Language of document : ECLI:EU:T:2021:637

URTEIL DES GERICHTS (Neunte erweiterte Kammer)

29. September 2021(*)

„Wettbewerb – Kartelle – Markt für Aluminium- und Tantal-Elektrolytkondensatoren – Beschluss, mit dem eine Zuwiderhandlung gegen Art. 101 AEUV und Art. 53 des EWR-Abkommens festgestellt wird – Abstimmung der Preise im gesamten EWR – Geldbußen – Teilerlass der Geldbuße – Rn. 26 der Mitteilung über Zusammenarbeit von 2006 – Herabsetzung der Geldbuße – Ziff. 37 der Leitlinien für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen von 2006 – Obergrenze von 10 % des Umsatzes – Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung“

In der Rechtssache T‑344/18,

Rubycon Corp. mit Sitz in Ina (Japan),

Rubycon Holdings Co. Ltd mit Sitz in Ina,

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwalt J. Rivas Andrés und Rechtsanwältin A. Federle,

Klägerinnen,

gegen

Europäische Kommission, vertreten durch B. Ernst, L. Wildpanner und F. van Schaik als Bevollmächtigte,

Beklagte,

betreffend eine Klage nach Art. 263 AEUV zum einen auf Nichtigerklärung des Beschlusses C(2018) 1768 final der Kommission vom 21. März 2018 in einem Verfahren nach Art. 101 [AEUV] und Art. 53 des EWR-Abkommens (Sache AT.40136 – Kondensatoren), soweit er die Klägerinnen betrifft, und zum anderen auf Herabsetzung der Geldbußen, die gegen sie verhängt wurden,

erlässt

DAS GERICHT (Neunte erweiterte Kammer)

unter Mitwirkung der Präsidentin M. J. Costeira (Berichterstatterin), des Richters D. Gratsias, der Richterin M. Kancheva, des Richters B. Berke und der Richterin T. Perišin,

Kanzler: E. Artemiou, Verwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 21. Oktober 2020

folgendes

Urteil(1)

I.      Vorgeschichte des Rechtsstreits

A.      Klägerinnen und betroffener Markt

1        Die Klägerinnen, die Rubycon Corp. (im Folgenden: erste Klägerin) und die Rubycon Holdings Co. Ltd (im Folgenden: zweite Klägerin), sind Unternehmen mit Sitz in Japan. Die erste Klägerin fertigt und vertreibt Aluminium-Elektrolytkondensatoren. Seit dem 1. Februar 2007 hält die zweite Klägerin 100 % des Kapitals der ersten Klägerin.

2        Die in Rede stehende Zuwiderhandlung betrifft Aluminium- und Tantal-Elektrolytkondensatoren. Kondensatoren sind elektrische Bauelemente, die in einem elektrischen Feld statisch Energie speichern. Elektrolytkondensatoren werden in fast allen elektronischen Produkten wie PCs, Tablet-PCs, Telefonen, Klimaanlagen, Kühlschränken, Waschmaschinen, Kfz-Produkten und Industriegeräten verwendet. Der Kundenkreis ist daher sehr diversifiziert. Elektrolytkondensatoren, genauer gesagt Aluminium- und Tantal-Elektrolytkondensatoren, sind Erzeugnisse, bei denen der Preis einen wichtigen Wettbewerbsfaktor darstellt.

B.      Verwaltungsverfahren

3        Am 4. Oktober 2013 beantragten Panasonic und ihre Tochtergesellschaften bei der Europäischen Kommission einen sogenannten Marker nach den Rn. 14 und 15 der Mitteilung der Kommission über den Erlass und die Ermäßigung von Geldbußen in Kartellsachen (ABl. 2006, C 298, S. 17, im Folgenden: Mitteilung über Zusammenarbeit von 2006) und übermittelten Informationen über eine mutmaßliche Zuwiderhandlung im Bereich der Elektrolytkondensatoren.

4        Am 28. März 2014 verlangte die Kommission gemäß Art. 18 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Durchführung der in den Artikeln [101 und 102 AEUV] niedergelegten Wettbewerbsregeln (ABl. 2003, L 1, S. 1) Auskünfte von mehreren auf dem Markt für Elektrolytkondensatoren tätigen Unternehmen, so auch von den Klägerinnen.

5        Am 26. Mai 2014 stellten die Klägerinnen bei der Kommission einen Antrag auf Herabsetzung der Geldbuße gemäß der Mitteilung über Zusammenarbeit von 2006.

6        Am 4. November 2015 nahm die Kommission eine Mitteilung der Beschwerdepunkte an, die sie u. a. an die Klägerinnen adressierte. Die Klägerinnen antworteten nicht auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte.

7        Die Adressaten der Mitteilung der Beschwerdepunkte, darunter die Klägerinnen, wurden von der Kommission in einer mündlichen Anhörung vom 12. bis zum 14. September 2016 angehört.

C.      Angefochtener Beschluss

8        Am 21. März 2018 erließ die Kommission den Beschluss C(2018) 1768 final in einem Verfahren nach Art. 101 [AEUV] und Art. 53 des EWR-Abkommens (Sache AT.40136 – Kondensatoren) (im Folgenden: angefochtener Beschluss).

1.      Zuwiderhandlung

9        Mit dem angefochtenen Beschluss stellte die Kommission das Vorliegen einer einheitlichen und fortgesetzten Zuwiderhandlung gegen Art. 101 AEUV und Art. 53 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) auf dem Markt für Elektrolytkondensatoren fest, an der neun Unternehmen bzw. Unternehmensgruppen beteiligt gewesen seien, nämlich Elna, Hitachi AIC, Holy Stone, Matsuo, NEC Tokin, Nichicon, Nippon Chemi-Con, Sanyo (Bezeichnung für Sanyo und Panasonic gemeinsam) und die Klägerinnen (alle zusammen im Folgenden: Kartellteilnehmer) (erster Erwägungsgrund und Art. 1 des angefochtenen Beschlusses).

10      Die Kommission stellte im Wesentlichen fest, dass die in Rede stehende Zuwiderhandlung vom 26. Juni 1998 bis zum 23. April 2012 im gesamten EWR stattgefunden habe und in Vereinbarungen und/oder aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen bestanden habe, die die Koordinierung der Preispolitik in Bezug auf die Lieferung von Aluminium- und Tantal-Elektrolytkondensatoren zum Gegenstand gehabt hätten (erster Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses).

11      Das Kartell sei hauptsächlich im Wege multilateraler Treffen organisiert worden, die normalerweise in Japan stattgefunden hätten, und zwar monatlich oder jeden zweiten Monat auf Ebene der leitenden Vertriebsangestellten und alle sechs Monate auf Führungsebene unter Beteiligung der Geschäftsführer (Erwägungsgründe 63, 68 und 738 des angefochtenen Beschlusses).

12      Die multilateralen Treffen seien anfänglich, nämlich von 1998 bis 2003, unter der Bezeichnung „Elektrolytkondensatorenkreis“ oder „Elektrolytkondensatorenkonferenz“ (im Folgenden: EKK-Treffen) abgehalten worden. Von 2003 bis 2005 hätten sie sodann unter der Bezeichnung „Aluminium-Tantalkonferenz“, „Gruppe der Aluminium- oder Tantalkondensatoren“ oder „ATC‑Treffen“ stattgefunden. Von 2005 bis 2012 seien die Treffen schließlich unter dem Namen „Marktforschungsgruppe“ oder „Marketinggruppe“ (im Folgenden: MK-Treffen) erfolgt. Parallel und ergänzend zu den MK-Treffen hätten zwischen 2006 und 2008 Treffen zur „Kostensteigerung“ oder zur „Stärkung der Kondensatoren“ (im Folgenden: CUP-Treffen) stattgefunden (69. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses).

13      Über diese multilateralen Treffen hinaus habe es zwischen den Kartellteilnehmern bei Bedarf auch bi-/trilaterale Ad-hoc-Kontakte gegeben (Erwägungsgründe 63, 75 und 739 des angefochtenen Beschlusses) (im Folgenden zusammenfassend: wettbewerbswidrige Kontakte).

14      Im Rahmen der wettbewerbswidrigen Kontakte hätten die Kartellteilnehmer vor allem Informationen über Preise und die künftige Preisgestaltung, über künftige Preisnachlässe und die Bandbreite dieser Nachlässe sowie über Angebot und Nachfrage, auch in der Zukunft, ausgetauscht. In bestimmten Fällen hätten die Kartellteilnehmer Preisabsprachen getroffen, die angewandt und eingehalten worden seien (Erwägungsgründe 62, 715, 732 und 741 des angefochtenen Beschlusses).

15      Die Kommission war der Ansicht, dass das Verhalten der Kartellteilnehmer eine Form der Vereinbarung und/oder der abgestimmten Verhaltensweise dargestellt habe, die einem gemeinsamen Ziel gedient habe, nämlich sich einem Preiswettbewerb zu entziehen und das künftige Verhalten beim Verkauf von Elektrolytkondensatoren abzustimmen, um so die Unsicherheit auf dem Markt zu verringern (Erwägungsgründe 726 und 731 des angefochtenen Beschlusses).

16      Die Kommission kam zu dem Schluss, dass dieses Verhalten einem einheitlichen wettbewerbswidrigen Ziel gedient habe (743. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses).

2.      Verantwortlichkeit der Klägerinnen

17      Die Kommission nahm die Verantwortlichkeit der ersten Klägerin wegen ihrer unmittelbaren Teilnahme am Kartell vom 26. Juni 1998 bis zum 23. April 2012 an (961. Erwägungsgrund und Art. 1 Buchst. h des angefochtenen Beschlusses).

18      Außerdem nahm die Kommission die Verantwortlichkeit der zweiten Klägerin als Muttergesellschaft und Halterin des gesamten Gesellschaftskapitals der ersten Klägerin für den Zeitraum vom 1. Februar 2007 bis zum 23. April 2012 an (Erwägungsgründe 962 und 963 sowie Art. 1 Buchst. h des angefochtenen Beschlusses).

