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Amtsblattmitteilung

 

     URTEIL DES GERICHTS ERSTER INSTANZ

     vom 30. September 2003

in der Rechtssache T-302/02: Michael Kenny gegen Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften(1)

    

(Beamte ( Ernennung ( Ermessen der Anstellungsbehörde ( Dienstliches Interesse)

    (Verfahrenssprache: Französisch)

In der Rechtssache T-302/00, Michael Kenny, Beamter des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften, wohnhaft in Roodt-sur-Syre (Luxemburg), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte G. Vandersanden und L. Levi, gegen Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (Bevollmächtigter: M. Schauss), wegen Aufhebung der Entscheidung der Anstellungsbehörde vom 11. März 2002 über die Ablehnung seiner Bewerbung um die in der Ausschreibung Nr. CJ 62/01 vorgesehene Stelle eines Verwaltungsrats, hat das Gericht (Vierte Kammer) unter Mitwirkung der Präsidentin V. Tiili sowie der Richter P. Mengozzi und M. Vilaras ( Kanzler: D. Christensen, Verwaltungsrätin ( am 30. September 2003 ein Urteil mit folgendem Tenor erlassen:

1.Die Klage wird abgewiesen.

2.Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.

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1 - )ABl. C 305 vom 7.12.2002.