute, dass auch die vorliegende Klage zulässig sei. Sie stütze sich dennoch auf die in diesem Urteil erfolgten Ausführungen zu den Zulässigkeitskriterien einer Nichtigkeitsklage einer Vereinigung.

52      Was zum Ersten die unmittelbare und individuelle Betroffenheit angeht, trägt die Klägerin erstens vor, dass die Zentren, die sie vertrete, unmittelbar betroffen seien. Denn diese Zentren könnten wegen der Durchführung der angefochtenen Entscheidung die Regelung für Koordinierungszentren, sei es seit dem 31. Dezember 2005, sei es seit dem 31. Dezember 2006, nicht mehr in Anspruch nehmen. Außerdem seien sie mit Ausnahme eines Zentrums, das eine Verlängerung auf unbestimmte Zeit erhalten habe, mit Steuernacherhebungen für die Jahre 2006 und 2007 (vgl. unten, Randnr. 54) konfrontiert. Zweitens seien diese Zentren individuell betroffen, da sie zu einem beschränkten Kreis von Wirtschaftsteilnehmern gehörten und Mitglieder einer Gruppe von Personen seien, die zum Zeitpunkt des Erlasses der Maßnahme anhand von den Mitgliedern der Gruppe eigenen Merkmalen festgestanden hätten oder feststellbar gewesen seien. Diese Zentren seien daher klagebefugt, ebenso wie als Folge davon die Klägerin, die mit der Verteidigung ihrer Interessen satzungsmäßig betraut sei. Was die Behauptung, dass die Mitglieder durch die angefochtene Entscheidung nicht nachteilig betroffen seien, und die Ausführungen zu den Mitgliedern der Klägerin betrifft, weist die Klägerin das betreffende Vorbringen zurück und verweist auf die Tabelle im Anhang ihrer Erwiderung, die die maßgeblichen Informationen über jedes der von ihr vertretenen Zentren enthalte.

53      Was zum Zweiten ihr Rechtsschutzinteresse und das ihrer Mitglieder betrifft, macht die Klägerin erstens geltend, dass die Ausführungen der Kommission zum belgischen Recht, die über die Befassung mit dem Königlichen Erlass Nr. 187 hinausgingen, nicht maßgeblich seien, da die vorliegende Rechtssache nur die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung betreffe und dieser Königliche Erlass im vorliegenden Fall die einzige einschlägige belgische Rechtsquelle sei. Es sei daher keine vergleichende Beurteilung des Königlichen Erlasses und des FZAS vorzunehmen. Die von der Kommission genannten Stellungnahmen (vgl. oben, Randnr. 43) seien im vorliegenden Fall im Übrigen nicht maßgeblich, da die relativen Vorteile des FZAS und der Regelung für Koordinierungszentren von Zentrum zu Zentrum verschieden seien und die vorliegende Rechtssache jedenfalls nur die Rechtmäßigkeit der von der Kommission festgelegten rückwirkenden Übergangsfristen betreffe. Schließlich habe keines der von der Klägerin vertretenen Zentren für das Jahr 2006 und nur ein einziges ab dem Jahr 2007 auf den Status als Koordinierungszentrum zugunsten des FZAS verzichtet. Ebenso habe sich kein Zentrum, dessen Zulassung über den Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Entscheidung, den 13. November 2007, hinaus gültig gewesen sei, für das FZAS entschieden.

54      Zweitens zeige die Entscheidung der belgischen Behörden, die angefochtene Entscheidung durchzuführen und die Steuern für die Jahre 2006 und 2007 nachzufordern, das finanzielle und rechtliche Interesse der betreffenden zehn Zentren. Denn mit Ausnahme des Zentrums, das eine Verlängerung auf unbestimmte Zeit erhalten habe, hätten sie Aufforderungen der belgischen Behörden erhalten, rückwirkend Steuerzuschläge aufgrund des Verlustes ihres Status als Koordinierungszentrum zu zahlen. So hätten einige Zentren Berichtigungsbescheide erhalten, denen in den meisten Fällen Steuernacherhebungsbescheide gefolgt seien. Der geschuldete Gesamtbetrag habe mehr als 40 Millionen Euro betragen. Das Zentrum, das eine Verlängerung auf unbestimmte Zeit erhalten habe, sei daran interessiert, die rückwirkende Steuererhebung für das Jahr 2007 zu vermeiden.