3.      Gegen die Klägerinnen verhängte Geldbußen

19      Mit Art. 2 Buchst. k und l des angefochtenen Beschlusses wird zum einen „gesamtschuldnerisch“ eine Geldbuße in Höhe von 27 718 000 Euro gegen die erste und die zweite Klägerin verhängt und zum anderen eine Geldbuße in Höhe von 706 000 Euro gegen die erste Klägerin.

4.      Festsetzung der Höhe der Geldbußen

20      Für die Festsetzung der Höhe der Geldbußen bediente sich die Kommission der in ihren Leitlinien für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen gemäß Art. 23 Abs. 2 Buchst. a der Verordnung Nr. 1/2003 (ABl. 2006, C 210, S. 2, im Folgenden: Leitlinien von 2006) dargelegten Methode (980. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses).

21      Erstens verwendete die Kommission zur Festsetzung des Grundbetrags der gegen die Klägerinnen verhängten Geldbußen gemäß Ziff. 13 der Leitlinien von 2006 den Umsatz im letzten vollständigen Geschäftsjahr, in dem das Unternehmen an der Zuwiderhandlung beteiligt war (989. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses).

22      Die Kommission berechnete die Höhe der Umsätze anhand der Beträge, die Kunden im EWR für den Kauf von Aluminium- und Tantal-Elektrolytkondensatoren in Rechnung gestellt worden waren (990. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses).

23      Außerdem berechnete sie die Höhe des relevanten Umsatzes für die beiden Produktkategorien (Aluminium-Elektrolytkondensatoren und Tantal-Elektrolytkondensatoren) getrennt und wandte dafür je nach Dauer unterschiedliche Multiplikatoren an (991. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses).

24      Die Kommission setzte den nach Maßgabe der Schwere der Zuwiderhandlung zu bestimmenden Anteil am Umsatz auf 16 % fest. Insoweit führte sie aus, horizontale „Absprachen“ zur Abstimmung der Preise gehörten schon ihrer Art nach zu den schwerwiegendsten Verstößen gegen Art. 101 AEUV und Art. 53 des EWR-Abkommens, und das Kartell habe sich auf den gesamten EWR erstreckt (Erwägungsgründe 1001 bis 1003 des angefochtenen Beschlusses).

25      Ferner bestimmte die Kommission gemäß Ziff. 25 der Leitlinien von 2006 einen Zusatzbetrag in Höhe von 16 %, um eine ausreichende abschreckende Wirkung der verhängten Geldbuße sicherzustellen (1009. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses).

26      Was den Multiplikator für die Dauer der Zuwiderhandlung betrifft, gewährte die Kommission der ersten Klägerin nach Rn. 26 Abs. 3 der Mitteilung über Zusammenarbeit von 2006 einen Teilerlass der Geldbuße für die Dauer der Zuwiderhandlung, und zwar für den Zuwiderhandlungszeitraum vom 26. Juni 1998 bis zum 28. August 2003, da sie hinsichtlich dieses Zeitraums zwingende Beweise übermittelt habe, die zur Feststellung zusätzlicher, die Dauer der Zuwiderhandlung erhöhender Tatsachen hätten herangezogen werden können (vgl. 1087. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses).

27      So setzte die Kommission in Bezug auf die erste Klägerin für den Zeitraum vom 29. August 2003 bis zum 23. April 2012 einen Multiplikator von 8,65 fest, wobei der Zeitraum vom 26. Juni 1998 bis zum 28. August 2003 unberücksichtigt blieb (siehe oben, Rn. 26). Für die zweite Klägerin verwendete die Kommission einen Multiplikator von 5,22 für den Zeitraum vom 1. Februar 2007 bis zum 23. April 2012 (1007. Erwägungsgrund, Tabelle 1 und Fn. 1658 des angefochtenen Beschlusses).

28      Die Kommission setzte den Grundbetrag der Geldbuße für die erste Klägerin dementsprechend auf 61 434 000 Euro und den Grundbetrag der Geldbuße für die zweite Klägerin auf 39 598 000 Euro fest (1010. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses).

29      Was zweitens die Anpassungen des Grundbetrags der Geldbußen betrifft, lehnte es die Kommission zunächst ab, den Klägerinnen auf der Grundlage von Ziff. 37 der Leitlinien von 2006 eine zusätzliche Ermäßigung der Geldbuße zu gewähren (Erwägungsgründe 1052 und 1053 des angefochtenen Beschlusses).

30      Sie stellte im Fall der Klägerinnen auch keine erschwerenden oder mildernden Umstände fest (1054. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses).

31      Die Kommission wandte sodann gemäß Art. 23 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1/2003 die Obergrenze von 10 % des im vorausgegangenen Geschäftsjahr erzielten Gesamtumsatzes an (Erwägungsgründe 1057 und 1058 des angefochtenen Beschlusses).

32      Schließlich gewährte die Kommission den Klägerinnen nach Anwendung dieser Obergrenze von 10 % gemäß Rn. 26 Abs. 1 zweiter Gedankenstrich der Mitteilung über Zusammenarbeit von 2006 eine Ermäßigung von 30 % der sonst gegen sie zu verhängenden Geldbuße, da sie als zweites Unternehmen Beweismittel mit erheblichem Mehrwert übermittelt hätten (Erwägungsgründe 1082 und 1083 des angefochtenen Beschlusses).

33      Die Kommission lehnte es aber ab, den Klägerinnen einen Teilerlass der Geldbuße wegen der Schwere der Zuwiderhandlung gemäß Rn. 26 Abs. 3 zu gewähren, da die von ihnen übermittelten Beweismittel keine Feststellung zusätzlicher, die Schwere der Zuwiderhandlung erhöhender Tatsachen ermöglicht hätten (Erwägungsgründe 1093 bis 1096 des angefochtenen Beschlusses).

34      Die Kommission setzte daher den Gesamtbetrag der Geldbußen für die Klägerinnen auf 28 424 000 Euro fest (1139. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses).

[nicht wiedergegeben]

II.    Verfahren und Anträge der Parteien

36      Mit Klageschrift, die am 4. Juni 2018 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, haben die Klägerinnen die vorliegende Klage erhoben.

37      Die Klagebeantwortung der Kommission ist am 27. September 2018 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen.

38      Die Erwiderung und die Gegenerwiderung sind am 21. November 2018 und am 29. Januar 2019 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen.

39      Auf Vorschlag der Zweiten Kammer hat das Gericht beschlossen, die Rechtssache nach Art. 28 seiner Verfahrensordnung an einen erweiterten Spruchkörper zu verweisen.

40      Im Zuge einer Änderung der Besetzung der Kammern des Gerichts ist die Berichterstatterin der Neunten erweiterten Kammer zugeteilt worden, der die vorliegende Rechtssache daher gemäß Art. 27 Abs. 5 der Verfahrensordnung zugewiesen worden ist.

41      Auf Vorschlag der Berichterstatterin hat das Gericht (Neunte erweiterte Kammer) beschlossen, das mündliche Verfahren zu eröffnen, und hat den Parteien im Rahmen prozessleitender Maßnahmen nach Art. 89 der Verfahrensordnung schriftliche Fragen gestellt und sie aufgefordert, diese in der mündlichen Verhandlung zu beantworten.

42      Die Parteien haben in der Sitzung vom 21. Oktober 2020 mündlich verhandelt und die schriftlichen und mündlichen Fragen des Gerichts beantwortet.

43      Nach dem Tod von Richter Berke am 1. August 2021 haben die drei Richter, die das vorliegende Urteil unterzeichnet haben, gemäß den Art. 22 und 24 Abs. 1 der Verfahrensordnung die Beratungen fortgesetzt.

44      Die Klägerinnen beantragen,

–        den angefochtenen Beschluss für nichtig zu erklären, soweit er sie betrifft, und insbesondere Art. 1 Buchst. h, Art. 2 Buchst. k und l sowie Art. 4 des angefochtenen Beschlusses für nichtig zu erklären;

–        die gegen sie verhängten Geldbußen herabzusetzen;

–        der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

45      Die Kommission beantragt,

–        die Klage abzuweisen;

–        den Klägerinnen die Kosten aufzuerlegen.

III. Rechtliche Würdigung

[nicht wiedergegeben]

B.      Zur Begründetheit

53      Die Klägerinnen stützen die Beantragung der Nichtigerklärung der gegen sie verhängten Geldbußen und der Herabsetzung dieser Geldbußen auf zwei Klagegründe. Der erste Klagegrund betrifft die Weigerung der Kommission, den Klägerinnen wegen der von ihnen übermittelten Beweise für die Schwere der Zuwiderhandlung erhöhende Tatsachen einen Teilerlass der Geldbuße zu gewähren. Der zweite Klagegrund richtet sich gegen die Weigerung der Kommission, von der in den Leitlinien von 2006 vorgesehenen allgemeinen Methode abzuweichen und eine Ermäßigung der Geldbuße nach Ziff. 37 dieser Leitlinien zu gewähren.

1.      Zu den Anträgen auf Nichtigerklärung des angefochtenen Beschlusses

[nicht wiedergegeben]

a)      Zum ersten Klagegrund: Weigerung der Kommission, den Klägerinnen wegen der von ihnen übermittelten Beweise für die Schwere der Zuwiderhandlung erhöhende Tatsachen einen Teilerlass der Geldbuße zu gewähren

59      Im Rahmen des ersten Klagegrundes machen die Klägerinnen im Wesentlichen geltend, die Kommission habe es zu Unrecht abgelehnt, ihnen einen Teilerlass der Geldbuße nach Rn. 26 Abs. 3 der Mitteilung über Zusammenarbeit von 2006 zu gewähren, da es der Kommission durch die von ihnen zu den EKK- und den CUP-Treffen übermittelten Beweise möglich gewesen wäre, die Schwere der Zuwiderhandlung zu erhöhen.

