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Amtsblattmitteilung

 

URTEIL DES GERICHTS ERSTER INSTANZ

vom 3. Dezember 2003

in der Rechtssache T-305/02:Nestlé Waters France gegen Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM)1

(Gemeinschaftsmarke ─ Dreidimensionale Marke ─ Form einer Flasche ─ Absolute Eintragungshindernisse ─ Unterscheidungskraft ─ Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung [EG] Nr. 40/94)

(Verfahrenssprache: Französisch)

In der Rechtssache T-305/02, Nestlé Waters France mit Sitz in Issy-les-Moulineaux (Frankreich) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt A. Cléry) gegen Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) (Bevollmächtigte: A. Rassat und O. Waelbroeck) wegen Aufhebung der Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 12. Juli 2002 (Sache R 719/2000-4), mit der die Eintragung einer aus der Form einer durchsichtigen Flasche bestehenden dreidimensionalen Marke abgelehnt wurde, hat das Gericht (Vierte Kammer) unter Mitwirkung der Präsidentin V. Tiili sowie der Richter P. Mengozzi und M. Vilaras ─ Kanzler: B. Pastor, Hilfskanzlerin ─ am 3. Dezember 2003 ein Urteil mit folgendem Tenor erlassen:

1.    Die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 12. Juli 2002 (Sache R 719/2000-4) wird aufgehoben.

2.    Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

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1 - ABL. C 305 vom 7.12.2002.