55      Drittens hindere der Umstand, dass die belgischen Behörden den vom Urteil Forum 187 betroffenen Koordinierungszentren mit Ausnahme von vier dieser Zentren Verlängerungen nur bis zum 31. Dezember 2005 gewährt hätten, die betreffenden Zentren nicht daran, die fragliche Regelung nach diesem Zeitpunkt in Anspruch zu nehmen, und zwar bis zum Ablauf einer angemessenen in die Zukunft wirkenden Übergangsfrist. Entgegen dem Vorbringen der Kommission sei der Königliche Erlass Nr. 187 also weiterhin die Rechtsgrundlage der Zulassungen. Darüber hinaus hätten weder die belgischen Behörden noch die Zentren akzeptiert, dass die Zulassungen nach dem 31. Dezember 2005 nicht für einen angemessenen Zeitraum verlängert werden könnten.

56      In Bezug auf den Umstand, dass die belgischen Behörden in den Jahren 2001 und 2002 darauf hingewiesen hätten, dass sie die fragliche Regelung nicht über das Jahr 2005 hinaus verlängern würden, führt die Klägerin aus, dass die Entwicklungen nach der Entscheidung von 2003 die belgischen Behörden dazu gebracht hätten, eine Alternative zu dieser Regelung zu suchen und eine geeignete Übergangsfrist für die Zentren festzusetzen, für die die Entscheidung von 2003 nachteilig und der Beschluss Forum 187 vorteilhaft gewesen seien.

57      Außerdem hätten die belgischen Behörden nicht darauf verzichtet, die in Rede stehende Regelung den Zentren zu gewähren, deren Zulassung vor dem 31. Dezember 2005 abgelaufen sei. Sie hätten die Kommission vielmehr um Festlegung einer in die Zukunft wirkenden Übergangsfrist ersucht. Weiter sei nach dem Urteil Forum 187 in einem Schreiben des belgischen Finanzministers an die Klägerin im Juli 2006 erwähnt worden, dass für die von diesem Urteil betroffenen Zentren die Möglichkeit bestehe, mit Wirkung ab 1. Januar 2006 eine Verlängerung bis 2010 zu erhalten. Darüber hinaus zeigten die an die Zentren gerichteten Berichtigungsbescheide, dass es ausschließlich wegen der angefochtenen Entscheidung unmöglich sei, ihnen eine Verlängerung ihrer Zulassung nach dem 31. Dezember 2005 zu gewähren, und nicht wegen einer vor dieser Entscheidung ergangenen Entscheidung der belgischen Behörden. Diese hätten außerdem – ohne es in Kraft zu setzen – das Gesetz von 2006 verkündet, das die Übergangsfrist bis 2010 verlängere. In einem Schreiben vom 14. August 2007 habe die belgische Finanzverwaltung bestimmten Zentren wegen der Unsicherheit in Bezug auf den Zeitpunkt des Ablaufens ihres Status zudem eine Frist zur Abgabe ihrer Steuererklärung für das Jahr 2007 gewährt. Diese Frist sei am 21. November 2007 angesichts der angefochtenen Entscheidung verlängert worden.

