Language of document : ECLI:EU:T:2011:461

URTEIL DES GERICHTS (Vierte Kammer)

13. September 2011(*)

„Öffentliche Dienstleistungsaufträge – Auftragsvergabeverfahren der EMSA – Einsatz von Bereitschaftsschiffen für Ölunfallbekämpfung – Ablehnung des Angebots – Nichtigkeitsklage – Nichtübereinstimmung des Angebots mit dem Auftragsgegenstand – Folgen – Gleichbehandlung – Verhältnismäßigkeit – Definition des Auftragsgegenstands – Fehlende Mitteilung der Merkmale und Vorteile des ausgewählten Angebots – Begründung – Vergabe des Auftrags – Fehlendes Rechtsschutzinteresse – Antrag auf Ungültigerklärung des mit dem Auftragnehmer geschlossenen Vertrags – Anspruch auf Schadensersatz“

In der Rechtssache T‑8/09

Dredging International NV mit Sitz in Zwijndrecht (Belgien),

Ondernemingen Jan de Nul NV mit Sitz in Hofstade-Aalst (Belgien),

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte R. Martens und A. Van Vaerenbergh,

Klägerinnen,

gegen

Europäische Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs (EMSA), vertreten durch J. Menze als Bevollmächtigten im Beistand der Rechtsanwälte J. Stuyck und A.‑M. Vandromme,

Beklagte,

wegen Nichtigerklärung der Entscheidung der EMSA vom 29. Oktober 2008, mit der das von den Klägerinnen im Rahmen des Verhandlungsverfahrens EMSA/NEG/3/2008 über den Abschluss von Dienstleistungsaufträgen betreffend Bereitschaftsschiffe für Ölunfallbekämpfung (Los Nr. 2: Nordsee) abgegebene Angebot abgelehnt und der Auftrag an DC International vergeben wurde, wegen Ungültigerklärung des zwischen der EMSA und DC International geschlossenen Vertrags und wegen Schadensersatzes

erlässt

DAS GERICHT (Vierte Kammer)

unter Mitwirkung der Präsidentin I. Pelikánová (Berichterstatterin) sowie der Richterin K. Jürimäe und des Richters M. van der Woude,

Kanzler: K. Pocheć, Verwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 15. Dezember 2010

folgendes

Urteil

 Vorgeschichte des Rechtsstreits

1.     Auftrag

1        Mit einer im Supplement zum Amtsblatt der Europäischen Union vom 8. März 2008 (ABl. 2008, S 48) veröffentlichten Bekanntmachung eröffnete die Europäische Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs (EMSA) unter dem Aktenzeichen EMSA/NEG/3/2008 ein Verhandlungsverfahren über einen Dienstleistungsauftrag betreffend Bereitschaftsschiffe für Ölunfallbekämpfung. Gleichzeitig mit der Bekanntmachung veröffentlichte die EMSA auf ihrer Website eine Aufforderung zur Teilnahme an der Ausschreibung, der die zugehörigen Teilnahmebedingungen und der Entwurf der Leistungsbeschreibung beigefügt waren. In Punkt VI.3 der Bekanntmachung wurde bezüglich der verfügbaren zusätzlichen Informationen auf diese Veröffentlichung verwiesen.

2        Das Los Nr. 2 des Dienstleistungsauftrags betraf den Einsatz in der Nordsee.

3        Der maximale Gesamtwert für das Los Nr. 2 betrug nach Punkt II.2.1 der Bekanntmachung, Punkt 3.4 der Teilnahmebedingungen und Punkt 5 des Entwurfs der Leistungsbeschreibung 4 000 000 Euro.

4        Nach Punkt II.3 der Bekanntmachung, Punkt 3.3 der Teilnahmebedingungen und Punkt 3.3 des Entwurfs der Leistungsbeschreibung betrug die Dauer des Auftrags 36 Monate ab der Vergabe des Auftrags. In den Teilnahmebedingungen und im Entwurf der Leistungsbeschreibung wurde erläutert, dass diese Dauer einmalig für eine Dauer von höchstens drei Jahren verlängert werden könne.

5        Nach Punkt 12.2 des Entwurfs der Leistungsbeschreibung stellt die Abgabe eines über der für das jeweilige Los festgelegten finanziellen Obergrenze liegenden Angebots einen Grund für den Ausschluss vom Vergabeverfahren dar.

2.     Teilnahme der Klägerinnen am Verhandlungsverfahren

6        Die Klägerinnen, die Dredging International NV und die Ondernemingen Jan de Nul NV, gründeten zusammen das Gemeinschaftsunternehmen Joint Venture Oil Combat (im Folgenden: JVOC) und reichten am 29. April 2008 ihre Bewerbung für das Los Nr. 2 ein.

7        Nach der Phase der Aufforderung zur Einreichung von Bewerbungen forderte die EMSA die Klägerinnen am 30. Mai 2008 unter Übermittlung der endgültigen Leistungsbeschreibung zur Abgabe eines Angebots auf.

8        Am 18. Juni 2008 fand zwischen den Klägerinnen und der EMSA ein Klärungsgespräch statt. Im Verlauf dieses Gesprächs erläuterte die EMSA zum einen, dass den Vertragspartnern eine Verlängerung angeboten würde, wenn die vertraglichen Pflichten zufriedenstellend ausgeführt würden. Zum anderen wies die EMSA auf die Bedeutung der Einhaltung der finanziellen Obergrenze hin.

9        JVOC reichte sein Angebot am 15. Juli 2008 ein.

10      Mit Schreiben vom 14. August 2008 nahm die EMSA vorläufig zum Angebot der Klägerinnen Stellung. Sie wies u. a. darauf hin, dass das Angebot von JVOC insoweit geändert werden müsse, als es die für das Los Nr. 2 vorgesehene finanzielle Obergrenze übersteige, da es andernfalls vom Vergabeverfahren ausgeschlossen würde.

11      Mit Schreiben vom 1. September 2008 wiesen die Klägerinnen die EMSA darauf hin, dass ihrem Angebot – entsprechend der ihrer Ansicht nach durch die Leistungsbeschreibung eröffneten Möglichkeit – ein Zeitraum von sechs Jahren zugrunde liege. Folglich lägen die durchschnittlichen Kosten für einen Zeitraum von drei Jahren unterhalb der für das Los Nr. 2 vorgesehenen finanziellen Obergrenze. Außerdem stelle ein Angebot für sechs Jahre eine für beide Teile vorteilhafte Lösung dar.

12      Die EMSA wies mit einem Schreiben, das die Klägerinnen nach eigenen Angaben am 12. September 2008 erhielten, darauf hin, dass den eingereichten Angeboten gemäß der Leistungsbeschreibung eine Dauer von drei Jahren zugrunde liegen müsse. Sie forderte die Klägerinnen deshalb auf, einen dieser Anforderung genügenden Preis vorzuschlagen.

13      Mit Schreiben vom 29. September 2008 widersprachen die Klägerinnen der von der EMSA vorgenommenen Auslegung der Leistungsbeschreibung. Sie hielten ihr Angebot, dem eine Vertragslaufzeit von sechs Jahren zugrunde lag, aufrecht und wiederholten, dass diese Laufzeit im vorliegenden Fall die optimale Lösung darstelle.

3.     Entscheidungen der EMSA und nachfolgende Mitteilungen

14      Mit Schreiben vom 29. Oktober 2008 informierte die EMSA die Klägerinnen darüber, dass ihr Angebot nicht ausgewählt worden sei, da sie ein Kriterium nicht beachtet hätten, dessen Missachtung zum Ausschluss vom Vergabeverfahren führe. Sie wies darauf hin, dass die Klägerinnen um Mitteilung des Namens des Zuschlagsempfängers und um ergänzende Informationen zu den Gründen für die Ablehnung ihres Angebots ersuchen könnten, was die Klägerinnen mit Schreiben vom 3. November 2008 taten.

15      Mit Schreiben vom 6. November 2008 teilte die EMSA auf das Ersuchen der Klägerinnen hin mit, dass der Auftrag an DC International (im Folgenden: DCI) vergeben worden sei und dass der Grund für die Ablehnung des Angebots von JVOC die Nichtbeachtung der für das Los Nr. 2 vorgesehenen finanziellen Obergrenze gewesen sei.

16      Mit Schreiben vom 7. und 13. November 2008 wandten sich die Klägerinnen gegen die Ablehnung ihres Angebots, ersuchten um eine Kopie des Berichts des Bewertungsausschusses und äußerten Zweifel daran, ob DCI einen der in der Leistungsbeschreibung vorgesehenen Ausschlussgründe und die in der Leistungsbeschreibung genannten technischen Anforderungen eingehalten habe. In dem Schreiben vom 13. November 2008 ersuchten die Klägerinnen die EMSA außerdem darum, eine Wartefrist einzuhalten und den Vertrag mit DCI nicht zu unterzeichnen, solange sie nicht die Informationen über das Verfahren der Bewertung der Angebote erhalten hätten. Dieses Ersuchen wiederholten die Klägerinnen in ihrem Schreiben vom 21. November 2008.

17      Mit Schreiben vom 19. November 2008, das die Klägerinnen nach eigenen Angaben am 24. November 2008 erhielten, antwortete die EMSA, dass nur diejenigen Bieter einen Anspruch auf Informationen über die Vorteile des ausgewählten Angebots hätten, deren Angebot anforderungsgemäß sei. Das Angebot von JVOC sei nicht anforderungsgemäß gewesen, da es einen Ausschlussgrund nicht beachtet habe, nämlich die für das Los Nr. 2 vorgesehene finanzielle Obergrenze. Um auf die von den Klägerinnen geäußerten Zweifel zu antworten, fügte die EMSA hinzu, dass die von DCI angebotenen Schiffe sehr wohl mit dem von den Klägerinnen angesprochenen Ausschlussgrund in Einklang stünden.

