Language of document : ECLI:EU:T:2012:281

URTEIL DES GERICHTS (Achte Kammer)

7. Juni 2012(*)

„Gemeinschaftsmarke – Widerspruchsverfahren – Internationale Registrierung, in der die Europäische Gemeinschaft benannt ist – Wortmarke ALLERNIL – Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke ALLERNIL – Ältere nationale Wortmarke ALLERGODIL – Relatives Eintragungshindernis – Keine Verwechslungsgefahr – Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 – Begründung – Art. 75 der Verordnung Nr. 207/2009“

In den verbundenen Rechtssachen T‑492/09 und T‑147/10

Meda Pharma GmbH & Co. KG mit Sitz in Bad Homburg vor der Höhe (Deutschland), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte G. Würtenberger und R. Kunze,

Klägerin,

gegen

Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM), zunächst vertreten durch B. Schmidt, dann durch D. Walicka, dann durch G. Schneider als Bevollmächtigte,

Beklagter,

andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM und Streithelferin vor dem Gericht:

Nycomed GmbH mit Sitz in Konstanz (Deutschland), Prozessbevollmächtigte: zunächst Rechtsanwältin A. Ferchland, dann Rechtsanwältinnen A. Ferchland und K. Trautmann,

betreffend zwei Klagen gegen zwei Entscheidungen der Vierten Beschwerdekammer des HABM vom 29. September 2009 (Sachen R 1386/2007‑4 und R 697/2007‑4) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen der Meda Pharma GmbH & Co. KG und der Nycomed GmbH

erlässt

DAS GERICHT (Achte Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten L. Truchot, der Richterin M. E. Martins Ribeiro und des Richters H. Kanninen (Berichterstatter),

Kanzler: C. Heeren, Verwaltungsrätin,

aufgrund der am 7. Dezember 2009 (Rechtssache T‑492/09) und am 30. März 2010 (Rechtssache T‑147/10) bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klageschriften,

aufgrund der am 7. April (Rechtssache T‑492/09) und am 8. Juli 2010 (Rechtssache T‑147/10) bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klagebeantwortungen des HABM,

aufgrund der am 24. März (Rechtssache T‑492/09) und am 16. Juni 2010 (Rechtssache T‑147/10) bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klagebeantwortungen der Streithelferin,

aufgrund des Beschlusses vom 13. Oktober 2010, die Rechtssachen T‑492/09 und T‑147/10 zu gemeinsamer mündlicher Verhandlung und Entscheidung zu verbinden,

auf die mündliche Verhandlung vom 12. Januar 2012

folgendes

Urteil

 Vorgeschichte der Rechtsstreitigkeiten

 Rechtssache T‑492/09

1        Am 24. Januar 2005 erwirkte die Streithelferin, die Nycomed GmbH, vormals Altana Pharma AG, beim Internationalen Büro der Weltorganisation für geistiges Eigentum eine internationale Registrierung, in der die Europäische Gemeinschaft benannt ist, für das Wortzeichen ALLERNIL.

2        Das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) erhielt am 28. April 2005 die Mitteilung der internationalen Registrierung dieses Zeichens.

3        Bei den Waren, für die der Schutz des genannten Zeichens in der Gemeinschaft beantragt wurde, handelt es sich um „pharmazeutische Erzeugnisse“ in Klasse 5 des Abkommens von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken vom 15. Juni 1957 in revidierter und geänderter Fassung.

4        Die internationale Registrierung wurde im Blatt für Gemeinschaftsmarken Nr. 2005/19 vom 9. Mai 2005 veröffentlicht.

5        Am 20. Januar 2006 erhob die Klägerin, die Meda Pharma GmbH & Co. KG, gegen den Antrag auf Schutzerstreckung für die oben in Randnr. 3 genannten Waren Widerspruch gemäß der Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. 1994, L 11, S. 1) in geänderter Fassung (ersetzt durch die Verordnung [EG] Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Gemeinschaftsmarke [ABl. L 78, S. 1]) und insbesondere nach ihrem Art. 42 (jetzt Art. 41 der Verordnung Nr. 207/2009).

6        Der Widerspruch stützte sich auf die ältere nationale Wortmarke ALLERGODIL, die für „Arzneimittel gegen Erkrankungen allergischer Genese“ in Klasse 5 des Abkommens von Nizza eingetragen ist.

7        Als Widerspruchsgrund wurde das Eintragungshindernis des Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 40/94 (jetzt Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009) geltend gemacht.

8        Am 25. Juni 2007 wies die Widerspruchsabteilung den Widerspruch zurück.

9        Am 27. August 2007 legte die Klägerin nach den Art. 57 bis 62 der Verordnung Nr. 40/94 (jetzt Art. 58 bis 64 der Verordnung Nr. 207/2009) beim HABM Beschwerde gegen die Entscheidung der Widerspruchsabteilung ein.

