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Amtsblattmitteilung

 

Klage der Westfalen Gassen Nederland B. V. gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, eingereicht am 4. Oktober 2002

    (Rechtssache T-303/02)

    (Verfahrenssprache: Niederländisch)

Die Westfalen Gassen Nederland B. V., Deventer (Niederlande), hat am 4. Oktober 2002 eine Klage gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften beim Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften eingereicht. Prozessbevollmächtigter der Klägerin ist Rechtsanwalt M. J. J. M. Essers.

Die Klägerin beantragt,

1.in erster Linie, die Artikel 1 und 3 der Entscheidung der Kommission vom 24. Juli 2002 in der Sache COMP/E-3/36.700 ( Industrielle und medizinische Gase ( für nichtig zu erklären, durch die ihr eine Geldbuße von 430 000 Euro wegen Verstoßes gegen Artikel 81 Absatz 1 EG auferlegt wird;

2.hilfsweise, Artikel 1 der Entscheidung der Kommission vom 24. Juli 2002 in der Sache COMP/E-3/36.700 ( Industrielle und medizinische Gase ( für nichtig zu erklären und die durch Artikel 3 auferlegte Geldbuße erheblich herabzusetzen;

3.der Kommission die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klägerin trägt vor, dass sie seit 1989 auf dem niederländischen Markt tätig sei. Sie führe Industriegase aus Deutschland von ihrer Muttergesellschaft Westfalen AG ein oder kaufe diese von anderen Herstellern.

In der angefochtenen Entscheidung habe die Kommission die Auffassung vertreten, dass sie sich an Absprachen über Preiserhöhungen, Moratorien und Mindestpreise in Bezug auf den niederländischen Markt beteiligt habe.

Zur Begründung ihrer Klage führt die Klägerin aus, dass die Kommission keinen oder nur einen unzulänglichen Beweis darüber erbracht habe, dass sie gegen Artikel 81 Absatz 1 EG verstoßen habe. So habe die Kommission nicht oder nur unzureichend bewiesen, dass sie sich an den Absprachen beteiligt habe.

Nach Ansicht der Klägerin verkennt die Kommission zudem, dass durch ihre Haltung bei Tagungen der Vereinigung der Hersteller von Industriegasen die kleineren Unternehmen weiterhin von den Besprechungen über die gegenseitigen Absprachen ausgeschlossen gewesen seien. Ihre Haltung sei nicht passiv gewesen, sondern habe eher in einem aktiven Widerstand gegen die Absprachen bestanden. Ihre Haltung habe somit sogar eine wettbewerbsfördernde Wirkung gehabt.

Ferner macht die Klägerin geltend, dass sich die Kommission hinsichtlich der Dauer ihres Verstoßes irre.

Schließlich trägt die Klägerin vor, dass die auferlegte Geldbuße gegen die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und der Gleichheit verstoße. Sie ist der Ansicht, dass sie im Hinblick auf den Umsatz zur Zeit des Verstoßes die verhältnismäßig höchste Strafe sei und dass die Kommission bei der Festsetzung des Bußgeldes von unrichtigen tatsächlichen Annahmen ausgegangen sei.

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