18      Mit Schreiben vom 27. November 2008 bestritten die Klägerinnen die Unzulässigkeit des Angebots von JVOC und ersuchten erneut um Übermittlung einer Kopie des Berichts des Bewertungsausschusses.

19      Mit Schreiben vom 28. November 2008 antwortete die EMSA, dass sie den Antrag der Klägerinnen prüfen werde. Am 16. Dezember 2008 richtete sie ein weiteres Schreiben an die Klägerinnen, in dem sie nochmals bestätigte, dass das Angebot von JVOC die für das Los Nr. 2 vorgesehene finanzielle Obergrenze überschritten habe und deshalb im Bewertungsstadium habe abgelehnt werden müssen. Somit könnten die Klägerinnen lediglich Informationen zu den Gründen für die Ablehnung ihres Angebots erhalten, nicht jedoch Einzelheiten zu dem ausgewählten Angebot.

20      Da die Klägerinnen das Schreiben vom 16. Dezember 2008 erst am 5. Januar 2009 erhielten, hatten sie ihre Ersuchen mit Schreiben vom 17. Dezember 2008 zwischenzeitlich erneut gestellt.

4.     Unterzeichnung des Vertrags mit DCI

21      Die EMSA unterzeichnete den Vertrag mit DCI am 17. November 2008.

 Verfahren und Anträge der Parteien

22      Mit Klageschrift, die am 6. Januar 2009 bei der Kanzlei des Gerichts eingereicht worden ist, haben die Klägerinnen die vorliegende Klage erhoben.

23      Infolge der Änderung der Zusammensetzung der Kammern des Gerichts ist die Berichterstatterin der Vierten Kammer zugeteilt worden, an die die vorliegende Rechtssache deshalb verwiesen worden ist.

24      Auf Bericht der Berichterstatterin hat das Gericht (Vierte Kammer) am 19. Oktober 2009 beschlossen, die mündliche Verhandlung zu eröffnen. Im Rahmen prozessleitender Maßnahmen hat das Gericht nach Art. 64 seiner Verfahrensordnung Fragen an die Parteien gestellt und sie aufgefordert, diese schriftlich zu beantworten. Die Parteien sind dieser Aufforderung fristgemäß nachgekommen.

25      Die Beteiligten haben in der Sitzung vom 15. Dezember 2010 mündlich verhandelt und Fragen des Gerichts beantwortet.

26      Die Klägerinnen beantragen,

–        die Entscheidung der EMSA vom 29. Oktober 2008, „das Angebot von JVOC abzulehnen und den Auftrag an DCI zu vergeben“, für nichtig zu erklären;

–        den zwischen der EMSA und DCI unterzeichneten Vertrag für ungültig zu erklären;

–        JVOC eine Entschädigung für den Schaden zuzusprechen, der ihm aufgrund der genannten Entscheidung entstanden ist und der vorläufig auf 725 500 Euro zuzüglich Verzugszinsen geschätzt wird;

–        der EMSA die Kosten aufzuerlegen.

27      Die EMSA beantragt,

–        die Nichtigkeitsklage als unbegründet abzuweisen;

–        den Antrag auf Schadensersatz für unzulässig, zumindest aber für unbegründet zu erklären;

–        den Klägerinnen die Kosten aufzuerlegen.

 Rechtliche Würdigung

1.     Zum Antrag auf Nichtigerklärung

28      Die Klägerinnen beantragen die Nichtigerklärung der Entscheidung der EMSA vom 29. Oktober 2008, mit der das Angebot von JVOC abgelehnt und der Auftrag an DCI vergeben wurde. Sie stützen ihren Antrag auf vier Klagegründe.

29      Der erste Klagegrund besteht aus zwei Teilen. Mit dem ersten Teil wird insoweit ein Verstoß gegen Art. 100 Abs. 2 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248, S. 1, im Folgenden: allgemeine Haushaltsordnung), Art. 135 Abs. 2 der Verordnung der EMSA vom 9. Dezember 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Haushaltsordnung der EMSA (im Folgenden: Durchführungsbestimmungen der EMSA), die Begründungspflicht, den Grundsatz der Wahrung der Verteidigungsrechte und das Recht auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz geltend gemacht, als den Klägerinnen bestimmte Unterlagen nicht übermittelt worden seien und die Ablehnung des Angebots von JVOC nicht hinreichend begründet worden sei.

30      Mit dem zweiten Teil rügen die Klägerinnen einen Verstoß gegen Art. 105 Abs. 2 der allgemeinen Haushaltsordnung, Art. 158a Abs. 1 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2342/2002 der Kommission vom 23. Dezember 2002 mit Durchführungsbestimmungen zur allgemeinen Haushaltsordnung (ABl. L 357, S. 1, im Folgenden: allgemeine Durchführungsbestimmungen) und den Grundsatz der Wahrung der Verteidigungsrechte. Dieser Verstoß ergebe sich aus der Weigerung der EMSA, die Unterzeichnung des Vertrags mit DCI aufzuschieben, bis die verlangten Unterlagen an die Klägerinnen übermittelt wären.

31      Mit dem zweiten Klagegrund wird ein Verstoß gegen die Grundsätze der Gleichbehandlung und der Nichtdiskriminierung geltend gemacht, der sich auf einen offensichtlichen Beurteilungsfehler bei der Bewertung des Angebots von DCI beziehe.

32      Mit dem dritten Klagegrund wird ein Verstoß gegen die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit, der Gleichbehandlung und der Nichtdiskriminierung gerügt, der einen offensichtlichen Beurteilungsfehler bei der Bewertung des Angebots von JVOC betreffe.

33      Mit dem vierten Klagegrund wird geltend gemacht, die für das Los Nr. 2 vorgesehene finanzielle Obergrenze sei offensichtlich unangemessen und vernunftwidrig.

34      Allerdings ist festzustellen, dass die Ablehnung des Angebots von JVOC nicht in demselben Stadium des Vergabeverfahrens erfolgte wie die Vergabe des Auftrags an DCI. Das Angebot von JVOC wurde nämlich vor der Phase des Vergleichs der anderen Angebote abgelehnt, die im Wettbewerb blieben. Die Vergabe des Auftrags an DCI ist hingegen das Ergebnis dieses Vergleichs.

35      Unter diesen Umständen ist entgegen dem Wortlaut der Klageschrift festzustellen, dass die Ablehnung des Angebots von JVOC und die Vergabe des Auftrags an DCI zwei getrennte Entscheidungen darstellen (im Folgenden: Ablehnungsentscheidung und Vergabeentscheidung) und die sie betreffenden Anträge auf Nichtigerklärung getrennt zu prüfen sind.

36      Von den von den Klägerinnen geltend gemachten Gründen betreffen der erste Teil des ersten Klagegrundes sowie der dritte und vierte Klagegrund die Ablehnungsentscheidung. Der zweite Teil des ersten Klagegrundes und der zweite Klagegrund hingegen betreffen die Rechtmäßigkeit der Vergabeentscheidung und deren Durchführung.

37      Außerdem ist der Antrag auf Nichtigerklärung der Ablehnungsentscheidung an erster Stelle zu prüfen. Denn gerade mit dieser Entscheidung lehnte die EMSA das Angebot ab, das die Klägerinnen abgegeben hatten, um den streitigen Auftrag zu erhalten. Somit wurden ihre Chancen, den Zuschlag für den Auftrag zu erhalten, für den sie ein Angebot abgegeben hatten, durch diese Entscheidung zunichtegemacht.

38      An zweiter Stelle sind die Zulässigkeit und gegebenenfalls die Begründetheit des Antrags auf Nichtigerklärung der Vergabeentscheidung zu prüfen.

 Zu der Ablehnungsentscheidung

39      Im Rahmen der Prüfung der Rechtmäßigkeit der Ablehnungsentscheidung wird das Gericht zunächst die Frage der Übereinstimmung des Angebots von JVOC mit der für das Los Nr. 2 vorgesehenen finanziellen Obergrenze behandeln, auf die sich der dritte Klagegrund und ein Teil der im Rahmen des ersten Teils des ersten Klagegrundes geltend gemachten Argumente bezieht. Sodann wird der vierte Klagegrund betreffend die Angemessenheit der genannten finanziellen Obergrenze untersucht. Schließlich sind die Argumente zu prüfen, die im Rahmen des ersten Teils des ersten Klagegrundes vorgetragen wurden und die die fehlende Übermittlung bestimmter Unterlagen an die Klägerinnen und die angeblich unzureichende Begründung der Ablehnung des Angebots von JVOC betreffen.

 Zum dritten Klagegrund, mit dem ein Verstoß gegen die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit, der Gleichbehandlung und der Nichtdiskriminierung im Zusammenhang mit einem offensichtlichen Beurteilungsfehler bei der Bewertung des Angebots von DCI geltend gemacht wird, und zum ersten Teil des ersten Klagegrundes, soweit er die Übereinstimmung des Angebots von JVOC mit der für das Los Nr. 2 vorgesehenen finanziellen Obergrenze betrifft

–       Vorbringen der Parteien

40      Die Klägerinnen haben einleitend darauf hingewiesen, dass sie sich das Recht vorbehielten, ihr Vorbringen entsprechend den in der Akte der EMSA enthaltenen Informationen, die sie aufgrund von prozessleitenden Maßnahmen gegebenenfalls erhalten würden, zu erweitern und zu ergänzen.