10      Mit Entscheidung vom 29. September 2009 (im Folgenden: erste angefochtene Entscheidung) wies die Vierte Beschwerdekammer des HABM die Beschwerde zurück. Sie nahm u. a. an, dass zwischen den einander gegenüberstehenden Waren Identität bestehe, da die „Arzneimittel gegen Erkrankungen allergischer Genese“, für die die Widerspruchsmarke Schutz genieße, zu den für die Anmeldung beanspruchten „pharmazeutischen Erzeugnissen“ gehörten. Ferner richteten sich die einander gegenüberstehenden Waren, da es sich bei ihnen um Arzneimittel handele, an ein spezialisiertes Publikum, aber zum Teil auch an Patienten selbst, deren Aufmerksamkeit erhöht sei. Für die Beurteilung der Verwechslungsgefahr sei auf das Publikum in Deutschland abzustellen, da die ältere Marke in diesem Mitgliedstaat geschützt sei. In visueller Hinsicht stünden sich zwei Wortzeichen gegenüber, die sich hinsichtlich der Buchstabenzahl und damit der Wortlänge unterschieden und die in ihrem Anfangsbestandteil „aller“ und ihrer Endung „il“ übereinstimmten; dies trage jedoch nicht zur Zeichenähnlichkeit bei, da die Buchstabenfolge als beschreibender Hinweis auf die heilende Wirkung der betreffenden Waren verstanden werde, so dass insgesamt die Zeichen visuell nur entfernt ähnlich seien. In klanglicher Hinsicht unterschieden sich die Zeichen in der Silbenzahl und dadurch auch im Sprechrhythmus, und die zusätzliche Silbe „go“ werde deutlich wahrgenommen. Die Übereinstimmung in den ersten beiden Silben sei beim klanglichen Vergleich ohne Relevanz, und auch wenn die sich die letzten Silben „nil“ und „dil“ in der Aussprache leicht ähnelten, sei die phonetische Ähnlichkeit insgesamt als entfernt zu bewerten. Ein begrifflicher Vergleich sei nicht möglich, da beide Zeichen, jeweils als Ganzes betrachtet, Fantasieworte darstellten. Im Ergebnis sei bei einer Gesamtbetrachtung die Gefahr einer Verwechslung der beiden einander gegenüberstehenden Zeichen ausgeschlossen.

 Rechtssache T‑147/10

11      Am 8. Oktober 2004 meldete die Streithelferin nach der Verordnung Nr. 40/94 beim HABM eine Gemeinschaftsmarke an.

12      Bei der zur Eintragung angemeldeten Marke handelt es sich um das Wortzeichen ALLERNIL.

13      Bei den Waren, für die die Eintragung beantragt wurde, handelt es sich um „pharmazeutische Erzeugnisse“ in Klasse 5 des Abkommens von Nizza.

14      Die Gemeinschaftsmarkenanmeldung wurde im Blatt für Gemeinschaftsmarken Nr. 2005/223 vom 6. Juni 2005 veröffentlicht.

15      Am 6. September 2005 erhob die Klägerin gegen die Eintragung der angemeldeten Marke für die oben in Randnr. 13 genannten Waren Widerspruch nach Art. 42 der Verordnung Nr. 40/94.

16      Der Widerspruch stützte sich auf die ältere nationale Wortmarke ALLERGODIL, die für „Arzneimittel gegen Erkrankungen allergischer Genese“ in Klasse 5 des Abkommens von Nizza eingetragen ist.

17      Der Widerspruch wurde mit dem Eintragungshindernis nach Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 40/94 begründet.

18      Am 28. März 2007 wies die Widerspruchsabteilung den Widerspruch zurück.

19      Am 8. Mai 2007 legte die Klägerin nach den Art. 57 bis 62 der Verordnung Nr. 40/94 beim HABM Beschwerde gegen die Entscheidung der Widerspruchsabteilung ein.

20      Mit Entscheidung vom 29. September 2009 (im Folgenden: zweite angefochtene Entscheidung) wies die Vierte Beschwerdekammer des HABM die Beschwerde aus den gleichen wie den oben in Randnr. 10 für die erste angefochtene Entscheidung dargelegten Gründen zurück.

 Anträge der Verfahrensbeteiligten

21      In beiden Rechtssachen beantragt die Klägerin,

–        die angefochtene Entscheidung aufzuheben;

–        dem HABM die Kosten aufzuerlegen.

22      Ebenfalls in beiden Rechtssachen beantragen das HABM und die Streithelferin,

–        die Klage abzuweisen;

–        der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.

