Urteil des Gerichts (Achte Kammer) vom 21. April 2010 – Schunk/HABM (Abbildung eines Teils eines Spannfutters)
(Rechtssache T-7/09)
„Gemeinschaftsmarke – Anmeldung einer Gemeinschaftsmarke, die einen Teil eines Spannfutters mit drei Rillen darstellt – Absolutes Eintragungshindernis – Fehlende Unterscheidungskraft – Fehlen einer durch Benutzung erworbenen Unterscheidungskraft – Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 40/94 (jetzt Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und Abs. 3 der Verordnung Nr. 207/2009)“
Gemeinschaftsmarke – Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke – Absolute Eintragungshindernisse – Marken ohne Unterscheidungskraft (Verordnung Nr. 40/94, Art. 7 Abs. 1 Buchst. b) (vgl. Randnrn. 22, 33)
Gegenstand
| Klage gegen die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des HABM vom 31. Oktober 2008 (Sache R 1109/2007‑1) über die Anmeldung eines Zeichens, das einen Teil eines Spannfutters mit drei Rillen darstellt, als Gemeinschaftsmarke |
Angaben zur Rechtssache
Anmelderin der Gemeinschaftsmarke: | Schunk GmbH & Co. KG Spann- und Greiftechnik |
Betroffene Gemeinschaftsmarke: | Marke, die einen Teil eines Spannfutters mit drei Rillen darstellt, für Waren der Klassen 7 und 8 – Anmeldung Nr. 3098894) |
Entscheidung des Prüfers: | Zurückweisung der Anmeldung |
Entscheidung der Beschwerdekammer: | Zurückweisung der Beschwerde |
Tenor
1. | | Die Klage wird abgewiesen. |
2. | | Die Schunk GmbH & Co. KG Spann- und Greiftechnik trägt die Kosten. |