41      In der Sache machen die Klägerinnen geltend, dass die EMSA einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen und infolgedessen gegen die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit, der Gleichbehandlung und der Nichtdiskriminierung verstoßen habe, als sie davon ausgegangen sei, dass das Angebot von JVOC abzulehnen sei, da es die für das Los Nr. 2 vorgesehene finanzielle Obergrenze nicht beachtet habe.

42      Hierzu machen die Klägerinnen erstens geltend, dass die für das Los Nr. 2 vorgesehene finanzielle Obergrenze kein Ausschlusskriterium im Sinne der Art. 93 und 94 der allgemeinen Haushaltsordnung sei, da sie nicht die Zuverlässigkeit oder Geeignetheit der Bieter im Allgemeinen, sondern einen wesentlichen Aspekt ihres Angebots betreffe. Somit habe die Nichtbeachtung dieser Obergrenze nicht die Unzulässigkeit des betreffenden Angebots zur Folge.

43      Zweitens sei die für das Los Nr. 2 vorgesehene finanzielle Obergrenze weder in der Bekanntmachung noch in den Teilnahmebedingungen als Ausschlusskriterium bezeichnet worden, wie dies nach Art. 116 Abs. 3 Buchst. a der Durchführungsbestimmungen der EMSA und Art. 130 Abs. 3 Buchst. a der allgemeinen Durchführungsbestimmungen erforderlich sei. Insoweit reiche die schlichte Erwähnung der finanziellen Obergrenze in den genannten Dokumenten nicht aus. Auch habe der Entwurf der Leistungsbeschreibung seinem Wortlaut nach lediglich dazu gedient, eine allgemeine Orientierung hinsichtlich der Unterlagen zu geben, die die Bewerber einzureichen gehabt hätten.

44      Drittens tragen die Klägerinnen vor, dass sie die für das Los Nr. 2 vorgesehene finanzielle Obergrenze beachtet hätten. Um die wirtschaftlich günstigste Lösung anbieten zu können, hätten sie sich für einen Betriebszeitraum von sechs Jahren entschieden, der eine langfristige Amortisierung der Investitionskosten und somit eine Herabsetzung des Einheitspreises ermöglicht habe. Nach Ansicht der Klägerinnen schien eine Vertragslaufzeit von sechs Jahren den Erwartungen der EMSA zu entsprechen, da in Punkt 3.3 der Leistungsbeschreibung ausdrücklich eine Verlängerung des Auftrags für die Dauer von drei Jahren vorgesehen gewesen sei und die EMSA bei dem Klärungsgespräch bestätigt habe, dass sie eine langfristige Partnerschaft anstrebe.

45      Halbiere man den Gesamtpreis des Angebots von JVOC, um ihn auf die Dauer von drei Jahren umzulegen, liege er unterhalb der für das Los Nr. 2 vorgesehenen finanziellen Obergrenze.

46      Außerdem werde die EMSA bei einer Verlängerung des ursprünglichen Vertrags gegen ihre Pflicht, das günstigste Angebot auszuwählen, und gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung verstoßen, da sie das Angebot von JVOC, das die gesamten sechs Jahre umfasst habe, abgelehnt habe. Das Angebot von JVOC sei nämlich für diese Laufzeit das günstigste.

47      Viertens machen die Klägerinnen geltend, dass die Ablehnung des Angebots von JVOC diskriminierend und unverhältnismäßig sei. Denn die EMSA sei nicht verpflichtet gewesen, jedes die für das Los Nr. 2 vorgesehene finanzielle Obergrenze übersteigende Angebot abzulehnen, sondern hätte prüfen müssen, ob Gründe vorgelegen hätten, die es ermöglicht hätten, das Angebot nicht unmittelbar auszuschließen, und zwar insbesondere die möglichen Vorteile der vorgeschlagenen spezifischen Gestaltung.

48      Die EMSA hält das Vorbringen der Klägerinnen für nicht stichhaltig.

–       Würdigung durch das Gericht

49      Vorab ist zu bemerken, dass der Zugang zu den Akten der EMSA, den die Klägerinnen im Rahmen ihres Antrags auf prozessleitende Maßnahmen begehren, sich nicht auf die Informationen über die Ablehnung des Angebots von JVOC, sondern ausschließlich auf die Informationen über das Angebot von DCI und seine Bewertung durch den Bewertungsausschuss bezieht. Unter diesen Umständen ist der mögliche Zugang zu den letztgenannten Informationen nicht geeignet, die die Ablehnungsentscheidung betreffenden Klagegründe und Argumente – wozu der dritte Klagegrund und der erste Teil des ersten Klagegrundes gehören – zu beeinflussen.

50      In der Sache ist zunächst darauf hinzuweisen, dass die EMSA in der Ablehnungsentscheidung ausdrücklich die Nichtübereinstimmung des Angebots von JVOC mit der für das Los Nr. 2 vorgesehenen finanziellen Obergrenze als Grund für die Ablehnung dieses Angebots angab.

51      Wie aus dem Vorbringen der Klägerinnen und dem Inhalt der Akte hervorgeht, ist die angebliche Überschreitung dieser finanziellen Obergrenze lediglich die Folge davon, dass sich das Angebot von JVOC auf eine Vertragsdauer von sechs Jahren gründete.

52      Unter diesen Umständen ist über die Frage nach der Einhaltung der für das Los Nr. 2 vorgesehenen finanziellen Obergrenze hinaus auch die Frage nach der Beachtung der in den Ausschreibungsunterlagen vorgesehenen Vertragsdauer zu prüfen. Es ist deshalb zu untersuchen, ob die Klägerinnen ein Angebot auf der Grundlage einer Vertragsdauer von sechs Jahren abgeben und einen entsprechenden Preis anbieten durften.

53      Wie in RandNr. 4 des vorliegenden Urteils bereits ausgeführt, war in Punkt II.3 der Ausschreibungsbekanntmachung, in Punkt 3.3 der Teilnahmebedingungen und in Punkt 3 Abs. 3 des Entwurfs der Leistungsbeschreibung festgelegt, dass die Dauer des Auftrags 36 Monate ab Auftragsvergabe betragen solle. In den Teilnahmebedingungen und im Entwurf der Leistungsbeschreibung war hierzu näher ausgeführt, dass diese Laufzeit einmalig für eine Dauer von höchstens drei Jahren verlängert werden könne. Außerdem war in Punkt V.2 des Entwurfs des Vertrags über die Zurverfügungstellung von Schiffen, der dem Entwurf der Leistungsbeschreibung beigefügt war, spezifiziert, dass die Verlängerung die ausdrückliche schriftliche Zustimmung der Parteien voraussetzt.

54      In diesem Zusammenhang ist es zwar zutreffend, dass es in Punkt 4 der Einleitung des Entwurfs der Leistungsbeschreibung hieß, dass die darin enthaltene Information den Bietern ausschließlich dazu gegeben werde, sie bei der Vorbereitung einer etwaigen Teilnahme an der Phase der Einreichung der Angebote zu unterstützen. In Punkt 5 dieser Einleitung hat die EMSA aber darauf hingewiesen, dass die Leistungsbeschreibung zwar in der Form eines Entwurfs ausgegeben werde, größere Änderungen jedoch nicht vorgesehen seien. Im Übrigen wurde der Inhalt des Entwurfs der Leistungsbeschreibung hinsichtlich der vorgesehenen Vertragsdauer in die endgültige Leistungsbeschreibung übernommen.

55      Was das Klärungsgespräch mit den Klägerinnen betrifft, geht aus dem dabei erstellten Protokoll hervor, dass die EMSA erklärt hat, sie strebe eine langfristige Partnerschaft an. Allerdings haben ihre Vertreter die Verlängerung des Vertrags ausdrücklich an die Bedingung einer zufriedenstellenden Erfüllung der vertraglichen Pflichten geknüpft und somit deutlich darauf hingewiesen, dass diese Verlängerung vom Willen der Parteien – insbesondere dem der EMSA – abhängen und nicht automatisch erfolgen solle.

56      Darüber hinaus hat die EMSA die Klägerinnen in dem Schreiben, das diese am 12. September 2008 erhielten, speziell auf den Umstand aufmerksam gemacht, dass eine Vertragsdauer von drei Jahren vorgesehen sei, und darauf hingewiesen, dass allen eingereichten Angeboten diese Laufzeit zugrunde zu legen sei, um einen dem Gleichbehandlungsgrundsatz entsprechenden Vergleich zu ermöglichen. Die EMSA forderte die Klägerinnen ausdrücklich auf, ihr finanzielles Angebot auf der Grundlage einer Vertragslaufzeit von drei Jahren und unter Berücksichtigung der für das Los Nr. 2 vorgesehenen finanziellen Obergrenze zu überarbeiten.

57      Nach alledem ist festzustellen, dass aus der Bekanntmachung, aus den gleichzeitig veröffentlichten Unterlagen, auf die in der Bekanntmachung verwiesen wurde, und aus den späteren Erklärungen der EMSA klar und deutlich hervorgeht, dass die beabsichtigte Vertragsdauer 36 Monate betrug und dass die zu einer Verdoppelung dieser Dauer führende Vertragsverlängerung nicht automatisch erfolgen, sondern im Gegenteil der Zustimmung der EMSA unterliegen sollte.

58      Unter diesen Umständen waren die Klägerinnen nicht berechtigt, ein Angebot auf der Grundlage einer Vertragsdauer von sechs Jahren einzureichen und einen entsprechenden Preis anzubieten, was bedeutet, dass das Angebot von JVOC im Hinblick auf die Vertragsdauer nicht den Ausschreibungsunterlagen entsprach.