 Rechtliche Würdigung

23      Die Klägerin stützt ihre beiden Klagen jeweils auf zwei Klagegründe, mit denen sie erstens einen Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 und zweitens einen Verstoß gegen Art. 75 dieser Verordnung rügt.

 Zum Klagegrund eines Verstoßes gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009

24      Nach Art 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 ist die angemeldete Marke auf Widerspruch des Inhabers einer älteren Marke von der Eintragung ausgeschlossen, wenn wegen ihrer Identität oder Ähnlichkeit mit der älteren Marke und der Identität oder Ähnlichkeit der durch die beiden Marken erfassten Waren oder Dienstleistungen für das Publikum die Gefahr von Verwechslungen in dem Gebiet besteht, in dem die ältere Marke Schutz genießt. Dabei schließt die Gefahr von Verwechslungen die Gefahr ein, dass die Marke mit der älteren Marke gedanklich in Verbindung gebracht wird. Ältere Marken sind nach Art. 8 Abs. 2 Buchst. a Ziff. ii, iii und iv der Verordnung Nr. 207/2009 in einem Mitgliedstaat eingetragene Marken, mit Wirkung für einen Mitgliedstaat international registrierte Marken und aufgrund internationaler Vereinbarungen mit Wirkung in der Gemeinschaft eingetragene Marken, deren Anmeldetag vor dem Tag der Anmeldung der Gemeinschaftsmarke liegt.

25      Nach ständiger Rechtsprechung liegt eine Verwechslungsgefahr dann vor, wenn das Publikum glauben könnte, dass die betreffenden Waren oder Dienstleistungen aus demselben Unternehmen oder aus wirtschaftlich miteinander verbundenen Unternehmen stammen. Das Vorliegen von Verwechslungsgefahr ist nach ständiger Rechtsprechung umfassend, gemäß der Wahrnehmung der Zeichen und der betroffenen Waren oder Dienstleistungen durch die maßgeblichen Verkehrskreise und unter Berücksichtigung aller relevanten Umstände des Einzelfalls, insbesondere der Wechselbeziehung zwischen der Ähnlichkeit der Zeichen und der der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen, zu beurteilen (vgl. Urteil des Gerichts vom 9. Juli 2003, Laboratorios RTB/HABM – Giorgio Beverly Hills [GIORGIO BEVERLY HILLS], T‑162/01, Slg. 2003, II‑2821, Randnrn. 30 bis 33 und die dort angeführte Rechtsprechung).

 Zu den maßgeblichen Verkehrskreisen

26      Nach der Rechtsprechung ist bei der umfassenden Beurteilung der Verwechslungsgefahr auf einen durchschnittlich informierten und angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher der in Frage stehenden Art von Waren abzustellen. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass die Aufmerksamkeit des Durchschnittsverbrauchers je nach Art der betreffenden Waren oder Dienstleistungen unterschiedlich hoch sein kann (vgl. Urteile des Gerichts vom 13. Februar 2007, Mundipharma/HABM – Altana Pharma [RESPICUR], T‑256/04, Slg. 2007, II‑449, Randnr. 42 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 15. Dezember 2010, Novartis/HABM – Sanochemia Pharmazeutika [TOLPOSAN], T‑331/09, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 23).

27      Im vorliegenden Fall war die Beschwerdekammer der Ansicht, dass bei der Beurteilung der Verwechslungsgefahr auf das Verständnis des Publikums in Deutschland abzustellen sei, da die älteren Marken in diesem Land geschützt seien. Ferner bestünden die maßgeblichen Verkehrskreise aus einem spezialisierten Publikum (Ärzte und medizinische Fachkräfte) und zum Teil aus den Patienten selbst, d. h. allen Verbrauchern. Zudem sei der Aufmerksamkeitsgrad der maßgeblichen Verkehrskreise – sowohl des spezialisierten Publikums als auch der Patienten – erhöht, da die in Rede stehenden Waren Arzneimittel seien.

28      Die Klägerin hält den angefochtenen Entscheidungen entgegen, dass zu den angesprochenen Verkehrskreisen auch die Durchschnittsverbraucher gehörten, die keine erhöhte Aufmerksamkeit aufbrächten. Unter Bezugnahme auf das Urteil des Gerichtshofs vom 26. April 2007, Alcon/HABM (C‑412/05 P, Slg. 2007, I‑3569, Randnrn. 56 ff.), führt die Klägerin sinngemäß aus, auch wenn die Wahl des Endverbrauchers durch zwischengeschaltete Personen beeinflusst werden könne, sei es wenig wahrscheinlich, dass dieser Abweichungen in nur einer Silbe im Gedächtnis behalten werde.

