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Amtsblattmitteilung

 

Klage des Renaud Denuit gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, eingereicht am 27. September 2002

    (Rechtssache T-306/02)

Verfahrenssprache: Französisch

Renaud Denuit, wohnhaft in Brüssel, hat am 27. September 2002 eine Klage gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften beim Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften eingereicht. Prozessbevollmächtigte des Klägers sind die Rechtsanwälte Albert Coolen, Jean-Noël Louis und Etienne Marchal, Zustellungsanschrift in Luxemburg.

Der Kläger beantragt,

(die Entscheidung des Generalsekretärs der Kommission David O'Sullivan vom 26. November 2001, mit der der Kläger dem Referat SG/F/1 "Institutionelle Entwicklung der Union und Governance" als Berater ad personam zugewiesen wurde, und die Entscheidung vom 19. Februar 2002, mit der er im Zuge der Neuorganisation des Generalsekretariats der Kommission dem Referat SG/TF/AU 2 zugewiesen wurde, aufzuheben;

(die Entscheidungen der Kommission, mit denen seine Bewerbung um den Dienstposten der Besoldungsgruppe A 3 eines Leiters des Referats SG/B/2 "Transparenz, Zugang zu den Dokumenten, Beziehungen mit der Zivilgesellschaft" abgelehnt und eine andere Person auf diesen Posten ernannt wurde, aufzuheben;

(der Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Der Kläger, Beamter der Besoldungsgruppe A 4 bei der Kommission, macht geltend, es sei rechtswidrig, dass die erste frei werdende Referatsleiterstelle, für die er qualifiziert gewesen sei, nicht vorrangig ihm zugewiesen worden sei. Er sei darüber hinaus in rechtswidriger Weise als Berater ad personam dem Referat SG/F/1 und danach dem Referat SG/TF/AU 2 zugewiesen worden. Die von ihm seit dem Erlass der angefochtenen Entscheidungen wahrgenommenen Aufgaben entsprächen nicht den Aufgaben, die ein Beamter der Besoldungsgruppe A 4 gewöhnlich wahrnehme.

Seine Klage stützt er auf

(einen Verstoß gegen das Verfahren der Personalumsetzung,

(einen Verstoß gegen das Verfahren der Besetzung von Stellen der mittleren Führungsebene,

(einen Verstoß gegen den Grundsatz der Anwartschaft auf eine Laufbahn,

(einen Verstoß gegen Artikel 45 des Statuts,

(    einen offensichtlichen Beurteilungsfehler,

( eine Verletzung der Begründungspflicht.

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