Language of document : ECLI:EU:T:2021:625





Urteil des Gerichts (Fünfte Kammer) vom 29. September 2021 – TUIfly/Kommission

(Rechtssache T447/18)

„Staatliche Beihilfen – Vereinbarungen der Kärntner Flughafen Betriebsgesellschaft mbH mit den Fluggesellschaften Hapag Lloyd Express und TUIfly – Flughafendienstleistungen – Marketingdienstleistungen – Beschluss, mit dem festgestellt wird, dass die Beihilfen mit dem Binnenmarkt unvereinbar sind, und ihre Rückforderung angeordnet wird – Vorteil – Kriterium des privaten Kapitalgebers – Art. 41 der Charta der Grundrechte – Recht auf Zugang zu den Akten – Anspruch auf rechtliches Gehör“

1.      Staatliche Beihilfen – Verwaltungsverfahren – Verpflichtungen der Kommission – Möglichkeit für den Beihilfebegünstigten, sich auf so weitgehende Rechte wie Verteidigungsrechte als solche zu berufen – Fehlen – Anspruch des Beihilfebegünstigen, angemessen an dem Verfahren beteiligt zu werden – Umfang – Recht auf Einsicht in die Verwaltungsakte der Kommission – Fehlen

(Art. 108 Abs. 2 AEUV; Charta der Grundrechte der Europäischen Union, Art. 41)

(vgl. Rn. 40-55)

2.      Staatliche Beihilfen – Begriff – Selektiver Charakter der Maßnahme – Unterscheidung zwischen dem Erfordernis der Selektivität und dem begleitenden Nachweis eines wirtschaftlichen Vorteils sowie zwischen einer Beihilferegelung und einer Einzelbeihilfe – Einzelbeihilfe – Verträge über Flughafen- und Marketingdienstleistungen, mit denen einer Fluggesellschaft ein Vorteil gewährt wird – Vermutung der Selektivität – Dienstleistungsverträge, denen Ausschreibungen vorausgegangen sind, an denen sich alle interessierten Fluggesellschaften beteiligen konnten – Keine Auswirkung

(Art. 107 Abs. 1 AEUV)

(vgl. Rn. 63-73)

3.      Staatliche Beihilfen – Begriff – Beurteilung nach dem Kriterium des privaten Kapitalgebers – Beurteilung unter Berücksichtigung aller maßgeblichen Aspekte des streitigen Vorgangs und seines Kontexts – Fehlen einer Hierarchie zwischen der vergleichenden Analysemethode und anderen Beurteilungsmethoden

(Art. 107 Abs. 1 AEUV)

(vgl. Rn. 77-80)

4.      Staatliche Beihilfen – Entscheidung der Kommission – Beurteilung der Rechtmäßigkeit anhand der bei Erlass der Entscheidung verfügbaren Informationen

(Art. 108 Abs. 2 und Art. 263 AEUV)

(vgl. Rn. 91)

5.      Staatliche Beihilfen – Begriff – Beurteilung nach dem Kriterium des privaten Kapitalgebers – Vernünftige Handlungsweise aus der Sicht eines privaten Kapitalgebers, der eine mittel- oder langfristige Politik verfolgt – Verträge über Flughafen- und Marketingdienstleistungen, mit denen einer Fluggesellschaft ein Vorteil gewährt wird – Analyse der Rentabilität dieser Verträge – Beurteilung, bei der in zeitlicher Hinsicht allein auf die Laufzeit der Verträge abgestellt wird – Zulässigkeit

(Art. 107 Abs. 1 AEUV)

(vgl. Rn. 92-100, 107, 108, 119)

6.      Staatliche Beihilfen – Begriff – Beurteilung nach Art. 107 Abs. 1 AEUV – Berücksichtigung einer früheren Praxis – Ausschluss

(Art. 107 Abs. 1 AEUV)

(vgl. Rn. 102, 198)

7.      Handlungen der Organe – Begründung – Verpflichtung – Umfang – Beschluss der Kommission über staatliche Beihilfen – Prüfung des Kriteriums des privaten Kapitalgebers – Darstellung der Gründe, warum die Kommission bei der Beurteilung der Rentabilität der betreffenden Verträge in zeitlicher Hinsicht allein auf deren Laufzeit abgestellt hat – Hinreichende Begründung

(Art. 296 AEUV)

(vgl. Rn. 120, 121)

8.      Staatliche Beihilfen – Begriff – Gewährung eines Vorteils für die Begünstigten – Verträge über Flughafen- und Marketingdienstleistungen, mit denen einer Fluggesellschaft ein Vorteil gewährt wird – Analyse der Rentabilität dieser Verträge – Berücksichtigung der Beihilfe, die dem Betreiber des Flughafens zur teilweisen Finanzierung dieser Verträge gewährt wird, als inkrementelle Einnahme – Fehlen

(Art. 107 Abs. 1 AEUV)

(vgl. Rn. 138-147)

9.      Staatliche Beihilfen – Verbot – Ausnahmen – Ermessen der Kommission – Gerichtliche Überprüfung – Grenzen

(Art. 107 Abs. 1 und Art. 3 AEUV)

(vgl. Rn. 183-185)

10.    Staatliche Beihilfen – Verbot – Ausnahmen – Beihilfen, die unter die Ausnahmeregelung von Art. 107 Abs. 3 Buchst. c AEUV fallen können – Voraussetzungen – Anreizwirkung und Erforderlichkeit der Beihilfe – Verträge über Flughafen- und Marketingdienstleistungen, mit denen einer Fluggesellschaft ein Vorteil gewährt wird – Verträge, die die finanzielle Lage des begünstigten Unternehmens verbessern, ohne zur Erreichung der in Art. 107 Abs. 3 Buchst. c AEUV vorgesehenen Ziele erforderlich zu sein – Ausschluss

(Art. 107 Abs. 3 Buchst. c AEUV)

(vgl. Rn. 186-196)

Gegenstand

Klage nach Art. 263 AEUV auf teilweise Nichtigerklärung des Beschlusses (EU) 2018/628 der Kommission vom 11. November 2016 über die von Österreich durchgeführte staatliche Beihilfe SA.24221 (2011/C) (ex 2011/NN) für den Flughafen Klagenfurt, Ryanair und andere Fluggesellschaften, die den Flughafen nutzen (ABl. 2018, L 107, S. 1), soweit er die Klägerin betrifft

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die TUIfly GmbH trägt ihre eigenen Kosten und die Kosten der Europäischen Kommission.