29      Hierzu ergibt sich aus der Rechtsprechung zum einen, dass medizinische Fachleute bei der Verschreibung von Arzneimitteln einen erhöhten Grad an Aufmerksamkeit an den Tag legen. Zum anderen ist ihr zu entnehmen, dass hinsichtlich der Endverbraucher im Fall des rezeptfreien Verkaufs pharmazeutischer Erzeugnisse davon auszugehen ist, dass die Verbraucher, die als angemessen unterrichtet, aufmerksam und verständig anzusehen sind, an diesen Produkten, da sie ihren gesundheitlichen Zustand beeinflussen, interessiert sind und verschiedene Produktvarianten weniger leicht verwechseln werden. Auch im Fall rezeptpflichtiger Produkte werden die Verbraucher, da es sich um pharmazeutische Erzeugnisse handelt, bei deren Verschreibung einen erhöhten Grad an Aufmerksamkeit aufbringen. Damit kann bei Arzneimitteln, ob sie auf ein Rezept hin abgegeben werden oder nicht, angenommen werden, dass ihnen die normal informierten und angemessen aufmerksamen und verständigen Verbraucher einen erhöhten Grad an Aufmerksamkeit widmen (vgl. Urteil TOLPOSAN, oben in Randnr. 26 angeführt, Randnr. 26 und die dort angeführte Rechtsprechung, und Urteil des Gerichts vom 14. Juli 2011, ratiopharm/HABM – Nycomed [ZUFAL], T‑222/10, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 20).

30      Daher ist im vorliegenden Fall davon auszugehen, dass die maßgeblichen Verkehrskreise, sei es das spezialisierte Publikum oder der Durchschnittsverbraucher in Gestalt der Patienten, einen überdurchschnittlichen Grad an Aufmerksamkeit aufbringen, wie die Beschwerdekammer zutreffend ausgeführt hat.

31      Dieses Ergebnis wird durch das oben in Randnr. 28 angeführte Urteil Alcon/HABM, auf das sich die Klägerin beruft, nicht in Frage gestellt. Der Gerichtshof hat in diesem Urteil (Randnr. 61) befunden, dass die von den zwischengeschalteten Personen wahrgenommene Rolle, auch wenn es sich um medizinische Fachleute handelt, deren vorheriges Tätigwerden für den Verkauf der Produkte an die Endverbraucher erforderlich ist, partiell gegen die erhöhte Aufmerksamkeit, die die Endverbraucher, da es sich bei den fraglichen Produkten um Arzneimittel handelt, bei deren Verschreibung aufbringen werden, und somit gegen die diesen zu Gebote stehenden Möglichkeiten abzuwägen ist, die Fachleute dazu zu veranlassen, ihre Wahrnehmung der fraglichen Zeichen und insbesondere ihre Wünsche oder Präferenzen zu berücksichtigen.

 Zum Vergleich der Waren

32      Zwischen den Verfahrensbeteiligten ist unstreitig, dass die betroffenen Waren identisch sind. Wie die Beschwerdekammer zutreffend ausgeführt hat, gehören die „Arzneimittel gegen Erkrankungen allergischer Genese“, für welche die Widerspruchsmarke Schutz genießt, zu den mit der angemeldeten Marke beanspruchten „pharmazeutischen Mitteln“.

 Zum Vergleich der Zeichen

33      Bei der umfassenden Beurteilung der Verwechslungsgefahr hinsichtlich der Ähnlichkeit der einander gegenüberstehenden Zeichen in Bild, Klang oder Bedeutung ist auf den Gesamteindruck abzustellen, den die Zeichen hervorrufen, wobei insbesondere ihre unterscheidungskräftigen und dominierenden Elemente zu berücksichtigen sind. Für die umfassende Beurteilung der Verwechslungsgefahr kommt es entscheidend darauf an, wie die Marken auf den Durchschnittsverbraucher dieser Waren oder Dienstleistungen wirken. Der Durchschnittsverbraucher nimmt eine Marke regelmäßig als Ganzes wahr und achtet nicht auf ihre verschiedenen Einzelheiten (vgl. Urteil des Gerichtshofs vom 12. Juni 2007, HABM/Shaker, C‑334/05 P, Slg. 2007, I‑4529, Randnr. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung).

34      Die Klägerin beanstandet die Wertung der Beschwerdekammer, wonach der Bestandteil „allerg“ die Kennzeichnungskraft der älteren Marke schwäche, weil er an das deutsche Wort „Allergie“ erinnern könne. Der Klägerin zufolge ergibt die Aufspaltung nach dem Buchstaben „g“ bei dem Zeichen ALLERGODIL keinen Sinn, da niemand das Zeichen wie „allerg‑odil“ ausspreche. Diese Aufspaltung stehe außerdem im Widerspruch zu dem Grundsatz, wonach der von der Kombination der Bestandteile der Zeichen hervorgerufene Gesamteindruck zu berücksichtigen sei. Die Klägerin beruft sich insoweit auf das Urteil des Gerichts vom 14. Oktober 2009, Ferrero/HABM – Tirol Milch (TiMi KiNDERJOGHURT) (T‑140/08, Slg. 2009, II‑3941, Randnr. 68). Ihrer Ansicht nach verfügt das Zeichen ALLERGODIL über eine normale Kennzeichnungskraft. In der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin hinzugefügt, die Beschwerdekammer habe nicht dargelegt, inwieweit der Bestandteil „allerg“ an das deutsche Wort „Allergie“ erinnern könne.

