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Klage, eingereicht am 21. Februar 2024 – Deutsche Bank und BHW Bausparkasse/EZB

(Rechtssache T-112/24)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerinnen: Deutsche Bank AG (Frankfurt am Main, Deutschland), BHW Bausparkasse AG (Hameln, Deutschland) (vertreten durch Rechtsanwälte H. Berger, M. Weber und D. Schoo)

Beklagte: Europäische Zentralbank

Anträge

Die Klägerinnen beantragen,

den Beschluss der EZB vom 8. Dezember 2023 einschließlich der Anhänge I und II im Hinblick auf die den Klägerinnen nach Teil I Abschnitt 4.1 des Beschlusses auferlegten Anforderungen teilweise für nichtig zu erklären;

der EZB die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klage wird auf zwei Gründe gestützt:

Die EZB habe gegen das Unionsrecht verstoßen, indem sie die ihr in Art. 4 und Art. 16 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 des Rates1 übertragenen Befugnisse überschritten und fundamentale Grundsätze des Unionsrechts verletzt habe, da es keine Bestimmung im Unionsrecht gebe, die Teil I Abschnitt 4.1 des angefochtenen Beschlusses betreffend die aufsichtsrechtliche Behandlung von unwiderruflichen Zahlungsverpflichtungen (Anforderung hinsichtlich unwiderruflicher Zahlungsverpflichtungen, im Folgenden: IPC Requirement) erlaube. Zudem habe die EZB keine individuelle und methodisch korrekte Prüfung der Situation der Klägerinnen durchgeführt, und das IPC Requirement beruhe auf unzutreffenden Tatsachen sowie auf einer Reihe von offensichtlichen Beurteilungsfehlern.

Die EZB habe gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstoßen, indem sie einen Abzug des vollen Betrags der unwiderruflichen Zahlungsverpflichtungen vom harten Kernkapital der Klägerinnen auf konsolidierter und/oder individueller Ebene verlange, ohne die individuelle Situation der Klägerinnen zu berücksichtigen und einen dem individuellen Risikoprofil und Liquiditätsniveau der Klägerinnen angemessenen Abzug festzulegen, und ohne mildernde Faktoren angemessen zu bewerten.

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1 Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 des Rates vom 15. Oktober 2013 zur Übertragung besonderer Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über Kreditinstitute auf die Europäische Zentralbank (ABl. 2013, L 287, S. 63).