 Würdigung durch das Gericht

58      Die Klagen von Vereinigungen wie Forum 187, deren Aufgabe es ist, die kollektiven Interessen der in Belgien niedergelassenen Koordinierungszentren zu vertreten, sind nach der Rechtsprechung in drei Fällen zulässig, nämlich wenn die Vereinigungen die Interessen von Unternehmen wahrnehmen, die selbst klagebefugt sind, wenn sie wegen der Berührung ihrer eigenen Interessen als Vereinigung individualisiert sind, insbesondere weil ihre Position als Verhandlungsführer durch die angefochtene Handlung berührt worden ist, oder wenn eine Rechtsvorschrift ihnen ausdrücklich eine Reihe von Verfahrensrechten einräumt (Beschlüsse des Gerichts vom 30. September 1997, Federolio/Kommission, T‑122/96, Slg. 1997, II‑1559, Randnr. 60, vom 10. Dezember 2004, EFfCI/Parlament und Rat, T‑196/03, Slg. 2004, II‑4263, Randnr. 42, und vom 28. Juni 2005, FederDoc u. a./Kommission, T‑170/04, Slg. 2005, II‑2503, Randnr. 49, vgl. in diesem Sinne auch Urteil Forum 187, Randnr. 56 und die dort angeführte Rechtsprechung).

59      Im vorliegenden Fall ist zunächst festzustellen, dass die Klägerin darauf hingewiesen hat, dass sie sowohl im eigenen Namen als auch im Namen der Mitglieder handle, die sie beauftragt hätten, die vorliegende Klage zu erheben. Die Klägerin hat jedoch, wie die Kommission vorgetragen hat, keinen Nachweis dafür erbracht, dass ihre eigenen Interessen betroffen sind.

60      Weiter ist festzustellen, dass der Klägerin von keiner Rechtsvorschrift Verfahrensrechte eingeräumt werden, sie sich im Übrigen auch nicht auf solche Rechte beruft.

61      Es ist daher zu prüfen, ob die Koordinierungszentren, die die Klägerin vertritt, oder einige von ihnen klagebefugt wären. Das Gericht hält es für sachdienlich, zunächst das Vorbringen der Kommission zu prüfen, dass sie keine Klagebefugnis hätten.

62      Nach ständiger Rechtsprechung ist eine Nichtigkeitsklage einer natürlichen oder juristischen Person nur zulässig, wenn diese ein Interesse an der Nichtigerklärung der angefochtenen Handlung hat. Ein solches Interesse besteht nur, wenn die Nichtigerklärung der angefochtenen Handlung als solche Rechtswirkungen haben kann und der Rechtsbehelf der Partei, die ihn eingelegt hat, damit im Ergebnis einen Vorteil verschaffen kann (vgl. Beschluss des Gerichts vom 30. April 2007, EnBW Energie Baden-Württemberg/Kommission, T‑387/04, Slg. 2007, II‑1195, Randnr. 96 und die dort angeführte Rechtsprechung).

63      Das Rechtsschutzinteresse muss bestehend und gegenwärtig sein (Urteil des Gerichts vom 17. September 1992, NBV und NVB/Kommission, T‑138/89, Slg. 1992, II‑2181, Randnr. 33), und bei seiner Prüfung ist auf den Zeitpunkt der Klageerhebung abzustellen (Urteil des Gerichtshofs vom 16. Dezember 1963, Forges de Clabecq/Hohe Behörde, 14/63, Slg. 1963, 767, 799, und Urteil des Gerichts vom 24. April 2001, Torre u. a./Kommission, T‑159/98, Slg. ÖD 2001, I‑A‑83 und II‑395, Randnr. 28). Es muss jedoch bis zum Erlass der gerichtlichen Entscheidung weiter vorliegen – andernfalls ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofs vom 7. Juni 2007, Wunenburger/Kommission, C‑362/05 P, Slg. 2007, I‑4333, Randnr. 42 und die dort angeführte Rechtsprechung).