59      Hinsichtlich der Folgen dieser Feststellung vertreten die Klägerinnen zu Recht die Auffassung, dass weder die Nichtübereinstimmung des Angebots von JVOC mit der vorgesehenen Vertragsdauer noch die daraus folgende Überschreitung der für das Los Nr. 2 vorgesehenen finanziellen Obergrenze Ausschlussgründe im Sinne der Art. 93 bis 96 der allgemeinen Haushaltsordnung darstellten. Denn diese Umstände entsprechen nicht dem Zweck dieser Vorschriften, der darin besteht, die allgemeine Zuverlässigkeit der Bewerber, ihre moralische Integrität und das Nichtvorliegen von Interessenkonflikten zu überprüfen.

60      Ebenso wenig stellen die betreffenden Umstände Auswahlkriterien im Sinne von Art. 97 Abs. 1 der allgemeinen Haushaltsordnung und der Art. 135 bis 137 der allgemeinen Durchführungsbestimmungen dar, da sie sich nicht unmittelbar auf die finanzielle, wirtschaftliche, technische und berufliche Leistungsfähigkeit der Klägerinnen beziehen.

61      Diese Feststellungen werden durch die Tatsache gestützt, dass die EMSA am Schluss der Phase der Aufforderung zur Einreichung von Bewerbungen, die insbesondere darin bestand, die Beachtung der Ausschluss- und Auswahlkriterien zu überprüfen, die Klägerinnen aufforderte, ein Angebot abzugeben.

62      Hingegen betrifft die Frage der Übereinstimmung eines Angebots mit der vorgesehenen Vertragsdauer und folglich mit der finanziellen Obergrenze nicht den Vergleich mit den anderen abgegebenen Angeboten und ermöglicht es somit nicht, zu bestimmen, welches dieser Angebote gegebenenfalls das wirtschaftlich vorteilhafteste oder das niedrigste Angebot ist. Diese Umstände stellen daher keine Zuschlagskriterien im Sinne von Art. 97 der allgemeinen Haushaltsordnung und Art. 138 der allgemeinen Durchführungsbestimmungen dar.

63      Tatsächlich betreffen die fraglichen Umstände die Voraussetzungen, die ein Angebot erfüllen muss, um die Bedürfnisse des öffentlichen Auftraggebers zu befriedigen. Folglich gehören sie zur Definition des Auftragsgegenstands.

64      So trägt die vorgesehene Dauer eines Dienstleistungsvertrags dazu bei, den die entsprechenden Dienstleistungen betreffenden Auftragsgegenstand zu bestimmen, da sie als Grundlage für die Berechnung des Preises und insbesondere der Amortisierung der Anfangsinvestitionen dient.

65      Ferner legt der öffentliche Auftraggeber mit der Bestimmung einer finanziellen Obergrenze, d. h. eines absoluten Preisparameters, eine Voraussetzung für die Verwirklichung des Auftragsgegenstands fest, die diesen somit präzisiert.

66      Auf die Definition des Auftragsgegenstands nimmt Art. 92 der allgemeinen Haushaltsordnung Bezug, wonach „[d]ie Ausschreibungsunterlagen … eine vollständige, klare und präzise Beschreibung des Auftragsgegenstands sowie die für den betreffenden Vertrag geltenden Ausschluss-, Auswahl- und Zuschlagskriterien [enthalten]“. Aus dieser Vorschrift geht hervor, dass sich die Definition des Auftragsgegenstands von den Ausschluss-, Auswahl- und Zuschlagskriterien unterscheidet.

67      Was die Folgen der Nichtübereinstimmung eines Angebots mit dem Auftragsgegenstand betrifft, sieht Art. 146 Abs. 3 Unterabs. 1 der allgemeinen Durchführungsbestimmungen vor, dass „Teilnahmeanträge und Angebote, die nicht alle in den Ausschreibungsunterlagen verlangten wesentlichen Angaben enthalten oder die nicht den darin enthaltenen spezifischen Anforderungen entsprechen, … abgelehnt [werden]“.

68      Dem ist hinzuzufügen, dass der Zweck des Vergabeverfahrens darin besteht, die Bedürfnisse des öffentlichen Auftraggebers zu den bestmöglichen Konditionen zu befriedigen. Folglich muss der öffentliche Auftraggeber den Gegenstand eines öffentlichen Auftrags entsprechend seinen Bedürfnissen frei bestimmen können, was bedeutet, dass er nicht gezwungen werden kann, ein Angebot zu berücksichtigen, das sich auf einen anderen als den von ihm nachgefragten und in den Ausschreibungsunterlagen beschriebenen Gegenstand bezieht.

69      Auch macht die Nichtbeachtung des Auftragsgegenstands in der Regel einen effektiven Vergleich der abgegebenen Angebote unmöglich, da dadurch deren gemeinsame Referenzgrundlage beseitigt wird.

70      Außerdem wäre es mit den Grundsätzen der Transparenz und der Gleichbehandlung unvereinbar, wenn der öffentliche Auftraggeber die Ausschreibungsunterlagen außer Acht ließe, indem er Angebote annähme, die nicht dem Auftragsgegenstand, wie er in diesen Unterlagen definiert ist, entsprechen.

71      Darüber hinaus geht aus der Rechtsprechung hervor, dass es wesentlich ist, dass sich der öffentliche Auftraggeber des genauen Inhalts des Angebots und insbesondere der Übereinstimmung des Angebots mit den in den Ausschreibungsunterlagen vorgesehenen Bedingungen vergewissern kann. Wenn also ein Angebot mehrdeutig ist und der öffentliche Auftraggeber nicht die Möglichkeit hat, schnell und effizient festzustellen, was es tatsächlich bedeutet, hat er keine andere Wahl, als es abzulehnen (Urteil des Gerichts vom 27. September 2002, Tideland Signal/Kommission, T‑211/02, Slg. 2002, II‑3781, RandNr. 34). Diese Konsequenz ist umso mehr geboten, wenn das Angebot, wie im vorliegenden Fall, offensichtlich nicht dem Auftragsgegenstand entspricht.

72      Unter diesen Umständen ist davon auszugehen, dass die Übereinstimmung mit dem Auftragsgegenstand, wie er in den Ausschreibungsunterlagen beschrieben wird, eine Vorbedingung darstellt, die jedes Angebot erfüllen muss, um im Rahmen des Vergabeverfahrens berücksichtigt werden zu können. Die Nichterfüllung dieser Bedingung muss zum Ausschluss des betreffenden Angebots durch den öffentlichen Auftraggeber führen, ohne dass es mit den anderen abgegebenen Angeboten zu vergleichen wäre.

73      Im vorliegenden Fall geht aus den Randnrn. 58 und 63 des vorliegenden Urteils hervor, dass das Angebot von JVOC hinsichtlich eines Aspekts der Definition des Auftragsgegenstands, nämlich der vorgesehenen Vertragsdauer, nicht den Ausschreibungsunterlagen entsprach. Folglich hat die EMSA keinen Beurteilungsfehler begangen, als sie dieses Angebot ablehnte, ohne es mit den anderen Angeboten zu vergleichen, und dann den Zuschlag erteilte.

74      Zu der Frage, ob die vorgesehene Vertragsdauer und die für das Los Nr. 2 vorgesehene finanzielle Obergrenze in den einschlägigen Unterlagen in gültiger Weise festgelegt wurden, wurde vorstehend bereits festgestellt, dass diese Voraussetzungen zur Definition des Auftragsgegenstands gehören. Infolgedessen ist Art. 92 der allgemeinen Haushaltsordnung anzuwenden, der bestimmt, dass „[d]ie Ausschreibungsunterlagen … eine vollständige, klare und präzise Beschreibung des Auftragsgegenstands [enthalten]“. Hingegen bezieht sich der von den Klägerinnen angeführte Art. 130 Abs. 3 Buchst. a der allgemeinen Durchführungsbestimmungen ausschließlich auf die Ausschluss- und Auswahlkriterien und ist somit im vorliegenden Fall nicht anwendbar.

75      Was insoweit die vorgesehene Vertragsdauer betrifft, genügt ein Verweis auf die Randnrn. 53 bis 57 des vorliegenden Urteils, in denen festgestellt wurde, dass aus den Ausschreibungsunterlagen klar und deutlich hervorgeht, dass die von der EMSA beabsichtigte Vertragsdauer 36 Monate betrug und dass die zu einer Verdoppelung dieser Dauer führende Vertragsverlängerung nicht automatisch erfolgen, sondern im Gegenteil der Zustimmung der Parteien, also auch der EMSA, unterliegen sollte.

76      Hinsichtlich der finanziellen Obergrenze für das Los Nr. 2 wurde in RandNr. 3 des vorliegenden Urteils darauf hingewiesen, dass der maximale Gesamtwert nach Punkt II.2.1 der Bekanntmachung, Punkt 3.4 der Teilnahmebedingungen und Punkt 5 des Entwurfs der Leistungsbeschreibung 4 000 000 Euro betrug. Außerdem stellt, wie aus RandNr. 5 des vorliegenden Urteils hervorgeht, die Abgabe eines über der für jedes Los festgelegten finanziellen Obergrenze liegenden Angebots nach Punkt 12.2 des Entwurfs der Leistungsbeschreibung einen Grund für den Ausschluss vom Vergabeverfahren dar.

