Language of document : ECLI:EU:T:2011:462





Beschluss des Gerichts (Achte Kammer) vom 13. September 2011 – CEVA/Kommission

(Rechtssache T‑224/09)

„Nichtigkeitsklage – Sonderprogramm für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration im Bereich ‚Energie, Umwelt und nachhaltige Entwicklung‘ – Projekt Protop – Zuschussvereinbarung – Forderung nach Rückzahlung von Vorschüssen, die in Erfüllung eines Vertrags über die Forschungsfinanzierung gezahlt wurden – Weitervergabe – Mahnschreiben – Nicht anfechtbare Handlung – Unzulässigkeit“

1.                     Verfahren – Verpflichtung des Gerichts, vor der Entscheidung über eine Einrede der Unzulässigkeit das mündliche Verfahren zu eröffnen – Fehlen (Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 111 bis 114) (vgl Randnrn. 29-31)

2.                     Verfahren – Rechtsgrundlage einer Klage – Wahl Sache des Klägers und nicht des Unionsrichters (vgl. Randnr. 33)

3.                     Nichtigkeitsklage – Anfechtbare Handlungen – Begriff – Handlungen mit verbindlichen Rechtswirkungen – Vorbereitende Handlungen – Mahnschreiben der Kommission mit Aufforderung, eine Schuld zurückzuzahlen – Nichteinbeziehung (Art. 230 EG) (vgl. Randnrn. 49-50, 55-60, 64)

Gegenstand

Klage auf Nichtigerklärung des Mahnschreibens der Kommission vom 6. April 2009, mit dem sie die Klägerin auffordert, ihr die in Erfüllung einer Zuschussvereinbarung über ein Projekt im Rahmen des Sonderprogramms für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration mit dem Titel „Energie, Umwelt und nachhaltige Entwicklung“ gezahlten Vorschüsse zurückzuzahlen

Tenor

1.

Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.

2.

Die Centre d’étude et de valorisation des algues SA (CEVA) trägt die Kosten.