35      Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass der von der Beschwerdekammer in der vorliegenden Rechtssache verfolgte Ansatz nicht dem Befund des Gerichts im Urteil TiMi KiNDERJOGHURT, oben in Randnr. 34 angeführt, zuwiderläuft. Aus Randnr. 68 dieses Urteils geht nämlich hervor, dass zwar der von der Kombination der Bestandteile der Zeichen hervorgerufene Gesamteindruck zu berücksichtigen ist, doch ist diese Berücksichtigung nicht mit einer nacheinander erfolgenden Prüfung dieser Bestandteile unvereinbar.

36      Somit war die Beschwerdekammer offensichtlich zu der Feststellung berechtigt, dass im Zusammenhang mit den Waren, die von den fraglichen Zeichen betroffen sind, der Bestandteil „aller“ oder „allerg“ an das deutsche Wort „Allergie“ erinnern kann, ohne dass sie deshalb umfassender belegen oder annehmen musste, dass die maßgeblichen Verkehrskreise das Zeichen ALLERGODIL wie „allerg‑odil“ aussprechen.

37      Beim Vergleich der Zeichen hat die Beschwerdekammer zur visuellen Ähnlichkeit ausgeführt, dass sich die streitigen Zeichen hinsichtlich der Buchstabenzahl und damit der Wortlänge unterschieden. Auch wenn sie in ihrem Anfangsbestandteil „aller“ und in ihrer Endung „il“ übereinstimmten, könne dies nicht zu ihrer Ähnlichkeit beitragen, da die Anfangsbuchstaben „aller“ als beschreibender Hinweis auf ihre heilende Wirkung verstanden würden, so dass die Zeichen insgesamt nur entfernt visuell ähnlich seien.

38      Die Klägerin beanstandet die angefochtenen Entscheidungen, weil die Beschwerdekammer zwar eine korrekte Zerlegung der Zeichen vorgenommen habe, indem sie den Bestandteil „aller“ herausgestellt habe, der den betroffenen Zeichen gemeinsam sei, doch sei dieser Bestandteil die Genitivform des deutschen Wortes „alle“ sowie der Name eines Nebenflusses der Weser und kein beschreibender Hinweis auf eine heilende Wirkung. Die Ähnlichkeit hinsichtlich des ersten Teils der Zeichen, nämlich „aller“, hätte zur Annahme einer hochgradigen visuellen Ähnlichkeit führen müssen, zumal das Publikum im Allgemeinen Wortanfängen erhöhte Aufmerksamkeit schenke.

39      In dieser Hinsicht hat die Beschwerdekammer, worauf das HABM, unterstützt von der Streithelferin, zu Recht hinweist, zutreffend die unterschiedliche Buchstaben- und Silbenzahl der in Rede stehenden Zeichen und den dadurch bedingten Unterschied in der Länge der Wörter hervorgehoben. Die in Rede stehenden Zeichen unterscheiden sich damit unter diesem Aspekt, auch wenn sie in ihrem Anfangsbestandteil „aller“ und in ihrer Endung „il“ übereinstimmen.

40      Der Beschwerdekammer ist bei der Schlussfolgerung, dass die in Rede stehenden Zeichen nur entfernt visuell ähnlich seien, kein Beurteilungsfehler unterlaufen. Auch wenn der Anfangsbestandteil der beiden Zeichen identisch ist, erscheint es nämlich wenig wahrscheinlich, dass der Verbraucher im Zusammenhang mit Arzneimitteln gegen Erkrankungen allergischer Genese an die Genitivform des Wortes „alle“ oder an einen Wasserlauf, einen Nebenfluss der Weser, denkt. Die Anfangsbuchstabenfolge „a“, „l“, „l“, „e“ und „r“, sowie „g“ für die älteren Marken, kann eher als ein beschreibender Hinweis auf die heilende Wirkung der mit den fraglichen Zeichen zusammenhängenden Waren verstanden werden, da diese Buchstaben an das deutsche Wort „Allergie“ erinnern können.