77      Soweit die Klägerinnen hierzu geltend machen, dass der Entwurf der Leistungsbeschreibung lediglich dazu bestimmt gewesen sei, die Bieter zu unterstützen, genügt ein Verweis auf RandNr. 54 des vorliegenden Urteils. Was den Umstand betrifft, dass es sich bei der finanziellen Obergrenze nach Punkt 5 des sich auf das Los Nr. 2 beziehenden Teils der Bekanntmachung um einen Schätzwert handelt, ist zu bemerken, dass diese Obergrenze sowohl im Entwurf der Leistungsbeschreibung als auch in der endgültigen Leistungsbeschreibung kategorisch festgelegt wurde.

78      Unter diesen Umständen ist festzustellen, dass sowohl die vertraglich vorgesehene Vertragsdauer als auch die für das Los Nr. 2 vorgesehene finanzielle Obergrenze in den Ausschreibungsunterlagen klar und deutlich entsprechend den von Art. 92 der allgemeinen Haushaltsordnung aufgestellten Anforderungen beschrieben waren.

79      Darüber hinaus tragen die Klägerinnen keine spezifischen Argumente vor, um ihre Behauptung, die Ablehnung des Angebots von JVOC mit der Begründung, es stimme nicht mit dem Auftragsgegenstand überein, sei diskriminierend oder unverhältnismäßig, zu untermauern. Im Gegenteil ergibt sich aus den Ausführungen in den Randnrn. 68 bis 70 des vorliegenden Urteils, dass diese Konsequenz die einzige war, die mit dem Zweck des Vergabeverfahrens und mit den Grundsätzen der Transparenz und der Gleichbehandlung vereinbar war, da zum einen das Angebot von JVOC nicht den Bedürfnissen der EMSA entsprach, wie sie in den Ausschreibungsunterlagen zum Ausdruck kamen, und zum anderen die Nichtbeachtung der vorgesehenen Vertragsdauer den Vergleich dieses Angebots mit den anderen abgegebenen Angeboten unmöglich machte.

80      Da – wie aus den Randnrn. 53 bis 57 des vorliegenden Urteils hervorgeht – die von der EMSA gewollte Vertragsdauer drei Jahre betrug, ist die Behauptung, das Angebot von JVOC sei auf eine Dauer von sechs Jahren gesehen vorteilhafter als das Angebot von DCI, in diesem Zusammenhang irrelevant.

81      Schließlich ist festzustellen, dass das von den Klägerinnen angeführte Urteil des Gerichts vom 12. November 2008, Evropaïki Dynamiki/Kommission (T‑406/06, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht), im vorliegenden Fall nicht einschlägig ist. Denn in der diesem Urteil zugrunde liegenden Rechtssache erreichte ein Angebot, das dem Auftragsgegenstand entsprach und daher mit den anderen Angeboten verglichen werden konnte, im Rahmen dieses Vergleichs nicht die für die verschiedenen Zuschlagskriterien festgelegte Mindestpunktzahl. In der vorliegenden Rechtssache hingegen wurde das Angebot von JVOC wegen Nichtbeachtung des Auftragsgegenstands vor dem Stadium des Vergleichs der Angebote und damit vor dem Stadium der Zuschlagserteilung abgelehnt.

82      Nach alledem sind der dritte Rechtsmittelgrund und der erste Teil des ersten Rechtsmittelgrundes, soweit er die Übereinstimmung des Angebots von JVOC mit der für das Los Nr. 2 vorgesehenen finanziellen Obergrenze betrifft, zurückzuweisen.

 Zum vierten Klagegrund: Offensichtliche Unangemessenheit und Vernunftwidrigkeit der für das Los Nr. 2 vorgesehenen finanziellen Obergrenze

–       Vorbringen der Parteien

83      Nach Ansicht der Klägerinnen war die für das Los Nr. 2 vorgesehene finanzielle Obergrenze übermäßig niedrig, so dass die Bieter kein sämtlichen Anforderungen der EMSA entsprechendes Angebot abgeben konnten. Sie leiten daraus ab, dass jedes Angebot, das diese finanzielle Obergrenze beachte, nicht mit den genannten Anforderungen übereinstimme. In diesem Zusammenhang weisen sie darauf hin, dass drei der vier ursprünglichen Angebote die finanzielle Obergrenze überschritten hätten. Außerdem hätten sie die Anwendung der für das Los Nr. 2 vorgesehenen finanziellen Obergrenze zweimal gerügt.

84      Die EMSA hält das Vorbringen der Klägerinnen für nicht stichhaltig.

–       Würdigung durch das Gericht

85      Zunächst ist festzustellen, dass die Klägerinnen keine substantiierten Anhaltspunkte vorgetragen haben, die ihre Behauptungen stützen könnten. Tatsächlich führen sie als einzigen konkreten Umstand den hohen Anschaffungspreis für Ausrüstungen zur Ölrückgewinnung an, der in ihrem Fall 1 960 000 Euro betrage.

86      Die Klägerinnen haben nichts dafür vorgetragen, dass derartige Kosten erforderlich gewesen wären, um alle von der EMSA gestellten Anforderungen zu erfüllen, oder dass diese Kosten für sich genommen die Einhaltung der finanziellen Obergrenze für das Los Nr. 2 unmöglich gemacht hätten.

87      Auch der Umstand, dass drei von vier ursprünglich abgegebenen Angeboten die für das Los Nr. 2 vorgesehene finanzielle Obergrenze nicht einhielten, belegt für sich genommen nicht, dass diese Obergrenze übermäßig niedrig gewesen wäre oder dass das einzige ihr entsprechende Angebot nicht alle von der EMSA gestellten Anforderungen erfüllt hätte. Denn es ist ebenso gut möglich, dass dieses letztgenannte Angebot das einzige war, das sowohl die finanzielle Obergrenze als auch die anderen vorgesehenen Anforderungen erfüllt hat.

88      Außerdem muss der öffentliche Auftraggeber, wie in RandNr. 68 des vorliegenden Urteils festgestellt, den Auftragsgegenstand in jedem Fall frei bestimmen und folglich die Voraussetzungen wählen können, die die abgegebenen Angebote erfüllen müssen. So kann er in Übereinstimmung mit seinen finanziellen Möglichkeiten insbesondere die Dauer des abzuschließenden Vertrags bestimmen und finanzielle Obergrenzen festlegen, denen die Angebote entsprechen müssen. Er ist insoweit nicht verpflichtet, die möglichen Bieter zur Angemessenheit der Voraussetzungen, die er aufstellt, anzuhören.

89      Legt der öffentliche Auftraggeber tatsächlich eine übermäßig niedrige finanzielle Obergrenze fest, setzt er sich dem Risiko aus, dass kein befriedigendes Angebot abgegeben wird, so dass das Vergabeverfahren mit geänderten Voraussetzungen wiederholt werden müsste. Dies bedeutet allerdings nicht, dass er verpflichtet wäre, die Stellungnahmen der Bieter zu berücksichtigen, und erst recht nicht, deren Vorschlägen zu folgen.

90      Diese Feststellung impliziert, dass dem Umstand, dass die Klägerinnen bei der EMSA die angebliche Unangemessenheit der für das Los Nr. 2 vorgesehenen finanziellen Obergrenze eingewandt haben, keine Bedeutung zukommt.

91      Nach alledem ist der vierte Klagegrund zurückzuweisen.

 Zum ersten Teil des ersten Klagegrundes, soweit er die fehlende Übermittlung bestimmter Unterlagen an die Klägerinnen und die Begründung der Ablehnung des Angebots von JVOC betrifft

–       Vorbringen der Parteien

92      Die Klägerinnen machen geltend, die EMSA habe gegen Art. 100 Abs. 2 der allgemeinen Haushaltsordnung, Art. 135 Abs. 2 der Durchführungsbestimmungen der EMSA, die Begründungspflicht, den Grundsatz der Wahrung der Verteidigungsrechte und das Recht auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz verstoßen, indem sie ihnen zum einen bestimmte Unterlagen nicht übermittelt habe und zum anderen die Ablehnung des Angebots von JVOC nicht rechtlich hinreichend begründet habe.

93      Was die erste Rüge betrifft, weisen die Klägerinnen darauf hin, dass die EMSA es trotz mehrerer entsprechender Ersuchen abgelehnt habe, ihnen den Bericht des Bewertungsausschusses und das Angebot von DCI oder einschlägige Auszüge aus diesen Unterlagen zu übermitteln. Nach Art. 135 Abs. 2 der Durchführungsbestimmungen der EMSA in Verbindung mit Art. 100 Abs. 2 der allgemeinen Haushaltsordnung und Art. 149 der allgemeinen Durchführungsbestimmungen sei die EMSA jedoch verpflichtet gewesen, Informationen zu den Merkmalen und den Vorteilen des ausgewählten Angebots an einen Bieter zu übermitteln, der ein anforderungsgemäßes Angebot abgegeben und um diese Übermittlung ersucht habe.

94      Diese Mitteilungspflicht solle es einem Bewerber, dessen Angebot abgelehnt worden sei, ermöglichen, die Gründe nachzuvollziehen, aus denen sein Angebot abgelehnt worden sei, um sich zu vergewissern, dass er nicht gegenüber anderen Bietern diskriminiert worden sei. Denn ein Bewerber, dessen Angebot wegen Nichtbeachtung der Leistungsbeschreibung abgelehnt worden sei, habe einen Anspruch darauf, über alle erforderlichen Informationen zu verfügen, die es ihm ermöglichten, zu beweisen, dass auch die Angebote der anderen Bieter nicht der Leistungsbeschreibung entsprochen hätten und ebenfalls hätten abgelehnt werden müssen.