64      Im vorliegenden Fall ist festzustellen, dass die Klägerin in ihrer Klageschrift keine genauen Angaben zu den Zentren gemacht hat, die sie im Rahmen der vorliegenden Klage vertritt. Im Stadium der Erwiderung hat sie Vollmachten vorgelegt, die ihr zehn ihrer Mitglieder zur Erhebung der vorliegenden Klage erteilt haben. Sie hat auch eine Tabelle vorgelegt, in der sie die Situation ihrer Mitglieder darstellt, ohne sie zu nennen, woraus sich u. a. ergibt, dass nur eines der zehn Mitglieder, die sie vertritt, nämlich das unter der Nr. 35 in der Tabelle im Anhang der Erwiderung aufgeführte (im Folgenden: Zentrum Nr. 35), eine Verlängerung seiner Zulassung auf unbestimmte Zeit erhalten hat, während die Zulassung der anderen neun Zentren bis zum 31. Dezember 2005 verlängert wurde. Sie legte außerdem Steuerbescheide und Berichtigungsbescheide vor, die von der belgischen Finanzverwaltung an bestimmte Mitglieder gerichtet worden seien, die sie im vorliegenden Fall vertrete.

65      Vorab ist darauf hinzuweisen, dass die Kommission zu Unrecht unter Berufung auf Art. 48 § 1 der Verfahrensordnung geltend gemacht hat, dass die von der Klägerin im Stadium der Erwiderung vorgelegten Beweismittel unzulässig seien, weil sie ihre verspätete Vorlage nicht begründet habe. Nach dieser Bestimmung können die Parteien nämlich in der Erwiderung oder in der Gegenerwiderung noch Beweismittel benennen, müssen aber die Verspätung bei der Benennung der Beweismittel begründen. Nach der Rechtsprechung sind jedoch der Gegenbeweis und die Erweiterung der Beweisangebote im Anschluss an einen Gegenbeweis der Gegenpartei in der Klagebeantwortung von der Präklusionsvorschrift des Art. 48 § 1 der Verfahrensordnung nicht erfasst. Diese Vorschrift betrifft nämlich neue Beweismittel und ist im Zusammenhang mit Art. 66 § 2 der Verfahrensordnung zu sehen, der ausdrücklich vorsieht, dass Gegenbeweis und Erweiterung des Beweisantritts vorbehalten bleiben (vgl. Urteil des Gerichts vom 12. September 2007, Kommission/Trends, T‑448/04, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 52 und die dort angeführte Rechtsprechung).

66      Im vorliegenden Fall ist festzustellen, dass die Beweisangebote der Klägerin in der Erwiderung eine Erweiterung des Beweisantritts in der Klageschrift sind und auf das Vorbringen der Kommission zur Unzulässigkeit der Klage in der Klagebeantwortung eingehen sollen. Die Präklusionsvorschrift des Art. 48 § 1 der Verfahrensordnung ist daher auf diese Beweisangebote nicht anzuwenden, so dass sie zulässig sind.

67      Außerdem hat die Klägerin auf Aufforderung des Gerichts angegeben, welchen Nummern in der ersten Spalte der Tabelle im Anhang an die Erwiderung die zehn Zentren, die sie im vorliegenden Fall vertritt, entsprechen.

68      Im Licht all dieser Erwägungen ist das Rechtsschutzinteresse der zehn Zentren, die die Klägerin im vorliegenden Fall vertritt, zu prüfen.