41      Zur phonetischen Ähnlichkeit hat die Beschwerdekammer ausgeführt, dass sich die Zeichen in der Zahl ihrer Silben und in dem sich daraus ergebenden Sprechrhythmus unterschieden und dass die zusätzliche Silbe „go“ deutlich wahrgenommen werde. Sie hat hinzugefügt, die Übereinstimmung in den zwei ersten Silben sei ohne Relevanz, da diese als Hinweis auf die Bestimmung der betreffenden Medikamente verstanden würden, und die phonetische Ähnlichkeit sei als entfernt zu bewerten.

42      Nach Ansicht der Klägerin hat die Beschwerdekammer nur deshalb den Silben „aller“ eine beschreibende Bedeutung beigemessen, um die bestehende hochgradige Ähnlichkeit zwischen den in Rede stehenden Zeichen verneinen zu können; selbst wenn diese Silben beschreibend wären – was die Klägerin bestreitet –, beträfe dies die Frage der Kennzeichnungskraft der Marken.

43      In dieser Hinsicht ist – worauf das HABM und die Streithelferin zu Recht hinweisen – die zusätzliche Silbe „go“ auffallend und führt zu einem realen Unterschied zwischen den beiden Zeichen. Die Beschwerdekammer hat frei von Beurteilungsfehlern angenommen, dass sich die Zahl der Silben (drei in ALLERNIL und vier in ALLERGODIL) und der Sprechrhythmus der beiden in Rede stehenden Zeichen unterschieden und deshalb ihre phonetische Ähnlichkeit gering sei.

44      Zur begrifflichen Ähnlichkeit hat die Beschwerdekammer ausgeführt, dass ein Vergleich der beiden Zeichen nicht möglich sei, da sie Fantasieworte darstellten.

45      Die Klägerin ist zwar ebenfalls der Ansicht, dass beide Zeichen Fantasieworte seien, hält aber die Argumentation der Beschwerdekammer für widersprüchlich. Da die Beschwerdekammer auf der Ebene des phonetischen und des visuellen Vergleichs zu dem Schluss gekommen sei, dass der Bestandteil „aller“ beschreibenden Charakter habe, hätte sie im Rahmen des begrifflichen Vergleichs ebenfalls zu dem Schluss kommen müssen, dass die in Rede stehenden Zeichen sich beide aus eben diesem beschreibenden Bestandteil „aller“ zusammensetzten.

46      Hierzu ist festzustellen, dass die Beschwerdekammer zu dem Schluss berechtigt war, dass ein begrifflicher Vergleich der beiden in Rede stehenden Zeichen unmöglich sei. Es ist nämlich unstreitig, dass die beiden in Rede stehenden Zeichen eine Fantasiebedeutung haben, wie die Beschwerdekammer hervorgehoben hat. Entgegen dem Vorbringen der Klägerin sind jedoch ein solcher Schluss und der Umstand, dass die Beschwerdekammer im Übrigen der Ansicht war, ein Bestandteil der beiden Zeichen habe beschreibenden Charakter, nicht unvereinbar. Diese Erwägung betrifft nämlich nur den Bestandteil „aller“ oder „allerg“, während sich die Schlussfolgerung zur begrifflichen Ähnlichkeit auf die Zeichen in dem jeweils von ihnen vermittelten Gesamteindruck bezieht.

47      Nach alledem besteht entgegen dem Vorbringen der Klägerin zwischen den in Rede stehenden Zeichen kein hoher Grad an Ähnlichkeit.

 Zur Verwechslungsgefahr

48      Die umfassende Beurteilung der Verwechslungsgefahr impliziert eine gewisse Wechselbeziehung zwischen den in Betracht kommenden Faktoren, insbesondere der Ähnlichkeit der Marken und der Ähnlichkeit der damit gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen. So kann ein geringer Grad der Ähnlichkeit der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Marken ausgeglichen werden und umgekehrt (Urteil des Gerichtshofs vom 29. September 1998, Canon, C‑39/97, Slg. 1998, I‑5507, Randnr. 17, und Urteil des Gerichts vom 14. Dezember 2006, Mast-Jägermeister/HABM – Licorera Zacapaneca [VENADO mit Rahmen u. a.], T‑81/03, T‑82/03 und T‑103/03, Slg. 2006, II‑5409, Randnr. 74).

49      Die Beschwerdekammer befand, dass bei umfassender Beurteilung die Verwechslungsgefahr trotz Identität der betreffenden Waren ausgeschlossen sei, da das Wortelement „aller“ beschreibend und nicht kennzeichnungskräftig sei und sich die Übereinstimmungen zwischen der Widerspruchsmarke und der angemeldeten Marke auf die Endung „il“ beschränkten.