95      Selbst wenn das Angebot von JVOC nicht tatsächlich mit dem von DCI verglichen worden sei, so dass keine Informationen über die Vorteile des Angebots von DCI vorlägen, seien die Merkmale des Angebots des ausgewählten Bieters und deren Bewertung durch den öffentlichen Auftraggeber stets mitzuteilen.

96      Zur Begründung der Ablehnung des Angebots von JVOC tragen die Klägerinnen vor, die EMSA habe in der Ablehnungsentscheidung nicht den Grund für die Ablehnung dieses Angebots genannt und nicht die Rechtsbehelfe angegeben, mit denen diese Entscheidung angefochten werden könne.

97      Der bloße Verweis in der Ablehnungsentscheidung auf die Nichtbeachtung eines Ausschlusskriteriums stelle keine angemessene Begründung dar, da er es den Klägerinnen nicht erlaubt habe, zu beurteilen, aus welchem Grund das Angebot von JVOC abgelehnt worden sei. Tatsächlich sei der spezifische Grund, auf dem die Ablehnungsentscheidung beruhe, erst in dem Schreiben vom 6. November 2008 dargelegt worden.

98      Schließlich machen die Klägerinnen geltend, dass die Verstöße gegen die Pflicht zur Mitteilung der einschlägigen Informationen und gegen die Begründungspflicht auch einen Verstoß gegen ihre Verteidigungsrechte und ihr Recht auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz darstellten.

99      Die EMSA hält das Vorbringen der Klägerinnen für nicht stichhaltig.

–       Würdigung durch das Gericht

100    Nach Art. 100 Abs. 2 Unterabs. 1 der allgemeinen Haushaltsordnung „[unterrichtet d]er öffentliche Auftraggeber … alle Bewerber oder Bieter, deren Bewerbung oder Angebot abgelehnt wurde, über die Gründe für die Ablehnung; er teilt die Merkmale und Vorteile seines Angebots sowie den Namen des Auftragnehmers allen Bietern mit, die ein anforderungsgemäßes Angebot eingereicht und schriftlich um diese Mitteilung ersucht haben“.

101    Art. 149 der allgemeinen Durchführungsbestimmungen, der mit Art. 135 der Durchführungsbestimmungen der EMSA identisch ist, enthält folgende Erläuterungen:

„(1)      Der öffentliche Auftraggeber teilt den Bewerbern und Bietern so schnell wie möglich mit, wie über ihr Angebot entschieden wurde …

(2)      Der öffentliche Auftraggeber übersendet binnen 15 Kalendertagen nach Eingang eines entsprechenden schriftlichen Antrags die in Artikel 100 Absatz 2 der [allgemeinen] Haushaltsordnung genannten Informationen.

(3)      Bei Aufträgen, die die Gemeinschaftsorgane für eigene Rechnung vergeben, … teilt der öffentliche Auftraggeber allen abgelehnten Bietern oder Bewerbern … zeitgleich in einem Schreiben, per Fax oder E-Mail mit, dass ihr Angebot oder ihre Bewerbung nicht ausgewählt worden ist …

In der Mitteilung sind die Gründe für die Ablehnung des Angebots bzw. der Bewerbung sowie die Rechtsmittel anzugeben, die eingelegt werden können.

Den abgelehnten Bewerbern oder Bietern, die schriftlich … darum ersuchen, werden ergänzende Auskünfte zu den Gründen für die Ablehnung und im Falle der Einreichung eines anforderungsgemäßen Angebots und vorbehaltlich Artikel 100 Absatz 2 Unterabsatz 2 der [allgemeinen] Haushaltsordnung auch Informationen über die Merkmale und Vorteile des ausgewählten Angebots sowie die Identität des Zuschlagsempfängers mitgeteilt. Die Antwort des öffentlichen Auftraggebers erfolgt binnen einer Frist von höchstens 15 Kalendertagen nach Eingang des Ersuchens um ergänzende Auskünfte.“

102    Um den Umfang der Pflichten zu bestimmen, denen die EMSA nach Art. 100 Abs. 2 der allgemeinen Haushaltsordnung, Art. 149 der allgemeinen Durchführungsbestimmungen und Art. 135 der Durchführungsbestimmungen der EMSA gegenüber den Klägerinnen unterlag, ist somit zu prüfen, ob das Angebot von JVOC anforderungsgemäß im Sinne dieser Vorschriften war.

103    Hierzu bestimmt Art. 146 Abs. 3 Unterabs. 3 der allgemeinen Durchführungsbestimmungen, dass „[a]ls anforderungsgemäß … Angebote von Bewerbern oder Bietern [gelten], die nicht ausgeschlossen wurden und die die Auswahlkriterien erfüllen“.

104    Da sich diese Vorschrift auf die Erwähnung der Ausschluss- und Auswahlkriterien beschränkt, lässt sie den in den Randnrn. 59 bis 72 des vorliegenden Urteils dargelegten Umstand außer Acht, dass die Übereinstimmung mit dem Auftragsgegenstand eine Vorbedingung darstellt, deren Nichtbeachtung es rechtfertigt, das betreffende Angebot ohne einen Vergleich mit den anderen abgegebenen Angeboten abzulehnen.

105    Somit entspricht der Wortlaut von Art. 146 Abs. 3 Unterabs. 3 der allgemeinen Durchführungsbestimmungen nicht dem Zweck der in Art. 100 Abs. 2 der allgemeinen Haushaltsordnung vorgesehenen Pflicht zur Mitteilung der Merkmale und Vorteile des ausgewählten Angebots und der Identität des Zuschlagsempfängers.

106    Dieser Zweck besteht darin, dem Bieter, dessen Angebot das der Zuschlagserteilung vorausgehende Stadium erreicht hat, mit den anderen Angeboten verglichen und als weniger günstig bewertet wurde, die Prüfung zu ermöglichen, ob der Vergleich ordnungsgemäß vorgenommen wurde, und gegebenenfalls dagegen vorzugehen. Denn eine solche Überprüfung kann ohne die das ausgewählte Angebot betreffenden einschlägigen Informationen nicht vorgenommen werden.

107    Erfolgt die Ablehnung eines Angebots jedoch vor der Phase der Zuschlagserteilung, beruht sie zwangsläufig nicht auf dem Vergleich mit dem ausgewählten Angebot. Folglich hängt die Überprüfung der Begründetheit der Ablehnung nicht von der Mitteilung von Informationen zum ausgewählten Angebot ab.

108    Hierzu ist außerdem festzustellen, dass die in Art. 100 Abs. 2 der allgemeinen Haushaltsordnung vorgesehene Mitteilungspflicht entgegen dem Vorbringen der Klägerinnen nicht den Zweck hat, einem Bieter die Prüfung der Übereinstimmung sämtlicher anderer Angebote mit den Ausschluss- und Auswahlkriterien sowie mit dem Auftragsgegenstand zu ermöglichen. Denn wäre dies der Fall, würde sich diese Vorschrift nicht darauf beschränken, lediglich die Mitteilung der das ausgewählte Angebot betreffenden Informationen vorzusehen.

109    Im Übrigen hat ein Bieter, dessen Angebot vor dem der Zuschlagserteilung vorangehenden Stadium abgelehnt wurde, die Möglichkeit, dem öffentlichen Auftraggeber gegenüber Erklärungen zu den Unregelmäßigkeiten abzugeben, mit denen die Angebote der anderen Bieter seiner Ansicht nach behaftet sind und die nicht erkannt wurden. Ist er der Auffassung, dass der öffentliche Auftraggeber die abgegebenen Erklärungen verkannt und die Zuschlagserteilung folglich einen Betrug oder eine finanzielle Unregelmäßigkeit begründet hat, kann er die dafür zuständigen Stellen, insbesondere das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung, informieren.

110    Nach alledem ist festzustellen, dass ein Angebot, das nicht mit dem Auftragsgegenstand übereinstimmt, nicht anforderungsgemäß im Sinne von Art. 100 Abs. 2 der allgemeinen Haushaltsordnung, Art. 149 der allgemeinen Durchführungsbestimmungen und Art. 135 der Durchführungsbestimmungen der EMSA ist.

111    Im vorliegenden Fall geht aus den Randnrn. 53 bis 73 des vorliegenden Urteils hervor, dass das Angebot von JVOC hinsichtlich der vorgesehenen Vertragsdauer nicht mit dem Auftragsgegenstand übereinstimmte.

112    Folglich war die EMSA aufgrund der in Art. 100 Abs. 2 Unterabs. 1 der allgemeinen Haushaltsordnung, Art. 149 der allgemeinen Durchführungsbestimmungen und Art. 135 der Durchführungsbestimmungen der EMSA verankerten Begründungspflicht lediglich verpflichtet, die Klägerinnen über die Gründe für die Ablehnung ihres Angebots und die offenstehenden Rechtsbehelfe zu informieren.

113    Was zum einen die Gründe für die Ablehnung des Angebots von JVOC betrifft, wies die EMSA in ihrer Ablehnungsentscheidung auf Folgendes hin:

„Der Bewertungsausschuss stellte fest, dass Ihr Angebot, so wie es eingereicht wurde, in Anbetracht der Ausschreibungsbedingungen nicht annehmbar war. Der Ausschuss war der Ansicht, dass ein Ausschlusskriterium nicht erfüllt war und das Angebot folglich nicht die für das vorliegende Vergabeverfahren geltenden Voraussetzungen erfüllte.“

114    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass die Begründung die Überlegungen des Urhebers des Rechtsakts so klar und eindeutig zum Ausdruck bringen muss, dass ihr die Betroffenen im Hinblick auf die Geltendmachung ihrer Rechte die Gründe für die erlassene Maßnahme entnehmen können und der Richter seine Kontrolle ausüben kann (vgl. Urteil des Gerichts vom 20. Mai 2009, VIP Car Solutions/Parlament, T‑89/07, Slg. 2009, II‑1403, RandNr. 60 und die dort angeführte Rechtsprechung).