[nicht wiedergegeben]

2)      Zum zweiten Teil des ersten Klagegrundes: Rechtsfehler bei der Anwendung von Rn. 26 Abs. 3 der Mitteilung über Zusammenarbeit von 2006

[nicht wiedergegeben]

i)      Zur ersten Rüge: Rechtsfehler der Kommission bei der Feststellung der Verantwortlichkeit der Klägerinnen für ihre Teilnahme an den EKK-Treffen und den CUP-Treffen

78      Die Klägerinnen machen geltend, die Kommission habe die von ihnen zu den CUP-Treffen und den EKK-Treffen übermittelten Beweise zu Unrecht herangezogen, um ihre Verantwortlichkeit für sämtliche Teile der Zuwiderhandlung, einschließlich dieser Treffen, festzustellen. Die Klägerinnen seien nämlich die Ersten gewesen, die Beweise für die CUP-Treffen übermittelt hätten, von deren Existenz die Kommission bis zu diesem Zeitpunkt nichts gewusst habe. Außerdem hätten ausschließlich die Klägerinnen Beweise für die EKK-Treffen vorgelegt.

79      Die Kommission tritt diesem Vorbringen entgegen.

80      Im vorliegenden Fall hat die Kommission zum einen die Verantwortlichkeit der ersten Klägerin aufgrund ihrer unmittelbaren Teilnahme am Kartell vom 26. Juni 1998 bis zum 23. April 2012 und der zweiten Klägerin in ihrer Eigenschaft als Muttergesellschaft der ersten Klägerin für den Zeitraum vom 1. Februar 2007 bis zum 23. April 2012 festgestellt (siehe oben, Rn. 17 und 18).

81      Zum anderen war die Kommission der Ansicht, dass nur die Klägerinnen Beweise für die wettbewerbswidrigen Kontakte in den Jahren 1998 bis 2004 übermittelt hätten, mit Ausnahme eines Kontakts im Laufe des Jahres 2003, und dass es ihr aufgrund dieser Beweise möglich gewesen sei, die Dauer der Zuwiderhandlung um den Zeitraum vom 26. Juni 1998 bis zum 28. August 2003 zu erweitern (1080. Erwägungsgrund sowie Fn. 1708 und 1709 des angefochtenen Beschlusses).

82      Außerdem ist die Kommission davon ausgegangen, dass die Klägerinnen als Erste Beweise zu den CUP-Treffen übermittelt hätten (Erwägungsgründe 1080 und 1096 sowie Fn. 1710 des angefochtenen Beschlusses) und dass diese Beweise es ihr ermöglicht hätten, einen weiteren funktionalen Aspekt des Kartells aufzudecken, nämlich Existenz, Art und Inhalt der zwischen 2006 und 2008 abgehaltenen CUP-Treffen (1080. Erwägungsgrund und Fn. 1710 des angefochtenen Beschlusses).

83      Auf der Grundlage dieser Erwägungen hat die Kommission zum einen der ersten Klägerin gemäß Rn. 26 Abs. 3 der Mitteilung über Zusammenarbeit von 2006 einen Teilerlass der Geldbuße für den Zeitraum der Zuwiderhandlung vom 26. Juni 1998 bis zum 28. August 2003 gewährt. Obwohl die Kommission die Verantwortlichkeit der ersten Klägerin wegen ihrer unmittelbaren Teilnahme am Kartell im Zeitraum vom 26. Juni 1998 bis zum 23. April 2012 festgestellt hat, hat sie nämlich den Zeitraum vom 26. Juni 1998 bis zum 28. August 2003 bei der Festlegung des Multiplikators für die Dauer der Beteiligung an der Zuwiderhandlung nicht berücksichtigt (siehe oben, Rn. 17 und 26).

84      Die Kommission war also der Ansicht, dass der Zeitraum, der dem für die Dauer der Zuwiderhandlung gewährten Teilerlass der Geldbuße entspreche, den Zeitraum umfasse, in dem sämtliche EKK-Treffen mit Ausnahme des Treffens vom 7. November 2003 stattgefunden hätten (vgl. Erwägungsgründe 78 und 80 und Fn. 128 des angefochtenen Beschlusses sowie oben, Rn. 12 und 26).

85      Zum anderen vertrat die Kommission die Auffassung, dass die von den Klägerinnen übermittelten Beweise zu den EKK-Treffen und den CUP‑Treffen keine Feststellung zusätzlicher, die Schwere der Zuwiderhandlung erhöhender Tatsachen ermöglicht hätten. Folglich gewährte die Kommission den Klägerinnen keinen Teilerlass wegen der Schwere der Zuwiderhandlung nach Rn. 26 Abs. 3 der Mitteilung über Zusammenarbeit von 2006 (siehe oben, Rn. 33).

86      Im Übrigen hat die Kommission die Klägerinnen aufgrund der Gesamtheit der von ihnen übermittelten Beweise als das zweite Unternehmen betrachtet, das Beweismittel mit einem erheblichen Mehrwert vorgelegt habe (Erwägungsgründe 1082 und 1083 des angefochtenen Beschlusses). Folglich gewährte die Kommission den Klägerinnen gemäß Rn. 26 Abs. 1 zweiter Gedankenstrich der Mitteilung über Zusammenarbeit von 2006 eine Ermäßigung der andernfalls gegen sie zu verhängenden Geldbuße um 30 % (siehe oben, Rn. 32).

87      In diesem Zusammenhang ist festzustellen, dass die Kommission entgegen dem Vorbringen der Klägerinnen keinen Fehler begangen hat, als sie diese wie oben in Rn. 80 beschrieben für die Zuwiderhandlung haftbar machte.

88      Der Teilerlass der Geldbuße nach Rn. 26 Abs. 3 der Mitteilung über Zusammenarbeit von 2006 betrifft nämlich nur die Höhe der Geldbuße. Sind also die Voraussetzungen für einen solchen Teilerlass erfüllt, hat dies wie oben in Rn. 75 ausgeführt, lediglich zur Folge, dass sich die Kommission bei der Bestimmung der Schwere oder der Dauer der Zuwiderhandlung des Unternehmens, das einen Antrag auf Kronzeugenbehandlung gestellt hat, nicht auf die betreffenden Beweismittel stützen kann. In anderen Worten werden in diesem Fall die entsprechenden Umstände von der Kommission bei der Festsetzung der Höhe der Geldbuße nicht berücksichtigt.

89      Folglich wirkt sich der Teilerlass der Geldbuße nach Rn. 26 Abs. 3 der Mitteilung über Zusammenarbeit von 2006 nicht auf den Umfang der Verantwortlichkeit für die Zuwiderhandlung aus, die den Unternehmen, denen ein solcher Erlass gewährt wird, zur Last gelegt wird.

[nicht wiedergegeben]

91      Die erste Rüge des zweiten Teils des ersten Klagegrundes, mit der geltend gemacht wird, die Kommission habe einen Rechtsfehler begangen, als sie die Verantwortlichkeit der Klägerinnen für ihre Teilnahme an den EKK-Treffen und den CUP-Treffen festgestellt habe, ist daher zurückzuweisen.

ii)    Zur zweiten Rüge: Rechtsfehler der Kommission bei der Feststellung, dass sich die von den Klägerinnen übermittelten Beweise nicht auf die Schwere der Zuwiderhandlung ausgewirkt hätten

92      Die Klägerinnen wenden sich gegen die Feststellung der Kommission in den Erwägungsgründen 1094 und 1096 des angefochtenen Beschlusses, dass die von ihnen übermittelten Beweise zu den EKK-Treffen und den CUP-Treffen keinen Einfluss auf die Schwere der Zuwiderhandlung gehabt hätten. Diese Beweise hätten, so die Klägerinnen, den Nachweis geliefert, dass die Zuwiderhandlung auch Preisabsprachen umfasst, sich also nicht auf Gespräche beschränkt habe, bei denen es um Informationen über Preise, Angebot und Nachfrage gegangen sei. Außerdem zeigten diese Beweise, dass es einen Melde- und einen Überwachungsmechanismus gegeben habe, um die Einhaltung der Preisabsprachen durch die beteiligten Unternehmen sicherzustellen. Diese Beweise seien daher für die Erhöhung der Schwere der Zuwiderhandlung ausschlaggebend gewesen. Zur Stützung ihres Vorbringens berufen sich die Klägerinnen auf die Urteile vom 21. Januar 2016, Galp Energía España u. a./Kommission (C‑603/13 P, EU:C:2016:38), und vom 26. April 2007, Bolloré u. a./Kommission (T‑109/02, T‑118/02, T‑122/02, T‑125/02, T‑126/02, T‑128/02, T‑129/02, T‑132/02 und T‑136/02, EU:T:2007:115).

93      Die Kommission tritt diesem Vorbringen entgegen.

94      Wie oben in den Rn. 73 und 74 ausgeführt, setzt die Gewährung eines Teilerlasses der Geldbuße nach Rn. 26 Abs. 3 der Mitteilung über Zusammenarbeit von 2006 voraus, dass mehrere Voraussetzungen erfüllt sind, nämlich dass das in Rede stehende Unternehmen als erstes Unternehmen zwingende Beweise im Sinne von Rn. 25 dieser Mitteilung übermittelt hat, dass diese Beweise die Feststellung zusätzlicher Tatsachen ermöglichen müssen, die über das hinausgehen, was die Kommission nachweisen kann, und dass diese zusätzlichen Tatsachen die Schwere oder die Dauer der Zuwiderhandlung erhöhen.

95      Daraus folgt, dass es für die Anwendung von Rn. 26 Abs. 3 der Mitteilung über Zusammenarbeit von 2006 nicht genügt, dass Beweismittel im Sinne von Rn. 25 dieser Mitteilung zwingend sind. Vielmehr müssen sie der Kommission auch die Feststellung zusätzlicher, die Schwere oder Dauer der Zuwiderhandlung erhöhender Tatsachen ermöglichen (Urteil vom 29. Februar 2016, Deutsche Bahn u. a./Kommission, T‑267/12, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:110, Rn. 405).

96      Im vorliegenden Fall war die Kommission der Ansicht, dass allein die erste Klägerin Beweise für die EKK-Treffen vorgelegt habe und dass die Klägerinnen als Erste Beweise für die CUP-Treffen übermittelt hätten. Die Kommission konnte dank der von der ersten Klägerin zu den EKK-Treffen übermittelten Beweise die Dauer der Zuwiderhandlung ausweiten und gewährte ihr daher einen Teilerlass der Geldbuße für den Zeitraum vom 26. Juni 1998 bis zum 28. August 2003 (siehe oben, Rn. 80 bis 84).