69      Was erstens das Zentrum Nr. 35 betrifft, ist festzustellen, dass die Klägerin in ihrer Erwiderung ein Dokument vorgelegt hat, in dem dieses Zentrum bestätigt, die Klägerin damit beauftragt zu haben, die Nichtigerklärung der angefochtenen Entscheidung zu beantragen. Allerdings ist dieses Dokument mit dem 31. Oktober 2008 datiert, also mehr als fünf Monate nach Klageerhebung. Es wurde kein anderes Beweismittel dafür vorgelegt, dass das Zentrum Nr. 35 die Klägerin am Tag der Klageerhebung beauftragt hatte, im vorliegenden Fall zu handeln. In der mündlichen Verhandlung dazu befragt, hat die Klägerin darauf hingewiesen, dass das Zentrum Nr. 35 bei einer Versammlung für die Klageerhebung gestimmt habe. Es wurde aber kein Bericht oder Protokoll über diese Versammlung zu den Akten gegeben, und die Klägerin hat auch nicht angeboten, dies nach der Sitzung zu tun. Unter diesen Umständen kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Klägerin die vorliegende Klage im Namen des Zentrums Nr. 35 erhoben hat und demnach ihre Interessen im vorliegenden Fall wahrnimmt. Folglich kann die Situation dieses Zentrums bei der Prüfung der Zulässigkeit der vorliegenden Klage nicht berücksichtigt werden. Im Übrigen macht das Zentrum Nr. 35 in einem Schreiben vom 27. Januar 2009 an die Kommission (vgl. oben, Randnr. 32), ohne sich an irgendeiner Stelle auf die vorliegende Klage zu beziehen, geltend, dass es von der angefochtenen Entscheidung nicht betroffen sei.

70      Was zweitens die neun anderen Zentren angeht, ist zunächst festzustellen, dass sie die Klägerin vor Klageerhebung wirksam bevollmächtigt haben.

71      Sodann nehmen diese Zentren nach Art. 1 der angefochtenen Entscheidung, der Art. 2 der Entscheidung von 2003 abändert, die Regelung für Koordinierungszentren bis zum 31. Dezember 2005 in Anspruch.

72      Außerdem ist zu betonen, dass die belgischen Behörden nach dem Beschluss Forum 187 die Zulassung dieser Zentren bis zum 31. Dezember 2005 verlängert haben und dass die Zentren trotz ihrer Anträge bei den belgischen Behörden keine Verlängerung ihrer Zulassung für den Zeitraum vom 1. Januar 2006 bis zum 31. Dezember 2010 erhalten haben.

73      In diesem Zusammenhang ist festzustellen, dass die Begrenzung der Zulassung der neun in Rede stehenden Zentren auf längstens bis zum 31. Dezember 2005 von den belgischen Behörden selbst beschlossen wurde, ohne dass diese dazu gezwungen gewesen wären. Der Beschluss Forum 187 hat nämlich die Entscheidung von 2003 insoweit ausgesetzt, als sie die Verlängerung der Zulassungen der Koordinierungszentren untersagte, ohne eine andere zeitliche Begrenzung für die Dauer dieser Verlängerungen als die im Urteil des Gerichtshofs im Ausgangsverfahren genannte vorzusehen. Wie die Klägerin in der mündlichen Verhandlung in Beantwortung einer Frage des Gerichts zudem eingeräumt hat, hätten die belgischen Behörden die Zulassung der neun in Rede stehenden Zentren auf unbestimmte Zeit verlängern können, wie dies im Übrigen im Fall von vier Zentren geschehen ist, obwohl diese Verlängerung nach dem Beschluss Forum 187 keine über den Tag der Verkündung des Urteils Forum 187 hinausgehenden Wirkungen haben konnte.

74      Daraus ergibt sich, dass die neun in Rede stehenden Zentren seit dem 31. Dezember 2005 nicht mehr über eine gültige Zulassung nach belgischem Recht verfügen und somit nicht mehr berechtigt sind, die Steuerregelung für Koordinierungszentren in Anspruch zu nehmen.

75      Unter diesen Umständen ist festzustellen, dass diese neun Zentren keine Übergangsfrist im Sinne des Urteils Forum 187 beanspruchen konnten, die nach Ablauf der in der angefochtenen Entscheidung festgelegten Frist, nämlich bis zum 31. Dezember 2005, endet.

76      Zweck einer Übergangsfrist ist es nämlich, den Übergang zwischen zwei Situationen sicherzustellen, nämlich im vorliegenden Fall zwischen der Situation, in der die betreffenden Zentren die Steuerregelung für Koordinierungszentren in Anspruch nehmen, und derjenigen, in der sie sie nicht mehr in Anspruch nehmen. So geht aus dem Urteil Forum 187 (Randnr. 163) hervor, dass den von diesem Urteil betroffenen Koordinierungszentren, zu denen die fraglichen neun Zentren gehören, eine angemessene Übergangszeit zur Anpassung an die sich aus der Entscheidung von 2003 ergebenden Folgen gewährt werden musste.

