Language of document : ECLI:EU:T:2013:111





Urteil des Gerichts (Sechste Kammer) vom 7. März 2013 – Schönberger/Parlament

(Rechtssache T‑186/11)

„Nichtigkeitsklage – Petitionsrecht – Petition an das Europäische Parlament – Für zulässig erklärte Petition – Entscheidung, mit der das Petitionsverfahren abgeschlossen wird – Nicht anfechtbare Handlung – Unzulässigkeit“

Nichtigkeitsklage – Anfechtbare Handlungen – Begriff – Handlungen mit verbindlichen Rechtswirkungen – Handlungen, die die Rechtsstellung des Klägers verändern – Entscheidung des Petitionsausschusses des Parlaments, mit der über die weitere Behandlung einer für zulässig erklärten Petition entschieden wird – Nichteinbeziehung (Art. 227 AEUV und 263 AEUV; Charta der Grundrechte der Europäischen Union, Art. 44; Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments, Art. 202) (vgl. Randnrn. 15, 18-23)

Gegenstand

Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung des Petitionsausschusses des Europäischen Parlaments vom 25. Januar 2011, mit der die Prüfung der vom Kläger am 2. Oktober 2010 eingereichten, für zulässig erklärten Petition (Petition Nr. 1188/2010) abgeschlossen wurde

Tenor

1.

Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.

2.

Herr Peter Schönberger trägt seine eigenen Kosten und die Kosten des Europäischen Parlaments.