97      Die Kommission vertrat jedoch auch die Auffassung, dass diese Beweise, insbesondere jene zu den CUP-Treffen, keine Feststellung zusätzlicher, die Schwere der Zuwiderhandlung erhöhender Tatsachen ermöglicht hätten (Erwägungsgründe 1094 und 1096 des angefochtenen Beschlusses). Folglich gewährte sie den Klägerinnen keinen Teilerlass der Geldbuße wegen der Schwere der Zuwiderhandlung (siehe oben, Rn. 85).

98      Insoweit geht aus dem angefochtenen Beschluss hervor, dass die Parteien nach Ansicht der Kommission während der gesamten Dauer der Kartellexistenz Informationen über Preise, Angebot und Nachfrage ausgetauscht hätten und dass die Unternehmen bei bestimmten EKK‑ und CUP-Treffen Preisabsprachen getroffen hätten. Sowohl die abgestimmten Verhaltensweisen als auch die Preisabsprachen seien jedoch als Ausprägungen des wettbewerbswidrigen Verhaltens im vorliegenden Fall Ausdruck desselben schweren Verstoßes gegen Art. 101 Abs. 1 AEUV. Dass die Parteien nicht nur ihre Verhaltensweisen abgestimmt, sondern auch Vereinbarungen getroffen hätten, habe somit keinen Einfluss auf die Schwere der Zuwiderhandlung. Außerdem unterschieden sich die EKK-Treffen und die CUP-Treffen der Kommission zufolge nicht wesentlich von den anderen oben in Rn. 12 genannten multilateralen Treffen, die Teil derselben einheitlichen und fortgesetzten Zuwiderhandlung sind, die Gegenstand des angefochtenen Beschlusses ist (vgl. Erwägungsgründe 72, 1094 und 1096 des angefochtenen Beschlusses).

99      Insbesondere habe die Offenlegung der CUP-Treffen durch die Klägerinnen aufgrund des Zeitraums, in dem sie stattgefunden hätten, und da sie gleicher Art gewesen seien wie die MK-Treffen und parallel zu diesen stattgefunden hätten, nicht zu einer Erhöhung der Schwere oder der Dauer der Zuwiderhandlung geführt (vgl. 1096. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses).

100    Ebenso war die Kommission hinsichtlich der Überwachung im Rahmen der CUP-Treffen der Ansicht, dass diese keine Besonderheit des Kartells sei, die sich auf die Schwere der Zuwiderhandlung auswirken könnte, was insbesondere daran liege, dass die Unternehmen ihr wechselseitiges Verhalten generell und auch außerhalb der CUP-Treffen überwachten (vgl. 716. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses).

101    Die Kommission ist daher zu dem Schluss gelangt, dass sich weder die EKK-Treffen noch die CUP-Treffen von den anderen Ausprägungen des wettbewerbswidrigen Verhaltens im vorliegenden Fall unterschieden, die allesamt abgestimmte Verhaltensweisen und/oder Preisabsprachen darstellten, die Teil desselben schweren Verstoßes gegen Art. 101 Abs. 1 AEUV seien. Speziell zu den CUP-Treffen hat die Kommission festgestellt, dass die Zuwiderhandlung auch ohne diese Treffen genauso lang angedauert und eine ebenso schwere Zuwiderhandlung gegen die Wettbewerbsregeln dargestellt hätte.

102    Das Vorbringen der Klägerinnen stellt diese Schlussfolgerungen nicht in Frage.

103    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass der Begriff der Vereinbarung im Sinne von Art. 101 Abs. 1 AEUV, wie er in der Rechtsprechung ausgelegt worden ist, durch das Vorliegen einer Willensübereinstimmung zwischen mindestens zwei Parteien gekennzeichnet ist, deren Ausdrucksform unerheblich ist, sofern sie den Willen der Parteien getreu wiedergibt (vgl. Urteil vom 16. Juni 2015, FSL u. a./Kommission, T‑655/11, EU:T:2015:383, Rn. 413 und die dort angeführte Rechtsprechung).

104    Bei den aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen im Sinne dieser Bestimmung handelt es sich um eine Form der Koordinierung zwischen Unternehmen, die zwar noch nicht bis zum Abschluss eines Vertrags im eigentlichen Sinne gediehen ist, jedoch bewusst eine praktische Zusammenarbeit an die Stelle des mit Risiken verbundenen Wettbewerbs treten lässt (vgl. Urteil vom 16. Juni 2015, FSL u. a./Kommission, T‑655/11, EU:T:2015:383, Rn. 414 und die dort angeführte Rechtsprechung).

105    Nach ständiger Rechtsprechung erfassen die Begriffe Vereinbarung und abgestimmte Verhaltensweise nach Art. 101 Abs. 1 AEUV Formen der Kollusion, die in ihrer Art übereinstimmen und sich nur in ihrer Intensität und ihren Ausdrucksformen unterscheiden (vgl. Urteil vom 5. Dezember 2013, Solvay Solexis/Kommission, C‑449/11 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2013:802, Rn. 52 und die dort angeführte Rechtsprechung; vgl. in diesem Sinne auch Urteil vom 8. Juli 1999, Kommission/Anic Partecipazioni, C‑49/92 P, EU:C:1999:356, Rn. 132).

106    Folglich umfassen die Tatbestände der Vereinbarung und der abgestimmten Verhaltensweise teilweise unterschiedliche Merkmale, sind aber untereinander nicht unvereinbar. Die Kommission ist somit nicht verpflichtet, jede der festgestellten Verhaltensweisen als Vereinbarung oder abgestimmte Verhaltensweise einzustufen, sondern kann völlig zu Recht einige dieser Verhaltensweisen als „Vereinbarungen“ und andere als „abgestimmte Verhaltensweisen“ qualifizieren (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 8. Juli 1999, Kommission/Anic Partecipazioni, C‑49/92 P, EU:C:1999:356, Rn. 132, und vom 16. Juni 2015, FSL u. a./Kommission, T‑655/11, EU:T:2015:383, Rn. 453).

107    Die doppelte Qualifizierung der Zuwiderhandlung als Vereinbarung „und/oder“ abgestimmte Verhaltensweise ist also so zu verstehen, dass sie sich auf einen Komplex von Einzelakten bezieht, von denen einige als Vereinbarung und andere als abgestimmte Verhaltensweise im Sinne von Art. 101 Abs. 1 AEUV anzusehen sind, der für diesen Typ einer komplexen Zuwiderhandlung keine spezifische Qualifizierung vorschreibt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 17. Mai 2013, MRI/Kommission, T‑154/09, EU:T:2013:260, Rn. 165 und die dort angeführte Rechtsprechung).

108    So verhält es sich auch im vorliegenden Fall. Mit dem angefochtenen Beschluss hat die Kommission nämlich das Vorliegen einer einheitlichen und fortgesetzten Zuwiderhandlung gegen Art. 101 AEUV und Art. 53 des EWR-Abkommens festgestellt, die aus Vereinbarungen und/oder aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen besteht, die die Koordinierung der Preispolitik auf dem Gebiet der Aluminium- und Tantal-Elektrolytkondensatoren zum Gegenstand hatten (siehe oben, Rn. 9 und 10).

109    Insbesondere geht aus den Erwägungsgründen 704 bis 743 des angefochtenen Beschlusses hervor, dass es nach Ansicht der Kommission nicht angezeigt war, die Verhaltensweisen als Vereinbarung oder abgestimmte Verhaltensweise einzustufen, da die in Rede stehende Zuwiderhandlung komplex und von langer Dauer gewesen sei. Hierzu stellte die Kommission zunächst fest, dass die oben in den Rn. 12 und 13 genannten wettbewerbswidrigen Kontakte alle das gleiche wettbewerbswidrige Ziel verfolgt hätten, nämlich die Koordinierung der Preispolitik. Sodann wies die Kommission darauf hin, dass die Verhaltensweisen der Unternehmen sowohl den Austausch von Informationen über Preise als auch den Austausch von Informationen über Angebot und Nachfrage und den Abschluss von Preisabsprachen in Verbindung mit einem Überwachungsmechanismus umfasst hätten, um deren Anwendung sicherzustellen. Zudem sei dieser Überwachungsmechanismus keine Besonderheit des Kartells, da die Unternehmen ihr wechselseitiges Verhalten unabhängig vom Bestehen eines solchen Mechanismus generell überwachten. Schließlich ging die Kommission davon aus, dass diese Verhaltensweisen in Form von Vereinbarungen und/oder abgestimmten Verhaltensweisen entsprechend einem Gesamtplan erfolgt seien, mit dem ein einziges wettbewerbswidriges Ziel verfolgt worden sei.

110    Zwar nennt die Kommission im angefochtenen Beschluss die EKK‑Treffen und die CUP-Treffen als Beispiele für multilaterale Treffen, in deren Rahmen die Unternehmen Preisabsprachen getroffen und einen Überwachungsmechanismus geschaffen hätten, um deren Umsetzung zu gewährleisten (vgl. 715. Erwägungsgrund Buchst. c des angefochtenen Beschlusses).

111    Gleichwohl war sie der Ansicht, dass alle oben in Rn. 12 genannten multilateralen Treffen gemeinsame Merkmale aufwiesen und dass das Ziel der Gespräche, die bei diesen multilateralen Treffen geführt worden seien, über die gesamte Dauer der Zuwiderhandlung gleich oder weitgehend ähnlich geblieben sei (Erwägungsgründe 70 bis 72 und 741 des angefochtenen Beschlusses). Zudem sei der Überwachungsmechanismus keine Besonderheit des Kartells, da sich die Unternehmen auch außerhalb dieses Mechanismus generell gegenseitig überwachten (716. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses).

112    Somit ist im Licht der oben in den Rn. 105 bis 107 angeführten Rechtsprechung festzustellen, dass die Kommission im Rahmen der vorliegenden komplexen Zuwiderhandlung, an der mehrere Unternehmen beteiligt waren, die über mehrere Jahre ein gemeinsames Ziel der Koordinierung der Preispolitik verfolgten, nicht verpflichtet war, jede einzelne Zuwiderhandlung als Vereinbarung oder abgestimmte Verhaltensweise einzustufen. Beide Formen der Zuwiderhandlung sind jedenfalls von Art. 101 AEUV umfasst.

