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Rechtsmittel, eingelegt am 27. Dezember 2011 von Alliance One International, Inc, vormals Agroexpansión, S.A., gegen das Urteil des Gerichts (Vierte Kammer) vom 12. Oktober 2011 in der Rechtssache T-38/05, Agroexpansión S.A./Europäische Kommission

(Rechtssache C-668/11 P)

Verfahrenssprache: Spanisch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführerin: Alliance One International, Inc, vormals Agroexpansión, S.A. (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte M. Odriozola und A. Vide)

Andere Verfahrensbeteiligte: Europäische Kommission

Anträge

Die Rechtsmittelführerin beantragt,

das Urteil des Gerichts in der Rechtssache T-38/05, Agroexpansión, S.A./Kommission, aufzuheben;

die gegen sie verhängte Geldbuße herabzusetzen;

der Kommission die Kosten beider Rechtszüge aufzuerlegen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

1.    Die Rechtsmittelführerin vertritt die Ansicht, die Kommission und das Gericht hätten Art. 101 Abs. 1 AEUV und Art. 23 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1/20032 falsch angewandt, indem sie die gesamtschuldnerische Haftung von Dimon für die von Agroexpansión begangene Zuwiderhandlung festgestellt hätten. Sie macht geltend, das Gericht habe ihre Verteidigungsrechte verletzt und gegen Art. 296 AEUV verstoßen, indem es in seinem Urteil (und somit im Nachhinein) den Beweisstandard festgelegt habe, den die Kommission in ihrer Entscheidung angewandt habe. Infolgedessen habe das Gericht, indem es die anderen Unternehmen bevorzugt behandelt habe, gegen den in Art. 20 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankerten Grundsatz der Gleichbehandlung verstoßen. Außerdem hätte das Gericht den Umstand, dass die Kommission in ihrer Entscheidung die zur Widerlegung der Vermutung angeführten Argumente nicht ordnungsgemäß begründet habe, nicht außer Acht lassen dürfen.

2.    Nach Ansicht der Rechtsmittelführerin liegt ein Fehler bei der Anwendung der Mitteilung über die Berechnung von Geldbußen, der Grundsätze der Zumessung der Sanktionen und der Verhältnismäßigkeit im Hinblick auf den Zeitraum vor, während dessen Agroexpansión nicht Teil der Dimon-Gruppe gewesen sei. Zur Bestimmung der Höhe der Sanktionen, die gegen Agroexpansión für den vor deren Integration in die Dimon-Gruppe betreffenden Zeitraum verhängt worden seien, dürfe kein Berichtigungsfaktor auf den Grundbetrag der gegen Agroexpansión verhängten Geldbuße angewandt werden, da diese wirtschaftliche Einheit während dieses Zeitraums nicht Tochtergesellschaft eines multinationalen Konzerns gewesen sei. Hilfsweise macht die Rechtsmittelführerin für den Fall, dass der Gerichtshof die Auffassung vertrete, dass eine einheitliche Geldbuße zu verhängen sei, geltend, dass diese Geldbuße herabgesetzt werden müsse, um eine unverhältnismäßige Anwendung des Multiplikators zu verhindern.

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1 - Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Durchführung der in den Artikeln 81 und 82 des Vertrags niedergelegten Wettbewerbsregeln (ABl. 2003, L 1, S. 1).

2 - Entscheidung K(2004) 4030 endg. der Kommission vom 20. Oktober 2004 in einem Verfahren nach Artikel 81 Absatz 1 [EG] (Sache COMP/C.38.238/B.2 - Rohtabak - Spanien).