115    Außerdem hängt der Umfang der Begründungspflicht nach der Rechtsprechung von der Art des in Rede stehenden Rechtsakts und dem Kontext ab, in dem er erlassen wurde (vgl. Urteil des Gerichts vom 14. Februar 2006, TEA-CEGOS und STG/Kommission, T‑376/05 und T‑383/05, Slg. 2006, II‑205, RandNr. 48 und die dort angeführte Rechtsprechung). Somit ist die Ablehnungsentscheidung in den Kontext des vorangegangenen Meinungsaustauschs zwischen der EMSA und den Klägerinnen einzuordnen, der im Rahmen des Vergabeverfahrens stattfand.

116    Die vorgesehene Vertragsdauer und die Bedeutung der Beachtung der für das Los Nr. 2 vorgesehenen finanziellen Obergrenze wurden von den Klägerinnen und der EMSA in dem Klärungsgespräch, das am 18. Juni 2008 stattfand, erörtert. Die Nichtübereinstimmung des Angebots von JVOC mit dieser Vertragsdauer und die Nichtbeachtung der sich daraus ergebenden finanziellen Obergrenze wurden anschließend in den Schreiben vom 14. August sowie vom 1., 12. und 29. September 2008 behandelt.

117    Unter diesen Umständen ist festzustellen, dass die Klägerinnen bei der Lektüre der Ablehnungsentscheidung erkennen konnten, dass der Hinweis darauf, dass das Angebot von JVOC im Hinblick auf die Ausschreibungsbedingungen nicht annehmbar war und dass ein Kriterium, dessen Missachtung zum Ausschluss vom Vergabeverfahren führte, nicht erfüllt war, sowie der Hinweis auf die Nichtbeachtung der angegebenen Anforderungen sich gerade auf die Nichtbeachtung der vorgesehenen Vertragsdauer und die Nichtbeachtung der sich daraus für das Los Nr. 2 ergebenden finanziellen Obergrenze bezogen.

118    Darüber hinaus übersandte die EMSA in Beantwortung des Ersuchens der Klägerinnen vom 3. November 2008 diesen unter dem 6. November 2008 ein Schreiben, in dem sie ausdrücklich darauf hinwies, dass die Ablehnung des Angebots von JVOC auf der Nichtbeachtung der für das Los Nr. 2 vorgesehenen finanziellen Obergrenze beruhe, die sich aus der Nichtbeachtung der vorgesehenen Vertragsdauer ergebe. Diese Erklärung wurde im Schreiben der EMSA vom 19. November 2008 wiederholt.

119    Im Übrigen ermöglichte die gegebene Begründung den Klägerinnen die Geltendmachung ihrer Rechte, da sie, wie aus der vorliegenden Klage hervorgeht, Klagegründe und Argumente vorgetragen haben, die die für das Los Nr. 2 vorgesehene finanzielle Obergrenze und die dahinter stehende Beachtung der vorgesehenen Vertragsdauer betreffen. Desgleichen ist das Gericht in der Lage, eben diese Klagegründe und Argumente auf der Grundlage der gegebenen Begründung in angemessener Weise zu beurteilen.

120    Unter diesen Umständen hat die EMSA hinsichtlich der Angabe der Gründe für die Ablehnung des Angebots von JVOC nicht gegen die Begründungspflicht verstoßen.

121    Zum anderen ist festzustellen, dass die EMSA weder in der Ablehnungsentscheidung noch in den späteren Schreiben die den Klägerinnen offenstehenden Rechtsbehelfe angegeben hatte.

122    Das hierzu von der EMSA vorgebrachte Argument, sie sei davon ausgegangen, dass keine Rechtsmittel gegeben seien, ist nicht stichhaltig. Denn in diesem Fall hätte die EMSA in der mit den Klägerinnen geführten Korrespondenz zumindest auf diesen Standpunkt hinweisen müssen.

123    Es ist jedoch festzustellen, dass die fehlende Rechtsbehelfsbelehrung nicht geeignet ist, die Rechtmäßigkeit der Ablehnungsentscheidung in Frage zu stellen, da sie vom Gegenstand dieser Entscheidung unabhängig ist. Diesem Umstand könnte höchstens dann Bedeutung zukommen, wenn die Klägerinnen ihr Klagerecht ausüben, und zwar insbesondere im Hinblick auf die Einhaltung der Klagefrist.

124    Die Klägerinnen haben die vorliegende Klage, die u. a. auf Nichtigerklärung der Ablehnungsentscheidung gerichtet ist, aber innerhalb der vorgegebenen Frist erhoben, und sie bringen kein Argument und keinen Beweis dafür vor, dass die fehlende Rechtsbehelfsbelehrung in der genannten Entscheidung sie daran gehindert hätte, ihr Klagerecht effektiv auszuüben.

125    Somit ist festzustellen, dass die EMSA die Ablehnungsentscheidung zwar nicht mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen hat, diesem Umstand im vorliegenden Fall jedoch keine Bedeutung zukommt.

126    Da die EMSA, wie bereits festgestellt, nicht verpflichtet war, den Klägerinnen Informationen über das Angebot von DCI mitzuteilen, sie die Ablehnung des Angebots von JVOC rechtlich hinreichend begründet hat und die fehlende Rechtsbehelfsbelehrung im vorliegenden Fall ohne Bedeutung ist, ist schließlich nicht ersichtlich, wodurch die EMSA die Verteidigungsrechte der Klägerinnen oder deren Recht auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz verletzt haben soll. Die dahin gehenden Behauptungen der Klägerinnen, die durch kein genaueres Vorbringen gestützt worden sind, sind somit zurückzuweisen.

127    Nach alledem ist der erste Teil des ersten Klagegrundes zurückzuweisen, soweit er die fehlende Übermittlung bestimmter Unterlagen oder Informationen an die Klägerinnen und die Begründung der Ablehnung des Angebots von JVOC betrifft.

128    Nachdem sämtliche Klagegründe und Argumente, die die Ablehnungsentscheidung betreffen, zurückgewiesen worden sind, ist der auf deren Nichtigerklärung gerichtete Antrag zurückzuweisen.

 Zur Vergabeentscheidung

129    Zunächst ist das Rechtsschutzinteresse der Klägerinnen bezüglich des Antrags auf Nichtigerklärung der Vergabeentscheidung zu prüfen, da das Rechtsschutzinteresse eine unverzichtbare Prozessvoraussetzung darstellt, die der Unionsrichter von Amts wegen prüfen kann (vgl. Urteil des Gerichts vom 28. September 2004, MCI/Kommission, T‑310/00, Slg. 2004, II‑3253, RandNr. 45 und die dort angeführte Rechtsprechung).

 Vorbringen der Parteien

130    Die Klägerinnen vertreten die Ansicht, dass sie, soweit sie die Nichtigerklärung der Ablehnungsentscheidung beantragt hätten, auch ein Rechtsschutzinteresse bezüglich der Vergabeentscheidung hätten. Würde diese nicht für nichtig erklärt, wäre eine etwaige Nichtigerklärung der Ablehnungsentscheidung gegenstandslos.

131    Außerdem hätten sie auch ein Interesse daran, nachzuweisen, dass alle anderen Angebote vom Vergabeverfahren hätten ausgeschlossen werden müssen.

132    Nach Ansicht der EMSA hat ein Bieter, dessen Angebot vor dem der Vergabeentscheidung vorangehenden Stadium ausgeschlossen wurde, kein Interesse an der Nichtigerklärung der Vergabeentscheidung.

 Würdigung durch das Gericht

133    Nach der Rechtsprechung ist eine Nichtigkeitsklage einer natürlichen oder juristischen Person nur zulässig, wenn diese Person ein Interesse an der Nichtigerklärung der angefochtenen Handlung hat. Ein solches Interesse besteht nur, wenn die Nichtigerklärung der angefochtenen Handlung als solche Rechtswirkungen haben kann und der Rechtsbehelf der Partei, die ihn eingelegt hat, damit im Ergebnis einen Vorteil verschaffen kann (vgl. Urteil des Gerichts vom 10. Dezember 2009, Antwerpse Bouwwerken/Kommission, T‑195/08, Slg. 2009, II‑4439, RandNr. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung).

134    Wird das Angebot eines Bieters vor dem der Vergabeentscheidung vorangehenden Stadium abgelehnt, so dass es nicht mit den anderen Angeboten verglichen wird, hängt das Bestehen eines Rechtsschutzinteresses beim betroffenen Bieter bezüglich der Vergabeentscheidung von der Nichtigerklärung der sein Angebot ablehnenden Entscheidung ab. Denn nur wenn diese Entscheidung für nichtig erklärt wird, kann die Vergabeentscheidung gegebenenfalls rechtliche Folgen für den Bieter haben, dessen Angebot vor dem der Vergabeentscheidung vorangehenden Stadium abgelehnt wurde, und ihm einen Vorteil verschaffen, indem eine Entscheidung beseitigt wird, die nach einem Vergleich erlassen wurde, in den sein Angebot zu Unrecht nicht einbezogen wurde.