113    Daraus folgt, dass im vorliegenden Fall nicht zwischen einer angeblich erhöhten Schwere der „Vereinbarungen“ und einer geringeren Schwere der „abgestimmten Verhaltensweisen“ unterschieden werden kann. In einem Fall wie dem vorliegenden, in dem die Zuwiderhandlungen ohne Unterscheidung als Vereinbarungen „und/oder“ abgestimmte Verhaltensweisen eingestuft wurden, wobei jede davon das Vorliegen einer komplexen, einheitlichen und fortgesetzten Zuwiderhandlung gegen Art. 101 AEUV bestätigt, kann durch eine genaue Einstufung dieser Verhaltensweisen als Vereinbarungen oder aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen nicht die Schwere jedes einzelnen Verhaltens unterschieden werden.

114    Das Gegenteil ist der Fall – eine genaue Einstufung jedes einzelnen wettbewerbswidrigen Verhaltens, das einen Bestandteil des Kartells darstellt, als Vereinbarung oder abgestimmte Verhaltensweise kann sich nicht auf die Schwere der Zuwiderhandlung auswirken, da beide Arten von Zuwiderhandlungen von Art. 101 Abs. 1 AEUV erfasst sind und diese Vorschrift keine spezifische Einstufung für einen komplexen Verstoß wie den vorliegenden vorsieht.

115    Im Übrigen ist festzustellen, dass die von den Klägerinnen angeführten Urteile vom 21. Januar 2016, Galp Energía España u. a./Kommission (C‑603/13 P, EU:C:2016:38), und vom 26. April 2007, Bolloré u. a./Kommission (T‑109/02, T‑118/02, T‑122/02, T‑125/02, T‑126/02, T‑128/02, T‑129/02, T‑132/02 und T‑136/02, EU:T:2007:115), ihren Standpunkt nicht stützen. Im Unterschied zur vorliegenden Rechtssache betrafen die Rechtssachen, in denen die beiden genannten Urteile ergangen sind, Sachverhalte mit einer weniger ausgeprägten oder gar überhaupt nicht erfolgten Teilnahme an bestimmten Aspekten des Kartells wie einem Ausgleichsmechanismus oder einem System der Überwachung (vgl. Urteile vom 21. Januar 2016, Galp Energía España u. a./Kommission, C‑603/13 P, EU:C:2016:38, Rn. 28, 29, 78, 86 und 93, und vom 26. April 2007, Bolloré u. a./Kommission, T‑109/02, T‑118/02, T‑122/02, T‑125/02, T‑126/02, T‑128/02, T‑129/02, T‑132/02 und T‑136/02, EU:T:2007:115, Rn. 418, 439, 563 und 566). Desgleichen ist im Unterschied zu den genannten Rechtssachen im vorliegenden Fall kein System der Überwachung oder ein anderer eigenständiger Mechanismus als eigener Bestandteil der vom angefochtenen Beschluss erfassten Zuwiderhandlung festgestellt worden.

116    Im vorliegenden Fall geht aus dem angefochtenen Beschluss hervor, dass die Kommission zum einen den nach Maßgabe der Schwere der Zuwiderhandlung zu bestimmenden Anteil am Umsatz auf 16 % festgesetzt hat. Dabei hat sie die Art der Zuwiderhandlung berücksichtigt, also den Umstand, dass diese aus horizontalen „Absprachen“ zur Koordinierung der Preise bestanden habe, die zu den schwerwiegendsten Verstößen gegen Art. 101 AEUV gehörten. Außerdem hat sie das räumliche Ausmaß der Zuwiderhandlung berücksichtigt und darauf hingewiesen, dass sich diese auf das gesamte Gebiet des EWR erstreckt habe (siehe oben, Rn. 24).

117    Zum anderen war die Kommission der Ansicht, dass der bei den CUP‑Treffen erörterte Überwachungsmechanismus keine Besonderheit des Kartells darstelle, da sich die Unternehmen unabhängig von diesem Mechanismus generell gegenseitig überwachten (siehe oben, Rn. 111).

118    Anders als in den Rechtssachen, in denen die oben in Rn. 115 angeführten Urteile ergangen sind, hat die im vorliegenden Fall in Rede stehende Zuwiderhandlung neben der Gesamtheit von Vereinbarungen und/oder aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen zur Koordinierung der Preispolitik, die diese Zuwiderhandlung bilden, keine weiteren eigenständigen Bestandteile. Insbesondere waren die CUP‑Treffen Teil der Vereinbarungen und/oder aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen und wiesen keine Besonderheiten auf, die sich speziell auf die Schwere der Zuwiderhandlung auswirken könnten (siehe oben, Rn. 98 und 99).

119    Nach alledem ist festzustellen, dass die Kommission keinen Fehler begangen hat, als sie befand, dass die Klägerinnen keine Beweise übermittelt hätten, anhand deren zusätzliche, die Schwere der Zuwiderhandlung erhöhende Tatsachen festgestellt werden könnten.

120    Die zweite Rüge des zweiten Teils des ersten Klagegrundes ist somit zurückzuweisen.

[nicht wiedergegeben]

3)      Zum dritten Teil des ersten Klagegrundes: Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung

131    Im Rahmen des dritten Teils des ersten Klagegrundes machen die Klägerinnen geltend, die Kommission hätte ihnen eine Ermäßigung des Grundbetrags der Geldbuße um mindestens 3 % gewähren müssen, was der Ermäßigung entspreche, die sie den Unternehmen gewährt habe, deren Teilnahme an bestimmten Arten von Treffen nicht nachgewiesen worden sei, nämlich Sanyo, NEC Tokin (NEC Corp. und Tokin Corp.), Matsuo und Nichicon. Da sie dies nicht getan habe, habe die Kommission die Kartellteilnehmer, die in Bezug auf bestimmte Arten von Treffen tatsächliche Elemente der Zuwiderhandlung verheimlicht hätten, besser behandelt als die Klägerinnen, die die Existenz einer dieser Arten von Treffen offengelegt hätten.

132    Die Kommission tritt diesem Vorbringen entgegen.

[nicht wiedergegeben]

134    Im vorliegenden Fall beruht das Vorbringen der Klägerinnen auf einem fehlerhaften Vergleich zwischen dem Begriff des Teilerlasses der Geldbuße im Sinne von Rn. 26 Abs. 3 der Mitteilung über Zusammenarbeit von 2006 und mildernden Umständen, die von der Kommission zu berücksichtigen sind, wie jene nach Ziff. 29 der Leitlinien von 2006.

135    Erstens ist die Situation der Klägerinnen in tatsächlicher Hinsicht nicht mit jener der anderen von ihnen genannten Kartellteilnehmer vergleichbar.

136    Zum einen ist zur Teilnahme an den CUP-Treffen und den MK‑Treffen festzustellen, dass die erste Klägerin nach Ansicht der Kommission zu den Teilnehmern gehörte (vgl. Erwägungsgründe 88 und 95 des angefochtenen Beschlusses), was die Klägerinnen im Übrigen nicht bestreiten.

137    Dagegen war die Kommission der Ansicht, dass die Teilnahme von Sanyo, NEC Tokin und Matsuo an den CUP-Treffen nicht erwiesen sei und dass es keine Beweise gebe, dass sie davon Kenntnis gehabt hätten (Erwägungsgründe 754, 759 und 764 des angefochtenen Beschlusses). Auch die Teilnahme von Nichicon an den MK-Treffen sei nicht erwiesen, und es gebe keine Beweise, dass Nichicon davon Kenntnis gehabt habe (761. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses).

138    Zum anderen ist zur Zusammenarbeit bei der Untersuchung der Kommission festzustellen, dass die Klägerinnen Beweise übermittelt haben, die es der Kommission ermöglicht haben, Existenz, Art und Inhalt der CUP-Treffen nachzuweisen (siehe oben, Rn. 82), was bei Sanyo, NEC Tokin, Matsuo und Nichicon nicht der Fall war.

139    Folglich ist die tatsächliche Situation der Klägerinnen ganz anders gelagert als jene von Sanyo, NEC Tokin, Matsuo und Nichicon.

140    Zweitens sind die beiden Situationen rechtlich nicht vergleichbar. Zum einen hatte die Kommission zu prüfen, ob die Nichtteilnahme an bestimmten wettbewerbswidrigen Kontakten seitens Sanyo, NEC Tokin, Matsuo und Nichicon als mildernder Umstand im Sinne von Ziff. 29 der Leitlinien von 2006 zu berücksichtigen war. Zum anderen ging es im Rahmen der Mitteilung über Zusammenarbeit von 2006 für die Kommission darum, zu beurteilen, ob die Zusammenarbeit der Klägerinnen bei ihrer Untersuchung dazu führen musste, ihnen einen Teilerlass der Geldbuße zu gewähren.

141    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass der Betroffene bei Zuwiderhandlungen, die in den Anwendungsbereich der Mitteilung über Zusammenarbeit von 2006 fallen, der Kommission grundsätzlich nicht mit Erfolg vorwerfen kann, dass sie den Umfang seiner Zusammenarbeit nicht außerhalb des rechtlichen Rahmens dieser Mitteilung als mildernden Umstand berücksichtigt habe (vgl. Urteil vom 29. Februar 2016, EGL u. a./Kommission, T‑251/12, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:114, Rn. 190 und die dort angeführte Rechtsprechung).

142    Daher kann die Zusammenarbeit der Klägerinnen nicht außerhalb des Anwendungsbereichs der Mitteilung über Zusammenarbeit von 2006, insbesondere nicht als mildernder Umstand im Sinne von Ziff. 29 der Leitlinien von 2006, gewertet werden. Nach dem vierten Gedankenstrich dieser Ziffer kann der Umstand, dass das betroffene Unternehmen außerhalb des Anwendungsbereichs der Mitteilung über den Erlass und die Ermäßigung von Geldbußen in Kartellsachen und über seine rechtliche Verpflichtung zur Zusammenarbeit hinaus aktiv mit der Kommission zusammenarbeitet, als mildernder Umstand gewertet werden, der zu einer Verringerung des Grundbetrags der Geldbuße führen kann.