77      Da die betreffenden neun Zentren jedoch seit dem 31. Dezember 2005 die Steuerregelung für Koordinierungszentren nicht mehr in Anspruch nehmen, kann man nicht davon ausgehen, dass irgendein Zeitraum nach diesem Datum, in dem sie die fragliche Regelung in Anspruch genommen haben sollen, den Zweck hat, ihnen eine Anpassung zu ermöglichen, da sie sich bereits in der neuen Situation befinden. Demnach kann den fraglichen neun Zentren, sollte der vorliegenden Klage stattgegeben werden, rückwirkend keine Übergangsfrist ab dem 31. Dezember 2005 eingeräumt werden, da eine solche Frist gegenstandslos wäre.

78      Dass keine längere Übergangsfrist – auch nicht rückwirkend – in Anspruch genommen werden kann, wenn die Zentren keine gültige Zulassung mehr haben, ergibt sich im Übrigen aus dem Beschluss Forum 187. Denn im Rahmen des Antrags auf Aussetzung der Entscheidung von 2003, die die Erneuerung der Zulassung bestimmter Zentren untersagte, hat der Präsident des Gerichtshofs entschieden, dass, wenn die beantragte Aussetzung des Vollzugs nicht erfolgen würde, eine Entscheidung zur Hauptsache zugunsten der Klägerin zumindest hinsichtlich der Übergangsregelung weitgehend wirkungslos wäre, da etwaige finanzielle Maßnahmen nicht geeignet erscheinen, die Stabilität des rechtlichen Rahmens der Koordinierungsstellen rückwirkend wiederherzustellen (Beschluss Forum 187, Randnr. 146).

79      Aus dem Vorstehenden ergibt sich, dass die Nichtigerklärung der angefochtenen Entscheidung angesichts des Klagegegenstands – der Nichtigerklärung dieser Entscheidung, soweit sie keine angemessene Übergangsfrist vorsieht – den neun Zentren keinen Vorteil verschaffen würde.

80      Das übrige Vorbringen der Klägerin kann die vorstehenden Erwägungen nicht in Frage stellen.

81      Soweit die Klägerin im Kern vorträgt, dass die Zentren die Möglichkeit hätten, die Steuerregelung für Koordinierungszentren nach dem 31. Dezember 2005 in Anspruch zu nehmen, da der Königliche Erlass Nr. 187 weiterhin die Rechtsgrundlage der Zulassungen sei (vgl. oben, Randnrn. 55 bis 57), geht zwar aus der Rechtsprechung hervor, dass ein Kläger ein Rechtsschutzinteresse hat, sofern nicht ausgeschlossen werden kann, dass er bestimmte Ansprüche gegen die nationalen Behörden geltend machen kann oder sein Antrag von ihnen zumindest geprüft wird, wenn seiner Klage stattgegeben wird (vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichts vom 22. November 2001, Mitteldeutsche Erdöl-Raffinerie/Kommission, T‑9/98, Slg. 2001, II‑3367, Randnrn. 34 und 38, und vom 12. September 2007, Koninklijke Friesland Foods/Kommission, T‑348/03, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 72).