135    Wird hingegen der Antrag auf Nichtigerklärung der Entscheidung, mit der das Angebot abgelehnt wird, zurückgewiesen, kann die Nichtigerklärung der Entscheidung über die Vergabe des Auftrags für den Bieter, dessen Angebot vor dem der Vergabeentscheidung vorangehenden Stadium abgelehnt wurde, keine rechtlichen Folgen haben. In diesem Fall verhindert die Ablehnungsentscheidung, dass der betroffene Bieter durch die nachfolgende Entscheidung beeinträchtigt wird, mit der der Auftrag an einen anderen Bieter vergeben wird.

136    Im Übrigen geht aus den Randnrn. 108 und 109 des vorliegenden Urteils hervor, dass es nach der Systematik der Vorschriften der allgemeinen Haushaltsordnung und der allgemeinen Durchführungsbestimmungen für öffentliche Aufträge nicht dem Bieter, dessen Angebot vor dem der Vergabeentscheidung vorangehenden Stadium abgelehnt wurde, obliegt, die Übereinstimmung sämtlicher in diesem Stadium zugelassener Angebote mit den Ausschluss- und Auswahlkriterien sowie mit dem Auftragsgegenstand zu prüfen. Folglich kann der betroffene Bieter sein Rechtsschutzinteresse bezüglich der Entscheidung, mit der der Auftrag vergeben wird, nicht mit der Notwendigkeit der Vornahme einer solchen Prüfung begründen.

137    Im vorliegenden Fall wurde der Antrag auf Nichtigerklärung der Ablehnungsentscheidung in RandNr. 128 des vorliegenden Urteils zurückgewiesen. Unter diesen Umständen ergibt sich aus den Ausführungen in den Randnrn. 133 bis 136 des vorliegenden Urteils, dass die Klägerinnen kein Rechtsschutzinteresse hinsichtlich der Vergabeentscheidung haben, so dass ihr Antrag auf Nichtigerklärung dieser Entscheidung unzulässig ist.

2.     Zum Antrag auf Ungültigerklärung des mit DCI geschlossenen Vertrags

138    Die Klägerinnen machen geltend, dass die von ihnen im Rahmen der beiden Teile des ersten Klagegrundes vorgebrachten Rechtsverstöße zur Folge hätten, dass der zwischen der EMSA und DCI geschlossene Vertrag für ungültig zu erklären sei.

139    Die Prüfung des ersten Teils des ersten Klagegrundes hat zum einen keinerlei Rechtsverstoß ergeben, mit dem die Ablehnungsentscheidung behaftet sein könnte. Folglich beruht das Vorbringen der Klägerinnen hinsichtlich dieses Teils auf einer falschen Prämisse.

140    Zum anderen ist festzustellen, dass die Unterzeichnung des Vertrags mit DCI durch die EMSA das Ergebnis der Durchführung der Vergabeentscheidung ist. Aus den Randnrn. 133 bis 137 des vorliegenden Urteils geht hervor, dass die Klägerinnen bezüglich dieser Entscheidung kein Rechtsschutzinteresse haben. Somit haben sie auf der Grundlage des Vorbringens zur Rechtmäßigkeit der Vergabeentscheidung – wie des Vorbringens im Rahmen des zweiten Teils des ersten Klagegrundes (vgl. RandNr. 36 des vorliegenden Urteils) – auch kein Interesse an der Ungültigerklärung des zwischen der EMSA und DCI geschlossenen Vertrags.

3.     Zum Antrag auf Schadensersatz

 Vorbringen der Parteien

141    Die Klägerinnen tragen vor, dass sie durch den Erlass der Ablehnungs- und der Vergabeentscheidung einen Schaden erlitten hätten, der im Verlust einer konkreten Chance, den Zuschlag für den Auftrag zu erhalten, in den Aufwendungen für das Vergabeverfahren und das Verfahren vor dem Gericht sowie in einer Verringerung ihres Bekanntheitsgrads bestehe.

142    Die EMSA bestreitet sowohl die Zulässigkeit als auch die Begründetheit des Antrags der Klägerinnen.

 Würdigung durch das Gericht

143    Nach gefestigter Rechtsprechung hängt die Begründetheit einer Schadensersatzklage nach Art. 288 Abs. 2 EG von der Erfüllung mehrerer Voraussetzungen ab, nämlich von der Rechtswidrigkeit des den Organen vorgeworfenen Verhaltens, dem tatsächlichen Vorliegen eines Schadens und dem Bestehen eines Kausalzusammenhangs zwischen dem behaupteten Verhalten und dem geltend gemachten Schaden (Urteil des Gerichtshofs vom 29. September 1982, Oleifici Mediterranei/EWG, 26/81, Slg. 1982, 3057, RandNr. 16, und Urteil des Gerichts vom 11. Juli 1996, International Procurement Services/Kommission, T‑175/94, Slg. 1996, II‑729, RandNr. 44). Liegt eine dieser Voraussetzungen nicht vor, ist die Klage insgesamt abzuweisen, ohne dass die übrigen Voraussetzungen geprüft werden müssen (Urteil des Gerichtshofs vom 15. September 1994, KYDEP/Rat und Kommission, C‑146/91, Slg. 1994, I‑4199, Randnrn. 19 und 81, und Urteil des Gerichts vom 20. Februar 2002, Förde-Reederei/Rat und Kommission, T‑170/00, Slg. 2002, II‑515, RandNr. 37).

144    Im vorliegenden Fall ist zunächst darauf hinzuweisen, dass in den Randnrn. 34 und 35 des vorliegenden Urteils festgestellt wurde, dass der Gegenstand der Nichtigkeitsklage aus zwei unterschiedlichen Entscheidungen besteht, nämlich der Ablehnungsentscheidung und der Vergabeentscheidung.

145    Zum einen hat jedoch die Prüfung der die Ablehnungsentscheidung betreffenden Klagegründe und Argumente der Klägerinnen nicht ergeben, dass diese Entscheidung mit einem Rechtsverstoß behaftet wäre. Folglich ist die Voraussetzung der Rechtswidrigkeit des der EMSA zur Last gelegten Verhaltens hinsichtlich dieser Entscheidung nicht erfüllt.

146    Zum anderen impliziert der in den Randnrn. 133 bis 137 des vorliegenden Urteils festgestellte Umstand, dass die Klägerinnen kein Rechtsschutzinteresse bezüglich der Vergabeentscheidung haben, dass der geltend gemachte Schaden – sein Vorliegen unterstellt – nicht die Folge dieser Entscheidung sein kann, sondern die der Ablehnungsentscheidung. Somit fehlt es hinsichtlich der Vergabeentscheidung an der Voraussetzung eines Kausalzusammenhangs.

147    Daher ist der Schadensersatzantrag als unbegründet zurückzuweisen, wobei seine Zulässigkeit dahingestellt bleiben kann.

4.     Zum Antrag auf prozessleitende Maßnahmen

148    Die Klägerinnen beantragen, das Gericht möge prozessleitende Maßnahmen zur Vorlage des Berichts des Bewertungsausschusses und einer Kopie des Angebots von DCI oder von einschlägigen Auszügen dieser Unterlagen sowie von Informationen über etwaige Preiserhöhungen im Rahmen der Durchführung des mit DCI geschlossenen Vertrags erlassen. Dieser Antrag ist jedoch zurückzuweisen, da die genannten Unterlagen die vorstehende Prüfung in keinem Fall in Frage stellen würden.

149    Nach alledem ist die Klage insgesamt abzuweisen.

 Kosten

150    Nach Art. 87 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Klägerinnen unterlegen sind, sind ihnen gemäß dem Antrag der EMSA die Kosten aufzuerlegen.

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Vierte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1.      Die Klage wird abgewiesen.

2.      Die Dredging International NV und die Ondernemingen Jan de Nul NV tragen die Kosten.

Pelikánová

Jürimäe

van der Woude

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 13. September 2011.

Unterschriften

Inhaltsverzeichnis


Vorgeschichte des Rechtsstreits

1.  Auftrag

2.  Teilnahme der Klägerinnen am Verhandlungsverfahren

3.  Entscheidungen der EMSA und nachfolgende Mitteilungen

4.  Unterzeichnung des Vertrags mit DCI

Verfahren und Anträge der Parteien

Rechtliche Würdigung

1.  Zum Antrag auf Nichtigerklärung

Zu der Ablehnungsentscheidung

Zum dritten Klagegrund, mit dem ein Verstoß gegen die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit, der Gleichbehandlung und der Nichtdiskriminierung im Zusammenhang mit einem offensichtlichen Beurteilungsfehler bei der Bewertung des Angebots von DCI geltend gemacht wird, und zum ersten Teil des ersten Klagegrundes, soweit er die Übereinstimmung des Angebots von JVOC mit der für das Los Nr. 2 vorgesehenen finanziellen Obergrenze betrifft

–  Vorbringen der Parteien

–  Würdigung durch das Gericht

Zum vierten Klagegrund: Offensichtliche Unangemessenheit und Vernunftwidrigkeit der für das Los Nr. 2 vorgesehenen finanziellen Obergrenze

–  Vorbringen der Parteien

–  Würdigung durch das Gericht

Zum ersten Teil des ersten Klagegrundes, soweit er die fehlende Übermittlung bestimmter Unterlagen an die Klägerinnen und die Begründung der Ablehnung des Angebots von JVOC betrifft

–  Vorbringen der Parteien

–  Würdigung durch das Gericht

Zur Vergabeentscheidung

Vorbringen der Parteien

Würdigung durch das Gericht

2.  Zum Antrag auf Ungültigerklärung des mit DCI geschlossenen Vertrags

3.  Zum Antrag auf Schadensersatz

Vorbringen der Parteien

Würdigung durch das Gericht

4.  Zum Antrag auf prozessleitende Maßnahmen

Kosten


* Verfahrenssprache: Englisch.