143    Im Übrigen sind entgegen dem, was sich aus dem Vorbringen der Klägerinnen zu ergeben scheint, die Voraussetzungen für die Anwendung mildernder Umstände keineswegs mit den Voraussetzungen für die Gewährung eines Teilerlasses der Geldbuße vergleichbar, insbesondere was die Beurteilung der Schwere des Sachverhalts betrifft.

144    Nach der Rechtsprechung kann die Kommission die relative Schwere der Beteiligung eines Unternehmens an einer Zuwiderhandlung und die besonderen Umstände des Falles entweder bei der Beurteilung der Schwere der Zuwiderhandlung im Sinne von Art. 23 der Verordnung Nr. 1/2003 oder aber bei der Anpassung des Grundbetrags anhand mildernder und erschwerender Umstände berücksichtigen (Urteil vom 11. Juli 2013, Team Relocations u. a./Kommission, C‑444/11 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2013:464, Rn. 104 und 105; vgl. auch Urteil vom 26. Januar 2017, Laufen Austria/Kommission, C‑637/13 P, EU:C:2017:51, Rn. 71 und die dort angeführte Rechtsprechung).

145    Dagegen geht aus Rn. 26 Abs. 3 der Mitteilung über Zusammenarbeit von 2006 hervor, dass ein Teilerlass der Geldbuße insbesondere gewährt wird, wenn ein Unternehmen, das einen Antrag auf Kronzeugenbehandlung gestellt hat, der Kommission Beweise übermittelt, die diese zur Feststellung zusätzlicher, die Schwere der Zuwiderhandlung erhöhender Tatsachen heranzieht; insoweit geht es um die generelle Schwere der Zuwiderhandlung.

146    Im vorliegenden Fall wurde zum einen durch die Ermäßigung von 3 %, die Sanyo, NEC Tokin, Matsuo und Nichicon gewährt wurde, der relativen Schwere ihrer Beteiligung an der Zuwiderhandlung und auch ihrer Nichtteilnahme an bestimmten Arten von Treffen Rechnung getragen.

147    Zum anderen wurde die Weigerung, den Klägerinnen einen Teilerlass der Geldbuße wegen der Schwere der Zuwiderhandlung zu gewähren, damit begründet, dass insbesondere die Beweise zu den CUP-Treffen der Kommission keine Erhöhung der generellen Schwere der Zuwiderhandlung ermöglicht hätten (siehe oben, Rn. 33 und 97).

148    Daraus folgt, dass eine weniger günstige Behandlung der Klägerinnen im vorliegenden Fall nicht ersichtlich ist, da ihre Situation weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht mit jener der oben genannten Unternehmen vergleichbar ist.

149    Der dritte Teil des ersten Klagegrundes und damit der erste Klagegrund insgesamt sind daher zurückzuweisen.

b)      Zum zweiten Klagegrund: Weigerung der Kommission, von der in den Leitlinien von 2006 vorgesehenen allgemeinen Methode abzuweichen und eine Ermäßigung der Geldbuße nach Ziff. 37 dieser Leitlinien zu gewähren

[nicht wiedergegeben]

2)      Zum zweiten Teil des zweiten Klagegrundes: Rechtsfehler und Verstoß gegen die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit, der Gleichbehandlung und der individuellen Zumessung von Strafen und Sanktionen

169    Mit dem zweiten Teil des zweiten Klagegrundes machen die Klägerinnen einen Rechtsfehler sowie einen Verstoß gegen die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit, der Gleichbehandlung und der individuellen Zumessung von Strafen und Sanktionen geltend, soweit sich die Kommission geweigert habe, von der in den Leitlinien von 2006 vorgesehenen allgemeinen Methode abzuweichen und ihnen nach Ziff. 37 dieser Leitlinien eine zusätzliche Ermäßigung der Geldbuße zu gewähren.

[nicht wiedergegeben]

174    Die Kommission wendet im Wesentlichen ein, dass sie im vorliegenden Fall nicht verpflichtet gewesen sei, von der allgemeinen, in den Leitlinien von 2006 vorgesehenen Methode abzuweichen.

175    Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die Leitlinien von 2006, wie oben in Rn. 58 ausgeführt, eine Verhaltensnorm darstellen, die einen Hinweis auf die zu befolgende Verwaltungspraxis enthält und von der die Kommission im Einzelfall nicht ohne Angabe von Gründen abweichen kann, die insbesondere mit dem Grundsatz der Gleichbehandlung vereinbar sein müssen.

176    Des Weiteren ist daran zu erinnern, welche Schritte die Kommission vollzogen hat, um die Höhe der gegen die Klägerinnen verhängten Geldbußen zu berechnen. Insoweit ergibt sich aus den Akten, dass zunächst der Grundbetrag der gegen die erste Klägerin zu verhängenden Geldbuße ohne Berücksichtigung des Zeitraums vom 26. Juni 1998 bis zum 28. August 2003 berechnet wurde, da die Kommission ihr für diesen Zeitraum einen Teilerlass der Geldbuße nach Rn. 26 Abs. 3 der Mitteilung über Zusammenarbeit von 2006 gewährt hatte (siehe oben, Rn. 26).

177    So setzte die Kommission im Anschluss an die oben in den Rn. 21 bis 27 dargelegten Schritte den Grundbetrag der gegen die erste Klägerin zu verhängenden Geldbuße auf 61 434 000 Euro und den Grundbetrag der gegen die zweite Klägerin zu verhängenden Geldbuße auf 39 598 000 Euro fest.

178    Da der Grundbetrag der gegen die erste Klägerin zu verhängenden Geldbuße 10 % des im vorausgegangenen Geschäftsjahr erzielten Umsatzes überstieg, setzte die Kommission sodann den Grundbetrag entsprechend dieser Grenze gemäß Art. 23 Abs. 2 Unterabs. 2 der Verordnung Nr. 1/2003 auf 40 606 385 Euro herab (siehe oben, Rn. 31).

179    Schließlich ermäßigte die Kommission diesen Grundbetrag von 40 606 385 Euro gemäß Rn. 26 Abs. 1 zweiter Gedankenstrich der Mitteilung über Zusammenarbeit von 2006 um 30 %. Der Gesamtbetrag der gegen die Klägerinnen verhängten Geldbußen beläuft sich somit auf 28 424 000 Euro (siehe oben, Rn. 32 und 34).

180    Das Vorbringen der Klägerinnen ist im Licht dieser Erwägungen zu prüfen.

181    Erstens ist festzustellen, dass die Klägerinnen zu Unrecht geltend machen, aus der Rechtsprechung ergebe sich, dass die Kommission verpflichtet sei, von der in den Leitlinien von 2006 vorgesehenen allgemeinen Methode abzuweichen, da die Anwendung der in diesen Leitlinien vorgesehenen Methode dazu führe, dass die Obergrenze von 10 % des Umsatzes auf mehrere Kartellteilnehmer angewandt werde.

182    Entgegen dem Vorbringen der Klägerinnen stützt das Urteil vom 16. Juni 2011, Putters International/Kommission (T‑211/08, EU:T:2011:289), ihre Argumentation nicht. Das Gericht hat in Rn. 75 dieses Urteils zwar zunächst ausgeführt, dass die Multiplikation des nach dem Umsatz errechneten Wertes mit der Anzahl der Jahre, die das Unternehmen an der Zuwiderhandlung beteiligt war, dazu führen könnte, dass im Rahmen der Leitlinien von 2006 die Anwendung der in Art. 23 der Verordnung Nr. 1/2003 vorgesehenen Obergrenze von 10 % für die Unternehmen, die hauptsächlich auf einem einzigen Markt tätig sind und mehr als ein Jahr an einem Kartell beteiligt waren, nunmehr eher die Regel als die Ausnahme darstellt. Weiter hat das Gericht angenommen, dass sich Differenzierungen nach der Schwere oder wegen mildernder Umstände normalerweise nicht mehr auf eine Geldbuße niederschlagen können, die bei 10 % gekappt wurde.

183    In Rn. 75 des Urteils vom 16. Juni 2011, Putters International/Kommission (T‑211/08, EU:T:2011:289), hat sich das Gericht jedoch zunächst auf die Feststellung beschränkt, dass die fehlende Differenzierung, die sich aus der neuen Methode für die Berechnung der Geldbußen im Rahmen der Leitlinien von 2006 ergibt, erfordern kann, dass das Gericht seine Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung in den konkreten Fällen ausschöpft, in denen die alleinige Anwendung der Leitlinien von 2006 keine angemessene Differenzierung zulässt. Weiter hat das Gericht, wie sich ebenfalls aus dieser Rn. 75 sowie aus den Rn. 81 bis 87 des genannten Urteils ergibt, entschieden, dass die Kommission in jenem Fall zu Recht zu dem Ergebnis gelangt war, dass kein Grund vorlag, der die von den Klägerinnen beantragte Ermäßigung der Geldbuße gerechtfertigt hätte. Das Gericht hat daher angenommen, dass die Ausübung seiner Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung nicht erforderlich war.

184    Im Übrigen entsprach in der Rechtssache, in der das Urteil vom 16. Juni 2011, Putters International/Kommission (T‑211/08, EU:T:2011:289), ergangen ist, die letztlich von der Kommission verhängte Geldbuße der Höchstgeldbuße, also der Geldbuße, die der Obergrenze von 10 % des Umsatzes des vorangegangenen Geschäftsjahres entsprach. Dies ist im vorliegenden Fall anders, da den Klägerinnen nach Anwendung dieser Obergrenze noch eine Ermäßigung von 30 % auf die Geldbuße gewährt wurde, die andernfalls verhängt worden wäre (siehe oben, Rn. 32, 178 und 179).

185    Auch das Urteil vom 13. Dezember 2016, Printeos u. a./Kommission (T‑95/15, EU:T:2016:722), stützt das Vorbringen der Klägerinnen nicht. Zum einen hat das Gericht in den Rn. 50 ff. dieses Urteils nur die Frage geprüft, ob die Kommission ihrer Begründungspflicht nachgekommen war. Zum anderen hat das Gericht in Rn. 51 dieses Urteils nicht direkt auf das Urteil vom 16. Juni 2011, Putters International/Kommission (T‑211/08, EU:T:2011:289), Bezug genommen, sondern lediglich die diesbezüglichen Ausführungen der Kommission aus dem angefochtenen Beschluss wiedergegeben.