82      Es ist jedoch zunächst festzustellen, dass die von der Klägerin vertretenen Zentren selbst unter der Annahme, dass der Klage stattgegeben wird, im vorliegenden Fall keinen Anspruch gegenüber den belgischen Behörden geltend machen können, der speziell die ihnen gewährte Übergangsfrist betrifft, die Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits ist. Denn wie sich aus dem Vorstehenden ergibt, können die belgischen Behörden, angenommen sie hätten dies vor, den Zentren nicht einmal rückwirkend eine Verlängerung der ihnen gewährten Übergangsfrist einräumen, da diese die Steuerregelung für Koordinierungszentren nicht mehr in Anspruch nehmen. Die Klägerin ist daher zu Unrecht der Ansicht, dass der Umstand, dass die belgischen Behörden die Zulassung der in Rede stehenden Zentren nur bis zum 31. Dezember 2005 verlängert hätten, diese nicht daran hindere, die Steuerregelung für Koordinierungszentren nach diesem Zeitpunkt in Anspruch zu nehmen. Weiter ist festzustellen, dass die Bestimmungen der Entscheidung von 2003, die diese Regelung als eine mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbare Beihilfe qualifizieren und den belgischen Behörden aufgeben, die Regelung aufzuheben oder so zu ändern, dass sie mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar ist, vom Gerichtshof im Urteil Forum 187 nicht für nichtig erklärt wurden. Sie entfalten ihre Wirkungen daher seit dem Erlass der Entscheidung von 2003, so dass die belgischen Behörden keine Verlängerung der Zulassung der in Rede stehenden Zentren allein auf der Grundlage des Königlichen Erlasses Nr. 187 gewähren könnten. Außerdem wäre im Fall der Nichtigerklärung der angefochtenen Entscheidung eine neue Entscheidung der Kommission erforderlich, um die neue Übergangsfrist zu bestimmen, die die Zentren in Anspruch nehmen könnten, da es im Rahmen eines Verfahrens wegen Nichtigerklärung nicht Aufgabe des Gerichts ist, die angefochtene Entscheidung durch eine andere Entscheidung zu ersetzen oder sie abzuändern (Beschluss des Gerichtshofs vom 11. Mai 2000, Deutsche Post/IECC und Kommission, C‑428/98 P, Slg. 2000, I‑3061, Randnr. 28, und Urteil des Gerichts vom 26. September 2002, Sgaravatti Mediterranea/Kommission, T‑199/99, Slg. 2002, II‑3731, Randnr. 141).

83      Unter diesen Umständen ist festzustellen, dass die in Rede stehenden Zentren ihr Rechtsschutzinteresse nicht auf die Anwendung des Königlichen Erlasses Nr. 187 nach dem 31. Dezember 2005 stützen können und dass die Tatsache, dass die belgischen Behörden es nicht ausgeschlossen haben, ihnen die fragliche Regelung zu gewähren, oder meinten, dass die Zentren sie in Anspruch nehmen könnten, nicht maßgeblich ist.

84      Weiter ist darauf hinzuweisen, dass ein Kläger zur Rechtfertigung seines Interesses an der Nichtigerklärung der angefochtenen Handlung keine zukünftigen und ungewissen Situationen anführen kann (vgl. Urteil des Gerichts vom 14. April 2005, Sniace/Kommission, T‑141/03, Slg. 2005, II‑1197, Randnr. 26 und die dort angeführte Rechtsprechung). Ungeachtet der vorstehenden Erwägungen lässt sich anhand der von der Klägerin vorgelegten Beweismittel jedoch nicht sicher feststellen, dass die belgischen Behörden die Zulassung der in Rede stehenden Zentren im Fall der Nichtigerklärung der angefochtenen Entscheidung auf der Grundlage des Königlichen Erlasses Nr. 187 rückwirkend über den 31. Dezember 2005 hinaus verlängern würden. Die von den belgischen Finanzbehörden an die Koordinierungszentren gerichteten Berichtigungsbescheide, die die Klägerin in ihrer Erwiderung vorgelegt hat, sprechen vielmehr für das Gegenteil.