50      Die Klägerin trägt vor, bei Warenidentität sei, um jegliche Verwechslungsgefahr auszuschließen, ein größerer Unterschied zwischen den Zeichen erforderlich als bei einem großen Warenabstand. Unter den Umständen des vorliegenden Falles, in dem die Warenidentität unstreitig sei, hätte die Beschwerdekammer eine Verwechslungsgefahr bejahen müssen, wie dies auch in der Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des HABM vom 14. September 2009 in der Sache R 734/2008‑1 (Alleris und Allernil) geschehen sei. Mehrere Entscheidungen des HABM zeigten, dass die angefochtenen Entscheidungen von der Entscheidungspraxis des HABM abwichen, was gegen den Gleichheitsgrundsatz und das Diskriminierungsverbot verstoße.

51      Nach der Rechtsprechung ist das HABM verpflichtet, seine Befugnisse im Einklang mit den allgemeinen Grundsätzen des Unionsrechts auszuüben. Zwar muss das HABM nach den Grundsätzen der Gleichbehandlung und der ordnungsgemäßen Verwaltung die zu ähnlichen Anmeldungen ergangenen Entscheidungen berücksichtigen und besonderes Augenmerk auf die Frage richten, ob im gleichen Sinne zu entscheiden ist oder nicht, doch muss die Anwendung dieser Grundsätze mit dem Gebot rechtmäßigen Handelns in Einklang gebracht werden. Im Übrigen muss aus Gründen der Rechtssicherheit und gerade auch der ordnungsgemäßen Verwaltung die Prüfung jeder Anmeldung streng und umfassend sein, um eine ungerechtfertigte Eintragung von Marken zu verhindern. Demgemäß muss diese Prüfung in jedem Einzelfall erfolgen. Die Eintragung eines Zeichens als Marke hängt nämlich von besonderen, im Rahmen der tatsächlichen Umstände des Einzelfalls anwendbaren Kriterien ab, anhand deren ermittelt werden soll, ob das fragliche Zeichen nicht unter ein Eintragungshindernis fällt (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofs vom 10. März 2011, Agencja Wydawnicza Technopol/HABM, C‑51/10 P, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnrn. 73 bis 77 und die dort angeführte Rechtsprechung, und Urteil des Gerichts vom 22. November 2011, LG Electronics/HABM [DIRECT DRIVE], T‑561/10, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 31).

52      Die Beschwerdekammer hat aber in der vorliegenden Rechtssache die Umstände des Einzelfalls zutreffend berücksichtigt. Sie hat in diesem Zusammenhang zu Recht festgestellt, dass zwischen den im vorliegenden Fall betroffenen Waren Identität besteht, und hat ferner – wie oben aus den Randnrn. 40, 41 und 46 hervorgeht – festgestellt, dass sich die in Rede stehenden Zeichen in phonetischer und visueller Hinsicht ganz entfernt ähneln und dass ein Vergleich dieser Zeichen in begrifflicher Hinsicht unmöglich ist. Daher wird, wie das HABM zutreffend vorträgt, die Identität der gekennzeichneten Waren durch einen sehr geringen Ähnlichkeitsgrad der in Rede stehenden Zeichen ausgeglichen, so dass die Beschwerdekammer zu der Schlussfolgerung berechtigt war, dass keine Verwechslungsgefahr besteht, zumal der Aufmerksamkeitsgrad des Publikums erhöht ist und nicht dargetan wurde, dass die ältere Marke eine erhöhte Kennzeichnungskraft besitzt.

53      Nach alledem ist der erste Klagegrund unbegründet.

 Zum Klagegrund eines Verstoßes gegen Art. 75 der Verordnung Nr. 207/2009

54      Mit ihrem zweiten Klagegrund rügt die Klägerin, dass die Begründung der angefochtenen Entscheidungen unvollständig sei.

55      Nach Ansicht der Klägerin hätte die Beschwerdekammer, wenn sie eine Reihe von Argumenten, die die Klägerin dort geltend gemacht habe, berücksichtigt hätte, eine Verwechslungsgefahr bejahen müssen. Insbesondere habe die Beschwerdekammer entgegen den Vorgaben der Rechtsprechung die Bedeutung der Anfangsbestandteile der Zeichen sowie der Tatsache verkannt, dass der Verbraucher diese Zeichen in ihrer Gesamtheit wahrnehme. Die Klägerin macht erneut geltend, dass die angefochtenen Entscheidungen Widersprüche enthielten, da die Beschwerdekammer im Rahmen des begrifflichen Vergleichs die Auffassung vertreten habe, dass die Zeichen Fantasiezeichen seien, während sie im Rahmen des visuellen und des phonetischen Vergleichs angenommen habe, dass der Bestandteil „aller“ auf Allergien anspiele. In den angefochtenen Entscheidungen werde zudem weder darauf eingegangen, dass diese von der Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer vom 7. November 2006 in der Sache R 339/2006‑1 (ALLERGODIL und ALLERGOSLIT) abwichen, noch enthielten ihre Begründungen eine Auseinandersetzung mit dem Argument, dass es im Arzneimittelbereich üblich sei, beschreibende Bestandteile zu verwenden und Zeichen in einer Weise zu beschreiben, dass diese durch eine Zusammenstellung erkennbarer Wirkstoffe und/oder Anwendungsangaben die Beschaffenheit und/oder das Indikationsgebiet der Ware kenntlich machten.