186    Das Vorbringen der Klägerinnen kann daher nicht mit Erfolg auf diese Urteile gestützt werden. Auch im Allgemeinen wird dieses Vorbringen von der Rechtsprechung nicht bestätigt.

187    So hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass es nicht gegen die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und der Gleichbehandlung verstößt, dass ein Unternehmen durch die Anwendung der Berechnungsmethode für Geldbußen nach den Leitlinien von 2006 mit einer Geldbuße belegt wird, die einen höheren Anteil an seinem Gesamtumsatz darstellt als den, den die Geldbußen darstellen, die den anderen Unternehmen jeweils auferlegt wurden. Es ist dieser Berechnungsmethode, die nicht auf dem Gesamtumsatz der betroffenen Unternehmen gründet, nämlich inhärent, dass zwischen den Unternehmen Ungleichheiten hinsichtlich des Verhältnisses zwischen diesem Umsatz und der Höhe der gegen sie verhängten Geldbußen auftreten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 7. September 2016, Pilkington Group u. a./Kommission, C‑101/15 P, EU:C:2016:631, Rn. 64).

188    Weiter geht aus der Rechtsprechung hervor, dass die Kommission, wenn gegen mehrere an derselben Zuwiderhandlung beteiligte Unternehmen Geldbußen festgesetzt werden, nicht dafür zu sorgen braucht, dass in den Endbeträgen der Geldbußen der betreffenden Unternehmen eine Differenzierung nach ihrem Gesamtumsatz zum Ausdruck kommt (vgl. Urteil vom 7. September 2016, Pilkington Group u. a./Kommission, C‑101/15 P, EU:C:2016:631, Rn. 65 und die dort angeführte Rechtsprechung).

189    Überdies hat der Gerichtshof entschieden, dass der Unterschied des Prozentsatzes, den die Geldbuße am Gesamtumsatz der betreffenden Unternehmen wegen der geringeren Diversifizierung ihrer Tätigkeit ausmacht, für sich genommen keinen ausreichenden Grund dafür darstellt, um zu rechtfertigen, dass die Kommission von der Berechnungsmethode, die sie für sich selbst festgelegt hat, abweicht. Dies liefe nämlich darauf hinaus, einige Unternehmen auf der Grundlage eines Kriteriums zu bevorteilen, das im Hinblick auf die Schwere und die Dauer der Zuwiderhandlung ohne Belang ist. Jedoch dürfen Unternehmen, die an einer gegen Art. 101 Abs. 1 AEUV verstoßenden Vereinbarung oder abgestimmten Verhaltensweise beteiligt waren, bei der Bemessung der Geldbuße nicht durch die Anwendung verschiedener Berechnungsmethoden ungleich behandelt werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 7. September 2016, Pilkington Group u. a./Kommission, C‑101/15 P, EU:C:2016:631, Rn. 66 und die dort angeführte Rechtsprechung).

190    Aus dem Vorstehenden ergibt sich, dass der Umstand, dass die Kommission die Obergrenze von 10 % des Umsatzes auf den Grundbetrag der gegen die Klägerinnen und andere „Monoprodukt“-Unternehmen – soweit man diese Eigenschaft als erwiesen ansieht – zu verhängenden Geldbußen anzuwenden hat, die Kommission nicht verpflichtet, von der in den Leitlinien von 2006 vorgesehenen Methode für die Berechnung der Geldbußen abzuweichen.

191    Zweitens rechtfertigt der Umstand, dass die erste Klägerin ein „Monoprodukt“-Unternehmen ist, entgegen dem, was die Klägerinnen geltend zu machen scheinen, für sich genommen nicht, dass die Kommission von den Leitlinien von 2006 abweicht, um eine Ermäßigung der gegen die Klägerinnen verhängten Geldbußen zu gewähren.

192    Zunächst ergibt sich aus der oben in Rn. 189 angeführten Rechtsprechung, dass die Tatsache, dass ein an einem Kartell beteiligtes Unternehmen ein geringeres Produktportfolio hat, kein hinreichender Grund ist, um eine Abweichung der Kommission von der von ihr selbst festgelegten Methode für die Berechnung der Geldbußen zu rechtfertigen. Zum einen beruht die Methode zur Berechnung der Geldbußen gerade nicht auf dem Gesamtumsatz der Unternehmen, sondern vielmehr auf dem Wert der mit der Zuwiderhandlung in Zusammenhang stehenden Waren oder Dienstleistungen. Folglich ist es dieser Methode inhärent, dass zwischen den Unternehmen Unterschiede hinsichtlich des Verhältnisses zwischen diesem Umsatz und der Höhe der gegen sie verhängten Geldbußen auftreten. Zum anderen ist die geringere Diversifizierung der Tätigkeiten bestimmter Unternehmen im Hinblick auf die Schwere und die Dauer der Zuwiderhandlung kein maßgebliches Kriterium und kann daher keinen Grund darstellen, diese Unternehmen durch die Anwendung unterschiedlicher Berechnungsmethoden zu begünstigen.

193    Ferner reichen die starke Spezialisierung der Klägerinnen oder die geringere Diversifizierung ihrer Tätigkeit im Vergleich zu anderen Kartellteilnehmern für sich genommen nicht aus, um nachzuweisen, dass die Kommission gegen die Grundsätze der Gleichbehandlung und der Verhältnismäßigkeit verstoßen hat, indem sie für die Berechnung der Höhe der gegen die Klägerinnen verhängten Geldbuße keine besonderen Kriterien angewandt hat. Aus der Rechtsprechung ergibt sich nämlich, dass der Teil des Gesamtumsatzes, der aus dem Verkauf der Produkte stammt, die den Gegenstand der in Rede stehenden Zuwiderhandlung bilden, am besten geeignet ist, die wirtschaftliche Bedeutung der betreffenden Zuwiderhandlung wiederzugeben. Da die Klägerinnen einen besonders großen Teil ihres Gesamtumsatzes, wenn nicht sogar fast den gesamten Umsatz mit den Produkten erzielen, die den Gegenstand der Zuwiderhandlung bilden, spiegelt der Umstand, dass die gegen die Klägerinnen verhängte Geldbuße einen höheren Prozentsatz des Gesamtumsatzes darstellt als bei anderen Kartellteilnehmern, demnach lediglich die wirtschaftliche Bedeutung dieser Zuwiderhandlung für die Klägerinnen wider. Ein solches Ergebnis verstößt nicht gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung oder gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. Juli 2019, Hitachi-LG Data Storage und Hitachi-LG Data Storage Korea/Kommission, T‑1/16, EU:T:2019:514, Rn. 112 und die dort angeführte Rechtsprechung).

194    Im Übrigen zieht ein Unternehmen wie die erste Klägerin, das einen besonders großen Anteil seines Gesamtumsatzes mit dem den Gegenstand der Absprache bildenden Erzeugnis erzielt, aus dieser einen entsprechend höheren Gewinn (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. Dezember 2018, Servier u. a./Kommission, T‑691/14, Rechtsmittel anhängig, EU:T:2018:922, Rn. 1923).

195    Drittens ist, soweit die Klägerinnen geltend machen, die Kommission habe in der Vergangenheit bei der Berechnung der gegen „Monoprodukt“-Unternehmen verhängten Geldbußen, die die Obergrenze von 10 % überschritten hätten, einen anderen Ansatz gewählt, darauf hinzuweisen, dass die Kommission nach ständiger Rechtsprechung nicht an ihre frühere Entscheidungspraxis gebunden ist, da diese jedenfalls keinen rechtlichen Rahmen für die Berechnung der Höhe der Geldbußen bildet (vgl. Urteile vom 11. Juli 2013, Team Relocations u. a./Kommission, C‑444/11 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2013:464, Rn. 82 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 7. September 2016, Pilkington Group u. a./Kommission, C‑101/15 P, EU:C:2016:631, Rn. 68 und die dort angeführte Rechtsprechung).

196    Viertens kann den Klägerinnen nicht gefolgt werden, soweit sie argumentieren, die Anwendung der Obergrenze von 10 % des Umsatzes habe es im vorliegenden Fall weder ermöglicht, zwischen ihnen und den anderen „Monoprodukt“-Unternehmen zu unterscheiden, insbesondere hinsichtlich der unterschiedlichen Dauer ihrer Teilnahme am Kartell, noch habe dadurch der Grad der Zusammenarbeit der Klägerinnen berücksichtigt werden können, der sich nicht im Endbetrag der gegen sie verhängten Geldbußen widerspiegele.

197    Hierzu ist festzustellen, dass die Kommission, wie aus dem 990. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses hervorgeht, je nach Dauer sowohl für die Klägerinnen als auch für Elna und Nippon Chemi-Con unterschiedliche Multiplikatoren angewandt hat (siehe oben, Rn. 27, und 1007. Erwägungsgrund, Tabelle 1 des angefochtenen Beschlusses). Zwar wurden diese Multiplikatoren gemäß Ziff. 13 der Leitlinien von 2006 auf den für die Berechnung des Grundbetrags der Geldbußen maßgeblichen Umsatz angewandt (siehe oben, Rn. 21). Es trifft auch zu, dass die Kommission angesichts des Ergebnisses dieser Rechnung die in Art. 23 Abs. 2 Unterabs. 2 der Verordnung Nr. 1/2003 vorgesehene Obergrenze von 10 % des Umsatzes anzuwenden hatte, um den Grundbetrag der gegen diese Unternehmen verhängten Geldbußen unter diese Schwelle zu senken (vgl. 1058. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses).

198    Das Vorbringen der Klägerinnen, die Anwendung der Obergrenze von 10 % des Umsatzes habe es nicht ermöglicht, sie von den anderen „Monoprodukt“-Unternehmen zu unterscheiden, lässt jedoch außer Acht, dass die maßgeblichen Kriterien für die Bestimmung des Grundbetrags der Geldbuße einem anderen Zweck dienen als die Obergrenze von 10 % des Umsatzes.