85      Das Gesetz von 2006 begründet jedenfalls kein Rechtsschutzinteresse der neun in Rede stehenden Zentren. Denn dieses Gesetz über die Steuerregelung für Koordinierungszentren ist nicht in Kraft getreten. Der Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes muss nämlich nach Art. 298 dieses Gesetzes durch einen im Ministerrat beschlossenen Königlichen Erlass festgesetzt werden; hierzu ist es nicht gekommen. Wie aus dem 18. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung hervorgeht, haben die belgischen Behörden das Inkrafttreten dieses Gesetzes nämlich von der Bestätigung der Kommission abhängig gemacht, dass sie keine Einwände dagegen erhebt. In Art. 3 der angefochtenen Entscheidung wird jedoch festgestellt, dass das Gesetz von 2006 insofern mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar ist, als es darauf abzielt, die Koordinierungszentrenregelung durch neue Zulassungsentscheidungen über den 31. Dezember 2005 hinaus zu verlängern. In diesem Zusammenhang ist festzustellen, dass die belgischen Behörden, wie sich aus dem 6. Erwägungsgrund des Königlichen Erlasses vom 19. Dezember 2008 ergibt, „die [angefochtene] Entscheidung akzeptiert [haben], [das Gesetz von 2006] nicht in Kraft zu setzen“, soweit es die Regelung für Koordinierungszentren betrifft, und die betroffenen Steuerpflichtigen davon informiert haben. Demnach haben die belgischen Behörden nicht vor, das Gesetz in Kraft zu setzen. Im Übrigen ist festzustellen, dass die Klägerin die angefochtene Entscheidung in Bezug auf das Gesetz von 2006 nicht ausdrücklich anficht.

86      Schließlich ist das Vorbringen der Klägerin zurückzuweisen, dass das Rechtsschutzinteresse der Zentren durch die Entscheidung der belgischen Behörden nachgewiesen werde, die angefochtene Entscheidung durchzuführen und die Steuern für die Jahre 2006 und 2007 nachzufordern (vgl. oben, Randnr. 54). Denn diese Zentren mussten, da sie seit dem 31. Dezember 2005 nach belgischem Recht nicht mehr über eine gültige Zulassung verfügten, die notwendig ist, um die Steuerregelung nach dem Königlichen Erlass Nr. 187 in Anspruch zu nehmen, ab diesem Zeitpunkt nach den allgemeinen Regeln oder gegebenenfalls nach dem FZAS, falls sie es gewählt hatten, Steuern zahlen. Diese Situation ist, wie bereits ausgeführt, in erster Linie das Ergebnis der Entscheidung der belgischen Behörden, ihre Zulassungen bis längstens zum 31. Dezember 2005 zu begrenzen, und nicht das Ergebnis der angefochtenen Entscheidung. Die in Rede stehenden Zentren können sich aber nunmehr zur Begründung eines Interesses, gegen diese Entscheidung vorzugehen, nicht darauf stützen, dass sie der Ansicht waren, Steuern nicht nach den allgemeinen Regeln zahlen zu müssen, und stattdessen Steuern nach der Regelung für Koordinierungszentren gezahlt haben, obwohl sie nach belgischem Recht keinen Anspruch darauf hatten.

87      Aus dem Vorstehenden ergibt sich, dass die neun Zentren, deren Interessen die Klägerin im vorliegenden Fall wirksam wahrnimmt, kein Rechtsschutzinteresse geltend machen können und daher nicht befugt sind, die Nichtigerklärung der angefochtenen Entscheidung zu verlangen.

88      Folglich trifft auf die Klägerin keine der Situationen zu, die es erlaubt, die Klage nach der oben in Randnr. 58 angeführten Rechtsprechung als zulässige Klage einer Vereinigung anzusehen.

89      Nach alledem ist die vorliegende Klage als unzulässig abzuweisen.

 Kosten

90      Nach Art. 87 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da im vorliegenden Fall die Klägerin unterlegen ist, sind ihr entsprechend den Anträgen der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Achte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1.      Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.

2.      Die Forum 187 ASBL trägt die Kosten.

Martins Ribeiro

Papasavvas

Dittrich

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 18. März 2010.

Unterschriften


* Verfahrenssprache: Englisch.