56      Nach Art. 75 Satz 1 der Verordnung Nr. 207/2009 sind die Entscheidungen des HABM mit Gründen zu versehen. Nach der Rechtsprechung hat diese Verpflichtung den gleichen Umfang wie die aus Art. 253 EG, und ihr Ziel besteht darin, den Beteiligten zu ermöglichen, sich über die Gründe für die erlassene Maßnahme zu unterrichten, damit sie ihre Rechte verteidigen können, und den Unionsrichter in die Lage zu versetzen, die Rechtmäßigkeit der Entscheidung zu überprüfen (Urteile des Gerichts vom 3. Dezember 2003, Audi/HABM [TDI], T‑16/02, Slg. 2003, II‑5167, Randnrn. 87 und 88, vom 28. April 2004, Sunrider/HABM – Vitakraft-Werke Wührmann und Friesland Brands [VITATASTE und METABALANCE 44]), T‑124/02 und T‑156/02, Slg. 2004, II‑1149, Randnrn. 72 und 73, und vom 9. Juli 2008, Reber/HABM – Chocoladefabriken Lindt & Sprüngli [Mozart], T‑304/06, Slg. 2008, II‑1927, Randnr. 43).

57      Jedoch kann von den Beschwerdekammern nicht verlangt werden, bei ihren Ausführungen alle von den Verfahrensbeteiligten vorgetragenen Argumente nacheinander erschöpfend zu behandeln. Die Begründung kann daher auch implizit erfolgen, sofern sie es den Betroffenen ermöglicht, die Gründe für die Entscheidung der Beschwerdekammer zu erfahren, und dem zuständigen Gericht ausreichende Angaben an die Hand gibt, damit es seine Kontrolle wahrnehmen kann (vgl. Urteil Mozart, oben in Randnr. 56 angeführt, Randnr. 55 und die dort angeführte Rechtsprechung).

58      Im vorliegenden Fall stellte die Beschwerdekammer zunächst fest, dass die Waren identisch sind. Anschließend verglich sie die einander gegenüberstehenden Zeichen in visueller, phonetischer und begrifflicher Hinsicht und kam zu dem Ergebnis, dass eine sehr geringe visuelle und phonetische Ähnlichkeit gegeben und ein begrifflicher Vergleich unmöglich sei. Schließlich schloss sie eine Verwechslungsgefahr im Sinne von Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 aus. Diese Argumentation ermöglicht es den Verfahrensbeteiligten voll und ganz, die Gründe für die angefochtenen Entscheidungen zu verstehen, und gibt dem Gericht ausreichende Angaben an die Hand, damit es seine Kontrolle wahrnehmen kann. Die angefochtenen Entscheidungen weisen somit keinen Begründungsmangel auf.

59      Die Beschwerdekammer brauchte auf die von der Klägerin gerügte Abweichung von der Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer vom 7. November 2006 (siehe oben, Randnr. 55) nicht näher einzugehen, da sie ihre Entscheidung unter Berücksichtigung aller Umstände des vorliegenden Falles rechtlich hinreichend begründet hat.

60      Im Übrigen muss die zuständige Behörde zwar im Rahmen der Prüfung einer Anmeldung, soweit sie über einschlägige Informationen verfügt, die bereits zu ähnlichen Anmeldungen ergangenen Entscheidungen berücksichtigen und besonderes Augenmerk auf die Frage richten, ob im gleichen Sinne zu entscheiden ist oder nicht, doch ist sie nicht an diese Entscheidungen gebunden (Beschluss des Gerichtshofs vom 12. Februar 2009, Bild digital und ZVS, C‑39/08 und C‑43/08, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 17).

61      Der zweite Klagegrund ist daher als unbegründet zurückzuweisen.

62      Nach alledem sind die Klagen abzuweisen.

 Kosten

63      Nach Art. 87 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Klägerin unterlegen ist, sind ihr gemäß den Anträgen des HABM und der Streithelferin die Kosten aufzuerlegen.

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Achte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1.      Die Klagen werden abgewiesen.

2.      Die Meda Pharma GmbH & Co. KG trägt die Kosten in den Rechtssachen T‑492/09 und T‑147/10.

Truchot

Martins Ribeiro

Kanninen

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 7. Juni 2012.

Unterschriften


*Verfahrenssprache: Deutsch.