199    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass nach Ziff. 2 der Leitlinien von 2006 der Grundbetrag nach Maßgabe der Schwere und der Dauer der Zuwiderhandlung errechnet wird, während die Obergrenze von 10 % des Umsatzes im Vergleich zu den Kriterien der Schwere und der Dauer der Zuwiderhandlung ein gesondertes und eigenständiges Ziel verfolgt.

200    So ergibt sich aus der Rechtsprechung, dass Art. 23 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1/2003 der Kommission zwar ein Ermessen belässt, dessen Ausübung jedoch durch die Einführung objektiver Kriterien, an die sie sich halten muss, beschränkt. Infolgedessen hat die Geldbuße, die einem Unternehmen auferlegt werden kann, eine bezifferbare und absolute Obergrenze, so dass der Höchstbetrag der möglichen Geldbuße für ein konkretes Unternehmen im Voraus bestimmbar ist (vgl. Urteil vom 16. Februar 2017, Hansen & Rosenthal und H&R Wax Company Vertrieb/Kommission, C‑90/15 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2017:123, Rn. 78 und die dort angeführte Rechtsprechung).

201    Zum einen soll diese Grenze überhöhte und unverhältnismäßige Geldbußen verhindern (Urteil vom 28. Juni 2005, Dansk Rørindustri u. a./Kommission, C‑189/02 P, C‑202/02 P, C‑205/02 P bis C‑208/02 P und C‑213/02 P, EU:C:2005:408, Rn. 281). Zum anderen soll sie die Verhängung von Geldbußen verhindern, die die Unternehmen aufgrund ihrer Größe, wie sie, wenn auch nur annähernd und unvollständig, anhand ihres Gesamtumsatzes ermittelt wird, voraussichtlich nicht werden zahlen können. Die einzig mögliche Folge einer solchen Grenze ist, dass die anhand der Kriterien der Schwere und der Dauer der Zuwiderhandlung berechnete Geldbuße auf den zulässigen Höchstbetrag gesenkt wird, wenn sie diesen überschreitet. Ihre Anwendung führt dazu, dass das betreffende Unternehmen nicht die gesamte Geldbuße zahlt, die an sich bei einer auf diese Kriterien gestützten Beurteilung verhängt werden müsste (vgl. Urteil vom 5. Oktober 2011, Romana Tabacchi/Kommission, T‑11/06, EU:T:2011:560, Rn. 257 und die dort angeführte Rechtsprechung).

202    Daraus folgt, dass, auch wenn die Anwendung der Obergrenze von 10 % des Umsatzes bei Unternehmen mit einem geringeren Produktportfolio wahrscheinlicher ist, diese Anwendung als solche keine Auswirkung auf die Methode zur Berechnung der Geldbußen haben kann, da diese Methode und diese Obergrenze, wie sich aus den vorstehenden Rn. 199 bis 201 ergibt, unterschiedliche und eigenständige Ziele haben.

203    Fünftens machen die Klägerinnen zu Unrecht geltend, dass die Anwendung der Obergrenze von 10 % des Umsatzes im vorliegenden Fall nicht das Ausmaß ihrer Zusammenarbeit bei der Untersuchung der Kommission widerspiegle.

204    Vorab ist darauf hinzuweisen, dass, wie oben in Rn. 124 ausgeführt, das Ziel des Kronzeugenprogramms der Kommission nicht darin besteht, den Unternehmen, die an geheimen Kartellen beteiligt sind, die Möglichkeit zu verschaffen, sich den finanziellen Folgen ihrer Verantwortlichkeit zu entziehen, sondern darin, die Aufdeckung dieser Praktiken zu erleichtern und dann im Verwaltungsverfahren die Kommission in ihren Anstrengungen zur Rekonstruktion der relevanten Tatsachen so weit wie möglich zu unterstützen.

205    Somit wird die im Kronzeugenprogramm vorgesehene Belohnung nicht aus Gründen der Billigkeit gewährt, sondern als Gegenleistung für eine Zusammenarbeit, die die Arbeit der Kommission erleichtert hat (vgl. Urteil vom 29. Februar 2016, EGL u. a./Kommission, T‑251/12, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:114, Rn. 184 und die dort angeführte Rechtsprechung).

206    Im vorliegenden Fall geht aus dem angefochtenen Beschluss hervor, dass den Klägerinnen zunächst nach Rn. 26 Abs. 3 der Mitteilung über Zusammenarbeit von 2006 ein Teilerlass der Geldbuße für den Zeitraum vom 26. Juni 1998 bis zum 28. August 2003 gewährt wurde. Im Anschluss daran wurde die Obergrenze von 10 % des Umsatzes nach Art. 23 Abs. 2 Unterabs. 2 der Verordnung Nr. 1/2003 angewandt, und schließlich wurde die Geldbuße, die andernfalls gegen sie verhängt worden wäre, nach Rn. 26 Abs. 1 zweiter Gedankenstrich dieser Mitteilung um 30 % ermäßigt (siehe oben, Rn. 26, 31 und 32).

207    Zum Teilerlass der Geldbuße für die Dauer der Zuwiderhandlung ist darauf hinzuweisen, dass es der Logik der Kronzeugenregelung inhärent ist, dass dieser Teilerlass im Sinne von Rn. 26 Abs. 3 der Mitteilung über Zusammenarbeit von 2006 niemals in einer Herabsetzung des Endbetrags der Geldbuße besteht, sondern in einer Ausnahme von der Anwendung des anhand der Dauer errechneten Multiplikators, um sicherzustellen, dass gegen die Unternehmen, die einen Antrag auf Anwendung der Kronzeugenregelung gestellt haben, keine Geldbuße für den Zeitraum verhängt wird, zu dem sie der Kommission Informationen übermittelt haben (vgl. in diesem Sinne und entsprechend Urteil vom 24. März 2011, FRA.BO/Kommission, T‑381/06, nicht veröffentlicht, EU:T:2011:111, Rn. 70).

208    Was ferner die Anwendung der Obergrenze von 10 % des Umsatzes betrifft, ist zu berücksichtigen, dass, wie von der Kommission im 1062. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses ausgeführt, der Umstand, dass eine einem Unternehmen gewährte Ermäßigung der Geldbuße durch die Wirkungen einer anderen zugunsten dieses Unternehmens angewandten Bestimmung hinfällig wird – im vorliegenden Fall die Obergrenze von 10 % des Umsatzes nach Art. 23 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1/2003 – die von der Kommission für die Berechnung der Höhe der Geldbußen verwendete Methode nicht in Frage stellen kann.

209    Darüber hinaus hat die Kommission anerkannt, dass die Klägerinnen das zweite Unternehmen gewesen seien, das Beweismittel mit erheblichem Mehrwert vorgelegt habe, und hat ihnen eine Ermäßigung der andernfalls gegen sie zu verhängenden Geldbuße um 30 % gewährt, was dem in Rn. 26 Abs. 1 zweiter Gedankenstrich der Mitteilung über Zusammenarbeit von 2006 vorgesehenen Höchstsatz für Ermäßigungen entspricht.

210    Daher ist das Vorbringen der Klägerinnen, hinsichtlich ihrer Zusammenarbeit bei der Untersuchung der Kommission sei keine Differenzierung vorgenommen worden, zurückzuweisen. Aus dem Vorstehenden ergibt sich vielmehr, dass im vorliegenden Fall die Anwendung der Obergrenze von 10 % des Umsatzes und die Ermäßigung von 30 % aufgrund der Zusammenarbeit zu einer erheblichen Herabsetzung der gegen die Klägerinnen verhängten Geldbuße geführt haben. Der Grundbetrag der Geldbuße war nämlich für die erste Klägerin auf 61 434 000 Euro und für die zweite Klägerin auf 39 598 000 Euro festgesetzt worden, insgesamt also auf 101 032 000 Euro, während sich der Endbetrag der Geldbuße auf 28 424 000 Euro beläuft (siehe oben, Rn. 177 und 179).

211    Nach alledem ist im vorliegenden Fall kein Verstoß gegen die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und der Gleichbehandlung durch Anwendung der in den Leitlinien von 2006 vorgesehenen Methode für die Berechnung der Geldbußen ersichtlich.

212    Im Übrigen ist zum Grundsatz der individuellen Zumessung von Strafen und Sanktionen darauf hinzuweisen, dass er gebietet, dass gemäß Art. 23 Abs. 3 der Verordnung Nr. 1/2003 bei der Festsetzung der Höhe der gesamtschuldnerisch zu zahlenden Geldbuße sowohl die Schwere der dem betroffenen Unternehmen individuell zur Last gelegten Zuwiderhandlung als auch deren Dauer zu berücksichtigen sind (vgl. Urteil vom 19. Juni 2014, FLS Plast/Kommission, C‑243/12 P, EU:C:2014:2006, Rn. 107 und die dort angeführte Rechtsprechung). Daraus folgt, dass die Kommission bei der Bestimmung des Außenverhältnisses des Schuldverbands insbesondere den Grundsatz der individuellen Straf- und Sanktionsfestsetzung zu beachten hat (Urteil vom 10. April 2014, Kommission/Siemens Österreich u. a. und Siemens Transmission & Distribution u. a./Kommission, C‑231/11 P bis C‑233/11 P, EU:C:2014:256, Rn. 52).

213    Mit ihrem Vorbringen machen die Klägerinnen aber nicht geltend, dass die Kommission irrtümlicherweise ein Gesamthaftungsverhältnis festgestellt habe, indem sie unterschiedlichen Unternehmen eine einheitliche Geldbuße auferlegt habe.

214    Der zweite Teil des zweiten Klagegrundes und folglich der zweite Klagegrund sind daher zurückzuweisen.

[nicht wiedergegeben]

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Neunte erweiterte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1.      Die Klage wird abgewiesen.

2.      Die Rubycon Corp. und die Rubycon Holdings Co. Ltd tragen ihre eigenen Kosten und die Kosten der Europäischen Kommission.

Costeira

Gratsias

Kancheva



Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 29. September 2021.

Unterschriften


*      Verfahrenssprache: Englisch.


1 Es werden nur die Randnummern des Urteils wiedergegeben, deren Veröffentlichung das Gericht für zweckdienlich erachtet.