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Klage, eingereicht am 12. Juni 2009 - Access Info Europe/Rat

(Rechtssache T-233/09)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Access Info Europe (Madrid, Spanien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte O. Brouwer und J. Blockx)

Beklagter: Rat der Europäischen Union

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die angefochtene Entscheidung für nichtig zu erklären;

dem Rat gemäß Art. 87 der Verfahrensordnung des Gerichts erster Instanz die Kosten einschließlich der Kosten etwaiger Streithelfer aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klägerin beantragt, gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1049/20011, die Nichtigerklärung der Entscheidung des Rates, den vollständigen Zugang zum Dokument 16338/08, einer Note des Generalsekretariats an die Gruppe "Information" in Bezug auf den Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission, zu verweigern. Der Rat habe der Klägerin nur Zugang zu einer bearbeiteten Fassung dieses Dokuments gewährt, in der die Teile, aus denen sich ergebe, welche Delegationen Änderungen vorgeschlagen hätten, unkenntlich gemacht worden seien.

Nach Ansicht der Klägerin ist die angefochtene Entscheidung aus folgenden Gründen für nichtig zu erklären:

Erstens habe der Rat dadurch gegen Art. 4 Abs. 3 Unterabs. 1 der Verordnung Nr. 1049/2001 verstoßen, dass er

a) nicht dargetan habe, inwiefern die Verbreitung der Namen der Delegationen den Entscheidungsprozess des Organs ernstlich beeinträchtigen würde,

b) keine näheren Angaben zu der Gefahr gemacht habe, dass die Delegationen ihre Ansicht nicht mehr schriftlich unterbreiten würden, oder dazu, inwiefern dies den Entscheidungsprozess des Organs ernstlich beeinträchtigen würde, und

c) das überwiegende öffentliche Interesse an der Verbreitung der Identität der nationalen Delegationen außer Acht gelassen habe.

Zweitens habe der Rat die nach Art. 253 EG und den Art. 7 Abs. 1 und 8 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1049/2001 bestehende Pflicht zur Angabe von Gründen verletzt.

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1 - Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (ABl. L 145, S. 43).