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Urteil des Gerichts vom 30. Mai 2013 – Anicav u. a./Kommission

(Verbundene Rechtssachen T-454/10 und T-482/11)1

(Landwirtschaft – Gemeinsame Marktorganisation – Beihilfe im Sektor Obst und Gemüse – Nichtigkeitsklage – Unmittelbare Betroffenheit – Zulässigkeit – Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse – Betriebsfonds und operationelle Programme – Finanzierung „nicht wirklicher Verarbeitungstätigkeiten“)

Verfahrenssprache: Englisch

Verfahrensbeteiligte

Klägerinnen: Associazione Nazionale degli Industriali delle Conserve Alimentari Vegetali (Anicav) (Neapel, Italien) (Rechtssachere T-454/10), Agrupación Española de Fabricantes de Conservas Vegetales (Agrucon) (Madrid, Spanien) und die 16 weiteren Klägerinnen, deren Namen in Anhang I aufgeführt sind (Prozessbevollmächtige: zunächst Rechtsanwälte J. L. da Cruz Vilaça, S. Estima Martins und S. Carvalho de Sousa, dann S. Estima Martins, S. Carvalho de Sousa und R. Oliveira)

Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: in der Rechtssache T-454/10 zunächst B. Schima und M. Vollkommer, dann B. Schima und N. Donnelly; in der Rechtssache T-482/11 K. Banks und B. Schima)

Streithelferinnen zur Unterstützung der Klägerinnen in der Rechtssache T-454/10: Associazione Italiana Industrie Prodotti Alimentari (AIIPA) (Mailand, Italien) und die zehn anderen Streithelferinnen, deren Namen in Anhang II aufgeführt sind (Prozessbevollmächtigte: zunächst Rechtsanwälte J. L. da Cruz Vilaça, S. Estima Martins und S. Carvalho de Sousa, dann S. Estima Martins, S. Carvalho de Sousa und R. Oliveira)

Streithelferinnen zur Unterstützung der Beklagten: Confederazione Cooperative Italiane (Rom, Italien) und die acht anderen Streithelferinnen, deren Namen in Anhang III aufgeführt sind (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte M. Merola, C. Santacroce und L. Cappelletti)

Gegenstand

In der Rechtssache T-454/10 Antrag auf Nichtigerklärung von Art. 52 Abs. 2a und Anhang VIII der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 der Kommission vom 21. Dezember 2007 mit Durchführungsbestimmungen zu den Verordnungen (EG) Nr. 2200/96, (EG) Nr. 2201/96 und (EG) Nr. 1182/2007 des Rates im Sektor Obst und Gemüse (ABl. L 350, S. 1) in der durch die Verordnung (EU) Nr. 687/2010 der Kommission vom 30. Juli 2010 (ABl. L 199, S. 12) geänderten Fassung und in der Rechtssache T-482/11 Antrag auf Nichtigerklärung von Art. 50 Abs. 3 und Art. 60 Abs. 7 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 der Kommission vom 7. Juni 2011 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates für die Sektoren Obst und Gemüse und Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (ABl. L 157, S. 1)

Tenor

Art. 52 Abs. 2a Unterabs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 der Kommission vom 21. Dezember 2007 mit Durchführungsbestimmungen zu den Verordnungen (EG) Nr. 2200/96, (EG) Nr. 2201/96 und (EG) Nr. 1182/2007 des Rates im Sektor Obst und Gemüse in der durch die Verordnung (EU) Nr. 687/2010 der Kommission vom 30. Juli 2010 geänderten Fassung wird für nichtig erklärt, soweit er vorsieht, dass der Wert „nicht wirklicher Verarbeitungstätigkeiten“ in den Wert der vermarkteten Erzeugung von zur Verarbeitung bestimmtem Obst und Gemüse einbezogen wird.

Art. 50 Abs. 3 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 der Kommission vom 7. Juni 2011 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates für die Sektoren Obst und Gemüse und Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse wird für nichtig erklärt, soweit er vorsieht, dass der Wert „nicht wirklicher Verarbeitungstätigkeiten“ in den Wert der vermarkteten Erzeugung von zur Verarbeitung bestimmtem Obst und Gemüse einbezogen wird.

Art. 60 Abs. 7 der Durchführungsverordnung Nr. 543/2011 wird für nichtig erklärt.

Die Klage in der Rechtssache T-454/10 ist in der Hauptsache erledigt, soweit sie auf die Nichtigerklärung von Anhang VIII der Verordnung Nr. 1580/2007 gerichtet ist.

Die Wirkungen von Art. 52 Abs. 2a Unterabs. 2 der Verordnung Nr. 1580/2007 und Art. 50 Abs. 3 der Durchführungsverordnung Nr. 543/2011 werden nur insoweit aufrechterhalten, als die nach diesen Bestimmungen bis zur Verkündung des vorliegenden Urteils vorgenommenen Zahlungen an die Erzeugerorganisationen als endgültig gelten.

In der Rechtssache T-454/10 trägt die Europäische Kommission ihre eigenen Kosten sowie die Kosten der Associazione Nazionale degli Industriali delle Conserve Alimentari Vegetali (Anicav) und der Streithelferinnen zur Unterstützung von deren Anträgen, deren Namen in Anhang II aufgeführt sind.

In der Rechtssache T-454/10 tragen die Streithelferinnen zur Unterstützung der Anträge der Kommission, deren Namen in Anhang III aufgeführt sind, ihre eigenen Kosten.

In der Rechtssache T-482/11 trägt die Kommission neben ihren eigenen Kosten die Kosten der Agrupación Española de Fabricantes de Conservas Vegetales (Agrucon) und der anderen Klägerinnen, deren Namen in Anhang I aufgeführt sind.

In der Rechtssache T-482/11 tragen die Streithelferinnen zur Unterstützung der Anträge der Kommission, deren Namen in Anhang III aufgeführt sind, ihre eigenen Kosten.

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1     ABl. C 328 vom 4.12.2010.