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Amtsblattmitteilung

 

Klage der NV Hoek Loos gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, eingereicht am 7. Oktober 2002

    (Rechtssache T-304/02)

Die NV Hoek Loos mit Sitz in Schiedam (Niederlande) hat am 7. Oktober 2002 eine Klage gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften beim Gericht der Europäischen Gemeinschaften eingereicht. Prozessbevollmächtigte der Klägerin sind die Rechtsanwälte J. J. Feenstra und B. F. van Harninxma.

Die Klägerin beantragt,

1.Artikel 3 der angefochtenen Entscheidung in Bezug auf die ihr auferlegte Geldbuße für nichtig zu erklären;

2.hilfweise, im Rahmen der Befugnis zu uneingeschränkter Nachprüfung die der Klägerin auferlegte Geldbuße nach billigem Ermessen erheblich herabzusetzen;

3.der Kommission die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klägerin ficht Artikel 3 der Entscheidung der Kommission vom 24. Juli 2002 in der Sache COMP/E-3/36.700 ( Technische und medizinische Gase ( an, soweit ihr darin eine Geldbuße wegen Verstoßes gegen Artikel 81 EG-Vertrag auferlegt wird. Sie wendet sich lediglich gegen die ihr auferlegte Geldbuße und bestreitet weder die Tatsachenfeststellungen noch deren rechtliche Beurteilung.

Die Klägerin macht geltend, die angefochtene Entscheidung verstoße gegen Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung Nr. 171 und Artikel 253 EG-Vertrag. Bei der Festsetzung der Höhe der Geldbuße sei nicht nur die Schwere des Verstoßes zu berücksichtigen, sondern auch die Dauer der Zuwiderhandlung. Diese Regel habe die Kommission auf falsche und unvertretbare Weise auf die Klägerin angewandt. Unternehmen, die im gleichen Zeitraum den gleichen Verstoß begangen hätten, müssten nach der Entscheidung weitaus geringere Geldbußen zahlen.

Ferner habe die Kommission bei der Bestimmung der Adressaten der Entscheidung, des Umsatzes dieser Adressaten sowie der Reihenfolge der Anwendung der Begrenzung der Geldbuße auf 10 % des Umsatzes und der Milderegelung keine sachlich zu rechtfertigende Entscheidung getroffen, die die großen Unterschiede bei den Geldbußen rechtfertigen könne.

Darüber hinaus liege ein Verstoß gegen die gemeinschaftsrechtlichen Grundsätze der Gleichheit und der Verhältnismäßigkeit sowie gegen das Willkürverbot vor. Unternehmen, die in gleichem Maße betroffen gewesen seien, würden unterschiedlich behandelt.

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1 - (Verordnung Nr. 17 des Rates der EWG: Erste Durchführungsverordnung zu den Artikeln 85 und 86 des Vertrages (ABl. Nr. 13 vom 21. 2. 1962, S. 204).